Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1087-L/08
Kleines oder großes Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1087-L/08vom 29.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Und zu guter Letzt versucht die Bw noch in der Antwort 3 und 7 zu beschreiben, dass sie schwere Ordner und davon mindestens drei oder Festplatten mit nach Hause nehmen müsse und immer auch noch eine Tragetasche für Schuhe mittragen müsse wegen allfälliger Blasen an den Füßen. Auch diese Argumente sind objektiv nicht nachgewiesen.
Auch wenn der Bw gerne geglaubt wird, dass sie sehr fleißig ist, sich ein solides EDV Wissen angeeignet hat und doppelten Einsatz bringt, so scheinen doch die immer neuen Vorbringen ohne geeignete Nachweise durch die Arbeitgeber für die tatsächliche Arbeitszeit der Bw und für die Gerätetransporte etwas übertrieben. Das Pendlerpauschale ist nicht geeignet der Berufungswerberin den besonderen Arbeitseifer abzugelten, noch können ihre Zusatzleistungen beim Transport von Hardwarekomponenten oder Ordnern oä. damit berücksichtigt werden, wenn diese Ereignisse nicht objektiv nachweisbar und in den einzelnen Monaten überwiegend vorkommen.
Es ist der Begründung des Finanzamtes zuzustimmen, dass der öffentliche Verkehr in den letzten Jahren stark ausgebaut worden ist, aber man in den seltensten Fällen die Haltestelle vor der Haustüre hat. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke mit dem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Die Benützung des Kraftfahrzeuges für die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof M umfasst nur ca. 3 Kilometer Strecke bei einer Gesamtstrecke von 27 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln und 34 Kilometern mit dem Kfz. Die 3 km sind nicht die Hälfte der Strecke, sodass für eine allfällige Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 c EStG 1988 damit nichts gewonnen ist. Nur wenn der Anfahrtsweg mit dem Kfz mehr als die Hälfte der Gesamtfahrstrecke betragen würde, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.
Bei Schilderungen der Bw, dass sie Altgeräte zur Entsorgung brachte oder Kunden aufsuchen musste, handelt es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Beim Pendlerpauschale geht es nur und ausschließlich um die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte und nicht darum, ob die Bw das Kfz auch sonst für ihre Berufsausübung benötigt hat. Es wäre der Bw unbenommen gewesen für berufliche Fahrten diesbezüglich entsprechende Werbungskosten geltend zu machen.
Die gesetzliche Bestimmung des Pendlerpauschales schließt ja nicht aus, dass die Bw aus Bequemlichkeit mit dem eigenen Kfz zur Arbeitsstätte anreist. Die Kosten werden steuerlich aber nur bis zur Höhe des kleinen Pendlerpauschales anerkannt. Die gesetzliche Regelung enthält Voraussetzungen, die für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gelten müssen. Die individuellen Umstände des hier bei der Bw vorliegenden Sachverhalts wurden an diesen allgemeinen Voraussetzungen gemessen. Die Überprüfung führte nicht dazu, die von der Bw geltend gemachten Umstände als unzumutbar anzusehen, damit sie in den Genuss des großen Pendlerpauschales kommt.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Zitiert werden nur die Ausschnitte des § 16 EStG 1988, die im Kalenderjahr 2004, insbesondere bei der Höhe der Pauschbeträge, in Geltung standen. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 b EStG 1988 wird als kleines Pendlerpauschale, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 c wird als großes Pendlerpauschale bezeichnet. Ein allfälliger Fettdruck einzelner Worte oder Passagen erfolgte durch die Berufungsbehörde.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
§ 16 Abs. 1 Z 6 a: Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten.
§ 16 Abs. 1 Z 6 b: Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
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Bei einer Fahrtstrecke von
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jährlich
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monatlich
(Anm. der Berufungsbehörde
)
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20 km bis 40 km
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450,00 €
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37,50 €
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40 km bis 60 km
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891,00 €
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74,25 €
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Über 60 km
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1.332,00 €
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111,00 €
§ 16 Abs. 1 Z 6 c: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
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Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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jährlich
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monatlich
(Anm. der Berufungsbehörde)
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2 km bis 20 km
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243,00 €
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20,25 €
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20 km bis 40 km
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972,00 €
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81,00 €
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40 km bis 60 km
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1.692,00 €
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141,00 €
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Über 60 km
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2.421,00 €
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201,75 €
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen im EStG nur in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Diese Fahrten werden mit dem Ziel unternommen, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.
Das Gesetz definiert den Begriff Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht, weshalb die Frage der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit nach dem Sinn des Gesetzes auszulegen ist.
Dazu wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 16 (siehe RV 621 BlgNR XVII. GP 75) ausgeführt: Mit dem Verkehrsabsetzbetrag sollen vor allem die normalen Kosten für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte abgegolten werden dh es sollen die durchschnittlichen Kosten eines Massenbeförderungsmittels bei Hochrechnung auf einen entsprechenden Betrag an Werbungskosten damit abgedeckt werden. Für Fahrtkosten bei größerer Entfernung und für Fälle, in denen die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist - die Unzumutbarkeit schließt auch den Fall ein, in dem die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich ist - sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Kosten zusätzliche, nach der Entfernung gestaffelte Freibeträge vorgesehen. Unzumutbar ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls dann, wenn ein solches nicht vorhanden oder im Bedarfsfall in der Nacht nicht mehr in Betrieb ist. Unzumutbar sind im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug (Kfz) jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz. Im Nahbereich von 25 Kilometern (diese Strecke ist länger als die gesetzliche Entfernungsstaffel, die für die Pauschbeträge mit "bis 20 km" bzw. "ab 20 km" unterscheidet) ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Die entsprechenden Verhältnisse müssen jeweils überwiegend im Lohnzahlungszeitraum gegeben sein. Der Begriff Lohnzahlungszeitraum entspricht bei durchgehender Beschäftigung einem Monat mit 20 Arbeitstagen. Zu einem Überwiegen eines Sachverhaltes kommt es, wenn dieser an mehr als 10 Tagen - dh mindestens an 11 Tagen - vorliegt.
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann gegeben,
- wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder
- wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder
- wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
- wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung; Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung oder einer anderen Behinderung, infolge der eine Befreiung von der Kfz-Steuer zusteht) sowie
- wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit). Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden: Für eine einfache Wegstrecke unter 20 Kilometer beträgt die zumutbare Wegzeit 1,5 Stunden = 90 Minuten; ab 20 km 2,0 Stunden = 120 Minuten und ab 40 km 2,5 Stunden = 150 Minuten.
In Übereinstimmung mit der Lehre wird - wie oben bereits dargelegt - in der Verwaltungspraxis (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 255) seit jeher der unbestimmte Gesetzesbegriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit nach der obigen Zeitstaffel, abhängig von der jeweiligen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, geprüft (vgl. dazu Zorn, in: Hofstätter /Reichel /Fellner /Fuchs /Zorn /Büsser, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 52 zu § 16 EStG 1988).
Weiters ist von einer optimalen Kombination der Benützung von Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr (z.B. Park and Ride) für die Wegstrecke auszugehen. Bei gleitender Arbeitszeit ist von einer optimalen Anpassung der Arbeitszeit an die Fahrzeiten der Massenbeförderungsmittel auszugehen.
Die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung des kleinen Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 b EStG liegen darin, dass eine einfache Fahrtstrecke von mehr als 20 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei durchgehender Beschäftigung im Lohnzahlungszeitraum Kalendermonat (mit durchschnittlich 20 Arbeitstagen) überwiegend dh an mehr als 10 Tagen zurückgelegt wird und dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist.
Der Berufungswerberin ist im Jahr 2004 die Überwindung der Fahrtstrecke zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte bei Kombination eines Individualverkehrsmittels, nämlich eines Kfz, mit den Massenbeförderungsmitteln Zug und Bus an mehr als 10 Tagen in einem Monat dh überwiegend möglich und zumutbar. Die Beweiswürdigung hat keinen glaubhaften Grund für eine Unzumutbarkeit ergeben. Der Bw steht das kleine Pendlerpauschale in der jeweils gültigen Höhe für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Ausfertigung der Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt.
Die Berufungsentscheidungen für die Jahre 2002 und 2003, 2005 und 2006 ergehen wegen der unterschiedlichen Pauschbeträge und der unterschiedlichen Arbeitgeber der Bw getrennt.
Linz, am 29. Dezember 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1087-L/08
- Stammnummer
- 44513
- Gültig
- 29.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF