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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/2083-L/02

Kleines oder großes Pendlerpauschale; Stempelgebühren einer Steuerberaterberufsanwärterin

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2083-L/02vom 04.11.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zum schließlich noch strittigen Punkt einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit ist abschließend Folgendes zu sagen: Laut Internet-Routenplaner beträgt die kürzeste einfache Fahrtstrecke mit dem Auto von P zur Arbeitsstätte in S 43 km und führt über A nach Pe nach Se nach O weiter nach E nach B bis SM und von dort über die MBstr. und die LHstr. in die K-Allee. Die Fahrzeit beträgt dabei durchschnittlich 1,03 Stunden. Die schnellste Straßenroute von P zur Arbeitsstätte führt über St.G nach Ob weiter nach L und von dort über die MBstr. und die Gstr. in die K-Allee, bemisst sich mit 49 km und bedarf einer durchschnittlichen Fahrzeit von 1,01 Stunden. Folgt man den Ausführungen in den Stenografischen Protokollen zum § 16 EStG 1988, so liegt die frühere Arbeitsstätte der Bw., egal ob dabei von der kürzesten (43 km) oder schnellsten Straßenroute (49 km) ausgegangen wird, jedenfalls außerhalb des Nahbereiches zum Wohnort P. In Anlehnung an die Erläuternden Bemerkungen ist bei solcher Sachlage für die Beurteilung der (Un-) Zumutbarkeit der Anfahrtszeit die festgestellte Fahrtdauer mit dem Auto jener Gesamtwegzeit gegenüber zu stellen, die im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranschlagen ist. Beträgt die Wegzeit bei (teilweiser) Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als das Dreifache der Fahrzeit mit dem Auto, dann ist von Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtsdauer auszugehen. Im Anlassfall wurde für die einfache Strecke von P nach S, K-Allee, eine Fahrzeit mit dem Auto von 1,03 Std. (kürzeste Route) bzw. 1,01 Std. (schnellste Route) ermittelt. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit mithin berufungsgegenständlich nur dann bejaht werden, wenn sich bei (teilweiser) Benützung von Massenbeförderungsmitteln eine Gesamtwegzeit von mehr als 3 Stunden ergäbe. Bei der ersten Fahrtvariante mit dem Auto von P zum Bahnhof M (15 min), dem Zug von M nach S (günstigste Verbindung 51 min), der Linie 1 vom HBF S zur Haltestelle G (20 min) und zu Fuß in die K-Allee (15 min) beträgt die Gesamtwegzeit für die einfache Strecke unter weiterer Einrechnung von geringfügigen Stehzeiten (8 min) wie von der Bw. vorgebracht rund 109 Minuten. Von unterschiedlichen Wegzeiten für die Hin- und Retourfahrt wie im Berufungsschriftsatz dargestellt ist dabei nicht auszugehen, weil die Benützung der zeitsparenderen innerstädtischen Linie 1 zwischen HBF S und Haltestelle G nicht nur wie vorgebracht am Abend, sondern auch am Morgen möglich gewesen ist. Geht man von der zweiten Fahrtvariante aus, so bemisst sich die Gesamtwegzeit unter Berücksichtigung einer Anfahrtszeit mit dem Auto von P zum Bahnhof St von 34 min, einer durchschnittlichen Fahrtdauer mit dem Zug von St nach S von 30 min, einer Fahrzeit mit der innerstädtischen Linie 1 vom HBF zur Haltestelle G von 20 min, einer Gehzeit bis zur Arbeitsstätte von 15 min und einer Einrechnung von geringfügigen Stehzeiten (8 min) mit rund 107 Minuten. Da die Gesamtwegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, egal ob die erstgenannte oder die zweigenannte Fahrtvariante gewählt wird, für die einfache Strecke rund 1,50 Stunden ausmacht, die nach teleologischer und historischer Auslegung des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 berufungsgegenständlich aber als maßgeblich zu erachtende Zumutbarkeitsgrenze bei 3 Stunden (dreifache Fahrzeit des KfZ) liegt, kann angesichts solcher Sachlage von einem auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten Tatbestand "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen Pendlerpauschales" aber voraussetzt, keinesfalls ausgegangen werden. Dies selbst dann nicht, wenn der Verwaltungsübung folgend von einer für Wegstrecken über 40 km anzuwendenden Zumutbarkeitsgrenze von 2,5 Stunden ausgegangen würde, weil die ermittelte Wegzeit auch hinter dieser zeitlichen Zumutbarkeitsgrenze bei weitem zurückbleibt. Hinsichtlich der Gründe, weshalb die von der Bw. begehrte Zumutbarkeitsgrenze von 1,5 Stunden gegenständlich keine Anwendung finden konnte, wird zur Vermeindung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wenn der Rechtsmittelwerberin in Ansehung der geschilderten Sach- und Rechtslage aber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Berufungszeitraum möglich und auch zumutbar war, dann bleibt für die Gewährung des von ihr beantragten großen Pendlerpauschales diesfalls kein Raum. Der vorliegenden Berufung war daher zu diesem Punkt kein Erfolg beschieden und das Mehrbegehren deshalb spruchgemäß abzuweisen. Allerdings steht der Rechtsmittelwerberin für den von ihr in der ANV-Erklärung 2000 selbst beantragten Zeitraum vom Jänner bis Juli 2000 anteilig für sieben Monate das kleine Pendlerpauschale zu. Da sich die einfache Wegstrecke bei Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwegen zum Massenbeförderungsmittel bemisst, war aus Anlass dieser Entscheidung wegen der ermittelten einfachen Wegstrecke von ca. 57 km das Entfernungspauschale für Fahrtstrecken von 40 km bis 60 km (gesetzlicher Jahresbetrag 10.560,-- S) anteilig in Höhe von 6.160,-- S (447,70 €), wie dem beigelegten Berechnungsblatt entnehmbar, einkunftsmindernd in Abzug zu bringen. Grundsätzlich hat die Nichtstattgabe hinsichtlich eines Berufungspunktes zur Folge, dass der angefochtene Bescheid insoweit bestätigt wird und unverändert bleibt. Im vorliegenden Fall hatte es jedoch trotz Nichtgewährung des beantragten großen Pendlerpauschales und Bestätigung der erstinstanzlichen Rechtsansicht, dass im Berufungsfall allein das kleine Pendlerpauschale zusteht, aber dennoch in diesem Berufungspunkt aus nachstehenden Gründen zu einer Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zu kommen: Die monierten Berufungspunkte grenzen regelmäßig zwar den Bereich, über den in einer meritorischen Berufungserledigung jedenfalls abzusprechen ist, ab. Die der Abgabenbehörde II. Instanz im § 289 Abs. 2 BAO idgF. des AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) eingeräumte Befugnis, einen angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, wird dadurch jedoch nicht begrenzt (Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Auflage, § 250 Tz. 8). Die Berufungsbehörde ist sogar verpflichtet, einen bekämpften Bescheid nach jeder Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen und ihn gegebenenfalls entsprechend abzuändern (VwGH v. 18.1.1994, 93/14/0050). Anlassgegenständlich war nunmehr festzustellen, dass Spruch und Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zueinander im Widerspruch stehen, da im Spruch bei den Werbungskosten ohne Anrechnung auf den WK-Pauschbetrag ein Gesamtbetrag von 5.160,-- S einkunftsmindernd berücksichtigt ist, laut Bescheidbegründung aber unter dieser Werbungskostengruppe der WT-Kammerbeitrag in Höhe von 2.000,-- S und wegen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel das kleine Pendlerpauschale als abzugsfähig anerkannt werden. Folgt man den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen und auch dem dazu korrespondierenden Erledigungsentwurf erster Instanz, der die Zuerkennung des kleinen Pendlerpauschales für 40 km bis 60 km anteilig für sieben Monate (Jänner bis Juli 2000) iHv. 6.160,-- S vorsieht, dann müsste der Bescheidspruch demnach unter der genannten Werbungskostengruppe richtigerweise einen Gesamtbetrag von 8.160,-- S ausweisen, was nachweislich aber nicht der Fall ist. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit, die offenkundig auf einen Fehler bei Bescheiddateneingabe zurückzuführen ist, erweist sich der bekämpfte Bescheid somit insoweit als inhaltlich rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit war amtswegig aufzugreifen und bei der Neuberechnung des Einkommens für das Jahr 2000 daher als nicht auf das Werbungskostenpauschale anzurechnender Werbungskostengesamtbetrag ein solcher von 8.160,-- S zum Ansatz zu bringen, der somit der Zuerkennung der Abzugsfähigkeit des WT-Kammerbeitrages von 2.000,-- S und des anteiligen kleinen Pendlerpauschales von 6.160,-- S auch tatsächlich Rechnung trägt. Zufolge dieser Abänderung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid und der Berufungsstattgabe hinsichtlich der strittig gewesenen Stempelgebühren waren aus Anlass dieser Entscheidung somit das Einkommen für das Jahr 2000 neu mit 209.571,-- S (bisher 212.951,-- S) und die Einkommensteuer 2000 neu mit 29.832,30 S (bisher 31.022,30 S) zu ermitteln. Die bislang festgesetzte Einkommensteuergutschrift für 2000 von 11.166,-- S erhöhte sich dadurch um 1.190,-- S auf 12.356,-- S. Im übrigen war das Berufungsmehrbegehren jedoch aus den angeführten Entscheidungsgründen spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Rz Linz, 4. November 2003:

Normen und Schlagworte

Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstättekleines Pendlerpauschalegroßes PendlerpauschaleZumutbarkeit der Benützung öffentlicher VerkehrsmittelUnzumutbarkeit der Benützung öffentlicher VerkehrsmittelUnmöglichkeit der Benützung öffentlicher VerkehrsmittelWegstreckeWegzeitkombinierte Benützung von Individual- und MassenverkehrsmittelStempelgebührenWerbungskostenPflichtbeitrag zu einer gesetzlichen InteressensvertretungZulassungsverfahren eines Steuerberaterberufsanwärters

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2083-L/02
Stammnummer
7925
Gültig
04.11.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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