Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0233-G/02
Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften und Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-G/02vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für einen beruflich bedingten und im Ausland gelegenen Zweitwohnsitz, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der für die Auslandstätigkeit steuerfrei vergüteten Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage stehen, unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988.
Die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist unter anderem auf die objektiv beurteilbare Verkehrslage und Verkehrsfrequenz zurückzuführen, stellt jedoch nicht auf die subjektiv beurteilbare Verschmutzung und dem Nichtentsprechen des westeuropäischen Standards des öffentlichen Verkehrsmittels ab.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998 und 1999
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist
Sekretärin der Österreichischen Außenhandelsstelle an der
Österreichischen Botschaft in einem anderen Staat und bezog von ihrem
Arbeitgeber neben steuerpflichtigen Bezügen in Höhe von rund S
210.000,-- jährlich eine steuerfreie Auslandseinsatzzulage in Höhe von
S 406.775,- im Jahr 1998 und im Jahr 1999 in Höhe von S 433.863,-. Im
Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen
machte sie Werbungskosten für Wohnkostenbeiträge, Stromkosten und
Telefongebühren im Gesamtbetrag von S 57.818,97 für 1998 und in
Höhe von S 50.624,09 für 1999 geltend. Das Finanzamt wies das
Begehren sowohl für 1998 als auch für 1999 mit der Begründung ab,
dass die beantragten Werbungskosten mit dem Bezug der steuerfreien
Auslandseinsatzzulage bei weitem abgegolten seien.
In den dagegen erhobenen
Berufungen und in weiteren Beilagen brachte die Berufungswerberin vor, dass die
im Bezug enthaltene Auslandsverwendungszulage lediglich zur Abdeckung von
Erschwernissen in den verschiedenen Ländern, wie z. B. Klima,
Umweltverschmutzung, minderer Lebensstandard im Vergleich zu Österreich,
usw. diene, hätte jedoch nichts mit der Aufrechterhaltung ihres zweiten
Wohnsitzes im Ausland zu tun.
Das Finanzamt wies die
Berufungen mit der Begründung ab, dass die durch die Auslandstätigkeit
entstandenen abzugsfähigen Aufwändungen bei der Ermittlung der
Werbungskosten den steuerfreien Kostenersätzen, die für den
Auslandsaufenthalt gewährt wurden, gegen zurechnen seien. Sofern die
für die Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge
höher seien als die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwändungen
(z.B. Kosten der Wohnung am Einsatzort, Heimfahrten,
Verpflegungskostenmehraufwand usw.) würden diesbezüglich keine
Werbungskosten vorliegen.
In dem daraufhin von der
steuerlichen Vertretung eingebrachten Vorlageantrag wurde dargelegt, dass es
sich bei den beantragten Werbungskosten um beruflich veranlasste Kosten der
Haushaltsbegründung außerhalb des Familienwohnsitzes handeln
würde. Die Unzumutbarkeit der Wohnortverlegung ergebe sich aus der
Befristung auf vier bis fünf Jahre, weil sie kurz vor der Pensionierung
stehe. Es lägen die Voraussetzungen für die doppelte
Haushaltsführung vor.
Erstmals im Vorlageantrag wurde
das Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 geltend gemacht,
weil sie ca. 6 km zurücklegen müsse, um von ihrem Wohnort zum
Büro zu gelangen. Die Unzumutbarkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels begründete die Berufungswerberin damit,
dass für eine Mitarbeiterin der Außenhandelsstelle der
österreichischen Wirtschaftskammer und somit einer Repräsentantin der
Republik Österreich die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht
akzeptabel sei. Es komme ständig zu nicht einplanbaren Verzögerungen.
Zudem seien die Transportmittel stark verschmutzt und würden nicht dem
westeuropäischen Standard entsprechen. Aus diesen Gründen könne
sie der Verantwortung, die diese Position mit sich bringe, nicht mit Hilfe von
Massenverkehrsmitteln gerecht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Steuerfreiheit der von der
Berufungswerberin im Zuge ihrer Auslandstätigkeit vergüteten
Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage gründet sich
auf § 21 des Gehaltsgesetzes über die Bezüge von Bundesbeamten,
denen eine Kaufkraftausgleichszulage gebührt, wenn die Kaufkraft der
österreichischen Währung in diesem Gebiet geringer ist als im
inländischen Gebiet. Die Steuerfreiheit steht auch Arbeitnehmern zu, die
gleichartige Zulagen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
erhalten. Unter Kaufkraft ist das Ausmaß der Güter zu verstehen, die
für eine bestimmte Geldsumme gekauft werden können. Soweit die
Verwendung eines Beamten im Ausland zusätzlich (besondere) Kosten
verursacht, gebührt diesem Beamten zum Monatsbezug eine so genannte
Auslandsverwendungszulage, die ebenfalls nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage wird auf die dienstrechtliche
Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten, auf seine
Familienverhältnisse etc. Bedacht genommen. Dem Charakter nach gelten
sowohl Kaufkraftausgleichszulage und Auslandsverwendungszulage als
Aufwandsentschädigung (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch
EStG 1988, § 3 Tz 23).
Mit Schreiben vom 10.1.2001
gibt die Berufungswerberin zum Punkt Auslandsverwendungszulage bekannt, dass die
Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich in verschiedene
Zonen eingeteilt sind. Aus der Bescheinigung eines Monatsbezuges ist die
Zusammensetzung des Gehalts der Berufungswerberin ersichtlich. Demnach
erhält sie ein Bruttobasisgehalt, das um die Kaufkraftausgleichszulage in
Höhe von 45 % erhöht wird. Die Auslandsverwendungszulage setzt sich
aus der Grundzulage gem. Zone VI, dem Funktionszuschlag, und wiederum der
Kaufkraftparität (Kaufkraftausgleichszulage) in Höhe von 45 %
zusammen. Bis auf das Bruttobasisgehalt werden die Kaufkraftausgleichszulage und
die gesamte Auslandsverwendungszulage "netto", das heißt steuerfrei,
ausbezahlt.
Der Meinung der
Berufungswerberin dahingehend, die im Bezug enthaltene Auslandsverwendungszulage
diene lediglich zur Abdeckung von Erschwernissen in den verschiedenen
Ländern, wie z. B. Klima, Umweltverschmutzung, minderer Lebensstandard im
Vergleich zu Österreich, usw., hätte jedoch nichts mit der
Aufrechterhaltung ihres zweiten Wohnsitzes im Ausland zu tun, kann nicht
zugestimmt werden, da die in Rede stehenden Zulagen ihren Zweck im Sinne von
Aufwandsentschädigungen darin haben, bedingt durch den Auslandsaufenthalt
allenfalls zusätzlich entstandene Kosten, wie beispielsweise den
Wohnungsaufwand oder eine geringere Kaufkraft der österreichischen
Währung im Vergleich zum Inland, abzugelten.
Sind jedoch Einkünfte von
der Steuer befreit, wie das auf die Zulagen der Berufungswerberin zutrifft, so
hat dies zur Folge, dass die zu ihrer Erzielung getätigten Ausgaben von
steuerpflichtigen Einnahmen nicht abgezogen werden dürfen. Das ergibt sich
aus § 20 Abs. 2 EStG 1988, wonach bei der Ermittlung
der Einkünfte Aufwändungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden dürfen.
Der vom Gesetzgeber
gewählte Begriff des "unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist so
zu verstehen, dass ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang genügt
(vgl. VwGH vom 16.12.1986, 84/14/0127). Nachdem die von der Berufungswerberin
als Werbungskosten beantragten Aufwändungen mit den als
Aufwandsentschädigung zu verstehenden Zulagen abgedeckt werden sollen, ist
von einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang auszugehen, der von der
Berufungswerberin auch nicht bestritten wird. Die im Vorlageantrag eingewendeten
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung können auf
Grund des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit den steuerfreien Einkünften
nicht vorliegen. Wenn der Berufungswerberin höhere Aufwändungen
erwachsen sind, als ihr mit den steuerfreien Zulagen von ihrem Arbeitgeber
vergütet wurden, steht es ihr frei, diese Aufwändungen nachzuweisen
und diesbezüglich Werbungskosten geltend zu machen.
Bezüglich des weiteren
Antrages der Berufungswerberin auf Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales ist gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 darauf
abzustellen, ob dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar
ist.
Nach den amtlichen
Erläuterungen richtet sich die Zumutbarkeit nach der unterschiedlichen
Fahrtdauer mit dem Massenbeförderungsmittel einerseits und dem PKW
andererseits. Der Gesetzgeber stellt diesbezüglich auf die objektive
Verkehrslage und Verkehrsfrequenz ab. Neben der Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit ist eine Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung und eine
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit, z. B. weil gar kein
öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, bekannt (vgl. Doralt, Kommentar zur
Einkommensteuer, Band I, § 16, Tz. 104 ff).
Die Berufungswerberin
begründet die Unzumutbarkeit damit, dass die Benützung von
Massenverkehrsmitteln für eine Mitarbeiterin der Außenhandelsstelle
der österreichischen Wirtschaftskammer und somit einer Repräsentantin
der Republik Österreich nicht akzeptabel sei. Es komme ständig zu
nicht einplanbaren Verzögerungen. Zudem seien die Transportmittel stark
verschmutzt und würden nicht dem westeuropäischen Standard
entsprechen. Aus diesen Gründen könne sie der Verantwortung, die diese
Position mit sich bringe, nicht mit Hilfe von Massenverkehrsmitteln gerecht
werden.
Wie oben erwähnt, stellt
der Gesetzgeber mit dem Begriff der Unzumutbarkeit auf die objektiv beurteilbare
Verkehrslage und Verkehrsfrequenz ab. Die von der Berufungswerberin
eingewendeten Gründe für die Unzumutbarkeit liegen alle bis auf nicht
einplanbare Verzögerungen der öffentlichen Verkehrsmittel, die
allerdings auch in Österreich unvermutet auftreten, außerhalb einer
derartigen objektiven Beurteilbarkeit, denn die Feststellung des
Verschmutzungsgrades der Verkehrsmittel oder das Nichtentsprechen des
westeuropäischen Standards liegt in einem weitestgehend nur subjektiv
beurteilbaren Bereich und ist nicht für die Beurteilung der Unzumutbarkeit
gemäß
§16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 von Bedeutung.
Darüber hinaus vertritt die Berufungswerberin selbst die Ansicht, dass die
in ihrem Bezug enthaltenen Zulagen der Abdeckung von Erschwernissen in den
verschiedenen Ländern wie z. B. Klima, Umweltverschmutzung oder minderer
Lebensstandard im Vergleich zu Österreich dienen würden.
Die Berufungen waren daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, 17.9.2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulageSteuerfreiheitunmittelbarer wirtschaftlicher ZusammenhangPendlerpauschaleUnzumutbarkeitöffentliches Verkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-G/02
- Stammnummer
- 6066
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF