Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1359-W/07
Wertung der Inbestandgabe einer Eigentumswohnung als Liebhaberei gemäß § 1 Abs.2 Z3 infolge Nichtvorlage einer schlüssigen Prognoserechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1359-W/07vom 12.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 24. April 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch
Amtsdirektor Elisabeth Gürschka, vom 12. April 2007 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1997 bis 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Bw. ist die Gemeinschaft der Miteigentümer der für Bestandzwecke
genutzten Eigentumswohnung top Nr. 8 in einem Haus in Klosterneuburg
(dessen Adresse in weiterer Folge kurz mit K25/A bezeichnet wird): A. und B. C..
Anlässlich
des Beginns der Inbestandgabe der oben genannten Wohnung ab dem 15.
Dezember 1997 stellte die Bw. mit dem beim Finanzamt am
19. Jänner 1998 eingelangten Fragebogen das Ansuchen um Vergabe
einer Steuernummer, schätzte die voraussichtlichen Jahresumsätze
für das Eröffnungsjahr 1997 mit S 3000 bzw. für das
Folgejahr mit ca. S 83.000 und prognostizierte Verluste für das
Eröffnungsjahr sowie für das Folgejahr.
Mit dem
beim Finanzamt am 2. April 1998 eingelangten Schreiben vom
28. März 1998 zur Feststellungserklärung für das Jahr
1997 (von negativen Einkünften aus der Vermietung in Höhe von -
S 64.671,95) teilte die Bw. mit, die Besteuerungsgrundlagen unter Beachtung
der Bescheide des Finanzamts Wien-Umgebung vom 5. Mai 1994 und
10. Mai 1994 zur Steuernummer XXX/XXXX, "welchen das Schreiben vom
12. April 1994 zugrunde liegen", ermittelt zu haben.
Mit der
nachfolgenden Tabelle werden die Einnahmen den Werbungskosten und die
Aufgliederung der Ausgaben so wie aus dem Schreiben vom
28. März 1998 zu ersehen dargestellt.
|
Einnahmen
|
|
3.454,00
|
Aufgliederung
der Ausgaben:
|
Kaufpreis
|
1.000.000,00
|
|
A-Stadt
|
14.763,00
|
Notar
P...
|
2.282,00
|
|
Porto
|
32,00
|
Grunderwerbsteuer
|
35.000,00
|
|
Bürokosten
(entspricht den "unerwarteten WK")
|
15.225,95
|
Rechtsanwalt
A.
|
14.520,00
|
|
E.
|
400,00
|
Bezirksgericht
Klbg.
|
5.000,00
|
|
F.
|
89,00
|
Anschaffungskosten
|
1.056.802,00
|
|
XYZ
(Zinsen und Spesen)
|
16.245,00
|
Hievon
10% Grundanteil
|
105.680,20
|
|
Notar
D.
|
1.080,00
|
Gebäudeanteil
|
951.121,80
|
|
Km-Gelder
lt. Fahrtenbuch
|
1.999,20
|
Nutzungsdauer
K 25 B6
|
31
Jahre
|
|
|
|
Diff.
1992 bis 1997
|
5
Jahre
|
|
|
|
Nutzungsdauer
K 25 A 8
|
26
Jahre
|
|
|
|
Ergibt
Abschreibung p.a.
|
36.582
|
|
|
|
Hievon
½ für 1997
|
18.291,80
|
|
|
|
Lfd.
Ausgaben
|
49.834,15
|
|
|
|
Werbungskosten
|
|
68.125,95
|
|
|
Verlust
|
|
64.671,95
|
|
Mit dem
beim Finanzamt am 11. November 1998 eingelangten Schreiben vom 5.
November 1998 führte die Bw. unter Bezugnahme auf die dem Schreiben
beigelegte Prognoserechnung ins Treffen, dass die Ermittlung auch dieser
Rechnung unter Zugrundelegung der Entscheidung des Finanzamts Wien Umgebung zur
Steuernummer XXX/XXXX (siehe den Bescheid vom 5. Mai 1994) erfolgt
sei. Da vorzeitige Darlehensrückzahlungen geplant seien, könnte sich
dadurch ein früherer Totalgewinn ergeben.
Die
dem Schreiben beigelegte Prognoserechnung ist als Begründungsbestandteil
dieser Berufungsentscheidung in der Bescheidbegründung zitiert.
Mit den
Abgabenerklärungen für die nachfolgenden Streitjahre wurden dem
Finanzamt negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
S 56.490 für das Jahr 1998, S 40.697 für das Jahr 1999,
S 86.464 für das Jahr 2000, S 125.235 für das Jahr 2001,
€ 9.354 für das Jahr 2002, € 4.588 für das Jahr
2003, € 4.532 für das Jahr 2004 und € 4.599 für
das Jahr 2005 offen gelegt.
Mit
Bescheiden gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO wurden die in den
Jahren 1997 bis 2005 erzielten Einkünfte gemäß
§ 188
BAO vorläufig festgestellt.
In Streit
steht die abgabenrechtliche Wertung der Betätigung der Bw. in den Jahren
1997 bis 2005 als Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2
Z 3 Liebhabereiverordnung in der ab dem Jahr 1997 gültigen Fassung.
Mit der
vom Finanzamt am 29. Juli 1999 abgestempelten Erklärung der
Einkünfte von Personengemeinschaften für die Jahre 1997 und 1998
bemerkte die Bw. unter Bezugnahme auf die offen gelegten Verluste für die
beiden zuvor genannten Jahre, dass die Prognoserechnung insofern nicht
eingehalten werden habe können, als die XYZ zusätzlich eine
Pfandgebühr von S 9.240 vorgeschrieben habe; was die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen anbelangt, verwies die Bw. auf das Schreiben vom
28. März 1998.
Mit
der Überschussrechnung für das Jahr 2000 gab die Bw. an, die Prognose
infolge Leerstehung nicht erreicht haben zu können.
Was
die Feststellungserklärung für das Jahr 2004 betrifft, folgte auf das
Ersuchen des Finanzamts vom 26. April 2005 um Vorlage einer
Prognoserechnung das Schreiben der Bw. vom 4. Mai 2005, mit dem
"auf die über Wunsch des Finanzamts
Wien-Umgebung berichtigte Prognoserechnung der vergleichbaren Wohnung top
Nr. 6 in K25/A, Klosterneuburg vom 12. April 1994 zur
Steuernummer XXX/XXXX verwiesen"
wurde.
Über
nochmaliges abgabenbehördliches Ersuchen vom 10. Mai 2005, eine
Prognoserechnung zum Bestandobjekt top Nr. 8 vorzulegen, teilte die Bw. dem
Finanzamt mit Schreiben vom 5. Juni 2005 mit:
"Bei gegebener gleicher Bewirtschaftungsweise
gilt die für die Wohnung top Nr. 6 erstellte Prognose auch für die
Wohnung top Nr. 8. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Gesetzeslage wird
laut Prognoserechnung vom 3. September 1993 zur Steuernummer
XXX/XXXX ein Totalüberschuss nach
fünf Jahren erreicht".
Mit
Schreiben vom 15. Juni 2005 hielt das Finanzamt dem Bw. vor, dass die
im Schreiben vom 5. Juni 2005 thematisierte Prognoserechnung weder
greifbar, noch aktuell sei und sich auf ein anderes Objekt beziehe. Die
Steuernummer XXX/XXXX sei unbekannt. Seit sieben Jahren erwirtschafte das Objekt
top Nr. 8 einen Verlust; keinen Totalüberschuss wie in der
Vorhaltsbeantwortung vom 5. Juni 2005 angeführt nach fünf
Jahren. In diesem Zusammenhang ersuchte das Finanzamt die Bw.,
"für das gegenständliche vermietete
Objekt eine Prognoserechnung unter Berücksichtigung der letzten 7 Jahre zu
übermitteln" (Zitat Ende).
Mit
Schreiben vom 28. Juni 2005 führte die Bw. als Begründung
für die von der Prognoserechnung abweichenden Einkünfte ins Treffen,
dass der Erstmieter die Küche entfernt gehabt hätte, weshalb eine neue
Küche angeschafft werden habe müssen. Nach Auszug des zweiten Mieters
hätten lange Zeit Nachmieter trotz Einschaltung von zwei
Realitätenbüros nicht gefunden werden können. Diese Tatsachen
könnten jedoch in einer Prognoserechnung keinen Niederschlag finden.
In
der Beilage zum letztgenannten Schreiben wurde dem Finanzamt die nachfolgende
Prognoserechnung zur top Nr. 6 übermittelt:
|
Jahr
|
Miete
(nto.)
|
BK.
(nto.)
|
Rep.
(nto.)
|
Zinsen
|
Sonstiges
|
1992
|
(lt. Erklg.
Abzgl. unerwartete Ausgaben)
|
|
|
1993
|
91.495,00
|
20.956,00
|
0
|
47.356,00
|
5.000,00
|
1994
|
100.645,00
|
22.004,00
|
0
|
43.084,00
|
5.200,00
|
1995
|
100.644,00
|
23.104,00
|
0
|
0
|
5.408,00
|
1996
|
118.944,00
|
24.260,00
|
4.000,00
|
0
|
5.624,00
|
1997
|
118.944,00
|
25.473,00
|
0
|
0
|
5.849,00
|
1998
|
130.838,00
|
26.746,00
|
0
|
0
|
6.083,00
|
1999
|
154.627,00
|
28.083,00
|
5.000,00
|
0
|
6.327,00
|
2000
|
154.627,00
|
29.488,00
|
0
|
0
|
6.580,00
|
2001
|
170.089,00
|
30.962,00
|
0
|
0
|
6.843,00
Der
vorangegangenen Darstellung wurden nachfolgende Anmerkungen hinzugefügt:
Indexsprung
laut Mietvertrag: 10 %
Mietensprung
bei jeweils dreijähriger Mietvertragsdauer: Faktor 1,3 (freie
Vereinbarung!)
Zinsen
lt. Berechnung der ABV
Zinsen
gemäß geplanter Gesetzesänderung (überdies lfd. Reduzierung
wegen geplanter lfd. Rückzahlungen!)
Erwartete
Inflation: durchschnittlich 5 % p.a.
Steigerungsrate
der sonstigen Ausgaben: 4% (Mischsatz, da 10.tel Absetzungen gleich
bleiben!)
|
Jahr
|
Cash
flow
|
Cash
flow kum.
|
Afa
|
Jahreserg.
|
Jahreserg.
kum.
|
1992
|
0,00
|
-
57.144,00
|
36.814,00
|
-
93.958,00
|
-
93.958,00
|
1993
|
18.183,00
|
-
38.961,00
|
36.814,00
|
-
18.631,00
|
-
112.589,00
|
1994
|
30.357,00
|
-
8.604,00
|
36.814,00
|
-
6.457,00
|
-
119.047,00
|
1995
|
72.132,00
|
63.528,00
|
36.814,00
|
35.318,00
|
-
83.729,00
|
1996
|
85.059,00
|
148.587,00
|
36.814,00
|
48.245,00
|
-
35.483,00
|
1997
|
87.621,00
|
236.208,00
|
36.814,00
|
50.807,00
|
15.324,00
|
1998
|
98.009,00
|
334.216,00
|
36.814,00
|
61.195,00
|
76.518,00
|
1999
|
115.217,00
|
449.433,00
|
36.814,00
|
78.403,00
|
154.921,00
|
2000
|
118.559,00
|
567.992,00
|
36.814,00
|
81.745,00
|
236.666,00
|
2001
|
132.284,00
|
700.277,00
|
36.814,00
|
95.470,00
|
332.137,00
Der
obigen Darstellung wurde die Anmerkung "AfA lt. Gutachten"
hinzugefügt.
|
Jahr
|
Zeitwert
|
Wertzuwachs
|
pot.
Stpfl.
|
Pot.
kum.
|
Maßgebliche
Einkünfte
|
1992
|
1.100.000,00
|
|
|
|
-
93.958,00
|
1993
|
1.210.000,00
|
110.000,00
|
66.000,00
|
66.000,00
|
-
46.589,00
|
1994
|
1.331.000,00
|
121.000,00
|
72.600,00
|
138.600,00
|
19.554,00
|
1995
|
1.464.100,00
|
133.100,00
|
79.860,00
|
218.460,00
|
134.732,00
|
1996
|
1.610.510,00
|
146.410,00
|
87.846,00
|
306.306,00
|
270.823,00
|
1997
|
1.771.561,00
|
161.051,00
|
96.631,00
|
402.937,00
|
418.260,00
|
1998
|
1.948.717,00
|
177.156,00
|
106.294,00
|
509.230,00
|
585.749,00
|
1999
|
2.143.589,00
|
194.872,00
|
116.923,00
|
626.153,00
|
781.075,00
|
2000
|
2.357.948,00
|
214.359,00
|
128.615,00
|
754.769,00
|
991.435,00
|
2001
|
2.593.742,00
|
235.795,00
|
141.477,00
|
896.245,00
|
1.228.382,00
Der
obigen Darstellung wurden die nachfolgenden Anmerkungen hinzugefügt:
Wahrscheinliche
Steuerpflicht des Vermögensstammes: 50 %
Risikozuschlag
wegen potentiellem Spekulationsgewinn: 10 %
Auf die
Erlassung des zwar abgabenerklärungsgemäßen, jedoch gem.
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Feststellungsbescheides
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2005 folgte das
abgabenbehördliche Ersuchen vom 13. Oktober 2006 an die Bw. um
Abgabe einer Stellungnahme im Wesentlichen dazu, dass (seit 1997) bis inkl. 2005
ein Gesamtverlust von € 50.220,25 erklärt worden sei, ohne bis
dato ein positives Ergebnis in einem Jahr erzielt zu haben. Bei Vermietung einer
Eigentumswohnung sei nur dann von einer Einkunftsquelle auszugehen, wenn ein
Gesamtüberschuss innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (ca. 20
Jahre) erzielt werde. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass aufgrund
des bereits erzielten Gesamtverlustes die Erzielung eines
Gesamtüberschusses innerhalb obigen Zeitraums nicht möglich sei. Da
der Abgabenbehörde die Erzielung eines Überschusses aufgrund der
erzielten Erlöse und anfallenden laufenden Kosten unwahrscheinlich
erscheine, liege nach Ansicht der Abgabenbehörde Liebhaberei vor.
Wider die
Rechtsmeinung des Finanzamts führte die Bw. in ihrem Schreiben vom 22.
Oktober 2006 nach Verweis auf die Schreiben vom
3. September 1993, 12. April 1994, 4. Mai 2005 sowie 5.
und 28. Juni 2006 ins Treffen, dass eine Erhöhung der Einnahmen
ab November 2005 eingetreten sei; eine Minderung der Werbungskosten werde ab
2007 erwartet. Gegenüber der Prognoserechnung sei keine Änderung der
Bewirtschaftungsweise eingetreten; dies sei auch nicht beabsichtigt. Die
angeführten Verluste würden sich durch Beachtung der vom Finanzamt
Wien-Umgebung in Bescheide eingeflossenen Entscheidungen ergeben und seien nicht
erwirtschaftet. Die Vermietung erfolge marktkonform, sodass eine steuerlich
beachtliche Einkunftsquelle vorliege.
Über
abgabenbehördliches Ersuchen vom 18. Dezember 2006, basierend auf
den bis dato erzielten Ergebnissen eine Prognoserechnung vorzulegen, teilte die
Bw. dem Finanzamt mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 mit, dass die
bei der Vermietung der Wohnung top Nr. 6 erzielten tatsächlichen
Ergebnisse Kaufentscheidung für die Wohnung top Nr. 8 gewesen sei und
somit die Prognose darstellen würden. Der unter Zugrundelegung der
geltenden steuerlichen Gesetzeslage erzielte Totalüberschuss sei dabei mit
acht Jahren eingetreten; unter Zugrundelegung der Entscheidungen des Finanzamts
Wien-Umgebung nach zwölf Jahren. Auf die Akten sei verwiesen.
Mit
Vorhalt des Finanzamts vom 8. Februar 2007 wurde die Bw. (nochmals)
aufgefordert, für die Wohnung top Nr. 8 eine Prognoserechnung
vorzulegen, wobei diese Prognoserechnung Angaben betreffend die Höhe der
Mietzinse (ohne Betriebskosten) einschließlich künftiger
Wertsteigerungen (Indexanpassung lt. Mietvertrag), die durchschnittliche
Auslastung (Mietausfallskomponente), Leerstehungen sowie die Höhe der
Werbungskosten wie Afa, Fremdkapitalzinsen, sonstige Aufwendungen, Kosten der
Leerstehung (z. B. Betriebskosten) und zukünftige Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen zu enthalten habe.
Zur
Prognoserechnung betreffend der vergleichbaren Wohnung top Nr. 6 vom
12. April 1994 zu St.Nr. XXX/XXXX (FA Wien-Umgebung), derzufolge ein
Totalüberschuss nach 5 Jahren erreicht werde, hielt das Finanzamt fest,
dass diese Steuernummer des seinerzeitigen Finanzamts für Wien/Umgebung
nicht mehr existiere, weshalb die Frage nunmehr sei, ob diese Wohnung vermietet
werde oder gewesen sei und unter welcher Steuernummer die Vermietung der Wohnung
top Nr. 6 abgerechnet werde bzw. worden sei.
Den
Ausführungen in den Antwortschreiben vom Oktober und Dezember 2006, denen
nach einerseits die angeführten Verluste nicht erwirtschaftet worden seien
(?), andererseits die tatsächlichen Ergebnisse der Wohnung top Nr. 6
die Kaufentscheidung für die Wohnung top Nr. 8 darstellen würden
(und dies einer Prognoserechnung gleichzusetzen sei), hielt das Finanzamt
entgegen, dass bei Gegenüberstellung der Einnahmen in Höhe von
€ 30.502,40 (zu) den Werbungskosten in Höhe von
€ 76.023,76 das Gesamtergebnis von 1998 bis 2005
-€ 50.221,26
betrage; jede Wohnung sei für sich gesondert zu betrachten.
Im Anschluss daran ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe
folgender Punkte:
Aufstellung
der Zeiten der Vermietung und der Leerstehung
Bekanntgabe
der monatlichen Mietzinshöhe
befristete
oder unbefristete Vermietung
Vorlage
des gültigen Mietvertrages
Wurde
die Wohnungsanschaffung zur Gänze fremdfinanziert?
Laufzeit
des Kredits und der Kontonummer
Um
Vorlage des Kreditvertrages wurde gebeten.
Was die Werbungskosten betrifft,
a) richtete
das Finanzamt die Fragen an die Bw. , ob die Kostenposition "Gartenstadt" ebenso
wie der Büroaufwand ab 2003 im sonstigen Aufwand enthalten sei (bis dahin
seien sie getrennt angeführt worden) bzw. ob es sich beim Aufwand
"Gartenstadt" um das Hausverwalterhonorar oder/und um die
Betriebskostenabrechnung (Zahlung an den Reparaturfonds inkludiert) handle;
b) ersuchte
das Finanzamt um Trennung der Positionen HW-Honorar, der Betriebskosten und
etwaiger Zahlungen an den Reparaturfond sowie um Aufgliederung des
Büroaufwands, "da diese Ausgaben in Anbetracht der Vermietungserlöse
überhöht scheinen";
c) bat
das Finanzamt, was die Rechnung der Fa. Ressl aus dem Jahr 2001 für die
Reparatur der Gasleitung in Höhe von S 73.002,41 anbelangt, in
Hinblick auf die Einschätzung, dass diese Kosten für eine einzelne
Wohnung hoch erscheine, um Erläuterung dieser Kosten;
d) brachte
das Finanzamt der Bw. zur Kenntnis, dass die Unterlagen für das Jahr 1997
nicht mehr aufliegen würden, und ersuche um Bekanntgabe des Kaufpreises
für die top Nr. 8 sowie um je eine Antwort auf die Fragen, ob ein
Anteil für Grund und Boden ausgeschieden worden sei sowie wie die kurze
Nutzungsdauer von 25,5 % begründet werde.
Mit
Schreiben vom 5. März 2007 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass
die beim Finanzamt Wien-Umgebung abgegebene Prognoserechnung, welche auch
für die Wohnung top Nr. 8 maßgeblich sei, die gewünschte
Aufgliederungen beinhalte. Die darin angesetzte latente Ressourcenbesteuerung
sei vom Finanzamt Wien-Umgebung nicht anerkannt worden. Da das letztgenannte
Finanzamt auch den in der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angeführten
verlorenen Bauaufwand nicht anerkannt habe, sei der Grundanteil laut
Entscheidung des Finanzamts Wien-Umgebung berücksichtigt bzw. ergebe sich
das Anlageverzeichnis in diesbezüglicher konsequenter Fortführung.
Die
Wohnung top Nr. 8 sei gewesen/ sei in den Zeiträumen Dezember 1997 bis
Jänner 2000, November 2000 bis Dezember 2001, Dezember 2002 bis
Oktober 2005 und November 2005 bis laufend um S 5.200, S 4.750,
€ 185, und € 307,80 monatlich aufgrund befristeter
Mietverträge bzw. einem unbefristeten Bestandvertrag vermietet gewesen.
Ansonsten sei die Wohnung leer gestanden. Schriftliche Mietverträge
würden nicht (mehr?) vorliegen.
Beide
Wohnungen seien um einen Kaufpreis von S 1.000.000 gekauft und mit jeweils
70 % über die XYZ - Bausparkasse fremdfinanziert worden. Das
Darlehenskonto für die Wohnung top Nr. 8 laute AAAA-BBBBB. Die
Kreditlaufzeit sei lt. Schuldschein der XYZ 266 Monatsraten und eine
Restrate.
"A-Stadt
" und Büroaufwand sei in den Werbungskosten berücksichtigt.
Bei
den Zahlungen an die "A-Stadt" handle es sich um die Vorschreibungen der WEG.
Für die vom Finanzamt diesbezüglich gewünschten Aufgliederungen
würden der Bw. keine brauchbaren Unterlagen vorliegen.
Beim
Büroaufwand handle es sich um "bezahlte Büromieten in etwa der vom
Finanzamt zur Beurteilung der Liebhaberei als angemessen angesetzten
Beträge".
Das
Finanzamt Wien-Umgebung habe die Wohnung top Nr. 6 zur Liebhaberei
erklärt; diese Wohnung werde unter keiner Steuernummer mehr "abgerechnet".
Dem der
Vorhaltsbeantwortung vom 5. März 2007 beigelegten Schreiben der
Bw. an die Fa. G. H. I. GmbH zufolge wurde eine mit dem Titel "Herr Ing." samt
Familienname angesprochene Person um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme
bezüglich der Höhe des in der thematisierten Rechnung aus dem Jahr
2001 ausgewiesenen Betrages von S 73.002,41 ersucht.
Mit den
mit 12. April 2007 datierten Feststellungsbescheiden gem.
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 2005 in Verbindung mit der mit
13. April datierten Begründung zu diesen Bescheiden wertete das
Finanzamt die Betätigung als Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2
Z 3 LVO im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bw. trotz
mehrmaliger Aufforderung, eine Prognose vorzulegen und mit dieser die objektive
Ertragsfähigkeit der Vermietung zu belegen, diesen Aufforderungen nicht
nachgekommen sei; eine ernsthafte Prognoserechnung sei dem Finanzamt bis dato
nicht vorgelegt worden.
Für
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3, deren
absehbarer Zeitraum schon vor dem 14. November 1997 begonnen habe,
wenn die Wohnung mit Vertrag vom 24. Juli 1997 gekauft worden sei, sei
für die Erzielung eines Gesamtüberschusses ein Zeitraum von 12 Jahren
anzusetzen. Wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht
innerhalb des zwölfjährigen Zeitraums ein Gesamtüberschuss
erzielbar sei bzw. erzielt worden sei, sei die Wohnungsvermietung als
Liebhaberei zu qualifizieren. Die bisher erzielten negativen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum von 1997 bis 2005 würden
€ 50.221,26 betragen, wobei Einnahmen von € 30.502,40
Werbungskosten von € 76.023,76 gegenüber stehen würden. Da
die Fixkosten (wie beispielsweise Zinsen und Afa) die jährlichen
Mieteinnahmen übersteigen würden, müsse (auch deshalb) die
objektive Ertragsfähigkeit der Vermietung verneint werden.
Wider die
oben angeführte Rechtsmeinung des Finanzamts führte die steuerliche
Vertreterin der Bw. in der beim Finanzamt am 24. April 2007
eingelangten Berufung vom 21. April 2007, mit der die Aufhebung der
Bescheide und die abgabenerklärungsgemäße Feststellung der
Einkünfte gem. § 188 BAO für die Streitjahre beantragt
wurde, ins Treffen:
Der
Ankauf der in Rede stehenden Wohnung top Nr. 8 sei auf Grund der bis zu
diesem Zeitpunkt bei der Wohnung top Nr. 6 erwirtschafteten Ergebnisse
erfolgt. Der Totalüberschuss, der sich in der beim Finanzamt Wien-Umgebung
eingereichten, mit auf steuerlichen Werten basierenden Prognoserechnung in acht
Jahren ergebe, sei zeitlich sogar geringfügig unterschritten worden.
Die
Wohnungen seien gleichwertig und gleichartig, würden sich in unmittelbarer
Nachbarschaft, in einem einheitlichen Baukomplex mit gleichen Baujahr befinden,
hätten gleiche Raumeinteilung und Wohnfläche, gleichen
Erhaltungszustand, sodass bei der Vermietung der Wohnung top Nr. 8 mit
gleichen Ergebnissen wie bei der Vermietung der Wohnung top Nr. 6 gerechnet
worden sei.
Da
der Ankauf der Wohnung top Nr. 8 ausschließlich zur Vermietung mit
der Absicht, positive Ergebnisse zu erzielen, erfolgt sei, sei das subjektive
Moment der Einkünfteerzielung gegeben, weshalb eine Vorlage einer
Prognoserechnung für die Wohnung top Nr. 8 gar nicht erforderlich sei;
jedenfalls "hätte" sich - bis auf eine geringfügige Änderung bei
der Abschreibung - keine Änderung des Zeitraums der Erreichung des
Totalgewinns von acht Jahren gegenüber der Prognoserechnung für die
Wohnung top Nr. 6 ergeben.
In
der Bescheidbegründung werde angegeben, dass "Sie mehrmals aufgefordert"
worden seien, "eine Prognoserechnung vorzulegen"; bei gegebener Sach- und
Rechtslage sei es aber gar nicht möglich, eine andere Prognoserechnung zu
erstellen.
Auch
die Behauptung, dass " keine ernsthafte Prognoserechnung ... vorgelegt wurde",
sei unrichtig. Die bereits beim Finanzamt Wien-Umgebung eingereichte
Prognoserechnung mit nunmehriger Gültigkeit für beide Wohnungen
enthalte alle erforderlichen Angaben wie beispielsweise Mietenentwicklung,
Indexanpassungen, Mietausfälle, Reparaturen, Finanzierungsaufwand,
Abschreibung. Die nunmehr bereits durch Jahrzehnte festgestellte Entwicklung der
Ausdehnung der steuerlichen Evidenthaltung des Grundbesitzes und der Besteuerung
desselben bis hin zu den letzten Änderung per 1. Jänner 2007
zeige vielmehr die Richtigkeit des Ansatzes der latenten Besteuerung in der
Prognoserechnung. Daher betrage der prognostizierte Zeitraum des Erreichens
eines Totalüberschusses fünf Jahre.
Betreffend
der Ausführung in der Bescheidbegründung, derzufolge für die
Erzielung eines Gesamtüberschusses ein Zeitraum von zwölf Jahren
anzusetzen sei, wandte die Bw ein, dass hier die Angabe der entsprechenden
Gesetzesstelle fehle und ein Bescheidbegründungsmangel vorliege.
Die
tatsächliche Erzielung eines Gesamtüberschusses beispielsweise wegen
Verringerung der am Markt erzielbaren Mieten, Entsorgung der Küche sei
dabei bei gegebener gleich bleibender Bewirtschaftungsweise jedenfalls
unmaßgeblich; die gleiche Bewirtschaftungsweise werde vom Finanzamt auch
gar nicht bestritten. Auch sei bei dem vom Finanzamt ermittelten Deckungsbeitrag
für eine Prognose nicht von auf Grund der Marktlage verminderten Mieten,
sondern von der Prognose auf Grund tatsächlich erwirtschafteter Ergebnisse
der Wohnung top Nr. 6 auszugehen.
Beide
Wohnungen hätten den gleichen Kaufpreis, seien auch gleich finanziert und
überhaupt gleich bewirtschaftet worden, weshalb aus den positiven
Erfahrungen bei der Vermietung der Wohnung top Nr 6 auch die objektive
Ertragsmöglichkeit - jedenfalls sicherlich zum Zeitpunkt des Kaufs der
Wohnung top Nr. 8 gegeben gewesen sei.
Die
Ausführung in der Bescheidbegründung "Liebhaberei ist bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Eigentumswohnungen entstehen" sei sicherlich unrichtig, da eine Beurteilung und
insbesondere eine Prognoserechnung ex-ante zu erstellen seien und
nachträgliche nicht vorhersehbare Ereignisse - wie in der Berufung zuvor
bereits ausgeführt - ohne Änderung der Bewirtschaftungsweise
unmaßgeblich seien.
Da
die Vermietung der Wohnung top Nr. 8 marktorientiert und nach dem Grundsatz
der Umsatz- und Gewinn (=Überschuss)maximierung erfolge, sei nach stehender
Rechtsprechung Liebhaberei ausgeschlossen.
Der
bisherige Schriftverkehr mit dem Finanzamt 9/19 zur Frage der Liebhaberei
betreffend die Wohnung top Nr.8 werde als ergänzende Begründung
angeführt. Auf die Akten des Finanzamts Wien-Umgebung bezüglich der
Wohnung top Nr. 6 werde verwiesen.
Eine
Einstufung als Liebhaberei erfordere die Erlassung eines
Nichtfeststellungsbescheides. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
seien jedoch in den Feststellungsbescheiden mit Null angegeben worden. Weder aus
den Bescheiden, noch aus der Begründung sei zu ersehen, welche anderen
neben der Vermietung der Wohnung top Nr. 8 vorliegenden Einkünfte bzw.
welche Teile davon mit Null angesetzt würden. Diesbezüglich habe der
Bescheid einen Begründungsmangel.
Zur
Abrundung des Sachverhalts sei bemerkt, dass mit dem beim Finanzamt am
10. Mai 2007 persönlich überreichten
Berufungsergänzungsschreiben vom 22. April 2007 der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Instanzenzug gestellt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (=LVO) in
der Fassung des BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 358/1997 lautet:
"Liebhaberei ist bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
|
1.
|
...
|
2.
|
...
|
3.
|
aus
der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
|
Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2
ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen."
§ 2 Abs. 4 LVO in der Fassung des
BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 358/1997 lautet:
"Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht
vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."
§ 8
Abs. 3 LVO in der Fassung des BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 358/1997 lautet:
"§ 1
Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 sind auf entgeltliche
Überlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare
Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem
14. November 1997 begonnen hat. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 358/1997, die bisher als Betätigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 zu
beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige gegenüber jenem Finanzamt, das
für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung
der Einkünfte zuständig ist, bis 31. Dezember 1998
schriftlich erklären, dass § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und
§ 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 358/1997 auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten
Jahre anzuwenden ist."
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs muss unter einem absehbaren Zeitraum zur
Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer
Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne verstanden werden, die zum
getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten
Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen
Relation steht (vgl. das Erkenntnis (des verstärkten Senats) vom 3. Juli
1996, 93/13/0171, ebenso wie das Erkenntnis vom 24. März 1998, 93/14/0028);
hiebei beginnt der Prognosezeitraum mit der Anschaffung des
Liegenschaftsanteils. Bei der Prognoserechnung sind einerseits nach den
Streitjahren vorgenommene außerplanmäßige Tilgungen der
Fremdmittel nicht, anderseits Reparaturen sehr wohl zu berücksichtigen.
Auch das Zurückbleiben der tatsächlichen zu den prognostizierten
Einnahmen, wodurch sich höhere Werbungskostenüberschüsse als in
der Prognoserechnung ausgewiesen ergeben, spricht für das Vorliegen von
Liebhaberei.
Aus
der dem UFS vorgelegenen "Prognoserechnung" war für die Bw. nichts zu
gewinnen, wenn durch das Planen der Bw. ein Plan - ein Verfahren oder eine
Methode zum Erreichen des Ziels - entwickelt hätte werden sollen, als Folge
dessen die Prognoserechnung ein Beweis für einen soweit als möglich
systematischen Prozess - einen Planungsprozess - zur Festlegung von Zielen und
künftigen Handlungen sein sollte. Ist die Erstellung der Prognoserechnung
die gedankliche Vorwegnahme der mit der Nutzung für Bestandzwecke
verbundenen Ziele und der Prozesse, die für die Anerkennung als
Einkunftsquelle erforderlich sind, so sollte die Prognoserechnung die
beabsichtigte Methode, um innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen
Totalüberschuss der Zinseinnahmen über die Werbungskosten zu kommen,
dokumentieren. Diesen Anforderungen vermochte die dem UFS vorgelegene
"Prognoserechnung" nicht zu entsprechen, wenn mit der beim Finanzamt für
den 3. und 11. Bezirk und Wien-Umgebung am 11. November 1998 bzw. bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland am
9. November 1998 eingelangten Übersicht die Einnahmen/ Werbungskosten
in folgender Form dargestellt werden:
|
Nr.
|
x)r
|
Jahr
|
Einnahm.
|
Zinsen
|
Ktof.
|
Afa
|
Reparaturfond
|
sonstige
Ausgaben.
|
Werbungsk.
|
Überschuss
|
1
|
|
1997
|
3.454
|
|
|
18.377,50
|
5.388
|
59.074
|
77.452
|
-
73.998
|
2
|
1
|
1998
|
68.400
|
43.438
|
100
|
36.755,00
|
5.469
|
24.000
|
109.681
|
-41.281
|
3
|
2
|
1999
|
68.400
|
42.488
|
100
|
36.755,00
|
5.551
|
24.000
|
108.812
|
-40.412
|
4
|
3
|
2000
|
68.400
|
41.600
|
100
|
36.755,00
|
5.634
|
24.000
|
108.006
|
-39.606
|
5
|
4
|
2001
|
68.400
|
40.416
|
100
|
36.755,00
|
5.719
|
24.000
|
106.905
|
-38.505
|
6
|
5
|
2002
|
68.400
|
39.278
|
100
|
36.755,00
|
5.804
|
24.000
|
105.852
|
-37.452
|
7
|
6
|
2003
|
68.400
|
38.069
|
100
|
36.755,00
|
5.891
|
24.000
|
104.728
|
-36.328
|
8
|
7
|
2004
|
68.400
|
36.893
|
100
|
36.755,00
|
5.980
|
24.000
|
103.639
|
-35.239
|
9
|
1
|
2005
|
75.588
|
35.426
|
100
|
36.755,00
|
6.070
|
24.000
|
102.261
|
-26.673
|
10
|
2
|
2006
|
75.588
|
33.979
|
100
|
36.755,00
|
6.161
|
24.000
|
100.904
|
-25.316
|
11
|
3
|
2007
|
75.588
|
32.439
|
100
|
36.755,00
|
6.253
|
24.000
|
99.455
|
-23.867
|
12
|
4
|
2008
|
75.588
|
30.898
|
100
|
36.755,00
|
6.347
|
24.000
|
98.006
|
-22.418
|
13
|
5
|
2009
|
75.588
|
29.076
|
100
|
36.755,00
|
6.442
|
24.000
|
96.278
|
-20.690
|
14
|
6
|
2010
|
75.588
|
27.232
|
100
|
36.755,00
|
6.539
|
24.000
|
94.529
|
-18.941
|
15
|
7
|
2011
|
75.588
|
25.274
|
100
|
36.755,00
|
6.637
|
24.000
|
92.668
|
-17.080
|
16
|
1
|
2012
|
83.520
|
23.264
|
100
|
36.755,00
|
6.736
|
24.000
|
90.756
|
-
7.236
|
17
|
2
|
2013
|
83.520
|
20.988
|
100
|
36.755,00
|
6.837
|
24.000
|
88.579
|
-5.059
|
18
|
3
|
2014
|
83.520
|
18.642
|
100
|
36.755,00
|
6.940
|
24.000
|
86.334
|
-2.814
|
19
|
4
|
2015
|
83.520
|
16.148
|
100
|
36.755,00
|
7.044
|
24.000
|
83.943
|
-423
|
20
|
5
|
2016
|
83.520
|
13.543
|
100
|
36.755,00
|
7.150
|
24.000
|
81.442
|
2.078
|
21
|
6
|
2017
|
83.520
|
10.689
|
100
|
36.755,00
|
7.257
|
24.000
|
78.694
|
4.826
|
22
|
7
|
2018
|
83.520
|
7.702
|
100
|
36.755,00
|
7.366
|
24.000
|
75.814
|
7.706
|
23
|
1
|
2019
|
92.292
|
4.528
|
100
|
36.755,00
|
7.476
|
24.000
|
72.749
|
19.543
|
24
|
2
|
2020
|
92.929
|
1.303
|
100
|
36.755,00
|
|
24.000
|
69.634
|
22.658
|
Summen
|
|
1.780.594
|
613.313
|
2.300
|
863.742,50
|
146.689
|
611.074
|
2.237.119
|
x) Dauer
für Wertsicherung
Mit den
sonstigen Ausgaben erfasste die Bw. Kosten wie beispielsweise Fahrtspesen,
Büroaufwand, sowie Kosten für Reparaturen und Ausfälle.
Zunächst
ist festzuhalten, dass sich nach dieser von der Bw. selbst vorgelegten
Prognoserechnung nach vierundzwanzig Jahren ein Gesamtverlust von S 456.525
ergibt, ohne dass dabei die mit Kosten verbundenen Zeiten der Leerstehung
betragsmäßig auf der Einnahmenseite Berücksichtigung gefunden
hätten. Dass die in Rede stehende Wohnung top Nr. 8 von Beginn der
Betätigung an bis zum November 2005 in den Monaten Dezember 1997 bis
Jänner 2000, November 2000 bis Dezember 2001, Dezember 2002 bis
Oktober 2005 befristet vermietet gewesen ist und daher in den übrigen
Monaten leer gestanden ist, steht außer Streit.
Die
Leerstehungszeiten zwischen dem jeweiligen Abschluss von befristeten
Bestandverträgen sind üblicherweise von nicht vorhersehbarer, somit
unterschiedlicher Dauer. Da die in den Leerstehungszeiten auf das Bestandobjekt
entfallenden Kosten als von der Bw. zu finanzierende Ausfallskosten nicht in
einem ausreichenden Maß in der Prognoserechnung anlässlich deren
Erstellung berücksichtigt worden waren, weshalb die Bw. dem Finanzamt das
Abweichen von der Prognoserechnung im Jahr 2000 in Form des Hinweises, die
Prognose infolge Leerstehung nicht erreicht haben zu können, offen gelegt
hatte (vgl. Überschussrechnung für das Jahr 2000), war schon allein
aufgrund der obigen Prognoserechnung (mit einem Gesamtverlust von
S 456.525) die Betätigung als Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z
3 LVO in der für die Streitjahre gültigen Fassung anzusehen.
Wider
die Beweiskraft der obigen "Prognoserechnung" sprach generell die Tatsache, dass
dieser das zentrale Merkmal der Prognoserechnung, welches neben der
Zukunftsbezogenheit ihr Informationscharakter ist, fehlte. Die Funktion der
Planung wäre es gewesen, Informationen für Entscheidungsträger,
Ausführende und andere zu liefern, dass innerhalb eines absehbaren
Zeitraums ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
festzustellen ist. Infolge des Erkenntnisses (des verstärkten Senats) des
Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, hätte die
Prognoserechnung der Abgabenbehörde die Gewissheit über einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines
Zeitraums von nicht mehr als zwanzig Jahren zu verschaffen gehabt.
Von
einer Planung als Beitrag zur Koordination in der Organisation der
Wohnungsgemeinschaft kann jedoch keine Rede sein, wenn die oben angeführte
Prognoserechnung, was die Einnahmen anbelangt, eine Steigerung der Einnahmen an
Zinsen in Höhe von 10 % jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von sieben
Jahren erwarten lässt, ohne die
auf die Eigentumswohnung entfallenden Bewirtschaftungskosten, zu denen
die Abschreibung, die Verwaltungskosten, die Betriebskosten, die
Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis zählen, die die Bw. als
Folge der Leerstehung des Bestandobjekts zu tragen hat,
in entsprechender Form
auszuweisen. Dies wäre notwendig gewesen, weil beispielsweise das
Mietzinsausfallwagnis nicht nur das Wagnis einer Ertragsminderung umfasst, die
durch uneinbringliche Bestandzinsrückstände oder Leerstehen zwischen
zwei Bestandverträgen entsteht, sondern auch zur Deckung der Kosten einer
Rechtsverfolgung auf Zahlung, Kündigung eines Mietverhältnisses oder
Räumung dient. Aus Heimo Kranewítter,
Liegenschaftsbewertung3,
ist zu entnehmen, dass das Mietausfallwagnis mit einem Prozentsatz des Rohsatzes
berechnet wird, wobei die Sätze bei Wohnobjekten 2 %, Büros und
Praxen 2,5 %, bei gewerblich genutzten Objekten 2,5 % bis 4 %
betragen. Auf die Abhängigkeit der Rechtsanwaltskosten vom Streitwert sei
verwiesen.
Was
die in der oben angeführten Prognoserechnung in Ansatz gebrachten Verluste
von S 73.998 für das Jahr 1997 und S 41.281 für das Jahr
1998 betrifft, waren die erklärten Verluste von S 64.672 für das
Jahr 1997 und S 56.490 für das Jahr 1998 nicht nur der Beweis für die
Nichteinhaltung dieser Prognoserechnung, worauf der Bw. in der Erklärung
für die Jahre 1997 und 1998 (!) hingewiesen hatte, sondern auch eine
Bestätigung für die eingeschränkte Beweiskraft der in der
Abgabenerklärung angeführten Begründung für das Abweichen
der Prognoserechnung ("die
XYZ schrieb zusätzlich eine
Pfandgebühr von S 9.240 vor"), wenn die tatsächlichen
Verluste auch bei Berücksichtigung der unvorhergesehenen
Kostenvorschreibung höher als die veranschlagten negativen Einkünfte
sind. Zum Beweis dafür sei auf die nachfolgende Tabelle verwiesen:
|
Jahr
|
Prognostizierter
Verlust
|
Verlust
laut Erklärung
|
Verlustdifferenz
|
1997
|
S 73.998
|
S
64.672
|
S 9.326
|
1998
|
S 41.281
|
S
56.490
|
S 15.209
|
Kostenvorschreibung
|
|
S 9.240
Abgesehen
von einer geringfügigen Abweichung der hochgerechneten von den realisierten
Verlusten im Jahr 1999 vermochte die Bw. mit Verlusten in Höhe von
S 86.464 im darauf folgenden Streitjahr die in Höhe von S 39.606
erhofften Verluste für das Jahr 2000 nicht zu erzielen. Auf den in der
Überschussrechnung für das Jahr 2000 enthaltenen Vermerk in der Spalte
Einnahmen "Infolge Leerstehung der Wohnung
konnte die Prognose nicht erreicht werden.", mit dem die Bw. dem
Finanzamt die Verfehlung des Planzieles für das vierte Jahr ab Beginn der
Betätigung bestätigt hatte, sei verwiesen.
Obwohl
die Bw. versucht hatte, wirtschaftliche Maßnahmen im Jahr 2001 zu setzen,
um den im Vergleich zu den in der oben angeführten Prognoserechung für
die Jahre 1997 bis 2000 mit S 195.296 in Ansatz gebrachten,
tatsächlich aber weitaus höheren kumulierten Überschuss zu
vermindern, fanden die in Höhe von S 57.000 erklärten Mieten
lediglich Deckung in dem zehnfachen Betrag des in der Prognoserechnung in Ansatz
gebrachten Monatsmietzinses und blieben damit weit hinter den in Höhe von
S 68.400 erwarteten Jahreseinnahmen zurück. Wurden anstatt den
Verlusten in Höhe von S 38.505 laut Prognoserechnung negative
Einkünfte aus Vermietung in Höhe von S 125.235 erklärt, so
wäre es an der Bw. gelegen gewesen, die Planzielverfehlungen als Folge von
Unwägbarkeiten darzustellen. Dies hatte die Bw. unterlassen.
Was
den prognostizierten Rückgang der Verluste von S 37.452 für das
Jahr 2002 auf S 36.328 im Jahr 2003, S 35.239 im Jahr 2004 und
S 26.673 im Jahr 2005 betrifft, bedeuten diese in Euro einen Rückgang
der Verluste von € 2.721,74 für das Jahr 2002 auf
€ 2.640,06 im Jahr 2003, € 2.560,92 im Jahr 2004 und €
1.938,40 im Jahr 2005. Abgesehen davon, dass dieser Tendenzerwartung die in
diesen Zeitraum realisierten Verluste widersprochen hatten, vermochten die mit
€ 9.354 für das Jahr 2002, € 4.588 für das Jahr
2003, € 4.532 für das Jahr 2004 und € 4.599 für
das Jahr 2005 erklärten Verluste dem UFS nur die Gewissheit über einen
nachhaltigen Rückgang der Verluste vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 zu
verschaffen, weil Verluste innerhalb einer Bandbreite von € 4.588
für das Jahr 2003, € 4.532 für das Jahr 2004 und
€ 4.599 für das Jahr 2005 zu gering sind, dass von Beträgen
in dieser Höhe ein Trend für die zukünftige Entwicklung der
Betätigung abzuleiten gewesen wäre. Dies wäre
aber
notwendig gewesen, soll eine "Prognoserechnung" ein Beweis wider das Vorliegen
einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der
Liebhabereiverordnung sein, weil bei der Beurteilung einer laufenden
Tätigkeit nur auf die voraussichtliche Entwicklung von Einnahmen und
Aufwendungen im Rahmen einer Prognoserechnung abgestellt werden kann. Werden mit
fortschreitender Zeit - allein schon im Hinblick auf die wechselnden
Geldwertänderungen - Prognoserechnungen immer unsicherer, so wäre es
nur an der Bw. gelegen gewesen, den mehrmaligen Aufforderungen des Finanzamts zu
entsprechen und eine dem Begehren des Bw. zweckdienliche Prognoserechnung
vorzulegen, weil die abgabenbehördlichen Ersuchen im abgabenrechtlichen
Interesse der Bw. erlassen worden waren, deren Beachtung den konkreten Erfolg
eintreten hätte lassen können. Insofern war das Fehlen eines
stichhaltigen Beweismittels für die Eignung der in Rede stehenden
Betätigung, positive Ergebnisse in einer Zeitspanne von zwanzig Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung der in Rede stehenden Eigentumswohnung
zu erzielen, Folge einer (Unterlassungs-)Handlung der Bw., deren
abgabenrechtliches Risiko der Bw. zuzurechnen war. Da das der Stattgabe der
Berufung entgegengestandene Hindernis aus dem Bereich der Bw. gestammt hatte,
hatte die Bw. die aus der Abweisung resultierenden finanziellen Nachteile zu
tragen.
Was
die Laufzeit der Bestandverträge anbelangt, sprachen diese nur insoweit
für ein planmäßiges Vorgehen, als das Bestandobjekt für
einen Zeitraum von nicht länger als drei Jahren in den Streitjahren in
Bestand gegeben wurde. Die monatelange Leerstehung der Wohnung top Nr. 8
verschaffte dem UFS die Gewissheit darüber, dass die Bw. es unterlassen
hatte, rechtzeitig Vorsorge für Nachfolgemieter zu treffen. Ist die
Nichtvorlage von schriftlichen Mietverträgen (vgl. Schreiben vom
5. März 2007) der Beweis für den Bestand eines
Prozessrisikos von nicht unbeträchtlichem Umfang, welches schlagend wird,
wenn die Bw. beispielsweise gedenkt, den Mietzins kraft einer
Wertsicherungsklausel zu erhöhen oder das Bestandverhältnis zu
beendigen, ohne im Besitz eines entsprechenden Beweismittels z. B. in Form eines
schriftlichen Bestandvertrages zu sein, so war von der Art der Vermietung der
Wohnung top Nr. 8 auf eine Gelegenheitsvermietung des Bestandobjekts top
Nr. 8 in den Streitjahren zu schließen, wenn die erklärten
Gesamteinnahmen hinter den prognostizierten Gesamteinnahmen in den Streitjahren
1998 bis 2005 zurückblieben, ohne positive Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in den Streitjahren als Folge von ausgabenseitigen
Maßnahmen erklären zu können.
Wider
die analoge Anwendung der "Prognoserechnung" betreffend die Eigentumswohnung top
Nr. 6 auf die abgabenrechtliche Beurteilung der Inbestandgabe der Wohnung top
Nr. 8 sprach deren Widersprüchlichkeit zum vorliegenden Sachverhalt
insofern, als diese vorgibt, Gewissheit über die
Einkunftsquelleneigenschaft der Wohnung top Nr. 6 durch Erzielung eines
Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb von
acht Jahren zu verschaffen, ohne der Tatsache, dass die Bw. aus der Vermietung
der top Nr. 8 in keinem einzigen Jahr innerhalb des Zeitraums von 1997 bis
2005 positive Einkünfte erzielt hatte, entgegen zu treten.
Die
Behauptung der Bw., schon zum Zeitpunkt des Kaufs des Bestandobjekts top
Nr. 8, nämlich am 24. Juli 1997 den Willen, die Wohnung
für Bestandzwecke zu nutzen, gehabt zu haben, indizierte das Vorliegen
eines Planes, demzufolge ein Totalüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten gemäß der für die Streitjahre geltenden
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu realisieren gewesen wäre.
Setzt eine Prognoserechnung ein planmäßiges Vorgehen voraus, so
ließ die Nichtvorlage einer aktualisierten Prognoserechnung den
Rückschluss auf die Wertung der Betätigung als Gelegenheitsvermietung,
somit im vorliegenden Berufungsfall als Liebhaberei zu.
Auch
wenn die von der Bw. thematisierten Wohnungen gleichwertig und gleichartig sein
sollen, sich in unmittelbarer Nachbarschaft, in einem einheitlichen Baukomplex
mit gleichen Baujahr befinden sollen, gleiche Raumeinteilung und Wohnfläche
sowie gleichen Erhaltungszustand haben sollen, weshalb bei der Vermietung der
Wohnung top Nr.8 mit gleichen Ergebnissen wie bei der Vermietung der Wohnung top
Nr. 6 gerechnet werden könnte, sind die beiden Eigentumsobjekte
unbewegliche Wirtschaftsgüter, bezüglich dieser die Frage, ob eine
bestimmte Bewirtschaftungsart geändert oder beibehalten wurde, an Hand
eines von vornherein erstellten Planes für beide Wohnungen zu beantworten
gewesen wäre, als Folge dessen die Prognoserechnung einen Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb von zwanzig Jahren als
Folge einer einheitlichen Art der Bewirtschaftung der beiden Wohnungen glaubhaft
zu machen gehabt hätte. Auch diesen Beweis ist die Bw. dem Finanzamt
schuldig geblieben. Mangels an Beweisen für das Vorliegen einer
einheitlichen Bewirtschaftung der in Rede stehenden Eigentumswohnungen waren die
Ausführungen zu der auf das Bestandobjekt top Nr. 6 Bezug nehmenden
Prognoserechnung nicht dazu geeignet, wider die Wertung der Betätigung als
Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu sprechen.
Die
obigen Ausführungen werden durch die Daten in den Überschussrechnungen
für die Jahre 1998 bis 2005 bestätigt, wenn die Zinseinnahmen von
S 83.712 im Jahr 1998 auf umgerechnet S 56.022,58 im Jahr 2005
gesunken waren, wobei der letztgenannte Jahresbetrag in den Jahren 2000, 2002
und 2004 sogar unterschritten wurde. Den innerhalb des Zeitraums von 1998 bis
2005 tendenziell rückläufigen Zinseinnahmen standen von
S 140.201,75 im Jahr 1998 auf umgerechnet S 119.304,55 sinkende
Werbungskosten im Jahr 2005 gegenüber, wobei der letztgenannte
Jahreskostenbetrag schon in den Jahren 2000 und 2004 von geringeren Umfang war.
Da bei der Vermögensverwaltung eher starre Einnahmen- und
Ausgabenrelationen bestehen, war aus dem Verhältnis der Werbungskosten zu
den Mieteinnahmen darauf zu schließen, dass bei dieser Art der
Bewirtschaftung innerhalb eines Zeitraums von zwanzig Jahren ab Beginn der
Betätigung im Jahr 1997 kein Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erwarten ist.
Mit der
nachfolgenden Tabelle werden die für die Jahre 1998 bis 2005 erklärten
Verluste in die Positionen "Einnahmen" und "Summe der Werbungskosten"
aufgegliedert:
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Summe
der Werbungskosten
|
erkl.
Verluste
|
1998
|
83.712,00
|
140.201,75
|
-56.490,00
|
1999
|
83.712,00
|
124.409,03
|
-40.697,00
|
2000
|
15.843,13
|
102.307,37
|
-
86.464,00
|
2001
|
57.300,00
|
182.534,89
|
-125.235,00
|
Zwischensumme
|
|
|
-308.886,00
|
1997
|
|
|
-
64.672,00
|
Summe
|
240.567,13
|
549.453,04
|
-373.558,00
|
Summe in
Euro
|
17.482,70
|
39.930,31
|
-27.147,52
|
2002
|
890,62
|
10.244,75
|
-9.354,00
|
2003
|
4.187,52
|
8.775,75
|
-4.588,00
|
2004
|
3.870,24
|
8.402,72
|
-4.532,00
|
2005
|
4.071,32
|
8.670,20
|
-4.599,00
|
Summe
|
30.502,40
|
76.023,73
|
-50.221,00
Die
Summe der Werbungskosten beinhaltet u. a. die nach angeführten
Werbungskostenpositionen "Afa, A-Stadt, XYZ & Bankspesen":
|
Jahr
|
Afa
|
Gartenstadt
|
ABV
& Bankspesen
|
Summe
der Werbungskosten
|
1998
|
36.778,00
|
26.700,00
|
52.326,50
|
140.201,75
|
1999
|
36.778,00
|
26.700,00
|
37.603,50
|
124.409,03
|
2000
|
38.838,67
|
4.626,00
|
32.088,00
|
102.307,37
|
2001
|
53.603,96
|
5.971,00
|
30.296,43
|
182.534,89
|
Summe in
S
|
165.998,33
|
63.997,00
|
152.314,43
|
549.453,04
|
Summe in
€
|
12.063,57
|
4.650,84
|
11.069,12
|
39.930,31
|
2002
|
3.895,56
|
2.612,88
|
2.129,25
|
10.244,75
|
2003
|
3.895,55
|
|
1.543,61
|
8.775,75
|
2004
|
3.895,55
|
|
1.227,48
|
8.402,72
|
2005
|
3.895,55
|
|
797,84
|
8.670,20
|
Summe
|
27.645,78
|
7.263,72
|
16.767,30
|
76.023,73
Außer
Streit steht, dass die geltend gemachte Afa für die Jahre 2000, 2002 und
2004 höher als die erklärten Einnahmen sind. Stehen Einnahmen von
S 57.300 im Jahr 2001, € 4.187,52 im Jahr 2003 und
€ 4.071,32 im Jahr 2005 Werbungskosten in Form einer Afa von
S 53.603,96 im Jahr 2001 bzw. jeweils € 3.895,55 in den Jahren
2003 und 2005 gegenüber, so war von der geringen Differenz der Fixkosten in
Form der Afa zu den lukrierten Einnahmen auf das Vorliegen einer Betätigung
gem. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu schließen, wenn der Anfall
von Instandhaltungskosten sowie Instandsetzungskosten für die Zukunft nicht
auszuschließen ist. In diesem Zusammenhang sei auf Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung3,
Seite 89 ff. verwiesen, demzufolge die jährlichen Instandhaltungskosten je
nach Art der Bauausführung und des Bauzustandes bei Wohnhäusern 0,5
bis 1,5 % der Herstellungskosten betragen, weil besonders hohe oder
niedrige Kosten den Wert in einem ungerechtfertigten Ausmaß beeinflussen
würden, weshalb die tatsächlichen Kosten des maßgebenden Jahres
nicht berücksichtigt werden; auch ein Kostendurchschnitt der letzten Jahre
ist in der Regel nicht brauchbar.
Vor diesem
Hintergrund vermochten die Vorbringen der Bw. samt den Beilagen sowohl im
Abgaben-, als auch im Berufungsverfahren nicht, die Rechtswidrigkeit auch nur
eines der angefochtenen Feststellungsbescheide nachzuweisen. Soweit die Berufung
durch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ergänzt wird, ist an die Bestimmung des
§ 284 Abs. 1 BAO idF des Abgaben -Rechtsmittel - Reformgesetzes,
BGBl. I Nr. 97/2002 (AbgRmRefG) zu erinnern, derzufolge über die
Berufung eine mündliche Verhandlung u. a. stattzufinden hat, wenn es in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird,
oder dies der Referent für erforderlich hält. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insofern vergleichbaren
Rechtslage vor dem AbgRmRefG (vgl. jüngst etwa das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2005, 2001/13/0039) ist ein in
einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung gestelltes Ansuchen auf
mündliche Verhandlung verspätet. Dies trifft auf das mit
22. April 2007 datierte Ergänzungsschreiben zur
"Berufung" (vom
21. April 2007) gegen die
"F-Bescheide 1997 bis 2005 vom 12.4.2007 und
Begründung vom 13.4.2007" zu. Da sich bereits aus dem Inhalt der
Berufung und der Aktenlage ergeben hatte, dass die vom Bw. behauptete
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vorgelegen war, war die
Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abzuweisen.
Was
die Frage der Bw. nach dem Bestand der Voraussetzungen für eine
Feststellung im Sinne des § 188 BAO im Hinblick auf die in von dieser
Bestimmung geforderten gemeinschaftlichen Einkünfte anbelangt, hat die
Abgabenbehörde, wenn sie dies verneint, bescheidmäßig
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
PrognoserechnungEigentumswohnungInstandhaltungskostenKranewitterMietausfallwagnisBewirtschaftungskostenHerstellungskostenBetriebskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1359-W/07
- Stammnummer
- 29472
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF