…§ 224 Abs. 1 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der FSG. vormals OSG im Ausmaß von S 26.468,00 - (€ 1.923,50) (Zoll: S 4.266,00, EUSt: S 22.202,00,00) - herangezogen. Als Begründung dazu wurde im wesentlichen festgestellt, dass die ausstehenden…
…das oben zur Übersendung von behördlichen Schriftstücken in polnischer Sprache Gesagte, dass ein der polnischen Sprache in dem Maße wie der Bf mächtiger Adressat des zugestellten Rechtsaktes hätte erkennen müssen, dass es sich um ein behördliches Geschäftsstück handelt und daher weitere Erkundigungen vielleicht sogar bei…
…Derart liegt in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. Der Vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben…
…Derart liegt in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. Der Vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben…
…betreffen. Wenn der Abgabepflichtige von seiner Rechtsansicht überzeugt gewesen sei bzw. aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes überhaupt nicht erkannt habe, dass er einen Steuertatbestand verwirkliche, könne ihm auch die Unterlassung der Einholung von Erkundigungen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine Zuwendung an die Bw. habe…
…Wenn der Abgabepflichtige von seiner Rechtsansicht überzeugt war bzw. aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes überhaupt nicht erkannt hat, dass er einen Steuertatbestand verwirklicht, kann ihm auch die Unterlassung der Einholung von Erkundigungen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der Intransparenz der F-A Stiftung wird…
…erforderlichen Sorgfaltspflicht entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung einholen hätte müssen, zumal ihr als Versicherungsmaklerin grundsätzlich die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte bekannt war. Wenn die Bw. zur Bestätigung ihrer Auffassung, dass aus dem bloßen Unterlassen der Einholung von Erkundigungen kein bedingter…
…von dieser vertretbaren Rechtsansicht der Bw. ausgehen, könne somit auch kein Unrecht verwirklicht worden sein. Dies betreffe auch die mangelnde Besteuerung der Einkünfte aus der A in Österreich. Auch bei Irrtum würde kein Unrechtstatbestand verwirklicht werden. Schließlich begründe auch das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen…
…im Zusammenhang mit der Frage der Entschuldbarkeit eines finanzstrafrechtlichen Irrtums beachtlich sei und selbst im Fall eines unentschuldbaren Irrtums vorsätzliches Handeln ausgeschlossen wäre. Das bloße Unterlassen des Einholens von Erkundigungen reiche nicht aus, um einen für die Hinterziehung relevanten Vorsatz zu begründen (FG Münster 5…
…275/67). Neben der auf die individuellen bzw. subjektiven Täterverhältnisse abstellenden Zumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Handelns ist im Hinblick auf die (objektive und subjektive) Erforderlichkeit von beispielsweise entsprechenden Erkundigungen bzw. auf die vom tatbildmäßig Agierenden aufzuwendende objektive und pflichtgemäße Sorgfalt dabei einerseits auf die Situation selbst und…
…nicht auf den Erlöskonten verbucht. Über Kreditkarten seien von den Kunden Beträge eingezogen worden. Ausgangsrechnungsdurchschriften seien nicht vorgelegen. Die Kunden hätten sich eine Ausgangsrechnung aus dem Internet ausdrucken können. Trotz Kenntnis der diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen habe es der Bw. unterlassen, für diese Einnahmen Umsatzsteuervorauszahlungen zu…
…anzusetzen. In der Regel würden die Anschaffungskosten dem Nennwert der Forderung entsprechen. Maßgeblich für die Bewertung der Forderungen seien die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden gewesen seien, bleibe bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz. Das…
…wenn er völlig frei von Fahrlässigkeit entstanden ist bzw. die betreffende Vorschrift dem objektiv tatbildlich Handelnden trotz Anwendung der nach den persönlichen Verhältnissen erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei bereits in der Unterlassung einer subjektiv zumutbaren Erkundigung sogar beim gutgläubig Handelnden ein…
…entstanden. Dieser Abgabenbescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Eingabe beim Zollamt Wien vom 2.12.2002 beantragte der Bf. u.a. von der Einhebung der Einfuhrzollschuld aus Billigkeitsgründen Abstand zu nehmen. Begründend führt der Bf. in diesem Schriftstück aus, dass er sich sowohl in der…
…auslösenden Sachverhalt sei, sodass die Abgabeneinhebung sachlich unbillig wäre (VwGH 2002/15/0002). In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass alle in Rede stehenden Nebengebühren durch Untätigkeit, unterlassene Weiterleitung von Schriftstücken und Verletzung der Informationspflicht seitens der früheren Steuerberaterin der Bw., Mag. X. Y., verursacht worden…
…Abgabe der jährlichen Kraftfahrzeugsteuererklärungen, bei seit Jahren gleich bleibender von der Abgabenbehörde unbeanstandeter Vorgangsweise, keine Zweifel über die Rechtslage bzw. über die Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, weshalb ihm auch eine fahrlässige Unterlassung einer Erkundigungspflicht für den Tatzeitraum nicht angelastet werden kann. Vielmehr ist der Bw…
…dass die Bezugsgröße "Schadensfälle/Provisionen" von ca. 1,5% im Jahr 1987 auf ca. 17% im Jahr 1998 anstieg. Nach Meinung des Finanzamtes bedürfe ein solches überproportionales Ansteigen aus wirtschaftlichen Gründen einer verstärkten Ursachenforschung, die jedoch aus familiären Gründen unterlassen worden sei. Auch der steuerliche…
…Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer sowie die Nichtmeldung der Abgaben stellten eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Vertreters dar. Reichten die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes nicht aus, habe er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden…
…entgegen der von ihm übernommenen Verpflichtungen keine Meldungen getätigt habe und sohin namens des Beschuldigten seiner Offenlegungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, sodass es dem Beschuldigten an der subjektiven Taseite mangle. Zudem sei es auf Grund der Beschlagnahme von Unterlagen der GmbH nicht möglich gewesen, Erkundigungen über…
…Er hätte daher entsprechende Erkundigungen einziehen müssen. Die Unterlassung dieser Erkundigung ist ihm als Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, sodass kein entschuldbarer Irrtum vorliegt. Gemäß § 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde jedoch von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen…