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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102860/2011

Ausschluss der Anerkennung des Vorsteuerabzugs und negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Fehlen von Beweisen für das Vorliegen von Vorbereitungshandlungen für die Vermietung eines Bestandobjekts!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102860/2011vom 29.01.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache A., A-Straße 1, 2XXX A-Stadt, vertreten durch Rothenbuchner & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 1040 Wien, Schwindgasse 4/7, gegen I) die mit der Beschwerde vom 15.06.2011 angefochtenen vorläufigen Bescheide des Finanzamts Baden Mödling betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2006 bis 2009 gemäß § 200 Abs. 1 BAO, II) die mit der Beschwerde vom 24.10.2011 angefochtenen vorläufigen Bescheide des Finanzamts Baden Mödling betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2010 gemäß § 200 Abs. 1 BAO, zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 15.06.2011 gegen die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide des Finanzamts Baden Mödling betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2006 bis 2009 und die Beschwerde vom 24.10.2011 gegen die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide des Finanzamts Baden Mödling betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2010 werden als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.), wohnhaft in A-Stadt, Bestandgeber des Objekts "1XXX Wien, A-Gasse 7" (=A-Objekt) in den Jahren 2006-2010 und des Objekts "1XXX Wien, C-Straße 1" in den Jahren 2006 und 2007,ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse 2XX1 B-Stadt, B-Straße 1a (=A-Haus). Mit dem Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1998 ist der Bf. alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft A-Haus geworden. Dafür hat der Bf. als Geschenknehmer seinem Vater als Geschenkgeber das unentgeltliche Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft iSd §§ 509ff ABGB gewährt. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Geschenkgebers ist nach dem Tod des Berechtigten am *****2006 im Grundbuch gelöscht worden. Im Jahr 2006 hat der Bf. mit der Erneuerung des damals sanierungsbedürftig gewesenen A-Hauses begonnen, um das Gebäude nach Abschluss des Sanierungsverfahrens für Bestandzwecke zu nutzen. Strittig ist, ob die Arbeiten für die Instandsetzung (Heizung) und Sanierung des A-Hauses in den Jahren 2006ff. als Vorbereitungshandlungen für die Vermietung des A-Hauses zu werten sind, also, ob der Bf. als Bestandgeber des A-Hauses als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 und das A-Haus als Einkunftsquelle für die Jahre 2006 bis 2010 anzuerkennen sind. Mit den elektronischen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 wurden dem Finanzamt Einkünfte aus der Vermietung a) der Objekte A-Haus und A-Objekt jeweils für die Jahre 2006 bis 2010, b) des Objekts mit der Anschrift 1XXX Wien, C-Straße 1, für die Jahre 2006 und 2007 offengelegt. Von den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iHv 12.925,44€ (2006), 8.917,88€ (2007), 10.812,52€ (2008), 5.180,10€ (2009) und 2.509,71 € (2010) entfielen auf das unvermietete A-Haus Werbungskosten(überschüsse) iHv 2.949,19 € (2006), 2.313,35 € (2007), 7.502,01 € (2008), 1.932,16 € (2009) und 2.132,69 € (2010). Die lohnsteuerpflichtigen Bezüge abzgl. Werbungskosten für die Jahre 2006 bis 2010 waren 113.660,94 € (2006), 106.387,31 € (2007), 105.820,04 € (2008), 151.506,07€ (2009) und 137.099,86 € (2010). Zu den bezugsauszahlenden Stellen gehörten die Firmen A-GmbH [1.1.2006 - 30.6.2008] und B-GmbH [1.8.2008- 31.8.2010, 1.12.2010-31.12.2010], das BMXY (12.7.2006-20.7.2006, 1.2.2007-31.12.2008, 1.1.2010- 31.12.2010) und das AMS (7.9.2010 bis 31.12.2010). Mit dem an die Abgabenbehörde adressierten Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 30.03.2011 wurden die auf das A-Haus entfallenden Vorsteuern für die Jahre 2006 bis 2009 mit 517,13 € (2006), 429,11 € (2007), 1.213,21 € (2008) und 93,32 € (2009) angezeigt. Angefochten sind a) die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide von 30.03.2011 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2006 bis 2009 b) die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide vom 20.09.2011 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2010. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 30.9.2011 ist die "Berufung" gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs.4 BAO betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2006 bis 2008 gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen worden. Die vorläufige Veranlagung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2006 bis 2010 erfolgte aufgrund der nachfolgend zitierten steuerlichen Feststellung aus dem mit 20.03.2007 zitierten Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis jener Außenprüfung beim Bf., deren Gegenstand die Prüfung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2004 und eine Nachschau für den Zeitraum 1/2005 bis 12/2006 gewesen war: "Die Vermietung" (Anmerkung des Richters: des A-Objekts in Wien) "wurde im Mai 2004 begonnen. Vor allem bedingt durch die hohen Abschreibungsbeträge und dem Anfall von Fremdfinanzierungskosten ist nach derzeitigem Stand des Ermittlungsverfahrens ungewiss, ob in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden kann. Da daher der Umfang der Abgabepflicht nach dem Ergebnis des derzeitigen Ermittlungsverfahrens noch ungewiss ist, wird die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt." Den angefochtenen Abgabenbescheiden für die Jahre 2006 bis 2010, mit denen die belangte Behörde die Rechtsfrage, ob die Vermietung des A-Hauses als unternehmerische Betätigung und als Einkunftsquelle für die Jahr 2006 bis 2010 anzuerkennen ist, verneint hat, sind das an das Finanzamt adressierte Schreiben des Bf. vom 13.7.2008 mit der u.a. Beantwortung des Fragenkatalogs betreffend die Vermietung des A-Hauses als Beilage, der Vorhalt des Finanzamts vom 19.11.2010 sowie die Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 18.02.2011 vorausgegangen. Die nachfolgend aus dem abgabenbehördlichen Fragenkatalog zitierten Fragen zur Inbestandgabe des A-Hauses "Wird das Objekt bereits vermietet?", "Wenn ja, ab wann?", "Wenn nein, ab wann ist mit einer Vermietung zu rechnen?" wurden vom Bf. wie folgt beantwortet: "Sobald das Objekt in vermietbaren Zustand gesetzt wurde, diese Instandsetzung erfolgt durch Eigenleistung (Vermietung voraussichtlich Herbst 2008)." Mit dem Vorhalt des Finanzamts vom 19.11.2010 erging das nachfolgend zitierte Ergänzungsersuchen betreffend die Vermietung des A-Hauses an den Bf.: "Seit Beginn der Vermietung ... wurden keine Einnahmen, sondern nur Verluste erzielt. Laut Schreiben vom 14.07.2008 wurde mitgeteilt, dass das Objekt in vermietbaren Zustand gesetzt wurde, die Vermietung voraussichtlich Herbst 2008 beginnt. Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen anegesehen werden kann. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Sie werden ersucht, anhand geeigneter Unterlagen die eindeutige und klare Vermietungsabsicht nachzuweisen. Eine bloße Absichtserklärung über eine künftige Vermietung reicht diesbezüglich nicht aus." Die Vorhaltsbeantwortung des steuerlich vertretenen Bf. vom 18.02.2011 betreffend den Punkt Vermietung A-Haus lautete wie folgt: "Es stellte sich für das Haus in B-Straße im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten aufgrund der alten Bausubstanz ein noch höherer Sanierungsbedarf heraus als ursprünglich angenommen. In den Jahren 2009 und 2010 wurden die Instandsetzungsarbeiten in Eigenregie von Herrn A. weiter durchgeführt, um ein den Anforderungen des Marktes gerecht werdendes Mietobjekt zu erhalten. Aus diesem Grunde hat sich der Zeitpunkt der Vermietung verzögert. Das Mietobjekt wird nach den Angaben von Herrn A. in der 2.Jahreshälfte 2011 in einem vermietungsfähigen Zustand sein. Das Anlageverzeichnis finden sie bei." Mit den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2006 bis 2009 wurde die Anerkennung a) der Unternehmereigenschaft des Bf. iSd § 2 UStG bei der Inbestandgabe des A-Hauses b) der Einkunftsquelleneigenschaft des A-Hauses, mit der nachfolgend zitierten Begründung verneint: "Seit dem Jahr 2006 werden Verluste aus dieser Vermietung in Höhe von 15.718,30 € erwirtschaftet, wobei seit Beginn der Vermietung bis dato keinerlei Einnahmen erzielt wurden. Im Zuge der Beantwortung des Fragebogens betreffend die Vermietung wurde erklärt, dass die Vermietung voraussichtlich im Herbst 2008 erfolgt. anlässlich einer neuerlichen Vorhaltsbeantwortung vom 18.Februar 2011 wird nunmehr dargelegt, dass sich für das Haus ... im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten aufgrund der alten Bausubstanz ein noch höherer Sanierungsbedarf herausstellte, als ursprünglich angenommen. In den Jahren 2009 und 2010 wurden die Instandsetzungsarbeiten in Eigenregie vom Bf. weiter durchgeführt, um ein den Anforderungen des Marktes gerecht werdendes Mietobjekt zu erhalten. Aus diesem Grund hätte sich der Zeitpunkt der Vermietung verzögert. Das Mietobjekt wird in der zweiten Jahreshälfte 2011 in einem vermietungsfähigen Zustand sein. Trotz Aufforderung im Schreiben vom 19.November 2010, die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände nachzuweisen, wurden keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Vielmehr wurde in der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung ausgeführt, dass das Mietobjekt in der zweiten Jahreshälfte 2011 in einem vermietungsfähigen Zustand sein wird. Da die bloße Absichtserklärung nicht ausreichend ist und die Vermietungsabsicht nicht anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wurde, können die Werbungskosten ab 2006 nicht anerkannt werden bzw. sind nicht anzuerkennen. Die Vorsteuer, welche auf die nicht anzuerkennenden Werbungskosten entfällt, konnte ebenfalls nicht berücksichtigt werden." Mit der als "Berufung" bezeichneten Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide jeweils für die Jahr 2006 bis 2009 hielt der steuerlich vertretene Bf. der den angefochtenen Bescheiden entnehmbaren Rechtsmeinung des Finanzamts bezüglich der Betätigung seines Mandanten als Bestandgeber des A-Hauses in den Jahren 2006 bis 2009 entgegen, dass der Bf. das A-Haus in einem veralteten und sanierungsbedürftigen Zustand im Jahr 2006 unentgeltlich erworben hätte. Wie in der Beantwortung des Fragebogens betreffend die Vermietung im Jahr 2008 ausgeführt, hätte von Anfang an die Vermietungsabsicht betreffend das A-Haus bestanden. Weiters wäre in Beantwortung des Ergänzungsersuchens am 18.02.2011 dargelegt worden, dass sich durch die schlechte Bausubstanz die Sanierungsarbeiten, die vom Bf. in Eigenregie durchgeführt würden, erheblich verzögert hätten und sich verzögern würden. Das A-Haus werde nach Angaben vom Bf. in der 2.Jahreshälfte 2011 in einem vermietungsfähigen Zustand sein. Nach den treffenden Ausführungen in der UFS-Entscheidung GZ RV/2026-W/04 vom 2.02.2011 sei es für die Begründung der Unternehmereigenschaft (vgl. § 2 Abs. 1 UStG) nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze bewirkt würden; Vorbereitungshandlungen wären daher ausreichend (vgl. z.B. EuGH 21.03.2000, C-110/ 98 Gabalfrisa oder EuGH 8.06.2006, C-396/98 Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße). Nach den Erläuterungen in der erwähnten UFS-Entscheidung wären Vorsteuern und Aufwendungen, denen noch keine Einnahmen gegenüberstehen, dann steuerlich relevant, wenn die ernsthafte Absicht der Vermietung hinreichend durch bindende Vereinbarungen zum Ausdruck komme oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände „mit ziemlicher Sicherheit“ feststehen würde. Für den Willen, die Liegenschaft von Beginn an unternehmerisch zu nutzen, spreche, dass der Bf. nie in Erwägung gezogen und auch nie Schritte gesetzt hätte, die Liegenschaft steuerfrei zu verkaufen. Die Spekulationsfrist von 10 Jahren sei schon seit langem überschritten. Die erheblichen Investitionen seien nur mit der Absicht der zukünftigen Einnahmenerzielung erklärbar. Der Bf. habe zu keinen Zeitpunkt die Absicht, das Objekt privat zu nutzen, gehabt. Eine private Nutzung des A-Hauses sei aufgrund der geringen Entfernung zum Familienwohnsitz in A-Stadt nicht nachvollziehbar. Der Bf. habe nie Maßnahmen getroffen, die Liegenschaft für seine Familie wohnbar zu machen. Alle getroffenen Sanierungsmaßnahmen würden allein dem Zweck dienen, ein nach den heutigen Standards vermietbares Objekt herzustellen. Die Unbewohnbarkeit der Liegenschaft in der Sanierungsphase werde auch durch beiliegende Fotos dokumentiert. Der Bf. sei bei der Sanierung immer zielstrebig vorgegangen. Bei der Beurteilung der „Zielstrebigkeit“ komme es nicht darauf an, welchen Zeitraum die Abgabenbehörde für wirtschaftlich halte. Es sei zu untersuchen, ob die Vorgehensweise vom Bf. auf die Aufnahme einer Vermietungstätigkeit gerichtet sei (vgl. auch UFS 2.2.2011, GZ RV/2026- W/04; VwGH 20.10.2004,98/14/2016;7.06.2005, 2001/14/0086; 19.03.2008, 2007/15/0134). Eine Sanierung, welche aus Kostengründen in Eigenregie durchgeführt werde, dauere naturgemäß länger, als wenn alle Arbeiten an Professionisten vergeben würden. Aufgrund des oben ausgeführten Sachverhaltes sei die Vermietungsabsicht von Beginn an klar zum Ausdruck gekommen. Eine andere Verwendung der Liegenschaft sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Das Gebäude sei bislang in einem noch nicht vermietbaren Zustand.Während der Zeit der Sanierung habe daher noch keine Zusage eines künftigen Mieters bindend vereinbart werden können. Die Verpflichtung zur Vorlage bindender Vereinbarungen in der Phase, in der das Gebäude - wenn auch über einen längeren Zeitraum - für die Vermietung und Verpachtung nutzbar gemacht werde, müsste ansonsten als Vorgehensweise angesehen werden, mit der das Recht auf Vorsteuerabzug systematisch in Frage gestellt werde (vgl. UFS, RV/2026 - W/04 vom 2.02.2011). Mit den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2010 folgte die Abgabenbehörde ihrer bisher vertretenen Rechtsmeinung und anerkannte an a) Vorsteuern (§ 12 UStG) 229,88 € von 441,71 €, b) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lediglich die Einkünfte aus der Vermietung des A-Objekts in der vom Bf. erklärten Höhe (-377,02 €). Mit der Beschwerde gegen die zuvor genannten Abgabenbescheide für das Jahr 2010 verwies der steuerlich vertretene Bf. auf seine Ausführungen in der Beschwerde gegen die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Abgabenbescheide für die Vorjahre und ersuchte um antragsgemäße Erledigung der Beschwerde. Im Zuge der über Antrag des Bf. am 28.1.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Beschwerden betreffend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre wiederholte der steuerliche Vertreter des Bf. vor dem Bundesfinanzgericht (BFG), dass der Bf. das A-Haus im Jahr 2006 geerbt hätte und das A-Haus damals schon 40 Jahre alt und sanierungsbedürftig gewesen wäre, verwies auf den vorhandenen Wohnsitz des Bf. (Einfamilienhaus mit Garten) in A-Stadt und bestritt, dass sich die Frage einer Privatnutzung des A-Hauses jemals gestellt hätte. Über Frage nach einer Bestandsanalyse, deren Vornahme, bevor Renovierungs- oder Umbauideen konkretisiert werden, üblich ist, gab der Bf. zu Protokoll: "Die Bauweise ist Ziegelbauweise. Das Objekt wurde 1965/1966 nach den damaligen Bauvorschriften erbaut. Das Dach ist ein Eternit-Wellblechdach ohne Dämmung, kein klassisches Kaltdach, wie es heute verwendet wird. Das Haus besteht aus einem Erdgeschoß, ist teilweise unterkellert, und hat eine offene Garage sowie Hanglage. Das Haus steht auf einer Bodenplatte, die mit 5 bis 7 cm Styropor isoliert ist. Das Haus verfügt über keinerlei technische Dämmmaßnahmen. In den 70-er Jahren ist auf der Wetterseite eine bautechnische Maßnahme in der Form getroffen worden, dass aufprallender Starkregen nicht das Mauerwerk beschädigen kann. Der Mauersockel ist von diesen Demmmaßnahmen nicht erfasst (wegen der Hanglage). Der freiliegende Sockel beträgt ca. 30 bis 70 cm. Die eingebauten Fenster sind Holz-Zweifachverglasung ... und ... ca. 25 Jahre alt gewesen. Das Dach hat eine Wärmebrücke aufgrund der Dachsparren. Die Betonplatte schließt das Erdgeschoß ab, darüber ist das Dach. Die Heizung ... mit einem Kamin, der sich mitten im Haus befindet ..., dient als Heizquelle für die Wohnraumbeheizung. Der Ofen in meinem Elternhaus ist defekt gewesen. Der kleine Zuheizofen in einem Zimmer hat als Unterstützung des Kamins gedient, war defekt und wurde durch einen Schwedenofen mit Speichersteinen ersetzt. Das Heizmaterial ist Holz gewesen. Ca. 10 bis 12 Festmeter sind notwendig, um über das Jahr das Haus zu beheizen. Die Verrohrung bestand aus Bleirohren (Abfluss und Wasser). In weiterer Folge befanden sich im Haus Maßeinbaumöbel, die, wie sich herausgestellt hat, extrem aufwendig abzubauen und zu entsorgen waren. Im Jahr 1980 wurden sie in das Einfamilienhaus eingefaßt. Zum Zeitpunkt des Todes meines Vaters hat es keine mir bekannte Beanstandung durch den Rauchfangkehrer gegeben. Die Terrasse steht aufgrund der Hanglage auf Stützpfeiler. Die Mauer hat massive Risse gehabt. Ein Aufbruch der Waschbetonplatten war festzustellen." Zu den Fragen bezüglich a) "mit Baumeistern und dem Rauchfangkehrer geführte Gespräche zur bestmöglichen Erreichbarkeit des angestrebten Ziels", "Erhebungen betreffend Fremdfinanzierung des Bauvorhabens" und "Erstellung eines Fremdfinanzierungsplans" führte der Bf. aus, dass die Sanierungskosten sich gemäß der Schätzung für eine Komplettsanierung zwischen 80.000 € und 120.000 € bewegt hätten. Der Bf. habe sich die Schätzung vorlegen lassen. Die Heizung wäre das größte Problem gewesen, weil kein Platz für einen Allesbrenner im A-Haus gewesen wäre und daher ein Zubau notwendig gewesen wäre. Eine Elektroheizung wäre zu teuer gewesen. Man hätte Platz für eine Zentralheizung (Brennkessel) schaffen müssen. Das Haus liege am äußersten Ende von B-Straße, sei nicht an ein öffentliches Gasnetz angeschlossen und verfüge über keinen Gasanschluss. Fernwärme gebe es nicht. Vor den Sanierungsarbeiten wären keine Gespräche mit einem Rauchfangkehrer geführt worden. Über Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass Elektro- und Sanitärinstallationen bei einem alten Haus in der Regel weder dem Stand der Technik, noch den zeitgemäßen Anforderungen entsprechen würden und daher erneuert werden müssten, brachte der Bf. vor, dass ein FI-Schalter vorhanden gewesen wäre. Die Ableitung sei in den 80-er Jahren installiert worden. Die E-Leitungen wären unter Putz und mit Textilummantelung. Die Ab- und Zuflussrohre wären aus Blei und nicht ummantelt. Der Bf. verneinte die Frage des Verhandlungsleiters, ob der Bf. die Ergebnisse der Bestandsaufnahme einem Sachverständigen oder Planer mitgeteilt hätte, der sie dann als Grundlage für eine professionelle Bauzustandsanalyse verwendet hatte, um Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten zu besprechen und einen Maßnahmenkatalog zur baulichen Sanierung zu entwickeln, verwies auf a) seine Gespräche mit zwei Baumeistern und zwei Installateuren, b) Messebesuche, auf denen der Bf sich über die Möglichkeiten, die es gibt, um kostengünstige Sanierungen durchzuführen, kundig gemacht hätte, und bezeichnete das Schätzergebnis 80.000 € bis 120.000 € als Ergebnis der Recherchen. In weiterer Folge hielt der Verhandlungsleiter zunächst fest, dass "Umbauten und Erweiterungen wie Anbauten, Aufstockungen und Dachgeschoßausbauten ebenso wie ein Neubau genehmigungspflichtig sind. Die zulässige Bauweise ist detailliert im behördlichen Bebauungsplan angeführt - vorausgesetzt ein solcher existiert. Gibt es keinen Bebauungsplan, so gibt es auch keine Bauklassen, sodass dann spezielle Bestimmungen gelten, die sich meist stark am umgebenden Bestand orientieren. Wichtige Kriterien sind dann die Proportionen (Längen, Breiten, Höhen) der einzelnen Baukörper und deren Anordnung zueinander. Die Gestaltungscharakteristik ergibt sich aus den überwiegend vorhandenen Gestaltungsprinzipien wie Dach-, Fassaden-, Material-, Farbgestaltung u.v. m." Die daran anschließende Frage des Verhandlungsleiters an den Bf., ob ein Ansuchen um eine Baugenehmigung zu stellen war, beantwortete der Bf. nach Hinweis des Fragestellers darauf, dass aufgrund der längeren Abstände zwischen den Sitzungen der verantwortlichen Baukommissionen während der Urlaubszeit im Sommer die für einen Baubeginn und etwaige Fördermaßnahmen benötigten Bescheide dann frühestens im Herbst, wenn ein Gutteil der eigentlichen Bausaison bereits vorbei ist, ausgestellt würden, wie folgt: "Wie ich das Objekt übernommen habe, haben sich die Gespräche hingezogen, weil ich hauptberuflich Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gewesen bin und ... sehr oft im Ausland aufhältig gewesen bin. Die Kosten verursachenden Arbeiten in den Jahren 2006 bis 2008 sind Instandsetzungsarbeiten betreffend die Heizung gewesen. In Eigenregie sind Teile der Elektrik und der Innenwandverputz, soweit in zeitlicher / finanzieller Hinsicht möglich, saniert worden. In den Jahren 2007 bis 2010 haben ca. 12 Familien sich für die Miete des Hauses interessiert und sind vor Ort gewesen. Die Nutzfläche hat ca. 80m² betragen. Der Grundtenor war das Thema Heizung und Infrastruktur. Das Haus eignet sich höchstens für die Vermietung an drei Personen bzw. Einkindfamilie." Zur Art und Weise, wie Mietinserenten Kenntnis vom Mietangebot erlangt hätten, brachte der Bf. vor, dass die Annnoncen 2007 oder 2008 in Kleinanzeigen geschaltet worden wären. Die Annoncen wären nicht in Zeitungen, sondern im Bezirksjournal erschienen. Da sie keine gewerblichen Anzeigen gewesen wären, wären sie kostenlos gewesen, weshalb es keine Belege gebe. Viel Mundpropaganda wäre über den Wirt im Ort gelaufen. Das Mietanbot wäre zwischen 500 € und 600 € exklusive Betriebskosten gewesen. Zu den Fragen des Verhandlungsleiters nach a) der Erreichbarkeit des A-Hauses mit öffentlichen Verkehrsmittel, b) der Versorgungslage in B-Straße, sowie zur Frage der Amtsvertreterin nach dem Ort der nächsten Schule trug der Bf., was die Fragen des Verhandlungsleiters anbelangt, vor, dass man ein Auto brauche. Es gebe sowohl einen Zug nach C-Stadt mit Haltestelle in B-Straße, als auch einen Bus, der auch nach C-Stadt fährt. Die Entfernung zu den Stationen betrage ca. einen Kilometer den Berg hinunter. Der näheste Nahversorger sei ein von der Gemeinde geförderter Nahversorger in B-Stadt, ca. 2,5 bis 3 Kilometer entfernt. Zur Frage nach der nächstgelegenen Schule gab der Bf. zu Protokoll, dass die Schule auf dem anderen Hang von B-Stadt gelegen sei. Ein Schulbus werde angeboten. Auf die Fragen des Verhandlungsleiters u.a. nach Versicherungen, durch die die Fertigstellungskostenrisken bzw. das Mietausfallswagnis abgedeckt wären, der Mitgliedschaft des Bf. beim Haus- und Grundbesitzerverband sowie nach der Person, die den Bf. in Rechtsangelegenheiten berät, antwortete der Bf. im Wesentlichen, dass das Haus zwar versichert sei, jedoch wären Versicherungen bezüglich die in Rede stehenden Arbeiten nicht abgeschlossen worden. Der Bf. sei kein Mitglied des Haus- und Grundbesitzerverbandes und werde in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten beraten bzw. in mietrechtlichen Angelegenheiten von einem Rechtsanwalt vertreten. Zum Bauvorhaben ab dem Jahr 2009 brachte der Bf. vor, dass die Investitionskosten sich bei einer Fremdvergabe nicht gerechnet hätten. Die Bleirohre wären durch einen Wasserschaden bedingt vor wenigen Wochen ausgetauscht worden. Das Badezimmer und die Küche wären ein Totalschaden. Die Versicherung decke den Schaden zu 100%. Das Haus wäre von April 2015 bis Dezember 2015 vermietet gewesen. Jetzt stehe es leer, sodass durch die Reparaturarbeiten bedingt keine Mehrkosten entstanden seien. Der Bestandnehmer sei fremd. Die ursprünglich geplanten Investitionskosten seien zwischen 80.000 und 120.000 € gewesen. Ab dem Jahr 2008 sei mit zusätzlichen Kosten von ca. 5.000 bis 10.000 € zu rechnen gewesen. Zu den Fragen der Amtsvertreterin an den Bf. nach dem ursprünglichen Planungskonzept, der Grundlage für das Folgekonzept und der Anzahl der Mieter gab der Bf. zu Protokoll: "Ich habe noch die Verfliesung im Haus vorgenommen. Die Wände sind gestrichen worden. Der Boden ist abgeschliffen worden. Vor dem Tod des Vaters wurde noch eine Satellitenempfangsanlage installiert. In den Jahren 2006 bis 2010 hat das Haus über keinen Internetanschluss/Festnetzanschluss verfügt. ... Meinen ersten Mieter habe ich im Jahr 2013 gehabt. Das Bestandverhältnis ist unbefristet abgeschlossen worden. Der Mieter hat das Vertragsverhältnis nie angetreten und hat nur einen bestimmten Betrag bezahlt." Zum Beweis für die Vermietungstätigkeit wurden vom Bf. zwei Mietverträge vorgelegt, die als OZ 1 und 2 zum Akt genommen wurden. Aufgrund der Aktenlage wurde die Verhandlung mit Beschluss des BFG auf unbestimmte Zeit vertagt. Über das Schreiben des BFG vom 1.09.2016 hinauf teilte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 20.10.2016 iVm der beigelegten (überarbeiteten) Prognoserechnung für den Zeitraum 2006 bis 2025 mit aktuellen Zahlen der Mieteinnahmen 2015 und 2016 und dem Mietvertrag vom 24.06.2016 wie folgt mit: "Herr A. verfolgte, seit er das Haus geerbt hat, durchgängig die Absicht das Haus zu vermieten. Die nötigen Renovierungsarbeiten, damit das Haus überhaupt vermietet werden konnte und weiterhin kann, zogen sich aufgrund der Eigenleistungen durch Herrn A. in die Länge. Die Vergabe der Renovierungsarbeiten an Professionisten wäre zu teuer gekommen und somit für Herrn A. unrentabel. 2013 fand sich nach den Renovierungsarbeiten der erste Mieter, der aber trotz Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages das Mietverhältnis nie eingegangen ist und nur einen Vorschuss leistete. Die Einnahmen im Jahr 2013 beliefen sich nur auf EUR 1.090,91 (netto). Trotz ständiger Bemühungen, die Liegenschaft zu vermieten, konnte der nächste Mietvertrag erst im Jahr 2015 auf drei Jahre abgeschlossen. Der Mieter zog im April 2015 ein und im Dezember 2015 wieder aus. Trotz der mehrmonatigen Mietdauer leistete der Mieter nur drei Monatsmieten in Höhe von insgesamt EUR 790,91 (netto). Ab Juli 2016 fanden sich fiir das Haus neue Mieter. Der Mietvertrag ist auf 5 Jahre abgeschlossen worden. Der monatliche Mietzins beläuft sich auf EUR 500 (netto). Die aktuelle Prognoserechnung ergibt einen Gesamtüberschuss von EUR 7.082,41. Bei der Erstellung der aktualisierten Prognoserechnung wurden für das Jahr 2016 und das Jahr 2021 erhöhte Instandhaltungsaufwendungen angesetzt. Ebenso wurde eine Indexierung von 1,5 % sowie mögliche Leerstehungen berücksichtigt. Aufgrund des oben ausgeführten Sachverhaltes ist die Vermietungsabsicht von Beginn an klar zum Ausdruck gekommen. Eine andere Verwendung der Liegenschaft war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Somit ist von Beginn an Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gegeben und es liegt weiters eine Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung vor." Mit dem mit 7.11.2016 datierten Schreiben entgegnete die belangte Behörde dem zuvor zitierten Schreiben des steuerlichen Vertreters wie folgt: "Laut Verhandlungsniederschrift vom 16.1.2016 wurde das Mietobjekt ..., Baujahr 1965/1966, im Jahr 2006 vom Beschwerdeführer in sanierungsbedürftigem Zustand geerbt. Die Sanierungskosten bei Fremdvergabe wurden mit 80.000 € bis 120.000 € beziffert. Der Abgabepflichtige hat in der Folge in den Jahren 2006-2008 Instandsetzungsarbeiten betreffend Heizung und Elektrik in Eigenregie durchgeführt. Mieter wurden dennoch nicht gefunden. Als Grund wurde vom Beschwerdeführer genannt: „Die Nutzfläche hat ca 80m2 betragen. Der Grundtenor war das Thema Heizung und Infrastruktur“. Wegen überwiegender Leerstehung des Objektes in den Jahren 2006 bis 2015 wurden daher insgesamt 25.186,84 € Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet. Eine Prognoserechnung ist vom Betätigenden anhand der zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnisse zu erstellen. Die nun vorgelegte Prognoserechnung geht von einer durchgehenden Vermietung ab dem Jahr 2016 aus. In Anbetracht des bisherigen Ergebnisses und der Beobachtung der vergangen 10 Jahre erscheint jedoch die Prognose des Beschwerdeführers für die künftigen 10 Jahre nicht plausibel und realitätsfern, zumal das Haus nicht den heutigen technischen Anforderungen entspricht und eine entsprechend erforderliche Sanierung bisher nicht stattgefunden hat." Dem Schreiben des BFG vom 11.11.2016 mit dem an den Bf. adressierten Ersuchen um Abgabe einer Gegenäußerung zur beigelegten abgabenbehördlichen Stellungnahme zum Schreiben der Bf. vom 20.10.2016 folgte die Mail der steuerlichen Vertretung vom 16.1.2017, mit der die Verlängerung der Frist zur Übermittlung einer Gegenäußerung zur abgabenbehördlichen Stellungnahme bis 17.02.2017 mit der Begründung "Urlaubsbedingt haben wir von unserem Mandanten noch keine Antwort erhalten." beantragt wurde. Das Schreiben der belangten Behörde vom 7.11.2016 blieb unkommentiert, woraufhin das Schreiben des BFG vom 23.07.2018 erging. Mit diesem Schreiben hielt das BFG fest, dass der Aktenlage zufolge (starre) Einnahmen aus der Vermietung des A-Hauses von Beginn der Betätigung im Jahr 2005 an sowie in den Streitjahren nicht erklärt worden wären. Durch die alte Bausubstanz bedingt wäre im Zuge der Instandsetzungsarbeiten ein noch höherer Sanierungsbedarf als ursprünglich angenommen festzustellen gewesen. Der mit "voraussichtlich im Jahr 2008" bestimmte Zeitpunkt der Vermietung hätte sich durch in Eigenregie durchgeführte Arbeiten in den Jahren 2009 und 2010 verzögert und sei für die zweite Jahreshälfte 2011 erwartet worden. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum § 167 Abs. 2 BAO, derzufolge es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, erging daher das an die Verfahrensparteien adressierte Ersuchen um ergänzende Ausführungen samt Nachreichung aller Beweismittel zur Beantwortung der Fragen im Jahr 2018, ob a) der auf Vermietung des A-Hauses gerichtete Entschluss des Bf. tatsächlich klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten sei, b) die Vermietung des A-Hauses als Voluptuartätigkeit für die Streitjahre zu werten sei. Des Weiteren wurde der Bf. mit dem Schreiben des BFG vom 23.07.2016 ersucht, seine Gründe für die Unterlassung einer Gegenäußerung zur abgabenbehördlichen Stellungnahme über den 17.02.2017 hinaus bekanntzugeben, die bislang unterlassene Gegenäußerung nachzureichen, alle Tatsachen, die wider die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens sprechen, offen zu legen und sämtliche Beweismittel, die der aktualisierten Sachverhaltsdarstellung betreffend die Vermietung in den auf die Streitjahre nachfolgenden Jahren zugrundeliegen, insbesondere Bestandverträge, an das Bundesfinanzgericht zur Überprüfung der Ausführungen des Bf. auf deren Richtigkeit hin zu übermitteln. In Hinblick darauf, dass bei der Vermögensverwaltung eher starre Einnahmen- und Ausgabenrelationen bestehen und dass einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei dann festzustellen ist, wenn sich aus den Fixkosten zu den Mieteinnahmen ergibt, dass auf Dauer gesehen kein Überschuss zu erwarten ist, wurden die Verfahrensparteien ersucht, eine Stellungnahme zu der aufgrund der Aktenlage feststellbaren Art der Einnahmen- und Ausgabenrelationen bei der Betätigung des Bf. innerhalb des Prognosezeitraums abzugeben und die Frage, ob sich die Art der Bewirtschaftungsart in den Jahren geändert hätte, zu beantworten. Mit dem mit 29.08.2018 datierten Schreiben gab der steuerliche Vertreter folgende Stellungnahme zum Schreiben des BFG vom 23.07.2018 ab: "Neue Beweismittel, die belegen, dass der Entschluss auf Vermietung des Objektes ... tatsächlich klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten ist, können nicht vorgelegt werden. Wir verweisen hier auf die bereits aktenkundigen Unterlagen und Aussagen von Herrn A.. Die mit Schreiben vom 20.Oktober 2016 vorgelegte Prognoserechnung wurde bisher eingehalten. Das Haus ist seit Juli 2016 durchgängig vermietet (Mietvertrag liegt Ihnen vor). Signifikante Ausgaben (z.B. Instandhaltungsarbeiten) waren seither nicht notwendig. Die Art der Bewirtschaftung hat sich in all den Jahren bis heute nicht geändert. Herr A. teilte uns mit, dass der Mieter im August 2018 auszieht. Herr A. hat für die zukünftige Vermietung schon wieder Interessenten, ein Mietvertrag wurde jedoch noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des oben ausgeführten Sachverhaltes und mit Verweis auf die aktenkundigen Unterlagen und Aussagen von Herrn A. ist die Verrnietungsabsicht von Beginn an klar zum Ausdruck gekommen. Eine andere Verwendung der Liegenschaft war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Somit ist von Beginn an Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gegeben und es liegt weiters eine Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung vor." In weiterer Folge wurde eine Verhandlung für den 25.10.2018 anberaumt, die aufgrund der Erkrankung des Bf. verschoben wurde. Mit Schreiben vom 30.10.2018 hielt der Verhandlungsleiter dem Bf. wider den Bestand einer Vermietungsabsicht betreffend das A-Haus in den Streitjahren u.a. vor, dass der Vermieter seit der Wohnrechtsnovelle 2006 (nicht nur bei Neuvermietung) zur Beseitigung der von einem Mietobjekt ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung (z.B. in der Praxis immer wieder vorkommende Fälle von nicht geerdeten Elektroinstallationen, erhöhter Bleikonzentration im Trinkwasser, Asbest oder sonstigen gefährlichen Baustoffen) verpflichtet sei und sich daher im Fall einer Neuvermietung vom Zustand z.B. der Elektroanlage in Form der Wohnungsbesichtigung und Prüfung der Elektroinstallationen überzeugen müsse und notwendige Arbeiten durchzuführen habe. Bei notwendigen Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten im A-Haus hätte ein gewerberechtlich befugter Handwerker an einem oder mehreren Tagen das A-Haus zu betreten gehabt, um die erforderlichen Arbeiten in dem aus alter Bausubstanz bestehenden Haus zwecks Sicherstellung der Inbestandgabe des A-Hauses noch im Jahr 2006 vorzunehmen. Der Verhandlungsleiter wertete die Ausführungen des Bf. im Schreiben vom 17.2.2011 -"Es stellte sich ... im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten aufgrund der alten Bausubstanz ein noch höherer Sanierungsbedarf heraus als ursprünglich angenommen. In den Jahren 2009 und 2010 wurden die Instandsetzungsarbeiten .... weiter durchgeführt, um ein den Anforderungen des Marktes gerecht werdendes Mietobjekt zu erhalten. Aus diesem Grund hat sich der Zeitpunkt der Vermietung verzögert. Das Mietobjekt wird ... in der 2.Jahreshälfte 2011 in einem vermietungsfähigen sein." - als Beweis für das Fehlen eines [vor Beginn der Arbeiten erstellten] exakten Zeitplans, der festlege, in welcher Reihenfolge welche Tätigkeit innerhalb bestimmter Fristen zu erledigen gewesen wären, und begründete die Bedeutung eines Zeitplans für das Rechtsmittelverfahren des Bf. damit, dass ein Zeitenplan a) ein Werkzeug zur Terminplanung und Terminverfolgung eines Projektablaufes sei, b) der Koordination und Kontrolle aller verschiedenen (beruflichen / gewerblichen) Tätigkeiten zur Erreichung eines geordneten, weitestgehend reibungslosen Arbeitens, mit dem Ziel, den vorgesehenen Fertigstellungstermin von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten zu sichern,diene, c) laufend den sich ergebenden Notwendigkeiten der Ablaufpraxis entsprechend angepasst werde. Zu den Kontrollmechanismen bei Sanierungsarbeiten würden daher a) die Terminplanung [bzw. Terminermittlung], welche Anfangs- und Endtermine für das Durchführen von Aufgaben festlegt und daher eine Ablaufplanung voraussetze, b) eine terminliche Überwachung (Soll-Ist-Vergleich), c) eine Abweichungsanalyse, d) Steuerungsmaßnahmen (Kapazitätsänderungen, Terminverschiebungen), e) die Kapazitäts- oder Ressourcenplanung zählen. Grundlegendes Element von Ablaufplänen seien Vorgänge, die konkrete Arbeitsvorgänge (z.B. Installation bleifreier Wasserleitungen) oder organisatorische Aufgaben (z.B. eine Genehmigung einholen) sein könnten. Die Kapazitäts- oder Ressourcenplanung hänge eng mit der Terminplanung zusammen, da eine Verkürzung der Projektzeit in der Regel nur erreichbar sei, falls die Kapazitäten oder Ressourcen ausreichend erhöht werden. Nach Verweis auf die Unterscheidung bei den Kapazitäten (Ressourcen) zwischen a) den Kapazitäten des gewerblichen Personals einschließlich von Subunternehmern, b) den Gerätekapazitäten, c) den Materialkapazitäten, d) den (Zeit-)Kapazitäten bei der Planung und der Projektleitung, und e) den finanziellen Ressourcen (Bürgschaften, Barmittel oder Zwischenkredite) hielt der Verhandlungsleiter dem Bf. vor, dass der Bf. mit einem Projektzeitplan die Möglichkeit gehabt hätte, die einzelnen Arbeiten verlässlich zu koordinieren; Verzögerungen wären vermeidbar gewesen. Da die maßgebenden Kriterien für die Planerstellung beim A-Haus a) die Materialbestellzeiten bei Eigenleistungen, b) der Zeitbedarf für Eigenleistungen sowie c) die Einbeziehung eines Spielraums für mögliche Baumängel gewesen wären, wären die Rahmentermine bei einem erstellten Terminplan, welcher für die Disposition des Bf. tauglich gewesen wäre, dann nicht mehr wesentlich veränderbar gewesen. Die Mangelhaftigkeit der Koordinierung der einzelnen Arbeiten wäre Ursache für Terminverzögerungen gewesen und hätte sich somit über die verspätete Nutzung des A-Hauses hinaus auf die Kosten [und damit nachteilig auf die abgabenrechtliche Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft des A-Hauses] ausgewirkt. Bezüglich der Prognoserechnung hielt der Verhandlungsleiter fest, dass diese für den Bf. von Nachteil gewesen wäre, weil eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein dürfe. Künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Allgemeinen eintreten werden, hätten in einer realitätsnahen Ertragsprognoserechnung ihren unverzichtbaren Platz (vgl. VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171). Mit Mail vom 24.11.2018 wurde der Bf. für den Fall, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufrecht bleibt, um Zusendung von Terminvorschlägen ersucht. Auf das Schreiben des BFG vom 30.10.2018 zum aktuellen Stand des Verfahrens wurde verwiesen. Im Gefolge des per Mail vom 20.12.2018 erfolgten Ersuchens des BFG um Abgabe einer Stellungnahme zur Mail vom 24.11.2018 und Zusendung von Terminvorschlägen für den Fall, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung aufrecht bleibt, teilte der steuerliche Vertreter dem BFG mit Mail vom 4.01.2019 mit, dass der Bf. seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurückziehen möchte. Über die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2006 und 2010 wurde erwogen: Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest: Der Bf., wohnhaft in 2XXX A-Stadt, hat dem Finanzamt mit den Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 Einkünfte aus der Vermietung des a) A-Objekts (Wien) und des A-Hauses (NÖ) jeweils für die Jahre 2006 bis 2010, b) Objekts in 1XXX Wien, C-Straße 1, für die Jahre 2006 und 2007 angezeigt. Das im Jahr 2006 begonnene Verfahren zur Sanierung des A-Hauses ist wegen des im Jahr 2008 festgestellten höheren Sanierungsbedarfs über das Jahr 2008 hinaus fortgeführt worden. Der Zeitpunkt der Nutzbarkeit des A-Hauses für Bestandzwecke, den der Bf. mit "voraussichtlich im Jahr 2008" erwartet hatte, hat sich aufgrund der vom Bf. in Eigenregie durchgeführten Arbeiten verzögert. Die Prognoserechnung für die Jahre 2006 bis 2025 vom 20.10.2016, welche als Beilage dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts angeschlossen ist und einen Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses bildet, weist einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten iHv +7.082,41 € aus. Von den Mietern, an die der Bf. das A-Haus nach Abschluss der Sanierungsarbeiten in Bestand gegeben hatte, ist der erste Mieter das unbefristete Mietverhältnis nie eingegangen und hat nur einen Vorschuss geleistet. Die ersten Einnahmen aus dem A-Haus - 1.090,91€ (netto) - sind im Jahr 2013 zu verzeichnen gewesen. Der vom Bf. im Jahr 2015 abgeschlossene Mietvertrag ist ein dreijähriger Mietvertrag gewesen. Der im April 2015 eingezogene Mieter hat drei Monatsmieten iHv insgesamt 790,91 € (netto) bezahlt und ist im Dezember 2015 ausgezogen. Der im Jahr 2016 abschlossene Mietvertrag mit jenem Mieter, der sich für das A-Haus ab Juli 2016 gefunden hatte und im August 2018 ausgezogen war, ist ein auf fünf Jahre befristeter Vertrag gewesen. Der monatliche Mietzins hat 500 € (netto) betragen. Die angefochtenen Abgabenbescheide für die Jahre 2006 bis 2010 sind dadurch, dass der Umfang der Abgabepflicht angesichts der im Mai 2004 begonnenen Vermietung des Wiener A-Objekts ungewiss ist, vorläufige Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO. Somit kann bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass der Bf. - ein Bezieher von lohnsteuerpflichtigen Einkünften in den Streitjahren - zwei Objekte, nämlich jenes in 1XXX Wien, C-Straße 1, und das A-Objekt, in den Jahren 2006 und 2007 für Bestandzwecke genutzt hat. Darüber hinaus hat der Bf. in den Streitjahren beabsichtigt, das A-Haus nach Abschluss der Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten zu vermieten. Ab dem Jahr 2008 hat der Bf. sich darauf beschränkt, a) das A-Objekt zu vermieten, b) das A-Haus zu sanieren, um es nach Abschluss des Erneuerungsverfahrens in Bestand zu geben. Das im Jahr 2006 begonnene und für drei Jahre geplante Sanierungsverfahren ist wegen eines im Jahr 2008 festgestellten höheren Sanierungsbedarfs beim A-Haus in den darauffolgenden Jahren fortgeführt worden. Nach Abschluss der Arbeiten ist das nunmehr für die Vermietung geeignete Bestandobjekt tatsächlich in Bestand gegeben worden. Die Prognoserechnung für die Jahre 2006 bis 2025 vom 20.10.2016 weist einen Gesamtüberschuss iHv +7.082,41 € aus. Rechtliche Beurteilung: Rechtslage Umsatzsteuer Nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nach § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2013, 2013/17/0242, werden Tätigkeiten nachhaltig ausgeführt, wenn sie wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 UStG 1972 und § 2 Abs. 1 UStG 1994 wird die Unternehmereigenschaft sowohl unter dem Regime des UStG 1972 als auch unter jenem des UStG 1994 dann erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dienen soll. Die Erbringung von Leistungen ist noch nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.9.1998, 96/13/0211, und vom 19.3.2008, 2007/15/0134, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.11.2017, Ra 2017/15/0009, sowie Ruppe, UStG3, § 2, Tz 134). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.3.2009, 2006/15/0175, können nur solche nach außen gerichtete Handlungen für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft als Vermieter maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit (im Sinne des UStG) ansieht. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.3.2009, 2006/15/0175, können Vorsteuern steuerlich berücksichtigt werden, noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte in umsatzsteuerlicher Hinsicht erzielt werden. Für diese Berücksichtigung reicht aber die bloße Erklärung, ein Gebäude künftig vermieten zu wollen, nicht aus. Vielmehr muss die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hiebei sondiert wird, ob sich dieses günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt. Der auf die Vermietung eines Gebäudes gerichtete Entschluss muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa das Erkenntnis vom 29.07.1997, 93/14/0132). Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.3.1996, 93/15/0210, und vom 25.6.1997, 94/15/0227). Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung zum § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Einkommensteuer Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach § 1 Abs. 2 Z. 3 Liebhabereiverordnung 1993 idf BGBl. II Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen. Nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 liegt Liebhaberei bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 16 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Z. 6 und § 28 EStG 1988 (vgl. VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016, 25.6.1997, 94/15/0227) können Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, aus. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinaus gehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hiebei sondiert wird, ob sich das Gebäude günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt (VwGH 29. Juli 1997, 93/14/0132).

Normen und Schlagworte

VorbereitungshandlungenVorsteuerEinkunftsquelleneigenschaftVorsteuerabzugEinnahmenerzielungsabsichtMieterprüfung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102860/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102860.2011
Stammnummer
122829
Gültig
29.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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