Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0473-F/07
Umsatzsteuerliche Relevanz einer Vermietungstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-F/07vom 04.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
weiters angesehen, dass bei einem unbefristeten Mietvertrag weder eine
Indexanpassung der Betriebskosten vereinbart wird, noch eine jährliche
Abrechnung der Betriebskosten vorgesehen ist. Somit könnten die Vermieter,
die laut den vorgelegten Unterlagen die Betriebskostenzahlungen an die
Hausverwaltung bzw. den Energieversorger leisten, und dafür monatlich eine
Pauschalzahlung seitens der Mieter erhalten, im Falle einer
Betriebskostennachzahlung und einer Erhöhung der Betriebskosten diese
Kosten nicht an die Mieter überwälzen. Eine solche Vorgangsweise ist
allenfalls bei der kurzfristigen Vermietung eines Zimmers im Wohnungsverband
denkbar, nicht aber bei der unbefristeten Vermietung einer 81 m²
großen Wohnung inklusive Tiefgarage. Zudem lässt die in Widerspruch
zu den Mietvertragsvereinbarungen stehende, wenn auch nach Angaben des
steuerlichen Vertreters auf einem Versehen beruhende und deshalb rückgangig
gemachte Tragung von Telefongebühren seitens der Vermieter (siehe dazu
oben) keine klare Trennung der Sphären der Vertragspartner des
Mietverhältnisses und des damit verbundenen Interessensgegensatzes
erkennen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wäre eine
irrtümliche vertragswidrige Kostentragung unter fremden Vertragspartnern
deshalb kaum denkbar, weil diese nach der Lebenserfahrung darauf bedacht sein
werden, lediglich die vereinbarten Kosten zu begleichen. Als nicht
glaubwürdig wird zudem der Einwand des steuerlichen Vertreters erachtet,
die im Mietvertrag vorgesehene jährliche Indexanpassung der Miete werde
tatsächlich umgesetzt bzw. die Kosten einer allfälligen Indexanpassung
würden auch von den Mietern getragen. Denn nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates hatten die Vermieter keine Veranlassung,
mehrfach fälschlicherweise gegenüber der Abgabenbehörde zu
behaupten "die finanzielle Situation der Eltern bzw. Schwiegereltern lasse eine
Mieterhöhung bzw. eine jährliche Indexanpassung der Miete nicht zu".
Es ist also von der Richtigkeit dieser Behauptung und damit davon auszugehen,
dass die Kosten einer dem Mietvertrag entsprechenden Indexanpassung der Miete
nicht von den Mietern getragen werden. Ein fremder Vermieter würde aber
weder freiwillig auf eine vereinbarte, automatische Wertanpassung verzichten,
nur weil die finanzielle Situation der Mieter eine solche nicht zulässt,
noch würde er die Kosten selber tragen.
Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten
Umstände ist daher fraglich, ob die getroffenen Vereinbarungen und ihre
Abwicklung überhaupt als fremdüblich anzusehen und somit der
unternehmerischen Sphäre zuzuordnen sind. Diese Frage braucht aber deshalb
nicht abschließend beurteilt werden, weil - wie im Folgenden aufgezeigt
werden wird - die vorliegende Betätigung keine nach dem Abgabenrecht
anzuerkennende Einkunftsquelle im Sinne der Liebhabereiverordnung darstellt.
Gegenständlich ist für die Streitjahre die
Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33 idF BGBl. II 358/97 (in der Folge "L-VO
II") maßgebend. Diese unterscheidet Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 leg. cit.), das sind solche, die
durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
nicht unter Abs. 2 fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 leg. cit.). Liebhaberei ist gem. § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO II
auch zu vermuten, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohnungen mit qualifiziertem Nutzungsrecht entstehen.
Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat
grundsätzlich auch im Umsatzsteuerrecht Bedeutung (vgl. VwGH 21.9.2005,
2001/13/0278, und die dort angeführte Judikatur), wobei § 6 L-VO
II bestimmt, dass Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 anzunehmen ist.
Außer Streit steht, dass es sich bei der zu
beurteilenden Tätigkeit um eine solche im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 3 leg.cit handelt. Die Annahme von Liebhaberei kann daher
nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 L-VO II nur ausgeschlossen
sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamteinnahmenüberschuss
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Als
absehbarer Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden
muss, gilt ein solcher von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben). Dabei ist nicht auf den tatsächlich
erwirtschafteten Gesamterfolg abzustellen, sondern auf die objektive Eignung der
Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär auf das nach
außen in Erscheinung tretende Erfolgsstreben des Tätigen. Die
angesprochene objektive Eignung ist anhand einer Prognoserechnung zu
dokumentieren, welche plausibel und nachvollziehbar sein muss (VwGH 28.3.2000,
98/14/0217). Dabei sind laut Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung die
folgenden Mindestanforderungen zu stellen: Zwingende Miteinbeziehung aller Jahre
der Betätigung, Einbeziehung von Instandsetzungen nach einem angemessenen
Zeitraum, Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen, Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände sowie
vollständiges Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später
vorgelegte Prognose. Somit ist die Aussagekraft einer Prognoserechnung
insbesondere an Hand der vorgelegten Überschussrechnungen zu messen (vgl.
etwa VwGH 24.3.1998, 93/14/0028). Stimmen die prognostizierten Erträge mit
den tatsächlich erzielten nicht überein, so ist dieser Umstand
lediglich unschädlich, wenn Ursache des Ausbleibens eines Gesamterfolges
Unwägbarkeiten sind.
Gegenständlich liegen noch keine
Überschussrechnungen vor, allerdings wurden im Laufe des bisherigen
Verfahrens mehrere Prognoserechnungen beigebracht (die erste am 7. März
2007, in der Folge zwei sich lediglich hinsichtlich des Zinssatzes
unterscheidende, eine weitere im Zuge der Berufung und zuletzt eine im
Zusammenhang mit dem Vorlageantrag, wobei die Bw. hier erstmalig steuerlich
vertreten war). Die ersten vier Prognoserechnungen gehen von einem
Annuitätendarlehen und infolgedessen von sich jährlich vermindernden
Zinszahlungen aus. Da der Wohnungskauf tatsächlich mittels eines
endfälligen CHF-Darlehens finanziert wurde, sind diese Prognoserechnungen
schon deshalb nicht aussagekräftig. Zudem wurden weder ein
Mietausfallwagnis noch Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen
erfasst. In der nunmehr aktuellen Prognoserechnung wird der Finanzierung mittels
endfälligem Fremdwährungskredit durch den Ansatz gleich bleibender
Zinsen in den Jahren 2007 bis einschließlich 2010 Rechnung getragen.
Für das Jahr 2011 ist eine Sondertilgung vorgesehen und zwar in Höhe
von 85.000,00 €, wodurch es ab dem Jahr 2011 zu einer deutlichen
Zinsreduktion kommt. Seitens des steuerlichen Vertreters wird dazu vorgebracht,
Sondertilgungen seien von Anfang an vorgesehen gewesen und fänden auch
jährlich konkret statt. Zwar sei die Absicht einer konkreten und
planmäßigen Sondertilgung in den ersten Prognoserechnungen nicht
deutlich zum Ausdruck gekommen, sie entspräche aber dem Willen der
Vermieter. Als Beweis wurde die explizite Erklärung im Berufungsvorbringen
angeführt, wonach das Darlehen früher zurückgezahlt werde, da die
Bw. erpicht sei, ihre Verpflichtungen (laufende Rückzahlungen) schnellst
möglich zu reduzieren. Weiters finde sich auf der im Zuge der Berufung
beigebrachten Prognoserechnung der Vermerk, die über die zu bezahlenden
Zinszahlungen hinausgehenden Mieteinnahmen würden schnellstmöglich zur
Rückzahlung des Darlehens verwendet. Dieser Vermerk decke sich auch mit dem
Inhalt des Kreditvertrages, wonach Sonderzahlungen jederzeit gegen Einhaltung
der dreimonatigen Fixzinsperiode möglich seien. Verwiesen wurde zudem auf
das Schreiben des Kredit gebenden Bankinstituts, wonach die Bw. bereits bei
Aufnahme des Kredits den Wunsch geäußert habe, Sondertilgungen
vorzunehmen. Auch sei ein beträchtlicher Teil der Mittel für die
Sondertilgung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhanden, auf Grund der
momentanen relativ geringen Zinsbelastung sei eine alternative Veranlagung (zum
Teil in Ansparmodellen, zum Teil in Sparbüchern) aber wesentlich sinnvoller
als eine sofortige Kredittilgung.
In rechtlicher Hinsicht ist zum Vorbringen der vorzeitigen
Kredittilgung Folgendes auszuführen:
Werden zur Tilgung des Darlehens lediglich aus der
Einkunftsquelle stammende Mittel - gegenständlich Mietzahlungen -
herangezogen, liegt, selbst bei vorübergehender alternativer
Mittelveranlagung, die daraus resultierende Kreditminderung noch im Bereich des
gewöhnlichen wirtschaftlichen Engagements und stellt keine
einkunftsschädliche Änderung der Bewirtschaftungsart dar. Werden
demgegenüber dem privaten Bereich der Vermieter zuzuordnende Mittel zur
Kredittilgung verwendet, liegt eine Sondertilgung vor, welche nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der
Liebhabereibeurteilung gedanklich auszuklammern ist. Eine andere Beurteilung
wäre nur dann möglich, wenn der vorzeitige Fremdmittelabbau Teil eines
von Anfang an bestandenen Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen und
dies nach außen hinreichend dokumentiert worden wäre (vgl. etwa VwGH
24.3.1998, 93/14/0028; 8.3.2001, 98/13/0032; 27.5.2003, 99/14/0331). Nicht
ausreichend ist hiezu ein allgemein gehaltenes Vorhaben, künftige, noch
nicht konkretisierbare Geldbeträge vorzugsweise zur Fremdkapitaltilgung
verwenden zu wollen. Vielmehr müssen die Höhe und der Abflusszeitpunkt
des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von vornherein konkretisierbar und
an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar sein. Zudem muss die geplante Tilgung
der Abgabenbehörde gegenüber zeitgerecht offen gelegt bzw. in eine
allfällige Prognoserechnung aufgenommen werden (siehe dazu z.B.
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 210f; UFSG 26.5.2006,
RV/0157-G/06; UFSG 9.10.2006, GZ RV/0379-G/05).
Aus den seitens der Bw. beigebrachten
Mietkontoauszügen über den Zeitraum 16. Jänner 2007 bis
einschließlich 11. Mai 2007 geht hervor, dass monatlichen Einnahmen an
Miet- und Betriebskosten in Höhe von 850,00 € bzw.
950,00 € monatliche Ausgaben in Höhe von durchschnittlich
174,00 € (Betriebskosten inkl. Strom) gegenüberstehen. Dazu
kommen noch Zinszahlungen in Höhe von ca. 628,00 € monatlich.
Für eine vorzeitige Kredittilgung steht somit monatlich maximal ein Betrag
in Höhe von ca. 148,00 € zur Verfügung. Dieser Betrag ist
nicht einmal annähernd ausreichend, um innerhalb von vier Jahren einen
Betrag in Höhe von 85.000,00 € anzusparen. Zu
berücksichtigen wären auch allfällige sich aus einer
Betriebs-kostenabrechnung ergebende Nachzahlungen, da diese laut Mietvertrag von
den Vermietern zu tragen wären. Da nach den Angaben der Vermieter auf Grund
der finanziellen Situation der Eltern bzw. Schwiegereltern die im Mietvertrag
vorgesehene Mieterhöhung bzw. eine jährliche Indexanpassung nicht
umsetzbar ist (zur Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens siehe oben) und
hinsichtlich des von den Mietern zu zahlenden Betriebskostenpauschales keine
Wertanpassung vereinbart wurde, die Betriebskosten nach der Lebenserfahrung aber
im Laufe der Vermietungstätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach ansteigen
werden, wird sich die für eine vorzeitige Darlehensrückzahlung zur
Verfügung stehende Summe weiter verringern. Daraus ist zu schließen,
dass für die im Jahr 2011 vorgesehene Kredittilgung in Höhe von
85.000,00 € fast ausschließlich dem privaten Bereich der
Vermieter zuzuordnende Mittel herangezogen werden müssen.
Dass zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme im Oktober 2006
konkret geplant war, im Dezember 2010 durch Ansparung von nicht aus der
Einkunftsquelle stammenden Mitteln eine vorzeitige Fremdkapitaltilgung in einer
bestimmten Höhe vorzunehmen, wurde weder im Berufungsverfahren vorgebracht
noch findet sich ein entsprechender Hinweis in den ersten vier
übermittelten Prognoserechnungen. Ein solches Vorbringen wurde erstmals -
keineswegs zeitgerecht - im Vorlageantrag erstattet. Dort wurde auch zum ersten
Mal angegeben, dass der Bw. dafür gegenwärtig erhebliche Privatmittel,
veranlagt auf einem Sparbuch sowie in diversen Fonds zur Verfügung stehen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in der Folge eine Aufstellung jener
Kapitalanlagen angefordert, mittels der die Sondertilgung finanziert werden
soll. In dieser wird angeführt, dass der Bw. bereits Mittel in Höhe
von insgesamt 44.920,00 € zur Verfügung stehen
(24.000,00 € auf einem Sparbuch, 4.600,00 € auf einem
Bausparvertrag und weitere Kapitalanlagen in Höhe von insgesamt
16.320,00 €, die in diversen Fonds veranlagt werden). Zusätzlich
sollen 533,00 € monatlich angespart werden (83,00 € werden
in den Bausparvertrag der Mutter eingezahlt (diese ist gleichzeitig Mieterin),
350,00 €, die aus der weiteren Vermietungstätigkeit der Bw. in B.
stammen, werden in Sparbüchern veranlagt und weitere 100,00 €
werden in einen Wertpapierfonds eingezahlt).
Die Absicht der Bw. zu einer von Anfang an konkret
geplanten und terminlich fixierten vorzeitigen Darlehensrückzahlung wird
allerdings nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch nicht durch
diese Kapitalanlagenaufstellung bzw. die dieser beigefügten Unterlagen
aufgezeigt. So ergab eine Überprüfung der beigebrachten
Sparbuchauszüge, dass diese zum Zeitpunkt der Einreichung des
Vorlageantrages am 6. August 2007 lediglich einen Guthabensstand von 5.653,19
€ bzw. 6.694,62 € auswiesen. Erst am 2. November wurde auf eines der
beiden Sparbücher ein Betrag in Höhe von 5.350,00 € eingezahlt.
Vom zweiten Sparbuch wurden im September 2007 zuerst 600,00 € behoben,
danach insgesamt 1.350,00 € eingezahlt und auch hier erfolgte am 2.
November eine Einzahlung in Höhe von 5.000,00 €, sodass der
Guthabensstand beider Sparbücher nunmehr insgesamt 24.047,81 €
beträgt. Zudem wird seitens der Bank seit Oktober 2007 lediglich ein
Zinssatz in Höhe von 3,8750% gewährt, sodass insbesondere auf Grund
des Wechselkursrisikos beim Fremdwährungskredit eine solche Veranlagung
auch nicht wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
Als Beweis für eine ernsthaft beabsichtigte vorzeitige
Kapitaltilgung können auch weder die Bestimmung im Kreditvertrag "
Sonderzahlungen seien jederzeit gegen Einhaltung der dreimonatigen
Fixzinsperiode möglich" noch die schriftliche Bestätigung des Kredit
gebenden Bankinstituts "die Bw. habe bereits bei Aufnahme des Kredits den Wunsch
geäußert, Sondertilgungen vorzunehmen", herangezogen werden. So sind
bei endfälligen Fremdwährungskrediten Vereinbarungen über eine
vorzeitige Kündigung oder Tilgung unter Einhaltung bestimmter Fristen (3, 6
oder 12 Monate) schon aus Gründen des Währungsrisikos
branchenüblich (siehe dazu die homepage
"www.kredit-08.de/fremdwährungskredite"). Zudem lassen die erwähnten
allgemeinen Formulierungen nicht den Schluss zu, dass die Bw. bereits zum
Zeitpunkt der Kreditaufnahme geplant hat, den Kredit zu einem bestimmten
Zeitpunkt in einer bestimmten Höhe zu tilgen. Gegen eine solche Absicht
spricht auch der seitens der Bw. beigebrachte zum Zeitpunkt der Kapitalaufnahme
von der Kredit gebenden Bank erstellte Tilgungsplan, der keinen Hinweis auf eine
vorzeitige Kreditrückzahlung aufweist. Gesamthaft wird daher die von der
Bw. für das Jahr 2011 vorgesehene vorzeitige Kreditrückzahlung mangels
hinreichend konkreten und zeitgerechten Nachweises nicht als Teil eines von
Vornherein bestehenden Planes angesehen. Bei gedanklicher Ausklammerung der
Sondertilgung ist aber innerhalb des absehbaren Zeitraumes im Sinne des § 2
Abs. 4 letzter Satz L-VO II ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten nicht zu erwarten.
Anzumerken ist ferner, dass die zuletzt vorgelegte
Prognoserechnung auch in anderer Hinsicht zu adaptieren wäre. So ist
bereits im Jahr des Wohnungserwerbes, somit 2006, eine Halbjahres-AfA für
das Gebäude anzusetzen. Dies deshalb, da bei bereits bestehenden
Gebäuden die tatsächliche Abnutzung im Regelfalle von der
Inbetriebnahme (hier: der Vermietung) unabhängig ist und daher der Beginn
der AfA im Hinblick auf die altersbedingte Nutzung mit der Anschaffung
zusammenfällt (siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar, § 7 Tz 32 und §
8 Tz 6). Zudem wird auch der Werbungskostenansatz in der Prognoserechnung trotz
Bedachtnahme auf zukünftige Instandhaltungs- bzw.
Instandsetzungsmaßnahmen durch Ansatz von jährlich 2% der Mietensumme
und trotz Berücksichtigung eines Mietausfallwagnisses von 1% der
Jahresnettomiete als ungenügend angesehen. Denn nicht Rechnung getragen
wurde dem Währungskurs- und dem Zinsrisiko. Letzterem deshalb, weil bei dem
Fremdwährungskredit eine vierteljährliche Zinszahlung vereinbart
wurde, deren Höhe durchaus auch zu Lasten der Bw. variieren kann. Zu
berücksichtigen ist auch, dass die Mieter laut Mietvertrag lediglich ein
monatliches Betriebskostenpauschale zu tragen haben und für dieses auch
keine Wertanpassung vereinbart wurde, weshalb Nachzahlungen, die sich aus einer
Betriebskostenabrechnung ergeben, als auch Betriebskostenerhöhungen von den
Vermietern zu tragen sind. Zudem wird, wie obig ausgeführt wurde, nicht
davon ausgegangen, dass die Kosten einer dem Mietvertrag entsprechenden
Indexanpassung der Miete von den Mietern getragen werden, sodass in der
Prognoserechnung keine jährliche Indexanpassung vorzunehmen war. Auch
allfälligen Beratungskosten wäre Rechnung zu tragen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass
gegenständlich die in § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO II
normierte Liebhabereivermutung nicht widerlegt werden konnte und somit
Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vorliegt.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 4. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Vermietung einer EigentumswohnungRechtsgestaltung zwischen nahen Angehörigenwirtschaftliche BetrachtungsweiseFremdvergleichLiebhaberei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-F/07
- Stammnummer
- 34066
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF