Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0046-G/04
Gänzliche Abschreibung von Kundenforderungen ohne unternommene Einbringungsversuche im Jahr der Entstehung der Forderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-G/04vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die steuerliche Anerkennung der Abschreibung einer Kundenforderung auf den niedrigeren Teilwert (hier gänzliche Ausbuchung im Jahr der Entstehung) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes dartun kann. Davon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn er unter Unterlassung jeglicher Einbringungsversuche, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse an weiteren Aufträgen, auf die Realisierung der Forderung von vornherein zur Gänze verzichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 4. Juli 2003 des Finanzamtes Graz-Stadt, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 nach in Graz am 16. April 2004
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid in Anlehnung an
die Feststellungen der Betriebsprüfung (vgl. Tz 16 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 2. Juli 2003 und Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 2. April 2003) die Abschreibung
von 2 Forderungen an die Firma M. L. in Höhe von insgesamt
S 800.000,00 (netto) per 31. Dezember 2000 nicht anerkannt, da
trotz Urgenz kein Nachweis über eine Auseinandersetzung hinsichtlich dieser
Forderungen habe erbracht werden können.
Dagegen hat der Bw., der den Gewinn des Streitjahres
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt,
mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung
erhoben:
Bezüglich des strittigen Betrages habe er im
Streitjahr Honorarnoten in Form von Teilrechnungen an die Firma M. L. in D.
in Höhe von S 500.000,00 (netto) und an die Firma M. W. in
W. in Höhe von S 300.000,00 (netto) gelegt. Beide Rechnungen seien von
den Rechnungsadressaten mit der Begründung, die Leistung sei fehlerhaft und
für sie nicht verwertbar, nicht akzeptiert worden. Er habe diese Haltung
seiner Kunden anerkennen müssen, da ihm für die Zukunft weitere
Aufträge in Aussicht gestellt worden seien. Folglich seien diese beiden
Forderungen im Jahresabschluss 2000 zur Gänze abgeschrieben
worden.
Entgegen den Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht und in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung sei der Sachverhalt genau geschildert und auch vom
steuerlichen Vertreter in einer Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen
noch einmal zusammengefasst dargestellt worden. Nachstehende Unterlagen seien
zum Nachweis bzw. zumindest zur Glaubhaftmachung seines Rechtsstandpunktes
bereits während der Betriebsprüfung vorgelegt worden:
Liste
offener Ausgangsrechnungen mit den beiden betroffenen Rechnungen ar/2000/06 und
ar/2000/11.
Jahrespersonenkonto
aus der Finanzbuchhaltung der Firma M. W. für den Bw. für das
Jahr 2000, aus welchem hervorgehe, dass die Firma M. W. im ganzen Jahr 2000
von ihm nur eine Rechnung in Höhe von S 42.950,00 (netto) verbucht
hat. Eine Rechnung über S 300.000,00 (netto) habe die Firma M. W.
damit nachweislich im Jahr 2000 nie akzeptiert.
Ausgangsrechnung
2000/06 an die Firma M. L. in D. über S 500.000,00 (netto). Dass
die als Rechnungsadressat angegebene Firma überhaupt nicht existiert habe,
habe die Abgabenbehörde lt. Aussage des Betriebsprüfers bereits
festgestellt.
Erst jetzt habe er den
seinerzeitigen Geschäftsführer der Firma M. W., Herrn S. K.,
ausfindig machen und um die beigeschlossene schriftliche Erläuterung zu den
beiden strittigen Ausgangsrechnungen ersuchen können.
Da nunmehr zweifelsfrei die Berechtigung bzw. Notwendigkeit
zur Abschreibung der aus den beiden strittigen Ausgangsrechnungen resultierenden
Forderungen nachgewiesen sei, werde um stattgebende Erledigung der Berufung
ersucht.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
folgendermaßen begründet:
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 stellten
Forderungen Umlaufvermögen dar und seien mit den Anschaffungskosten oder
dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. In der Regel würden die
Anschaffungskosten dem Nennwert der Forderung entsprechen. Maßgeblich
für die Bewertung der Forderungen seien die Verhältnisse am
Bilanzstichtag. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am
Bilanzstichtag noch nicht vorhanden gewesen seien, bleibe bei der Bewertung am
Bilanzstichtag außer Ansatz. Das der Berufung beigelegte Schreiben des
ehemaligen Geschäftsführers der Firma M. W., Herrn S. K.,
stelle keinen geeigneten Nachweis der Verhältnisse zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2000 dar. Da weder während der Betriebsprüfung
noch in der Berufung ein Nachweis über die Auseinandersetzung wie zB durch
Klagen, Mahnungen usw. in den Jahren 2000 und 2001 hätte erbracht werden
können, sei eine Abschreibung zum 31. Dezember 2000 in Anbetracht
der Höhe der Forderung und dem tatsächlichen Leistungsaustausch nicht
zulässig.
Der dagegen eingebrachte Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom Bw. wie folgt
begründet:
Die Argumente für die Notwendigkeit der Abschreibung
der Forderungen im Jahr 2000, einerseits gegenüber der Firma M. L. in
D. lt. Rechnung Nr. 6 vom 23. März 2000 über
S 500.000,00 (netto) und andererseits gegenüber der Firma M. W.
in W. lt. Rechnung Nr. 11 über S 300.000,00 (netto) stellten sich
wie folgt dar:
Die
Rechnungen seien von den Auftraggebern nicht akzeptiert worden, weil die
Ausführung seiner Leistung mangelhaft gewesen und eine Honorierung der
vorgelegten Rechnung für die Firma M. W. nicht in Frage gekommen sei.
Dies sei der Abgabenbehörde bereits während der Betriebsprüfung
dem Prüfer mitgeteilt worden. Eine schriftliche Bestätigung vom
seinerzeitigen Geschäftsführer der Firma M. W. habe erst mit der
Berufung vorgelegt werden können, da Herr S. K. nicht früher
hätte ausfindig gemacht werden können.Wenn bei einer Rechnung
die Mangelhaftigkeit der Leistung erfolgreich eingewendet werde, entstehe
für den Rechnungsaussteller kein Anspruch auf Entgelt und damit keine
Forderung. Die Rechnungen hätten beim Bw. offensichtlich überhaupt
nicht als Kundenforderung verbucht bleiben dürfen und die Abschreibung als
Richtigstellung der Verhältnisse hätte nicht zum Bilanzstichtag,
sondern unmittelbar nach Verbuchung der Rechnungen erfolgen
müssen.Als Nachweis für die Nichtakzeptanz der Rechnung an die
Firma M. W. sei deren Lieferantenkonto Nr. 306003, lautend auf den Bw.
für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 per Fax am
24. März 2003, eine Woche vor der Schlussbesprechung der
Gruppenleiterin zur Verfügung gestellt worden. Aus diesem Lieferantenkonto
für 2000 sei nur die Rechnung des Bw. mit der Nr. 16/2000 über
S 51.540,00 (brutto) ersichtlich und damit nachgewiesen, dass die Rechnung
Nr. 11 über S 300.000,00 (netto) mangels Akzeptanz überhaupt
nicht verbucht worden sei. Mit dieser Darstellung sei die Behauptung der
Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung, dass weder während der
Prüfung noch in der Berufung Nachweise über die Nichtanerkennung der
Forderung erbracht worden seien, widerlegt.
Der
Rechnungsadressat M. L. in D. habe nicht existiert. Es habe zwar eine
Anweisung von Seiten des Auftraggebers gegeben, die Rechnung Nr. 6 an diese
Firma zu stellen, aber nie eine Berichtigung oder die Aufforderung, auch diese
Rechnung an die Firma M. W. zu richten. Wenn ein Rechnungsadressat nicht
existiere, könne gegen ihn keine Forderung entstehen und sei die
fälschliche Verbuchung einer Forderung rückwirkend auf das
Verbuchungsdatum zu stornieren, was im Ergebnis einer Abschreibung gleichkomme.
Die Nichtexistenz der Firma M. L. habe der Prüfer während der
Prüfung bestätigt, nachdem er entsprechende Erkundigungen eingeholt
habe. Auch der Zeuge S. K. berichte in seinem Schreiben vom
18. August 2003, dass seines Wissens die ursprünglich in
Gründung befindliche Firma M. L. in D. gar nicht gegründet worden
sei.
Die
Umstände, die eine völlige Abschreibung der beiden Forderungen
bewirkten, seien nicht nachträglich, sondern im Laufe des Jahres 2000
eingetreten. Es habe im Jahr 2000 und auch sonst nie eine Firma M. L. in D.
gegeben und die Firma M. W. habe die Rechnung mangels entsprechender
Leistung bei Vorlage im Jahr 2000 nicht akzeptiert und überhaupt nicht
verbucht. Damit sei die in der Berufungsvorentscheidung angezogene
Nachträglichkeit des Eintrittes von Umständen widerlegt.
Es
habe überhaupt keinen Leistungsaustausch gegeben, denn die Firma M. W.
habe die von ihm erbrachte Leistung infolge Mangelhaftigkeit nicht akzeptiert
und auch nicht verwertet. Mit nicht existenten Unternehmen wie der Firma
M. L. sei ein Leistungsaustausch unmöglich. Sollte die Rechnung
06/2000 auch der Firma M. W. leistungsmäßig zuzuordnen sein,
gelte für sie genau das Gleiche wie für die Rechnung 11/2000, welche
direkt an die Firma M. W. gerichtet worden sei.
Für
die Behauptung, dass das der Berufung beigeschlossene Schreiben von Herrn
S. K. keinen geeigneten Nachweis der Verhältnisse zum Bilanzstichtag
darstelle, bleibe die Abgabenbehörde jegliche Begründung schuldig,
weshalb sie damit nicht nachvollziehbar sei. Schließlich komme im
Schriftstück des seinerzeitigen Geschäftsführers der
Rechnungsempfängerin zum Ausdruck, dass im Hinblick auf die mangelhafte
Ausführung der Leistungen eine Honorierung = Bezahlung der - beiden -
vorgelegten Rechnungen für die Firma M. W. nicht in Frage gekommen
sei. Diese Erkenntnis gewinne man üblicherweise bei der Rechnungskontrolle
unmittelbar nach Rechnungslegung und nicht erst in folgenden Wirtschaftsjahren,
da gemäß
§ 377 HGB Mängel unverzüglich
anzuzeigen seien.Jedenfalls werde Herr S. K. als Zeuge zum Beweise
dafür geführt, dass die Firma M. W. die Rechnungen 06/2000
über S 500.000,00 (netto) und 11/2000 über S 300.000,00
(netto) nicht akzeptiert habe, da die in Rechnung gestellten Leistungen
unbrauchbar gewesen wären und der Bw. unverzüglich darauf aufmerksam
gemacht worden sei.
Da demnach diese Forderungen,
wenn überhaupt jemals entstanden, mangels Anerkennung und
Rechnungsadressaten bereits im Jahr 2000 und damit zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2000 bekannt, nicht einbringlich gewesen wären,
hätten sie zur Gänze im Jahr 2000 abgeschrieben werden
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988
sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so
kann dieser angesetzt werden.
Forderungen sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten,
das ist idR der Nennwert der Forderung (bei Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen entspricht dies dem Fakturenbetrag). Der Teilwert richtet sich nach
der Fälligkeit, Verzinslichkeit und der Einbringlichkeit (vgl. Tz 202
zu § 6 in Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I,
4. Auflage).
Maßgeblich für die Forderungsbewertung sind die
Verhältnisse am Bilanzstichtag. Eine Abschreibung auf den niedrigeren
Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige
das Absinken des Teilwertes dartun kann (vgl. VwGH 27.9.1995,
92/13/0310).
Eine Wertberichtigung wegen eines Forderungsverzichtes ist
nur dann zulässig, wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Verzichtes
tatsächlich uneinbringlich ist (vgl. Tz 209 zu § 6 in
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I,
4. Auflage).
Dabei erscheint eine volle
Wertberichtigung einer Forderung jedenfalls ungerechtfertigt, wenn der
Steuerpflichtige nicht wegen Uneinbringlichkeit der Forderung, sondern wegen
seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes des Schuldners keine
Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung durchführt (vgl.
VwGH 16.6.1970, 405/68).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Es ist unbestritten, dass der Bw. tatsächlich
Leistungen im Zusammenhang mit geplanten Wohnbauprojekten - "Projektentwicklung"
- erbracht und an die Firma M. L. in D. (Rechnung 06/2000 vom
23. März 2000 in Höhe von S 500.000,00 zuzüglich
Umsatzsteuer in Höhe von S 100.000,00) und an die Fa. M. W.
in W. (Rechnung 11/2000 in Höhe von S 300.000,00 zuzüglich
Umsatzsteuer in Höhe von S 60.000,00) fakturiert und als Forderungen
verbucht hat. Da Forderungen aus Leistungen jedenfalls auszuweisen sind, wenn
die Leistung tatsächlich erbracht worden ist, erweist sich deren Verbuchung
durch den Bw. als rechtmäßig.
Der Argumentation des Bw. in der Berufung, dass beide
Rechnungen von den Rechnungsadressaten mit der Begründung, die Leistung sei
fehlerhaft und für sie nicht verwertbar, nicht akzeptiert worden seien,
weshalb sie somit im Jahresabschluss 2000 zur Gänze abzuschreiben gewesen
wären, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Es entspricht keinesfalls den Erfahrungen und
Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, dass ein Unternehmer, der eine bedungene
Leistung erbracht hat, den Einwand des Leistungsempfängers bezüglich
Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung insofern vollinhaltlich akzeptiert, als
er auf das vereinbarte Honorar zur Gänze verzichtet, ohne vorher
entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruches zu setzen.
Jeder Unternehmer würde zumindest den Versuch unternehmen seinen
Honoraranspruch, sei es auch im Klagswege, zu realisieren. Der Bw. hingegen hat
während des gesamten Verfahrens keinen Nachweis darüber erbracht, dass
er die Einforderung der gegenständlichen Honoraransprüche ernsthaft
betrieben hat. Vielmehr weist er in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf
hin, dass er die Haltung seiner Kunden habe anerkennen müssen, da ihm
für die Zukunft weitere Aufträge in Aussicht gestellt worden seien.
Damit gibt er jedoch ausdrücklich und unmissverständlich zu erkennen,
dass er nicht aus Gründen der Uneinbringlichkeit der Honorarforderungen,
sondern offenkundig aus Gründen der Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehungen auf eine klagsweise Einbringung seiner Forderungen
verzichtet hat. Damit ist es dem Bw. nicht einmal ansatzweise gelungen, das
Absinken des Teilwertes zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 in der
Weise darzutun, die eine gänzliche Abschreibung der gegenständlichen
Forderungen rechtfertigen würde. Denn die für die Anerkennung einer
Abschreibung im Falle eines Forderungsverzichtes einzig und allein
maßgebliche Tatsache, ob die Forderungen im Zeitpunkt des Verzichtes
tatsächlich uneinbringlich waren, ist vom Bw. nicht unter Beweis gestellt
und auch nicht einmal glaubhaft gemacht worden. Vielmehr hat er sich dieser
Problematik zur Gänze entzogen, indem er unter Hinweis auf die von ihm
erwünschte Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung keinerlei Versuch
unternommen hat, die Forderungen zu realisieren. In diesem Zusammenhang hat der
Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung auch ausgeführt, dass es
bei derartigen Projekten immer wieder vorkomme, dass die erbrachte Leistung vom
Auftraggeber nicht akzeptiert werde. "Nachdem aber sehr wohl ein Interesse
besteht, die Geschäftsbeziehung weiter aufrecht zu erhalten, wurde somit
auf eine Durchsetzung des Anspruches von Seiten des Auftragnehmers verzichtet".
Damit hat er noch einmal betont, dass für seine Verzichtserwägungen
nicht die tatsächliche Uneinbringlichkeit, sondern vielmehr das Interesse
an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung maßgeblich war und
aus dieser Motivation heraus überhaupt kein Versuch unternommen worden ist,
den Anspruch durchzusetzen.
An dieser Beurteilung vermag auch die Vorlage des
Jahrespersonenkontos aus der Finanzbuchhaltung der Firma M. W. für den
Bw. für das Jahr 2000 nichts zu ändern. Denn die Tatsache, dass die an
die Firma M. W. adressierte Rechnung 11/2000 von ihr nicht verbucht worden
ist, liefert für sich allein noch keinen Beweis für die mangelnde
Rechtmäßigkeit der Forderung des Bw. und damit auch keine
Begründung für die strittige Ausbuchung des gesamten
Forderungsbetrages per 31. Dezember 2000.
Bezüglich der in der mündlichen
Berufungsverhandlung unter Bezugnahme auf die Aussage des ehemaligen
Geschäftsführers der Auftraggeberin und deren Lieferantenkonten
vertretenen Argumentation, wonach die Forderungen überhaupt nie entstanden
seien, da der Rechnungsadressat von Haus aus erklärt habe, die Leistung
nicht anzuerkennen und auch nicht zu bezahlen, weshalb sich bei Abschreibung
bzw. Stornierung der gegenständlichen Rechnungen bereits während des
Jahres 2000 die Frage der Erkennbarkeit der Uneinbringlichkeit zum
Bilanzstichtag überhaupt nicht stelle, ist Folgendes
auszuführen:
Zufolge § 4 Abs. 2 EStG 1988
muss der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss,
Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach
diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss er sie auch nach dem Einreichen beim
Finanzamt berichtigen.
Die Bilanzberichtigung ist dann notwendig, wenn die Bilanz
unrichtig ist, wenn der Steuerpflichtige also anders bilanziert hat als er
hätte bilanzieren müssen.
Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht oder gegen zwingende
Vorschriften des EStG verstößt.
Die Bilanzberichtigung ist in jedem Stadium des
Besteuerungsverfahrens zulässig und notwendig und gegebenenfalls auch von
Amts wegen durchzuführen (vgl. Tz 156ff zu § 4 in Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, 4. Auflage).
Eine Forderung ist dann auszuweisen, wenn sie entstanden
ist. Bei Forderungen aus Warenlieferungen und
Leistungen ist dies der Zeitpunkt, in
dem die Warenlieferung erfolgt bzw. die
Leistung erbracht ist (vgl. Tz 218 zu § 6 in Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, 4. Auflage).
Es ist unbestritten, dass den gegenständlichen
Forderungen Planungsleistungen, die auf einem Werkvertrag beruhen,
zugrundeliegen. In dem Zeitpunkt, in dem der Werkvertragsnehmer die vereinbarte
Leistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung
anzunehmen, woraus sich für diesen die Verpflichtung ergibt, die Forderung
zu aktivieren. Selbst ein Einwand des Auftraggebers bezüglich der
Mangelhaftigkeit der Leistung und in weiterer Folge auch die Tatsache, dass
dieser die Rechnungen überhaupt nicht verbucht, ändert nichts an der
Verpflichtung des Werkvertragsnehmers, im vorliegenden Fall des Bw., die
Forderung zu aktivieren, da sein grundsätzlicher Anspruch auf Zahlung des
vereinbarten Entgeltes mit der Leistungserbringung jedenfalls entstanden ist.
Die eigentlichen Gründe für den in weiterer Folge geleisteten Verzicht
auf die Forderungen sind erst im Rahmen der Bewertung der Forderungen zum
Bilanzstichtag zu würdigen. Da demnach kein Fall einer zwingenden
Bilanzberichtigung vorliegt, erweist sich die vom Bw. tatsächlich
vorgenommene Aktivierung der Forderungen jedenfalls als zutreffend. Die in der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragene Rechtsansicht, dass immer
dann, "wenn für den Auftraggeber die Leistung, aus welchen Gründen
immer, nicht akzeptabel ist, für den Auftragnehmer keine Forderung
entstehen kann" ist damit nicht mit der herrschenden Rechtsansicht
bezüglich des maßgeblichen Zeitpunktes der Entstehung von Forderungen
in Einklang zu bringen, da dafür, wie oben ausgeführt, einzig und
allein entscheidend ist, dass die Leistung erbracht worden ist.
Diese Beurteilung erfährt auch dadurch keine
Änderung, dass, wie der bevollmächtigte Vertreter des Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt hat, "die Rechnungen
deswegen nicht anerkannt wurden, weil in der Zeit der Tätigkeit des Bw.
für die M. Gruppe in dieser sowohl Geschäftsführer als auch
Gesellschafter mehrmals wechselten und die wirtschaftliche Ausrichtung damit
ständig wechselte". Denn es ist für den unabhängigen Finanzsenat
unerfindlich, weshalb der Honoraranspruch, der einzig und allein auf der
erbrachten Leistung basiert, von unternehmensinternen Veränderungen beim
Auftraggeber abhängig sein sollte. Eine derartige Abhängigkeit
würde jegliches wirtschaftliches Handeln unmöglich machen, da vielfach
der Auftragnehmer ja überhaupt keinen Einblick in die internen Strukturen
und Vorgänge beim Auftraggeber hat und damit die Realisierung seines
Honoraranspruches bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung völlig
ungewiss wäre.
Auch der Hinweis darauf, dass die in der Rechnung 06/2000
als Leistungsempfänger angeführte Firma M. L. in D.
überhaupt nicht existiert habe, vermag den Rechtsstandpunkt, dass die
diesbezügliche Forderung in Höhe von S 500.000,00 (netto) damit
jedenfalls zur Gänze per 31. Dezember 2000 abzuschreiben gewesen
sei, nicht zu stützen. Denn im Schreiben vom 18. August 2003 an
den Bw. führt der ehemalige Geschäftsführer der Firma M. W.
unter Bezugnahme auf die Rechnungen 06/2000 und 11/2000 ausdrücklich und
unmissverständlich aus, dass "im Hinblick auf die mangelhafte
Ausführung Ihrer Leistung eine Honorierung der beiden von Ihnen vorgelegten
Rechnungen für die M. W. nicht in Frage gekommen ist". Daraus erhellt,
dass zwischen der Firma M. W. und der damals in Gründung befindlichen
Firma M. L. in D., die aber letztlich über das
Gründungsstadium nicht hinausgekommen ist (vgl. diesbezügliche
Ausführungen im Schreiben vom 18. August 2003), sehr wohl eine
Verbindung bestanden hat. Dies wird auch dadurch untermauert, dass, wie der Bw.
im Vorlageantrag ausführt, der Auftraggeber (Herr S. K. als
Geschäftsführer der M. W.) ihn angewiesen habe, die Rechnung
06/2000 an die Firma M. L. in D. zu stellen. Hätte zwischen diesen
beiden Firmen keine wie immer geartete nähere Beziehung bestanden, dann
hätte die Firma M. W. die ihr übermittelte Rechnung 06/2000 -
adressiert an die Firma M. L. in D. - nicht unter Hinweis auf die angeblich
mangelhaft erbrachte Leistung, sondern wohl bereits infolge mangelnder
Identität mit dem Rechnungsadressaten zurückgewiesen. Mit den
diesbezüglichen Ausführungen im Vorlageantrag "Sollte die Rechnung
06/2000 auch der Firma M. W. leistungsmäßig zuzuordnen sein,
gilt für sie genau das Gleiche wie für die Rechnung 11/2000, welche
direkt an die Firma M. W. gerichtet worden ist" wird vom Bw. selbst eine
derartige Verbindung keineswegs kategorisch bestritten. Schließlich nimmt
der Bw. in weiterer Folge auch auf die Aussage des ehemaligen
Geschäftsführers im Schreiben vom 18. August 2003 Bezug, in
dem dieser ausführt, dass für die Firma M. W. die Bezahlung
beider Rechnungen im Hinblick auf die
mangelhafte Ausführung der Leistungen nicht in Frage gekommen sei. Daraus
erhellt, dass die Firma M. W. letztendlich auch gegen die Zurechnung des
mit der Rechnung 06/2000 abgerechneten Auftrages keinen Einwand erhoben hat.
Zu dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, Herrn
S. K. als Zeugen zum Beweise dafür zu vernehmen, dass die Firma
M. W. die Rechnungen 06/2000 und 11/2000 nicht akzeptiert habe, da die in
Rechnung gestellten Leistungen unbrauchbar gewesen wären und der Bw.
unverzüglich darauf aufmerksam gemacht worden sei, ist Folgendes
festzustellen:
Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO
ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu
stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden.
Abgesehen davon, dass der namhaft gemachte Zeuge zum
Beweisthema im Schreiben vom 18. August 2003 ohnedies eine
schriftliche Stellungnahme abgegeben hat und es für den unabhängigen
Finanzsenat unerfindlich ist, weshalb er im Rahmen einer formellen Zeugenaussage
davon abgehen sollte, ist für die Ablehnung dieses Beweisantrages
entscheidend, dass die unter Beweis zu stellenden Tatsachen - die Firma
M. W. habe die Rechnungen 06/2000 und 11/2000 nicht akzeptiert, da die in
Rechnung gestellten Leistungen unbrauchbar gewesen wären und der Bw. sei
unverzüglich darauf aufmerksam gemacht worden - ohnedies nicht in Zweifel
gezogen werden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
21. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KundenforderungAbschreibungTeilwertgänzliche Ausbuchungunterlassene EinbringungsversucheForderungsverzichtbehauptete Mangelhaftigkeit der Leistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-G/04
- Stammnummer
- 9582
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF