Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1544-W/04
Liebhaberei bei Vermietung eines zur Wohnung ausgebauten Dachbodens: Keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1544-W/04vom 24.04.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Vermieter weist im Mietvertrag einen Umsatzsteuerbetrag gesondert aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Liebhaberei. Da das FA keine Feststellungen betreffend Zahlungsbelege traf und überdies kein Steueraufall zu erwarten ist, weil keine Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Mieter Vorsteuern geltend gemacht hätten, unterbleibt eine Umsatzsteuervorschreibung gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Stbr., gegen
die Bescheide des FAes betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1998
und Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1996 und 1998 bis 1999
entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 1992 wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für das Jahr 1992
beträgt € 40.411,04 (S 556.068,00).
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998 wird teilweise
stattgegeben. Die Bescheide werden abgeändert und die Umsatzsteuer für
die Jahre 1995 bis 1998 jeweils mit € 0,00 (S 0,00)
festgesetzt.
Die Berufungen
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 und Einkommensteuer
für die Jahre 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 werden als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
a) Bescheide
Berufungsgegenständlich ist die Liebhabereibeurteilung
der Vermietung eines zu einer Wohnung ausgebauten Dachbodens zwischen der
Anschaffung des Mietrechtes 1992 und der Veräußerung 1999. Nicht
angefochten sind der Umsatzsteuerbescheid 1999 und der Einkommensteuerbescheid
1997.
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das Jahr
1992 erstmals (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach
Fristerstreckung gab der Bw. über Anfrage des zuständigen Finanzamtes
(FAes) im Schreiben vom 31. August 1994 dazu an, er habe im Jahre 1992
im Rahmen eines Bauherrenmodells die Mietrechte an einem Teil eines nicht
ausgebauten Dachbodens in 1010 Wien (unter Angabe der genauen Adresse) erworben,
um dort ein Penthouse (Top 3) zu errichten, und dies mit dem Recht der
unbeschränkten Weitervermietung des ausgebauten Penthouses. Überlegung
des Bw. sei es gewesen, das durch den Verkauf der Geschäftsanteile einer
teilweise ihm gehörenden GmbH freigewordene Kapital gewinnbringend
anzulegen und damit in späterer Zukunft zusätzliche Einkünfte zur
Pension zu haben. Der Baubeginn des Projektes sei nach Erteilung der
Baubewilligen 1992 im Frühjahr 1993 gewesen und es sei mit einer
Fertigstellung im Herbst 1994 (September bzw. Oktober) zu rechnen. Die
Gesamtkosten des Projektes würden ca. S 5 Mio. betragen, wovon ca.
S 4 Mio. auf aktivierungspflichtige Aufwendungen entfallen würden und
S 1 Mio. auf Zinsen während der Bauzeit, Rechts- u. Beratungskosten,
zu zahlende Mieten etc. Eine Vermietung würde sofort nach Fertigstellung
erfolgen, diesbezügliche Mieter seien bereits vorgemerkt. Die Finanzierung
des Bauvorhabens würden aus Fremdmittel (Bankkredit) S 3,775 Mio.,
sowie Eigenmittel aus dem Verkauf der GmbH-Anteile von ca. S 1,225 Mio. Die
Rückzahlung der Bankverbindlichkeiten soll vereinbarungsgemäß
innerhalb von 15 bzw. 10 Jahren je nach Zinsentwicklung erfolgen. Eine
beiliegende Erträgnisaufstellung 1995 bis 2004 zeige bereits mit Beginn des
Mietverhältnisses einen Ertrag, welcher in Folge der Reduzierung der
Zinsbelastung sowie der indexmäßigen Erhöhung der Mieten
ansteige. Dieses Bauherrenmodell sei bereits 1992 dem Bundesministerium für
Finanzen zur Begutachtung vorgelegt und die Bauherreneigenschaft anerkannt
worden.
In der Folge erklärte der Bw. für die Jahre 1992
bis 1999 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen
Gesamtwerbungskostenüberschuss von S 1,008.087,00.
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|
S
|
1992
|
-315.640,00
|
1993
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-588.598,00
|
1994
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-435.708,00
|
1995
|
-286.183,00
|
1996
|
-176.194,00
|
1997
|
-104.186,00
|
1998
|
-285.626,00
|
1999
|
1.184.048,00
|
Gesamt
|
-1.008.087,00
Angefochten sind folgende Bescheide: In den
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig ergangenen
Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1992 und 1993 vom
29. Oktober 1999 sowie 1994 vom 28. August 2000 setzte das FA die
Umsatzsteuer mit S 0,00 fest (Gesamtbetrag der Entgelte S 0,00). In
den vorhergegangen vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO ergangenen Umsatzsteuerbescheiden waren erklärungsgemäß noch
Vorsteuerbeträge von S 52.607 (1992), S 214.923,00 (1993) und
S 611.433,00 ausgewiesen.
In den Umsatzsteuerbescheiden 1995 bis 1998 vom
17. August 2000 setzte das FA die Umsatzsteuer unter Annahme einer
"Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 12 und 14,
§ 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4" wie
folgt fest.
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|
USt
S
|
1995
|
14.450,00
|
1996
|
34.680,00
|
1997
|
34.680,00
|
1998
|
20.387,00
Betreffend 1995 und 1996 handelt es sich um
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide, die
dadurch aufgehobenen vorläufigen Bescheide gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO ergaben noch Vorsteuerüberhänge von S 50.602,00
(1995), S 33.489,00 (1996).
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1992
bis 1996 und 1998 bis 1999 wurden jeweils keine Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung angesetzt. Bei den Einkommensteuerbescheiden für 1992 und
1993 vom 29. Oktober 1999 und für 1994 bis 1996 vom
17. August 2000 handelt es sich um gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültige Bescheide. Der Einkommensteuerbescheid 1998 stammt
vom 2. November 1999, der Einkommensteuerbescheid 1999 vom
28. August 2001. Der Einkommensteuerbescheid 1997 wurde nicht
angefochten.
Das FA führte in der schriftlichen
Bescheidbegründung vom 29. Oktober 1999 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1992 bis 1998 (Akt 1998 Seite 26f) aus: Ob im Einzelfall
eine Einkunftsquelle iSd § 2 EStG vorliege, sei einerseits zu
prüfen, ob die Erzielung eines Ertrages objektiv möglich sei und
andererseits, ob überhaupt ein Gewinnstreben gegeben sei. Mangle es an der
Absicht zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen, liege keine
Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor. In den
Jahren ab 1992 seien aus der Vermietung des berufungsgegenständlichen
Hauses regelmäßig nur Überschüsse der Werbungskosten
angefallen. Den Einnahmen würden folgende Werbungskosten gegenüber
stehen:
|
|
Einnahmen
|
Werbungskosten
|
|
S
|
S
|
1992
|
0,00
|
315.640,00
|
1993
|
0,00
|
827.542,00
|
1994
|
0,00
|
1.055.006,00
|
1995
|
158.950,00
|
546.947,00
|
1996
|
381.480,00
|
557.674,00
|
1997
|
281.480,00
|
485.666,00
|
1998
|
224.254,00
|
509.881,00
Das seien massive Abweichungen gegenüber der
Ergebnisaufstellung des Bw. Im gesamten Zeitraum der Tätigkeit seien
Werbungskostenüberschüsse in Höhe von S 2,192.135,00
entstanden. Das Verhältnis der Verluste zu den Umsätzen sei teils
gravierend. 1998 sei die Vermietung vor Ablauf des Beobachtungszeitraumes
eingestellt worden. Im Vordergrund stehe im Fall des Bw. die Bewirtschaftung von
Wohnraum. Es lieg daher eine Betätigung mit Liebhabereiannahme iSd § 1
Abs. 2 Liebhabereiverordnung vom 17.12.1992 vor. Umsatzsteuer 1992 -
1998: § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 sehe vor, dass eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht
erwarten lasse (Liebhaberei), nicht unternehmerisch sei. Umsätze aus einer
solchen Tätigkeit würden daher einerseits nicht der Umsatzsteuer
unterliegen, andererseits könnten die mit einer solchen Tätigkeit
zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden.
b) Berufung
Der Bw. ersuchte beim FA 19mal um Verlängerung der
Rechtsmittelfrist. Der Bw. ersuchte mit Schreiben vom 3. Dezember 1999
(Akt 1998 Seite 33) um Erstreckung der Rechtsmittelfrist betreffend
Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid 1992 und 1993 und
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 2. November 1999 , da "zur Erbringung
desselben noch einige wichtige Unterlagen ausstehen". Dieses
Fristverlängerungsansuchen wurde vom Bw. 8mal mit derselben Begründung
wiederholt (Akt 1998 Seite 34 bis 41). Mit Schreiben vom
21. September 2000 (Akt 1998 Seite 42) ersuchte der Bw. um
Erstreckung der Rechtsmittelfrist diesmal betreffend die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 und Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1998
vom 17. August 2000, wiederum mit derselben Begründung, dass "zur
Erbringung desselben noch einige wichtige Unterlagen ausstehen". Betreffend
Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 28. August 2000 stellte der Bw. im
Schreiben vom 29. September 2000 (Akt 1998 Seite 43) ein
Fristersteckungsansuchen, dieses auch betreffend Umsatzsteuerbescheid und
Einkommensteuerbescheid 1992 und 1993 und Einkommensteuerbescheid 1998. Wie
dargelegt, wiederholte der Bw. die diversen Ansuchen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 1992, 1993, 1994, 1995, 1996 und 1998 und
Umsatzsteuerbescheid 1997 mehrmals, sodass insgesamt 19
Fristerstreckungsansuchen vorlagen. Das FA erstreckte schließlich die
Berufungsfrist mit Bescheid vom 23. Jänner 2001 letztmalig bis
zum 19. Februar 2001 (Akt 1998 Seite 48). Mit Bescheid vom
10. April 2001 (Akt 1998 Seite 55) wies das FA das letzte
Ansuchen vom 2. April 2001 mit der Begründung ab, für die
Einbringung eines Rechtsmittels sei genügend Zeit zur Verfügung
gestanden, einem weiteren Fristverlängerungsansuchen habe deshalb nicht
stattgegeben werden können. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein
(Akt 1998 Seite 56) am 13. April 2001
zugestellt.
Im Schreiben vom 13. April 2001 (Akt 1998
Seite 57) erhob der Bw. Berufung gegen die Bescheide Umsatzsteuer 1992 bis
1998 und Einkommensteuer 1992 bis 1996 und 1998, da hier zu Unrecht Liebhaberei
angenommen worden sei. Die Begründung werde nachgereicht. Mit Bescheid vom
19. April 2001 (Akt 1998 Seite 59) teilte das FA dem Bw. mit,
dass die Berufung vom 13. April 2001 hinsichtlich des Inhaltes
(§ 250 BAO) die nachfolgenden Mängel aufweise: Es fehle 1. eine
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, 2. eine
Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und 3. eine genaue
Begründung. Die angeführten Mängel seien bis zum
21. Mai 2001 zu beheben.
Im Schreiben vom 21. Mai 2001 (Akt 1998
Seite 61f) führte der Bw. in Ergänzung seiner Berufung vom
13. April 2001 aus, durch die angefochtenen Bescheide sei beim Bw.
angenommen worden, dass mangels der Absicht von Erzielung von
Einnahmenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinne
vorliege. Hiezu erlaube sich der Bw. auszuführen, dass dies im
gegenständlichen Fall absolut nicht zutreffe. Vielmehr seien im
gegenständlichen Fall genau die Umstände eingetreten, die der VwGH in
seinem Urteil vom 3.7.1996, 93/13/1071 bzw. 92/13/0139 angeführt habe,
nämlich dass durch unerwartete Umstände unvorhergesehene Verluste,
entgangene Einnahmen eingetreten seien, welche nicht vorhersehbar gewesen seien.
So habe das Objekt nicht, wie ursprünglich angenommen, 1995 über das
ganze Jahr vermietet werden können, sondern habe sich erst ein Mieter ab
August 1995 gefunden und dies zu einer Miete, welche ca. 10% unter der
erwarteten Miete gelegen sei. Trotzdem sei zu diesem Zeitpunkt absolut und dies
trotz unvorhergesehener höherer Zinsen, die Erzielung eines
Gesamtüberschusses inzwischen in der durch die Judikatur geforderten Zeit
problemlos im Bereich der Möglichkeit gewesen. Ein weiterer
unvorhergesehener Umstand sei die Tatsache, dass dieser Diplomat 1998 abberufen
worden sei und daher vorzeitig sein Mietverhältnis auflösen habe
müssen, so dass hier im Jahr 1998 5 Monate Miete weggefallen seien. Erst
1999 habe ein neuer Mieter gefunden werden können und so seien die dazu
fehlenden Monate natürlich verlustmäßig schlagend geworden. Mit
diesem neuen Mieter hätte sich für die Zukunft bei deutlich sinkenden
Zinsen durch die Rückzahlung von Jährlich ca. S 100.000,00 auch
in dem durch den Erlass geforderten Zeitraum ein Überschuss ergeben. Aus
der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der Jahre 1995, 1996 und
1997 sei ja eindeutig ersichtlich, dass ab der Vermietung des Objektes 1995 die
jährlichen Verluste eine absolut sinkende Tendenz aufgewiesen hätten.
Erst durch die Mietunterbrechung im Jahr 1998, welche nicht vorhersehbar gewesen
sei, habe sich wieder kurzfristig eine Verlusterhöhung ergeben. Sollte es
die Finanzverwaltung für tunlich erachten, dass unter diesen Umständen
eine geänderte Prognoserechnung in Ergänzung der Berufung vorzulegen
wäre, werde diese durch den Bw. jederzeit gerne nachgereicht. Prinzipiell
sei nach der Judikatur der Höchstgerichte davon auszugehen, dass bei Beginn
der Tätigkeit eine Einkunftsquelle gegeben sein müsse, und es sei
diese nach Ansicht des Bw. nach im vorliegenden Fall absolut zutreffend.
Würden bei einer zunächst als Einkunftsquelle eingestuften Vermietung
Jahresergebnisse hinter der Prognose zurück bleiben, so sei zu prüfen,
ob der vom Erlass vorgesehene Zeitraum für einen Gesamtüberschuss
trotzdem eingehalten werden könne und ob die Prognose deshalb verfehlt
worden sei, weil unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse eingetreten seien,
wie dies im gegenständlichen Fall gegeben erscheine. Nicht zutreffend sei
die in der Bescheidbegründung angeführte Tatsache, dass die Vermietung
im Jahr 1998 eingestellt worden sei, ganz im Gegenteil, es sei ein neuer Mieter
gesucht und wie die Steuererklärungen 1999 auch zeigen würden, per
Juli 1999 gefunden worden. Ein weiterer unvorhersehbarer Umstand sei die
Tatsache, dass die Haupteinnahmequelle des Bw., eine OHG, welche ein
gewinnträchtiges Unternehmen gewesen sei, teilweise bedingt durch den
EU-Beitritt Österreichs innerhalb von kürzester Zeit
zahlungsunfähig geworden und in Konkurs gegangen sei. Da diese Firma eine
offene Handelsgesellschaft gewesen sei, habe dies auch voll die Gesellschafter
getroffen und sei der Bw. als Vollhaftender 1999 gezwungen gewesen, das
Mietobjekt, für welches nie im geringsten eine Selbstnutzung vorgesehen
gewesen sei, zu veräußern
Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 (Akt 1999
Seite 16) legte der Bw. dem FA folgende Unterlagen vor: Vertrag mit einer
Dachbodenverwertungs-GmbH, Mietvertrag mit einer Versicherungs-AG, Vereinbarung
über Zurücklegung von Mietrechten, Untermietvertrag Herr P und
Untermietvertrag Herr S (Unterlagen Akt 1999 Seite 17 bis 37).
c) Veranlagung
1999
Für das Jahr 1999 setzte das FA im Bescheid vom
28. August 2001 Umsatzsteuer als "Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie
gemäß Art. 7 Abs. 4" fest. Umsätze oder Vorsteuern
wurden keine festgestellt. Im Einkommensteuerbescheid 1999 ebenfalls vom
28. August 2001 wurde die Einkommensteuer mit S 0,00 festgestellt
(Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung S 0,00).
Betreffend die Bescheide Umsatzsteuer und Einkommensteuer
1999 ersuchte der Bw. 3mal um Erstreckung der Rechtsmittelfrist
(1. Oktober, 2. November und 3. Dezember 2001, Akt 1999
Seite 38 bis 40). Der letzte Antrag vom 3. Dezember 2001 wurde vom FA
mit Bescheid vom 6. Dezember 2001, zugestellt am
10. Dezember 2001 (Akt 1999 Seite 41f) mit der Begründung
abgewiesen, es sei bereits hinreichend Zeit für die Einbringung eines
Rechtsmittels zur Verfügung gestanden.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 (Akt 1999
Seite 43f) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung
und brachte vor, der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1999 vom
28. August 2001 stelle die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Abweichung zur abgegeben Steuererklärung mit Null fest. Dies
sei offensichtlich in rechtlicher Konsequenz der Tatsache geschehen, dass die
Einkünfte betreffend des berufungsgegenständlichen Objektes als
Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne durch die Finanzverwaltung angesehen
würden. Der Bw. erlaube sich in diesem Zusammenhang auf seine Berufung vom
13. April 2001 sowie die Mängelbehebung vom
21. Mai 2001 zu verweisen, in welcher die Annahme der
Finanzverwaltung, es handle sich um Liebhaberei, bestritten worden sei. Diese
Ausführungen würden natürlich ebenfalls für das Jahr 1999
gelten.
Der Umsatzsteuerbescheid 1999 wurde nicht
angefochten.
d) Vorhalt FA
Mit Vorhalt vom 27. Februar 2002 betreffend
Berufungen vom 13. April 2001 ersuchte das FA dem Bw. unter Hinweis
auf das Erkenntnis VwGH 23.11.2000, 95/15/0177, und die dort zitierte
Vorjudikatur, nachzuweisen, dass die Vermietung der Dachbodenwohnung nicht von
vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei. Weiters werde der
Bw. um Vorlage einer berichtigten Prognoserechnung über die Erzielung eines
Gesamtüberschusses ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben unter
Berücksichtigung der bis inkl. 1999 tatsächlich erzielten Ergebnisse
unter der Annahme, die Betätigung wäre nicht beendet worden, ersucht.
Da der maßgebliche Zeitraum vor dem 14. November 1997 begonnen
habe, betrage er grundsätzlich bloß 12 Jahre (Hinweis auf
§ 8 Abs. 3 LVO). Als Frist wurde der 8. April 2002
gesetzt.
Der Bw. stellte zur Beantwortung des Vorhaltes neuerlich 19
Fristerstreckungsersuchen mit der gleichlautenden Begründung, dass "zur
Beantwortung desselben seitens unserer Mandantschaft noch einige wichtige
Unteralgen ausstehen" (Akt 1999 Seite 50 bis 68). Mit Schreiben vom
11. November 2003 (Akt 1999 Seite 69) teilte das FA dem Bw.
mit, dass er zur Begründung seiner Fristansuchen nur stereotyp vorgebracht
habe, dass noch einige wichtige Unterlagen ausstünden. Auch ein
telefonischer Klärungsversuch des Sachbearbeiters des FAes in der Kanzlei
des steuerlichen Vertreters sei nicht erfolgreich gewesen. Es werde daher eine
letzte Frist zur Vorhaltsbeantwortung bis 5. Dezember 2003
eingeräumt. Sollte der Bw. bis dahin den Vorhalt nicht inhaltlich
beantworten, dann müsse auf Grund der Aktenlage entschieden
werden.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 (Akt 1999
Seite 71) teilte der Bw. dem FA in Beantwortung des Vorhaltes vom
27. Februar 2002 mit, dass er im ersten Bezirk in Wien einen Dachboden
ausgebaut habe, wobei hier drei Einheiten ausgebaut worden seien. Dieser Ausbau
sei bei den anderen beiden Mitausbauenden im Rahmen sogar von
Betriebsprüfungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
anerkannt worden, wobei der Bw. eine Prognoserechnung eines anderen
Miteigentümers vorlege. Weiters erlaube sich der Bw. betreffend der
Umsatzsteuer darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung auch
umsatzsteuerpflichtig durchgeführt worden sei, so dass eine
Nichtanerkennung der Vorsteuern nach Ansicht des Bw. rechtlich in keiner Weise
gedeckt erscheine. Auch erlaube sich der Bw. darauf hinzuweisen, das im Rahmen
der derzeitigen Verwaltungspraxis die Verluste der ersten drei Jahre
zweifelsfrei anzuerkennen seien und dies wären im konkreten Fall des Bw.
die Jahre 1992 bis 1994. Dies umso mehr, als auf Grund der Prognoserechnung und
der derzeitigen Judikatur hier absolut eine Liebhaberei nicht anzusetzen gewesen
sei. Der Bw. erlaube sich, diese Prognoserechnung, welche sogar von der
Finanzverwaltung korrigiert anerkannt worden sei, vorzulegen (vgl Beilage Bw.,
Akt 1999 Seite 72f)
Mit Schreiben vom 31. März 2004 (Akt 1999
Seite 78f) teilte das FA dem Bw. mit, im Sinne des Erkenntnisses VwGH
23.11.2001, 95/15/0177, sei davon auszugehen, dass die Vermietung nicht von
vornherein auf einen begrenzten Zeitraum angelegt gewesen sei. Die
diesbezüglichen Darstellungen würden schlüssig erscheinen, zumal
ja lt. Vertrag vom 3. November 1999 das Mietrecht auch nicht
kostendeckend zurückgelegt worden sei. Zur Überprüfung der
Einkunftsquelleneigenschaft sei die vom Bw. mit Schreiben vom
16. Februar 2004 vorgelegte Prognoserechnung wie folgt korrigiert
worden:
Ansatz
einer prognostizierten Indexsteigerung von 2% p.A. für Mieten,
Betriebskosten wie lt. Prognose des steuerlichen Vertreters
Zinsen
und Bankspesen wie lt. Prognose des steuerlichen Vertreters, wobei die
Überprüfung an Hand des Kreditvertrages noch vorzunehmen
wäre.
Miete
an Hauseigentümer lt. Vertrag mit Indexsprüngen nach jeweils 10%
Betriebskosten
wie lt. Prognoserechnung des steuerlichen Vertreters, für 1995 lt. Vertrag
vom 25. Juli 1997 für fünf Monate
Afa
lt. Erklärung
Sonstige
Werbungskosten lt. Erklärung für 1992 und 1993, für die
Folgejahre wie lt. Prognose des steuerlichen Vertreters
Mieteinnahmen
im Ausmaß des ersten Mietvertrages vom 25. Juli 1995, wobei auf
die Prognose lt. Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
10. März 1992 an das BMF Bezug genommen werde, wo eine
prognostizierte m²-Miete von S 200,00 angesetzt werde, welche mit dem
Mietvertrag vom 25. Juli 1995 sogar übertroffen worden sei. Die
Miete werde an 1. August 1995 angesetzt.
Leerstehungen
im Ausmaß von 5% p.A. wie lt. Prognose des steuerlichen
Vertreters
Die adaptierte Prognoserechnung liege
bei und könne vom FA bei Bedarf auch mittels E-Mail übermittelt
werden. Rechtliche Würdigung: Ein Gesamtüberschuss sei nach der
korrigierten Prognoserechnung aus damaliger Sicht ab dem Jahr 2017 zu erzielen
gewesen, somit 25 Jahre nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen und 22
Jahre nach Vermietungsbeginn. Es handle sich um eine Betätigung im Sinne
von § 1(2)Zi. 3 LiebVO. Ein Anlaufzeitraum komme daher nicht in
Betracht, es gelte gem. § 8(3) LiebVO grundsätzlich ein
Beobachtungszeitraum von 12 Jahren, im Falle einer Option gem. leg.cit. ein
Zeitraum von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn bzw. 23 Jahre nach dem erstmaligen
Anfall von Aufwendungen. Somit sei weiterhin von Liebhaberei auszugehen. Sollte
sich der Bw. dieser Würdigung nicht anschließen, so werde gebeten,
bis zum 21. April 2004 die Kreditvereinbarungen und einen Tilgungsplan
vorzulegen.
e) BVE -
Vorlageantrag
Nachdem seitens des Bw. keine Stellungnahme erfolgte, wies
das FA die Berufungen gegen die Bescheide Umsatzsteuer 1992 bis 1998 und
Einkommensteuer 1992 bis 1996 und 1998 bis 1999 mit Berufungsvorentscheidung vom
6. August 2004 ab und verwies zur Begründung auf die
Ausführungen im Vorhalt vom 31. März 2004.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom
10. September 2004 (Akt 1999 Seite 86) den Vorlageantrag,
wobei er sich weitere Berufungsausführungen vorbehalte. Weitere Angaben
machte der Bw. nicht.
f) Verfahren UFS
Über
Ersuchen des Bw. fand am 22. April 2005 ein
Erörterungsgespräch (§ 279 Abs. 3 BAO)
statt:
Der
steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass bei der Einkommensteuer 1992 im
Bescheid vom 29. Oktober 2001 vom FA fälschlich S 706.226,00
als (nicht strittige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt wurden,
anstatt richtig S 466.545,00 laut Bescheidänderung nach
§ 295 BAO vom 12. Juli 1995. Weiters befinde sich der Bw. in
den USA, weshalb es für den Steuerlichen Vertreter schwierig sei,
Unterlagen beizubringen.
Über
Befragen des Referenten gab der steuerliche Vertreter an, der Bw. sei an einer
OHG beteiligt gewesen und hätte auch Anteile an einer Grafik GmbH gehalten.
Die Grafik GmbH sollte als Altersabsicherung dienen. 1992 habe sich der Bw.
entschieden, die GmbH zu veräußern und sich mit dem Erlös
zuzüglich Fremdfinanzierung - auch teilweise auf Anraten des
steuerlichen Vertreters - bei dem Bauherrenmodell H-Gasse zu beteiligen.
Die Untervermietung sollte die Funktion der Altervorsorge übernehmen. Die
Konzeption habe so ausgesehen, dass die Fremdmittelzinsen und die
Rückzahlungsraten aus den Mieteinnahmen und den anderen Einkommen des Bw.
hätten bedient werden können. Durch den Beitritt zur EU sei jedoch das
Geschäft der OHG (industrielle und professionelle Videonachbearbeitung,
z.B. für den ORF) völlig eingebrochen, weil die Kunden die OHG nicht
mehr beauftragt hätten. Es habe das Problem bestanden, dass für die
OHG hochspezielle Anlagegüter vorhanden gewesen seien, die mangels Kunden
nicht mehr hätten genutzt werden können und für die sich auch
kein Käufer gefunden habe. Ende 1995, 1996 sei dann die "wirtschaftliche
Katastrophe" durch die Konkurseröffnung betreffend die OHG eingetreten, und
der Bw. habe aus finanziellen Gründen auch auf Grund seiner
persönlichen Haftung als OHG-Gesellschafter schließlich 1999 das
Mietrecht verkaufen müssen. Es wäre sonst zwangsversteigert geworden.
In den Jahren 1992 bis 1995 seien die Fremdmittelzinsen aus einem gemeinsamen
Baukonto gezahlt worden, das die drei Investoren betroffen habe und genau nach
den Prozenten der Fläche aufgeteilt worden sei. Laut einem im
Erörterungstermin vorgelegten Kreditvertrag mit der R-Bank vom 1995 sei der
Beginn der Rückzahlung für Juni 1997 bestimmt gewesen, die
Zinsrückzahlungen wären bereits ab 1995 erfolgt. Die erklärten
Zinsen der Jahre 1992 bis 1995 betreffend das gemeinsame Baukonto seien
termingerecht bezahlt worden. Entscheidend sei, dass die im Kreditvertrag von
1995 vorgesehene Kapitalrückzahlung [ab 1997] mangels Geld nicht
stattgefunden habe. Eine ebenfalls im Erörterungstermin vorgelegte Liste
weise die Zinshöhe im Falle einer fristgerechten Kapitalrückzahlung
für den Zeitraum 1997 bis 2010 laut Kreditvertrag aus, zu dieser
Kapitalrückzahlung sei es jedoch nicht gekommen. Weiters legte der
steuerliche Vertreter eine von ihm verfasste Prognoserechnung 2000 bis 2010 vor.
Er werde die Bank ersuchen, eine Zinsaufstellung für den Fall der
nichtrechtzeitigen Kapitalrückzahlung unter Berücksichtigung des neuen
Zinsniveaus zu erstellen und diese dem UFS vorlegen.
Der Vertreter
des FAes gab an, bereits im Berufungsverfahren habe das FA zum Ausdruck
gebracht, dass nicht von einer vornherein begrenzten Vermietung, sondern von
einer wirklich Zukunftssicherung ausgegangen werde. Seiner Ansicht nach sei der
Kapitalbedarf aus dem Konkurs der OHG für die Liebhabereibeurteilung
unbeachtlich. Man müsse überprüfen, in welchem Zeitraum die
begonnene Betätigung bei plangemäßen Ablauf zu einem
Gesamteinnahmenüberschuss geführt hätte.
Über
Befragen des Vertreters des FAes gab der steuerliche Vertreter an, der Bw. habe
vorgehabt, die Zinsrückzahlungen und die Tilgungsraten auch aus seinem
anderen Einkommen aus der OHG zu bezahlen. Zur Höhe dieser Einkünfte
werde auf einen BP-Bericht vom 7. Dezember 1994 verwiesen. Bei Mietbeginn
sei es zu einer nicht geplanten Verzögerung von ca. 11 Monaten wegen
der Baubehörde gekommen. Weiters habe nicht sofort ein Mieter gefunden
werden können. Der erste Mieter, ein kanadischer Diplomat, habe nicht wie
geplant seinen Mietvertrag verlängern können, da er unvorhergesehen
nach Damaskus versetzt worden sei. Dadurch sei es zu einer Zeit der Leerstehung
gekommen. Bei den verlangten Mieten habe es auf Grund des Marktes Schwankungen
gegeben. Man könne aber im 1. Bezirk von Diplomaten als Mieter durchaus 7
bis 8 % mehr verlangen, da dies sowieso der entsendete Staat zahle und die
Diplomaten auch keine USt zahlten. Der Mietenmarkt schwanke immer 4 bis 5 % auf
und ab, z.B. habe es 2003 einen gewissen Durchhänger gegeben.
Der Referent
übergab beiden Parteien eine Aufstellung "...1.xls" in der die Ergebnisse
1992 bis 1999 laut Erklärung auf Netto-Netto (ohne Umsatzsteuer) umgestellt
wurden. Diese Aufstellung weist einen Gesamtwerbungskostenüberschuss 1992
bis 1999 von netto S 2,574.209,71 aus.
Über
Befragen des Referenten gab der steuerliche Vertreter. an, es sei zutreffend,
dass in der von ihm verfassten Überschussrechnung die Mieteinnahmen
inklusive Betriebskosten brutto angesetzt wurden, ob die Mietausgaben des Bw.
einschließlich Betriebskosten netto angesetzt wurden, könne er jedoch
jetzt nicht sagen. Der steuerliche Vertreter werde sich das ansehen und eine
schriftliche Stellungnahme abgeben.
Der Referent
gab zur Aufstellung "...1.xls" an, die Vorsteuerkorrektur 1992 S 52.606,66
ergebe sich aus Vorsteuer betreffend die Aufwandspositionen Beratung und
Vertragskosten. Als anderen Korrekturen seien Vorsteuer von Investitionen,
Vorsteuern und Zahllast ausgeschieden worden, da diese vom Bw. als Einnahme oder
Ausgabe angesetzt worden seien. Weiters seien in der Aufstellung aus den brutto
angegebenen Mieten (Einnahmen des Bw.) 10% USt ausgeschieden
worden.
Der steuerliche
Vertreter könne dazu im Detail noch nichts sagen, werde sich jedoch
schriftlich äußern.
Über
Befragen des Referenten gabt der steuerliche Vertreter an, dass es eine
Optionserklärung gemäß
§ 8 Abs. 3 für §
2 Abs. 4 LVO 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 nicht gebe.
Über
Befragen des Referenten erläutete der steuerliche Vertreter seine im
Erörterungsgespräch vorgelegte Prognoserechnung (in €): Bei den
Mieteinnahmen und Mieten als Ausgaben seien Indexsteigerung von 5 % laut
Mietvertrag für alle drei Jahre angenommen worden.
Der Vertreter
des FAes wies darauf hin, dass laut Vertrag der Bw. bei seinen Mieten als
Ausgabe von 10% Indexsteigerungen auszugehen habe.
Laut
steuerlichem Vertreter seien die Zinsen in seiner Prognoserechnung unter der
Annahme der Kapitalrückzahlung 1997 angesetzt. Der Vertreter des FAes wies
darauf hin, dass im Jahr 1997 tatsächlich keine Kapitalrückzahlung
stattgefunden habe und dies auch in der Prognose zu berücksichtigen
wäre. Der steuerliche Vertreter sagte die Vorlage einer Zinsausstellung mit
dem Wissensstand 1999 mit höherem Kapitalstand und damit verbunden anderer
Zinshöhe zu. Der Vertreter des FAes wies darauf hin, dass man sich damit
beschäftigen müsse, wie das Zinsniveau 1999 war und wie viel man von
dem künftigen Zinsniveau gewusst habe. Es sei auch zu untersuchen, ob die
unterbliebene Kapitalrückzahlung in den Jahren bis 1998 Auswirkungen auf
die Höhe der Zinsen der Jahre 1999 gehabt hätte, wenn das Projekt
fortgeführt hätte werden können. Nach Einsicht in den
Kreditvertrag und den Tilgungsplan der Bank nahm der Vertreter des FAes zur
Kenntnis, dass diese Auswirkung geringfügig sei, vorausgesetzt, die
Aufstellung stimme.
Über
Befragen des Referenten gab der steuerliche Vertreter an, dass er in seiner
Prognoserechnung bei Leerstehung, Mietreduktion, Reparaturen etc. aus
Erfahrungswerten von S 10.000,00 ausgegangen sei.
Am Ende des
Erörterungsgespräches kündigte der Referent an, er werde
ausgehend von der Aufstellung "...1.xls" und der Prognoserechnung des
steuerlichen Vertreters eine Rechnung darüber erstellen, in welchem
Zeitraum unter Fortführung der begonnenen wirtschaftlichen Betätigung
ein Gesamteinnahmenüberschuss zu erwarten gewesen wäre. Diese
Aufstellung werde den Parteien mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme
schriftlich zur Kenntnis gebracht .
Prognoserechnung
lt. UFS:
Mit Schreiben vom
25. April 2005 übermittelte der UFS dem Bw. zu Handen des
steuerlichen Vertreters die oa. Aufstellung "...2.xls", die ausgehend von der
vom steuerlichen Vertreter im Erörterungsgespräch vorgelegten
Prognoserechnung nach Berichtigung von Rechenfehlern und der Annahme, dass in
die Prognoserechnung des Bw. auch die Betriebskosten als weitere Ausgaben zu
berücksichtigen wären, für den Zeitraum 1992 bis 2010 einen
Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 120.044,45
ergibt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 schickte der
steuerliche Vertreter dem UFS geänderte Beiblätter zu den
Einkommensteuererklärungen 1993 und 1994 (zusätzliche Vorsteuern
S 77.378,34 und S 15.548,47) sowie eine händisch korrigierte
Überschussrechnung 1992 bis 1999. Die steuerliche Vertretung habe
sämtliche Belege der Jahre kontrollmäßig bezüglich
Vorsteuern durchgesehen hätten sich in den Jahre 1995 bis 1999
gegenüber den Korrekturen laut UFS nur geringfügige Verschiebungen
ergeben, sodass unbedenklich von den Zahlen laut UFS auszugehen sei. Für
die Jahre 1992 bis 1999 ergebe sich somit ein
Gesamtwerbungskostenüberschuss von S 2,481.292,90
(€ 180.321,86). Weiters wies der steuerliche Vertreter darauf hin,
dass in seiner Prognoserechnung vom Erörterungsgespräch die
Betriebskosten gleichsam als durchlaufender Posten weder bei den Einnahmen noch
bei den Ausgaben angesetzt wurden. Bezüglich der Zinsen sei jedoch noch
eine Änderung möglich, eine entsprechende Bankbestätigung
würde innerhalb eines Monates noch vorgelegt werden.
Eine Vorlage der Bankbestätigung erfolgte
nicht.
Mit Schreiben vom 9. März 2006 übersendete
der UFS dem Bw. die angepasste Prognoserechnung "...3.xls", die ausgehend von
den Angaben des Bw. nach 25 Jahren (1992 bis 2016) erstmals einen positiven
Gesamteinnahmenüberschuss (€ 19.076,39) ausweist. Dem Bw. wurde
die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen
eingeräumt. Das Schreiben des UFS wurde laut Rückschein am
14. März 2006 zugestellt, eine Antwort erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Am 20. März 1992 schlossen der Bw. und eine
DachbodenverwertungsgmbH (D-GmbH) einen Vertrag mit folgendem Inhalt
(Akt 1999 Seite 17 bis 20): Die D-GmbH ist Mieterin eines Dachbodens
im ersten Bezirk in Wien auf Grund eines am 22. April 1991 mit einer
Versicherungs-AG (V-AG) abgeschlossenen Mietvertrages. Die D-GmbH verpflichtete
sich unwiderruflich, nach Fertigstellung des Dachausbaues die Hauptmietrechte an
der Top 2 laut Einreichplan an den Bw. zu übertragen. Die an den
Hauseigentümer zu zahlende Miete sollte ab 1. Mai 1992 von den
zukünftigen Hauptmietern der D-GmbH monatlich vergütet werden.
Am 1. Februar 1995 schlossen der Bw. als Mieter und die
V-AG als Vermieterin folgenden Mietvertrag (Akt 1999 Seite 21 bis 26):
Mietgegenstand war die im ersten Bezirk in Wien neu ausgebaute
Dachgeschosswohnung top.Nr. 11 A samt Terrasse und Kellerabteil. Laut
Punkt IV. des Vertrages erfolgte die Inbestandgabe bzw. Inbestandnahme zu
Wohnzwecken des Bw. Das Mietverhältnis begann am 1. Juli 1994 auf
unbestimmte Zeit mit beidseitiger Kündigungsmöglichkeit mit einer 12
monatigen Frist gerichtlich zum Ende des Kalendermonats, die Vermieterin
verzichtete auf Kündigung bis zum 31. Mai 2041, vorbehaltlich der
Auflösungsgründe § 1112 und § 1118 ABGB und
§ 30 MRG (Mietvertrag Punkt V). Das Mietentgelt bestand aus
Hauptmietzins für Wohnfläche 128,68 m² S 25,00 pro m²
und Terrasse 29,64 m² S 10,00 pro m² samt Betriebskosten laut MRG
öffentlichen Abgaben und USt. Miete und Betriebskosten waren zum Ersten des
Monats im vorhinein zu bezahlen, der Hauptmietzins S 3.513,40 war zum
Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert, wobei Schwankungen bis ausschlie0lich
10% unberücksichtigt bleiben sollten (Vertrag Punkt VI, VII). Laut
Punkt IX war der Bw. (Mieter) berechtigt, bis zum 31. Mai 2041 seine
Rechte aus dem Mietvertrag zu übertragen, die Vermieterin war verpflichtet,
dieser Übertragung zuzustimmen. Bis zum 31. Mai 2041 konnte auch der
neue Mieter seine Mietrechte weiter übertragen. Weiters war der Mieter bis
zum 31. Mai 2041 berechtigt, das Mietobjekt unterzuvermieten.
Mit Unterschrift vom 25. Juli 1995 (Mieter) und
6. September 1995 (Vermieter) schlossen der Bw. als Vermieter und Herr
P als Mieter folgenden Untermietvertrag (Akt 1999 Seite 32f): Die
gegenständliche Dachgeschosswohnung wurde beginnen mit
1. August 1995 auf die Dauer von drei Jahren um monatlich
S 26.200,00 zuzüglich 10% USt , wertgesichert Verbraucherpreisindex
1986, zuzüglich monatlicher Betriebskosten damals S 2.700,00,
zuzüglich MWSt (unter)vermietet. Erhöhungen der damals geltenden
Betriebskosten und öffentlicher Abgaben sollte ebenfalls der Mieter
(Herr P) bezahlen.
Am 31. Mai 1999 schlossen der Bw. als Vermieter
und Herr S als Mieter einen Untermietvertrag (Akt 1999 Seite 34 bis
37) über die gegenständliche Dachgeschosswohnung mit folgendem Inhalt:
Das Mietverhältnis begann am 1. Juli 1999 und sollte am 30.
Juni 2002 enden. Der Mieter erhielt eine Verlängerungsoption auf ein
weiteres Jahr. Der monatliche Mietzinsbetrug S 23.650,00 zuzüglich
pauschalierter Betriebskosten S 2.700,00 zuzüglich 10% USt
S 2.635,00, Gesamtmiete S 28.985,00. Der Mietzins war zum
Verbraucherpreisindex 1996 wertgesichert.
Am 3. November 1999 schlossen der Bw. als Abgeber
und die V-AG als Erwerber eine Vereinbarung (Akt 1999 Seite 27 bis 31)
mit folgendem Inhalt: Festgehalten wurde, dass mit Mietvertrag vom 1.
Februar 1995 der nunmehrige Erwerber (V-AG) den Dachboden an den Bw.
vermietete, wobei dieser Vertrag mit Mietvertrag vom 7. August 1997 mit
Primar Dr. F fortgesetzt wurde, zu dem Zweck, den Dachboden auszubauen und
wirtschaftlich zu verwerten. Laut einem Brief von Dr. F und dem Bw. vom
7. Oktober 1999 erfolgte die Fortsetzung des Mietverhältnisses
durch Dr. F nur aus Gründen der Besicherung, die Hauptmietrechte
sollten nicht verändert werden. Die V-AG nahm deshalb zur Kenntnis, dass
aktuell der Bw. Hauptmieter war. Die Mietrechte des Bw. sind der R-Bank
sicherungsweise abgetreten. Der Nachricht dieses Institutes vom
23. September 1999 entsprechend wird bei Zahlung von
S 4,420.000,00 aus ein angegebenes Konto des Bw. diese Vormerkung
aufgehoben. Das vertragsgegenständliche Hauptmietverhältnis hat daher
am 1. Februar 1995 begonnen, der Bw. ist berechtigt, seine Mietrechte zu
übertragen (Vereinbarung Punkt I). Laut Punkt II ließ der Bw.
die Dachbodenwohnung auf eigene Kosten ausbauen und erschuf ua. das neue
Mietobjekt Top. Nr. 11a mit Wohnfläche 99,9 m², Galerie 30,10m²
und Terrasse 69,64 m². Für den Dachbodenausbau lagen
rechtskräftige Baubewilligungen vor, die Fertigstellungsmeldung wurde
ordnungsgemäß erstattet. Die Forderungen der am Ausbau beteiligten
Professionisten etc. waren vollständig befriedigt. Bezüglich Top. Nr.
11a bestand im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ein gültiger
Untermietvertrag, vom Untermieter gezahlte Kautionen waren an den Erwerber
(V-AG) zu übergeben. Laut Punkt III verzichtete der Bw. auf seine
Hauptmietrechte am Mietobjekt Top. Nr. 11a und verkaufte und übergab das
Objekt an die V-AG, welche annahm und kaufte. Gleichzeitig wurde mit dem vom Bw.
namhaft gemachten Mieter für das Mietobjekt Top. Nr. 11a ein
Hauptmietvertrag zu den bisherigen Bedingungen des Untermietvertrages
abgeschlossen. Laut Punkt IV betrug der Kaufpreis S 4.500.000,00
zuzüglich 20% USt S 900.000,00, gesamt S 5,400.000,00, und wurde
in einem Teilbetrag von S 4,420.000,00 auf das unter Punkt I genannte
Konto des Bw. bei der R-Bank bezahlt, der Restbetrag S 80.000,00 und die
Mehrwertsteuer S 900.000,00, zusammen S 980.000,00 wurde an einen vom
Bw. bevollmächtigten Rechtsanwalt bezahlt. Als Tag der Übergabe und
Stichtag für die Zurücklegung der Mietrechte durch den Bw. wurde laut
Punkt V der Tag der Vertragsunterfertigung bestimmt
(3. November 1999).
Es waren daher zunächst die Überschussrechnungen
des Bw. 1992 bis 1999, welche auch Umsatzsteuer, Vorsteuern und Zahllasten
enthalten, auf Nettoverrechnung umzustellen. Die enthaltenen Vorsteuern des
Jahres 1992 ergeben sich aus den beiden Rechnungen über die Beratungskosten
brutto S 225.720,00 und S 89.920,00. Die weiteren Korrekturen nahm der
Bw. selbst vor (Vorsteuern 1993 S 77.378,34 und 1995 S 15.548,47). Die
konkrete Bewirtschaftung des Bw. ergab vom Beginn 1992 bis zur Beendigung 1999
einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von S 2,481.282,90
(€ 180.321,86,
Beilage 1).
2. Rechtliche
Beurteilung
Die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 1993/33 (LVO 1993) ist
gemäß
§ 8 Abs. 1 bei der Einkommensteuer erstmalig bei
der Veranlagung für das Jahr 1993 (Z 1) und bei der Umsatzsteuer ab
dem 1. Jänner 1993 (Z 2) anzuwenden. Für die
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1992 ist die
Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 1990/332 (LVO 1990) anzuwenden.
Die Betätigung wurde 1992 begonnen, die LVO 1993 ist
daher in ihrer Stammfassung anzuwenden. Eine Optionserklärung iSd
§ 8 Abs. 3 LVO 1993 (in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997) liegt
nicht vor.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO
1993 (Stammfassung) und LVO 1990 ist Liebhaberei bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung, eigenen, was
insbesondere für Wirtschaftgüter zutrifft, die der Befriedigung des
persönlichen Lebensbedürfnisses dienen. Die im vorliegenden Fall
durchgeführte Untervermietung durch den Bw. (Hauptmieter) stellt eine
Bewirtschaftung im genannten Sinne dar, da die Dachgeschosswohnung samt Terrasse
als Wohnraum geeignet ist (auch im Mietvertrag zwischen Bw. und V-AG vom
1. Februar 1995 wird auf Wohnzwecke hingewiesen). Nicht erforderlich
ist es, dass der Abgabepflichtige die Wohnung selbst bewohnt oder die Absicht
hegt, sie in der Zukunft zu bewohnen (VwGH 21.9.2005,
2001/13/0278).
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO 1993
(Stammfassung) und LVO 1990 liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasst. Anderenfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der Betätigung solange anzunehmen, als
die Art der Bewirtschaftung nicht geändert wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist im vorliegenden
Fall eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn
nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines
Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist
(VwGH 14.12.2005, 2001/13/0144).
Im Erkenntnis vom 23.11.2000, 95/15/0177, stellte der VwGH
wiederum unter Hinweis auf die eigene Rechtsprechung fest, dass der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen
muss, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines
gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird. Dabei wird es, wenn der
Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig beendet, an ihm
gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht
(latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist,
sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den
Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat.
Der UFS folgt dem Vorbringen des Bw. dass die Vermietung
nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war: Der Bw. war an
einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt, über deren Vermögen
mit Beschluss des zuständigen Handelsgerichtes vom
13. März 1997 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss des
Handelsgerichtes vom 27. Mai 2002 wurde der Konkurs nach
Schlussverteilung aufgehoben. Es ist glaubhaft, dass der Bw. erst auf Grund der
unvorhergesehenen Konkurseröffnung zur Veräußerung der
Mietrechtes und damit zur Beendigung der Vermietungstätigkeit im Jahr 1999
gezwungen wurde, zumal die Vermietungstätigkeit von Beginn an als
Altersvorsorge geplant war (Vorbringen im Erörterungsgespräch). Es ist
daher davon auszugehen, dass die ursprüngliche Planung des Bw. auf
Aufrechterhaltung der Betätigung zumindest bis zur Erreichung eines
Gesamteinnahmenüberschusses gerichtet war.
Es ist daher zu prüfen, ob die Bewirtschaftung der
Dachgeschosswohnung, wäre sie vom Bw. in der konkreten Form fortgesetzt
worden, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten ergeben hätte.
Dabei ist von den die konkreten Ergebnisse der
Betätigung 1992 bis zur Einstellung 1999 auszugehen. Die Einkünfte aus
der Veräußerung des Mietrechtes 1999 sind dabei nicht anzusetzen
(VwGH 17.10.2001, 98/13/0025), da diese einer anderen Einkunftsquelle
zuzurechnen sind, nämlich sonstigen Einkünften gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1998 (Quantschnigg/ Schuch,
Handbuch EStG 1998, § 28 Tz 10, § 30 Tz 13, zum
Stichwort "entgeltliche Weitergabe eines erworbenen Nutzungsrechtes,
VwGH 22.10.,1995, 45/64, VwGH 27.4.76, 1435/74, Doralt, EStG 1988, 4.
Auflage, § 28 Tz 12, § 30 Tz 36). Da im
vorliegenden Fall zwischen Erwerb des Mietrechtes durch den Bw. (Mietvertrag vom
1. Februar 1995) und der Veräußerung (Vereinbarung vom
3. November 1999) die Einjahresfrist überschritten ist, ist der
Tatbestand des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1998 nicht
erfüllt. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der Erlös aus
der Mietrechtsveräußerung nicht zu den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung zählt (Doralt, aaO, § 28
Tz 12).
Die in den Jahren 1992 bis 1999 ausgeübte
Bewirtschaftung ergab einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von
S 2,481.282,90 (€ 180.321,86,
Beilage 1).
Die voraussichtliche Ergebnisentwicklung für die Jahre
ab 2000 ist an Hand einer unter der Annahme einer Weiterführung der
Betätigung erstellten Prognoserechnung zu ermitteln.
Bereits das FA ersuchte den Bw. mit Schreiben (Vorhalt) vom
27. Februar 2002 um Vorlage einer Prognoserechnung unter der Annahme,
dass die Vermietung nicht 1999 beendet wäre. Der Bw. legte mit Schreiben
vom 16. Februar 2004 (nach zwei Jahren und 19 identisch und stereotyp
formulierten Fristerstreckungsansuchen) eine Prognoserechnung eines anderen (!)
Steuerpflichtigen vor (Akt 1999 Seite 72f). Diese Prognoserechnung kann
nicht herangezogen werden, da sie an Hand von Daten eines anderen, nicht
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes erstellt wurde.
Bei der Prognoserechnung laut UFS wurden
ausschließlich die Angaben des steuerlichen Vertreters, nämlich die
Zahlen der im Erörterungsgespräch überreichten Aufstellung und
die Adaptierung laut Schreiben des Bw. vom 22. Juni 2005, verwendet.
Diese Prognoserechnung ergibt erstmals im Jahr 2016, somit nach 25 Jahren einen
Gesamteinnahmenüberschuss
(Beilage 2). Ein Zeitraum von 25
Jahren ist jedoch keinesfalls als absehbar zu bezeichnen. Es liegt daher eine
Liebhabereibetätigung vor.
Der UFS brachte dem Bw. die Prognoserechnung vor
Entscheidung über die Berufung mit Schreiben vom
9. März 2006 zur Kenntnis und bot dem Bw. die Möglichkeit
zur Stellungnahme. Eine Äußerung des Bw. erfolgte nicht.
Dem Vorbringen des Steuerberaters im
Erörterungstermin, der Bw. habe vorgehabt, die Zinsrückzahlungen und
die Tilgungsraten aus seinem anderen Einkommen aus der OHG (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) zu bestreiten, widerspricht, dass der Bw. bereits im ersten Jahr
der Betätigung 1992 mit Schreiben an das FA vom 30. November 1992
(Akt 1992 Seite 2) angab, sich in angespannter Liquiditätslage zu
befinden und daher zur Bezahlung der Steuerschulden ein Ratenansuchen stellen
müsse. Auch in den Folgejahren stellte der Bw. Ratenansuchen, die er mit
seiner angespannten Liquiditätslage begründete (Schreiben vom
22. Jänner 1993, Akt 1993 Seite 2). Aus dem Bericht einer
Betriebsprüfung bei der OHG lassen sich keine Schlüsse betreffend dem
Bw. frei zur Verfügung stehender Geldmittel ableiten. Darüber hinaus
ist die Eignung einer Betätigung, einen Gesamteinnahmenüberschuss zu
erzielen, an Hand der aus der Betätigung erzielbaren Ergebnisse zu
beurteilen.
Wenn der Bw. vorbringt, die vorzeitige Einstellung sei auf
eine Unwägbarkeit, nämlich auf den Konkurs der OHG
zurückzuführen, an der er beteiligt war und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bezog, ist festzustellen, dass die Vermietung der Wohnung in der
vom Bw. konkret ausgeübten Bewirtschaftungsweise laut Prognoserechnung
(Beilage 2) auch im Falle einer
Fortführen nicht zu einem Gesamteinnahmenüberschuss in einem
absehbaren Zeitraum geführt hätte.
Zeitweise Leerstehung wegen Mietersuche, vorzeitiges
Ausziehen eines Mieters wegen zB beruflicher Versetzung und Verzögerungen
bei der Bauabwicklung wie im vorliegenden Fall stellen keine Unwägbarkeiten
dar sondern zählen zu den gewöhnlichen Risiken bei
Gebäudevermietungen.
Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (UStG 1972) unterliegen der
Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen (Umsätze), die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 (UStG 1972) ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (UStG
1972) bestimmt, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt. Weiters bestimmt
§ 6 LVO 1993, dass Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei
Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits
festgestellt, handelt es sich bei der Untervermietung der Dachgeschosswohnung
samt Terrasse um eine Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2
LVO 1993. Die umsatzsteuerrechtlichen Regeln sind EU-konform (VwGH 16.2.2006,
2004/14/0082). Es liegt somit auch Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn
vor.
Das FA ging in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden
für die Jahre 1995 bis 1998 erkennbar von einer Steuerschuld
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 aus und setzte
Umsatzsteuer Höhe von 10% der erklärten Mieteinnahmen
fest.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
lautet: "Wer in einer Rechnung einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung
nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen
Betrag."
Da es sich um eine Liebhabereibetätigung handelt, ist
der Bw. nicht Unternehmer (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994).
Betreffend Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweises eines
Steuerbetrages ist jedoch zu beachten, dass das FA dazu keinerlei
Sachverhaltsfeststellungen traf. Laut Aktenlage wies der Bw. nur im
Untermietvertrag vom 31. Mai 1999 einen Umsatzsteuerbetrag gesondert
aus. Dieses Jahr ist nicht berufungsgegenständlich. Im Untermietvertrag vom
25. Juli / 6. September 1995 wies der Bw. keinen
Umsatzsteuerbetrag gesondert aus. Das FA traf keine Feststellungen darüber,
dass der Bw. in (monatlichen) Vorschreibungen an die Untermieter Umsatzsteuer
gesondert ausgewiesen hätte. Das FA traf auch sonst keine Feststellungen
über Zahlungsbelege. Die Wirkung der Untermietverträge als Rechnung
iSd § 11 UStG 1994 im Zusammenhang mit Zahlungsbelegen wurde vom FA
somit nicht nachgewiesen (vgl. VwGH 14.5.1991, 88/14/0167).
Im Übrigen teilt der UFS die Auffassung von Ruppe,
UStG 1994, 3. Auflage, § 11 Tz 49 und 142, zumal im vorliegenden
Fall die Untermieter nach der Aktenlage Privatpersonen waren, die die Wohnung
zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses benutzten. Der Akt
enthält keine Hinweise darauf, dass die Untermieter selbst Vorsteuer im
Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. geltend gemacht hätten.
Insbesondere traf das FA keine diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen.
In den Verträgen ist ausgeschlossen, dass die Untermieter die Wohnung
weiter untervermieten. Abfragen des UFS im X betreffend die Untermieter ergaben
ebenfalls keine Hinweise, dass diese Vorsteuern geltend gemacht hätten. Da
somit keine Hinweise auf einen Steuerausfall bestehen, hat im vorliegenden Fall
eine Vorschreibung von Umsatzsteuer zu unterbleiben.
Einkommensteuer
1992:
Der Berufung Einkommensteuer 1992 war
teilweise stattzugeben, da das FA im angefochtenen Bescheid vom
29. Oktober 1999 die nicht berufungsgegenständlichen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb fälschlich mit S 706.3226,00 anstatt
richtig mit S 466.545,00 aus der Gewinnmitteilung vom
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1544-W/04
- Stammnummer
- 22114
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF