…6.2007], § 16 Anm. 80). Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nach der Verwaltungspraxis auch dann unzumutbar, wenn die Anfahrtszeit zur Dienststelle oder die Rückfahrtzeit zur Wohnung übergebührlich lange andauert (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit, LStR 2002, Rz 255f). Dies ist der Fall, wenn nachstehende Wegzeiten…
…davon auszugehen, dass dem Bw. im Berufungsjahr überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen: Geht man davon aus, dass für den Bw. die…
…Bahnhof BL an 6:53 Uhr). Die Prüfung ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da die Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet hat. Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht…
…Uhr). Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht gegeben und wird auch nicht eingewendet. Strittig ist allerdings, ob eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegt. Der Bw. hat die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof W mit 4,5 km angegeben. Da er…
…zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die tägliche Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist dann gegeben, wenn folgende Wegzeiten pro einfacher Wegstrecke überschritten werden: unter 20 Kilometer: 1,5 Stunden; ab…
…daher, zumal der Berufungswerber - laut der obgenannten Bestätigung seiner Arbeitgeberin - im Berufungsjahr überwiegend Spät- und Nachtschicht leistete, überwiegend im Berufungsjahr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem gegenständlichen Arbeitsweg tatsächlich möglich. Zur Frage der Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen: Geht man davon aus…
…auszugehen, dass der Bw. in den Berufungsjahren überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen: Geht man davon aus, dass für die Bw. die…
…auszugehen, dass der Bw. in den Berufungsjahren überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen: Geht man davon aus, dass für die Bw. die…
…auszugehen, dass dem Bw. in den Berufungsjahren überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen: Geht man davon aus, dass für den Bw. die…
…auszugehen, dass der Bw. in den Berufungsjahren überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen: Geht man davon aus, dass für die Bw. die…
…Falle der Unzumutbarkeit ist bei Benützung eines KFZ die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen. Die Wegzeit umfasst bei Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur…
…ab. Neben der Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist eine Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung und eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit, z. B. weil gar kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, bekannt (vgl. Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Band I, § 16, Tz. 104 ff). Die Berufungswerberin begründet die Unzumutbarkeit damit, dass…
…die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen könnten, scheiden diese Unzumutbarkeitsgründe aus. Hinsichtlich Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist auszuführen, dass nach der für den Berufungszeitraum zunächst maßgebenden Verwaltungspraxis (LStR 2002 RZ 257 a.F.) die Finanzämter die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar…
…zu beurteilen. Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet hat. Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu sagen:…
…die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen könnten, scheiden diese Unzumutbarkeitsgründe aus. Hinsichtlich Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist auszuführen, dass nach der für den Berufungszeitraum zunächst maßgebenden Verwaltungspraxis (LStR 2002 RZ 257 a.F.) die Finanzämter die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar…
…entbehrlich und zwangsläufig damit Zeitersparnis verbunden ist. Zur berufungsgegenständlich außerdem behaupteten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes auszuführen: Laut Internet-Routenplaner beträgt die kürzeste einfache Fahrtstrecke mit dem Auto von P zur Arbeitsstätte in S 43 km und führt über A…
Zum schließlich noch strittigen Punkt einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit ist abschließend Folgendes zu sagen: Laut Internet-Routenplaner beträgt die kürzeste einfache Fahrtstrecke mit dem Auto von P zur Arbeitsstätte in S 43 km und führt über A nach Pe nach…
… 29b der Straßenverkehrsordnung; Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung oder einer anderen Behinderung, infolge der eine Befreiung von der Kfz-Steuer zusteht) sowie - wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit). Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden…
…regelmäßige (halbstündige) Zugsverbindung besteht. Unzumutbarkeit kann nach den von der Verwaltungspraxis entwickelten allgemeinen Grundsätzen, welche mit Rücksicht auf eine einheitliche Spruchpraxis angewendet werden, nicht nur wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (und nachweislicher starker Gehbehinderung), sondern auch wegen langer Anfahrtszeit vorliegen. Eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist gegeben…
…öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das große Pendlerpauschale. Nach der Verwaltungspraxis, übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung, ist Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit gegeben, wenn für die Hinfahrt oder die Rückfahrt folgende Wegzeiten, gerechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Verlassen der…