…dauerhafte bzw. durchgehende Vermietung an fremde Dritte überhaupt geplant war und dass der Bf. mit seiner Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren ab erstmaliger Vermietung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen wird…
…von Aufwendungen (Ausgaben). Nach der Judikatur (VwGH 31. 5. 2006, 2001/13/0171) beginnt der Beobachtungszeitraum mit dem Anfallen von Aufwendungen, dies bedeutet dass Zeiträume ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen miteinzubeziehen sind und sich bei einer späteren Einnahmenerzielung der absehbare Zeitraum um höchstens drei Jahre…
…Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. A) Einfamilienhaus in A3 : Dieses Einfamilienhaus wurde mit Kaufvertrag vom 3. September 1998 vom Bf. erworben und ab 1. Februar 2001 an seine Tochter C vermietet. Lt. vorliegender Prognoserechnung vom 7. Dezember 2000 müsste spätestens im Jahre 2020…
…II Nr. 89/2024 mit Wirksamkeit ab 01.01.2024 auf 30 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung - höchstens 33 Jahre ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen - verlängert. Dies gilt jedoch nur für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.) Nach §…
…auftritt und insbesondere deshalb dem Bw. selbst angelastet werden muss, da offensichtlich die Bauarbeiten begonnen wurden, ohne vorher um eine Baubewilligung anzusuchen. Da - wie oben dargelegt - nach dieser Prognose sich somit erst im 28. Jahr ab Beginn der Tätigkeit (erstmaligem Anfall von Aufwendungen) ein Gesamtüberschuss…
…maßgebliche Beobachtungszeitraum läuft im Beschwerdefall 20 Jahre nach Beginn der entgeltlichen Überlassung (August 2008), sohin im August 2028, bzw 21 Jahre und 3 Monate nach erstmaligem Anfall von Aufwendungen ab. In den strittigen Jahren hat der Bf aus der Vermietung der strittigen Wohnungen nur Werbungskostenüberschüsse…
…sei und in Österreich ein Dienstverhältnis angenommen habe. Da der Bf. bis dahin mangels eines Wohnsitzes und mangels Einkünfte in Österreich nicht steuerpflichtig gewesen sei, sei die Prognoserechnung für österreichische Ertragssteuerzwecke erst ab dem Jahr 2008 (unbeschränkte Steuerpflicht) und somit dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen…
…wäre. Bei einer Vermietung iSd § 1 Abs 2 Z 3 umfasst dieser absehbare Zeitraum 20 Jahre ab Beginn der Vermietung, begrenzt mit 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfall von Ausgaben. Im gegenständlichen Fall sind die ersten Ausgaben mit dem Beginn des Umbaus 2007 angefallen, die…
…also absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Der absehbare Zeitraum beträgt für Zeiträume wie den gegenständlichen, die vor dem 31.12.2023 begonnen haben, 20 Jahre ab Beginn der Vermietung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen bzw Ausgaben…
…also absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Der absehbare Zeitraum beträgt für Zeiträume wie den gegenständlichen, die vor dem 31.12.2023 begonnen haben, 20 Jahre ab Beginn der Vermietung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen bzw Ausgaben…
…also absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Der absehbare Zeitraum beträgt für Zeiträume wie den gegenständlichen, die vor dem 31.12.2023 begonnen haben, 20 Jahre ab Beginn der Vermietung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen bzw Ausgaben…
…höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Das Ausmaß des absehbaren Zeitraumes errechnet sich stichtagsbezogen. In einem Beispiel wird dies konkret so erläutert: Im Hinblick auf die Vermietung einer Eigentumswohnung fallen am 17.10.01 erstmals Ausgaben an. Die Vermietung beginnt am…
…gehe die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. 2. Abweichungen zwischen den Prognoserechnungen Nach den der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 28. Mai 2008 übermittelten Prognoserechnungen sei ein Gesamtüberschuss im Jahr 2024, also im 18. Jahr nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen zu…
…nach Maßgabe des § 2 Abs 4 LVO ausgeschlossen sein und liegt dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum (= 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen; hier: 1993…
…höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen. Somit läuft der absehbare Zeitraum entsprechend der eindeutigen Regelung in der Liebhaberei-Verordnung vom Jahr 2005 (Beginn der entgeltlichen Überlassung) bis zum Jahr 2024, unabhängig von einer Beurteilung der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen aus Vorjahren. Auch…
…einer Mehrung des Betriebsvermögens führen soll. Gem. § 2 der LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung, längstens jedoch innerhalb der ersten 5 Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen, jedenfalls Einkünfte vor - d.h. es ist ein Anlaufzeitraum zu berücksichtigen. Fallen…
…im Streitzeitraum gewerblich sowie vermietend und verpachtend zur Erzielung von Einkünften tätig. Seit 1980 hatte er sich daneben als Weinhauer mit einem, mangels nennenswerter Einnahmen durchwegs Verluste erbringenden, neuen Weinbaubetrieb betätigt. Eigenem Vorbringen zufolge unternahm er diese Betätigung mit dem seit 1979/80 konkret verfolgten…
…steuerliche Vertretung des Bf. eine Berechnung der Absetzung für Abnutzung der Vorsorgewohnung ***Stadt***, ***4***, Top ***10***, und eine weitere Prognoserechnung vorgelegt. In dieser Prognoserechnung ergibt sich ein Totalüberschuss im 20. Jahr nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen. Am 23. Jänner 2024 wurde der steuerlichen Vertretung…
…wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 16 Abs. 1…
…Die dort enthaltenen Wertansätze erscheinen dem Grunde nach plausibel, müssten jedoch - sofern diese Kontrollrechnung der steuerlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird - der Höhe nach ausgehend von den ermittelten Echtdaten für den Prognosezeitraum bis 2025 (21. Jahr ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen) adaptiert und fortgerechnet…