Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0073-F/03
Abzug des kleinen oder großen Pendlerpauschales durch einen Wechseldienst leistenden Metallarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-F/03vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist ua. nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel nicht zur erforderlichen Zeit (hier: zur Frühschicht) verkehrt.
In zeitlicher Hinsicht müsssen diese Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum - bei Wechselschicht ist nicht der einzelne Lohnzahlungszeitraum, sondern der gesamte Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst geleistet wird, maßgeblich - überwiegend gegeben sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des ÖH gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 vom 12. Februar 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Metallarbeiter und war im Berufungsjahr bei der JB GmbH (Standort: Werk 4/5,
Produktion, B, R-Straße 80) beschäftigt.
Mit seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
beantragte der Berufungswerber, unter dem Titel "erhöhtes Pendlerpauschale
über 23 km Anschlüsse Übergabe- und Wartezeit"
3.600,- S als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mit dem Einkommensteuerbescheid
2001 vom 12. Februar 2003 anerkannte das Finanzamt Feldkirch das
(große) Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km mit dem für das
Jahr 2001 gemäß
§ 124b Z 52 EStG 1988 vorgesehenen Wert in
Höhe von 3.600,- S.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2001 mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003
erhobenen Berufung beantragte der Berufungswerber, den
Alleinverdienerabsetzbetrag, den Sonderausgabenerhöhungsbetrag für
drei Kinder und das erhöhte Pendlerpauschale über 20 km (lt.
Tacho 21,4 km pro Richtung) zu berücksichtigen.
Nach Ergehen der teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2001 vom
17. März 2003 (Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des
Sonderausgabenerhöhungsbetrages und des (kleinen) Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b
EStG 1988 für eine Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in
Höhe von 5.280,- S) stellte der Berufungswerber mit dem Schriftsatz
vom 20. März 2003 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber ergänzend
aus, von Seiten des Finanzamtes sei festgestellt worden, dass die
Frühschicht (Beginn: 5.45 Uhr) unter zu Hilfenahme der öffentlichen
Verkehrsmittel nicht möglich sei. Weiter sei im Hinblick auf die
Spätschicht (14.00 Uhr bis 22.00 Uhr) unter Zugrundelegung eines
34 Minuten dauernden Fußmarsches von der Arbeitsstelle zum
Bahnhof B (ca. 1,7 km), der Benützung des Zuges nach H und
eines ebenfalls 34 Minuten dauernden Fußmarsches vom Bahnhof H
zum Wohnsitz des Berufungswerbers (ca. 1,6 km) die zumutbare
Zeitspanne von zwei Stunden pro Richtung überschritten worden. Somit sei -
ohne Benützung des eigenen PKW´s - zu Beginn der Frühschicht und
auch zum Ende der Spätschicht die Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Trotzdem sei die
Anerkennung des erhöhten Pendlerpauschales abgelehnt worden. Wenn er
die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung richtig interpretiere, sei
es ihm zumutbar den privaten PKW zu benützen, um dadurch die
Zeitüberschreitung von den zumutbaren zwei Stunden zu vermeiden. Konkret
könne er aber ohne Benützung seines Privat-PKW´s sowohl bei der
Früh- als auch bei der Spätschicht die öffentlichen
Verkehrsmittel nicht benützen bzw. sei ihm die Benützung auf Grund der
Zeitüberschreitung von zwei Stunden pro Richtung nicht zumutbar.
Im Rahmen eines
zusätzlichen Vorhalteverfahrens bestätigte die obgenannte
Arbeitgeberin des Berufungswerbers mit Schreiben vom 16. April 2003, dass der
Berufungswerber in folgendem Schichtbetrieb tätig war:
|
von
|
bis
|
Schichtmodell
|
21.08.00
|
28.10.01
|
GERA:
2-Schicht mit wöchentl. Wechsel, Frühschicht (05:54 - 14:00) und
Spätschicht (14:00 - 22:06)
|
29.10.01
|
12.05.02
|
NAC1:
Nachtschicht (Mo. bis Do.: 22:06 - 05:54, Fr.: 22:06 - 07:24)
|
13.05.02
|
lfd.
|
GERA
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum allein noch strittigen
Berufungspunkt "großes Pendlerpauschale für eine einfache
Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von 14.400,- S" ist
Folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach
dieser allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind
bestimmte Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege
Werbungskosten.
Nach §
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
zusätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Bei Wechselschicht ist für
die Zumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht der
einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgeblich, sondern der gesamte Zeitraum, in
dem Wechselschichtdienst geleistet wird (vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Frage 16/12 zu
§ 16).
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum bzw. im gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst
geleistet wird, überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind
zusätzlich die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
genannten Pauschbeträge, zB bei einer Fahrtstrecke von
20 bis 40 km jährlich
5.280,- S, zu berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum bzw. im gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst
geleistet wird, überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 in Verbindung mit
§ 124b Z 52 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. im Kalenderjahr 2001
folgende (jährliche) Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge:
|
2
bis 20 km
|
3.600,-
S
|
20
bis 40 km
|
14.400,-
S
|
40
bis 60 km
|
24.480,-
S
|
über
60 km
|
34.560,-
S
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b oder c
leg. cit. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten.
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist entsprechend der
Verwaltungsübung (vgl. auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer
in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Frage 16/19 zu § 16;
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 zu
§ 16 EStG 1988) nur dann gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt
(Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit).
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit):
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Zumutbare
Wegzeit:
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Ist die
Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die
längere Wegzeit.
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den
Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und
Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Die
Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen
der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis
zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der
Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus)
auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu
unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes (im Berufungsjahr: "Verkehrsverbund Region R"), wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben
sein.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist davon überzeugt, dass beim Berufungswerber die Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt. Es ist dem
Berufungswerber - wie das Finanzamt im Übrigen richtig festgestellt hat -
zwar zuzustimmen, dass im Berufungsjahr öffentliche Verkehrsmittel auf der
Strecke Wohnort-Arbeitsstätte im Hinblick auf den Beginn (5.45 Uhr)
der obgenannten Frühschicht nicht zur erforderlichen Zeit verkehrten;
allerdings, was die Spätschicht von 14.00 Uhr bis 22.06 Uhr
(Hinfahrt: Regionalzug Bahnhof H ab 13.20 Uhr/Bahnhof B an
13.45 Uhr mit Anschluss Linie 15, Haltestelle Bahnhof B ab
13.49 Uhr/B W-Straße an 13.54 Uhr; Rückfahrt:
Linie 15, Abendkurs, Haltestelle B W-Straße ab
22.34 Uhr/Bahnhof B an 22.38 Uhr mit Anschluss Regionalzug
Bahnhof B ab 23.14 Uhr/Bahnhof H an 23.39 Uhr) sowie die
Nachtschicht von 22.06 Uhr bis 5.54 Uhr bzw. 7.24 Uhr (Hinfahrt:
Schnellzug Bahnhof H ab 21.03 Uhr/Bahnhof B an 21.19 Uhr mit
Anschluss Linie 15, Abendkurs, Haltestelle Bahnhof B ab
21.25 Uhr/B W-Straße an 21.29 Uhr; Rückfahrt:
Linie 15, Haltestelle B W-Straße ab 6.04 Uhr/Bahnhof B
an 6.09 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof B ab
6.14 Uhr/Bahnhof H an 6.39 Uhr, sowie Linie 15, Haltestelle
B W-Straße ab 8.04 Uhr/Bahnhof B an 8.09 Uhr mit
Anschluss Regionalzug Bahnhof B ab 8.15 Uhr/Bahnhof H an
8.40 Uhr) betrifft, verkehrten auf der gegenständlichen Strecke
Wohnort-Arbeitsstätte-Wohnort zur erforderlichen Zeit öffentliche
Verkehrsmittel (zwischen der Haltestelle B W-Straße und
Bahnhof B neben dem Landbus der Linie 15 übrigens auch die
Linien 13, 14 und 17) und war daher, zumal der Berufungswerber - laut der
obgenannten Bestätigung seiner Arbeitgeberin - im Berufungsjahr
überwiegend Spät- und Nachtschicht leistete,
überwiegend im Berufungsjahr die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem gegenständlichen
Arbeitsweg tatsächlich möglich.
Zur Frage der Unzumutbarkeit
wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen:
Geht man davon aus, dass
für den Berufungswerber die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung -
Arbeitsstätte ca. 25 km beträgt - die Bahnstrecke zwischen B und
H beträgt 21 km - , dann stünden ihm für die Hin- oder
Rückfahrt zwei Stunden zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung
einer ca. fünf Minuten dauernden Fahrt mit dem PKW - wie oben bereits
erwähnt, ist nach der Verwaltungspraxis eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen - für
die ca. 1,7 km lange Strecke von der Wohnung des Berufungswerbers in H bis
zum Bahnhof H, einer ca. 25 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen
Bahnhof H mit dem Regionalzug zum Bahnhof B, einer ca. fünf
Minuten dauernden Busfahrt mit dem Landbus der Linie 15 vom Bahnhof B
bis zur Haltestelle B W-Straße, der Dauer eines Fußweges von
der Bushaltestelle zur Arbeitsstätte (ca. fünf Minuten), sowie
etwaiger (kurzer) Wartezeiten kann nicht davon gesprochen werden, dass die
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die
Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bleibt im konkreten Fall bei Weitem unter zwei Stunden.
Angesichts dieser durchaus
günstigen Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmittel auf der
gegenständlichen Strecke sowie dem Umstand, dass dem Berufungswerber an der
überwiegenden Zahl seiner Arbeitstage im Berufungsjahr auch zur
erforderlichen Zeit öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen
und sich Wohnort und Arbeitsstätte auch innerhalb eines Verkehrsverbundes
befanden, kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.
Laut Aktenlage spricht im
Übrigen auch nichts dafür, dass der Berufungswerber dauernd stark
gehbehindert ist und es hat dieser Derartiges auch nicht behauptet.
Da sich die Wegstrecke im Falle
der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach
den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein-
und Ausstiegsstellen bemisst, war im konkreten Fall (einfache Wegstrecke
ca. 25 km) das sog. kleine Pendlerpauschale für eine
einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von
jährlich 5.280,- S in Abzug zu
bringen.
Die Berufung war daher - gerade
auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung - als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 52 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Kleines Pendlerpauschalegroßes PendlerpauschaleVerkehrsabsetzbetragWohnungArbeitsstätteArbeitswegWegstreckeWegzeitüberwiegende VerhältnisseLohnzahlungszeitraumWechselschichtdienstUnzumutbarkeitUnmöglichkeitGehbehinderunglange Anfahrtszeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-F/03
- Stammnummer
- 3704
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF