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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1359-W/07

Wertung der Inbestandgabe einer Eigentumswohnung als Liebhaberei gemäß § 1 Abs.2 Z3 infolge Nichtvorlage einer schlüssigen Prognoserechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1359-W/07vom 12.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

auszusprechen, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung unterbleibt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Mai 1989, 85/13/0176, ausgesprochen, dass auch ein solcher negativer Feststellungsbescheid ein Bescheid im Sinn des § 188 BAO ist, der der Abgabenbemessung zugrunde zu legen ist. Ist der Verwaltungsgerichtshof auch in den Erkenntnissen vom 28. Februar 1995, 95/14/0021, und vom 9. Juli 1997, 95/13/0044, 0045, davon ausgegangen, dass der Bescheid über das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften einem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO entspricht, so war die Rechtswidrigkeit auch nur eines der angefochtenen Bescheide infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zu verneinen, wenn das Finanzamt die Frage, ob solche gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gegeben sind oder nicht, in Form von Feststellungsbescheiden im Sinn des § 188 BAO und nicht in Form eines lediglich auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Bescheides beantwortet hatte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 12. Juli 2007

Normen und Schlagworte

PrognoserechnungEigentumswohnungInstandhaltungskostenKranewitterMietausfallwagnisBewirtschaftungskostenHerstellungskostenBetriebskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1359-W/07
Stammnummer
29472
Gültig
12.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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