Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0052-W/04
Vorliegen von Rechtsirrtum hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Sattelanhänger bei zuvor jahrelanger erklärungsgemäßer Veranlagung und bei Nichtaufgreifen dieses Fehlers im Rahmen einer Vorbetriebsprüfung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-W/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unkenntnis des Gesetzes ist nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn dem Abgabepflichtigen die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die mangelnde Erkundigung ist dem Abgabepflichtigen vorzuwerfen, wenn ihm zumindest Zweifel über die Rechtslage kommen mussten bzw. kommen hätten müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Fa.S., wegen des Finanzvergehens der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 19. April 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Eisenstadt als Organ des Finanzamtes Oberwart
vom 24. September 2003, SpS, nach der am 5. Oktober 2004 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin S. durchgeführten Verhandlung
zu Recht
erkannt:
Der Berufung wird
stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. September 2003,
SpS, wurde der Bw. der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer
der Fa.H. fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen für die Jahre 1997 bis 1999 eine Verkürzung an
bescheidmäßig nicht festzusetzenden Abgaben, und zwar an
Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999 in Höhe von
€ 169.429,66 bewirkt habe.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der Fa.H. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der
verheiratete und für seine Ehegattin sorgepflichtige Bw. ein monatliches
Einkommen von ca. € 3.000,00 bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz
von S 100 Millionen beziehe. Er beschäftige in seinem Unternehmen
75 Bedienstete und habe einen Fuhrpark von 37 Fahrzeugen.
Finanzstrafrechtlich sei der Bw. unbescholten.
Im Zuge der im Betrieb der GmbH durchgeführten
Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass Kraftfahrzeugsteuer für
Sattelauflieger im Prüfungszeitraum nicht entrichtet worden sei, weshalb
vom Betriebsprüfer Kraftfahrzeugsteuer in der im Spruch genannten Höhe
festzusetzen gewesen wäre. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Es sei davon auszugehen, dass der Bw. trotz Kenntnis bzw.
fahrlässiger Unkenntnis der maßgeblichen Vorschriften als
Abgabepflichtiger unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht das im Spruch genannte Fehlverhalten begangen habe.
In der schriftlichen Rechtfertigung sowie in der
Verantwortung in der mündlichen Verhandlung habe der Bw. eingewendet, es
mangle an der erforderlichen Fahrlässigkeit, welche wegen eines
entschuldbaren Irrtums auszuschließen sei. Aufgrund einer auch für
Fachleute schwer überblickbaren unübersichtlichen gesetzlichen
Regelung habe sich die Steuerpflicht nicht ableiten lassen, dies umso mehr, als
im Zuge einer Betriebsprüfung der Jahre 1993 bis 1995, welche auch die
Kfz-Steuer umfasst habe, der Prüferin nicht aufgefallen sei, dass auch die
"Auflieger" darunter fallen würden.
Der Bw. habe deshalb seine Offenlegungspflicht nicht
verletzt, weil bis zum Jahre 1994 die Steuererklärungen sowohl die
Kfz-Steuer als auch den Straßenverkehrsbeitrag umfasst hätten. Beim
Beitrag seien auch vom Bw. besessene "Auflieger" angeführt worden. Nach
Wegfall des Straßenverkehrsbeitrages seien dann - zur Folge nicht
vorwerfbarer Unkenntnis - die "Auflieger" der Finanzbehörde nicht
mehr mitgeteilt worden. Der Behörde hätte aber aufgrund der
Erklärungen der vorangegangenen Jahre klar sein müssen, dass der Bw.
auch "Auflieger" verwende und habe der Bw. Zugänge bei diesen Fahrzeugen im
Wege des Wirtschaftsprüfungsberichtes auch immer bekannt gegeben.
Letztlich sei auch eine allfällig vorhandene objektive
Sorgfaltswidrigkeit dem Bw. nicht vorwerfbar, da dieser seit dem Jahre 1997
gesundheitlich beeinträchtigt sei. Diesbezüglich werde eine
ärztliche Bestätigung vorgelegt.
Die objektive Sorgfaltswidrigkeit richte sich bei
Beurteilung der Fahrlässigkeit nach einem Menschen in der Lage des Bw..
Dies bedeute, dass ein Gewerbetreibender verpflichtet sei, sich schon vor
Aufnahme seiner Tätigkeit über die einschlägigen Vorschriften zu
unterrichten. Werde da im konkreten Fall gebotene Maß verletzt, liege
bereits eine Außerachtlassung der objektiv gebotenen Sorgfalt vor.
Bei der Beurteilung, ob der Bw. nach seinen
persönlichen (geistigen und körperlichen) Verhältnissen auch
fähig gewesen sei, diese Sorgfalt zu erbringen, seien als Kriterien auch
der Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung zu
berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der
Höchstgerichte sei aber ein Irrtum über die Anwendbarkeit einer
steuerlichen Vorschrift nur dann entschuldbar, wenn er frei von jeglicher
Fahrlässigkeit entstanden ist. Es müsse dabei die betreffende
Vorschrift trotz Anwendung entsprechender Sorgfalt unbekannt geblieben sein.
Müssten dem Täter Zweifel über die Richtigkeit seiner
Auffassungen aufgekommen sein, wäre er zu entsprechenden Erkundigungen
verpflichtet gewesen.
Im vorliegenden Fall sei die Behauptung des Bw., es sei ihm
nicht vorzuwerfen, er habe nicht gewusst, dass der in § 5 Abs. 1 lit. d des
KfzStG verwendete Begriff "Sattelanhänger" eine Abgabepflicht nicht nur
für LKW-Anhänger, sondern auch für "Auflieger" anordne, nicht
nachvollziehbar. Nicht nur, dass das Gesetz selbst von "Sattelanhängern"
spreche, was nach der Begrifflichkeit beim Bw. selbst zumindest Zweifel wecken
hätte müssen, ob darunter nicht sowohl "Auflieger" - die ja auf
einem Sattel fixiert sind, als auch Anhänger zu subsumieren seien. Als
langjährigen Unternehmer hätte ihm klar sein müssen, dass
für beide Fahrzeuge - womit ja jeweils Ladegut transportiert werden
könne - eine Abgabenpflicht bestehe. Weshalb sollte der Gesetzgeber
bei einem Unterschied lediglich in der Ankoppelungsvorrichtung jedoch bei gleich
bleibendem Beförderungszweck für "Auflieger" im Sinne der
Begrifflichkeit des Bw. eine Ausnahme von der Abgabenpflicht vorsehen. Von einem
nicht vorwerfbaren Irrtum könne daher nicht gesprochen werden.
Aber auch der zweite Einwand, die Finanzbehörde selbst
habe in einer vorangegangenen Prüfung den Umstand der Verwendung von
"Aufliegern" nicht bemerkt, versage. Es sei jedoch für die Bewirkung einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung ohne Belang, ob der Abgabenbehörde
die Prüfung der Erklärungen möglich gewesen wäre, die
Unrichtigkeit der darin gemachten Angaben zu erkennen.
Zuletzt sei aber auch der vorgebrachte Umstand der
Gesundheitsbeeinträchtigung ohne Auswirkung auf die subjektive
Sorgfaltswidrigkeit. Nicht nur, dass die vorgelegte ärztliche
Bestätigung äußerst oberflächlich gehalten sei, könne
daraus keineswegs abgeleitet werden, der Bw. sei aufgrund der dort
festgehaltenen Beeinträchtigungen nicht befähigt gewesen, objektiv
sorgfaltsgemäß zu handeln. Sei er doch in der Lage gewesen ein
großes Wirtschaftsunternehmen zu leiten. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass der Bw. nicht in der Lage gewesen sei, seine Abgabenpflicht zu
erfüllen, seien nicht vorgebracht worden.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als
erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit sowie die erbrachte Schadensgutmachung.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 19. April 2004, mit
welcher die die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Einstellung
des Finanzstrafverfahrens beantragt wird.
Begründend wird dazu seitens des Bw. ausgeführt,
dass es unstrittig sei, dass die Kraftfahrzeugsteuer für Sattelauflieger
nicht entrichtet worden sei. Umgehend nach der entsprechenden
bescheidmäßigen Feststellung sei jedoch die Nachzahlung des
festgesetzten Betrages erfolgt.
Zum Vorliegen einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit werde
ausgeführt, dass dem Bw. ein entschuldbarer Irrtum im Sinne des § 9
FinStrG unterlaufen sei, der ihm das Vergehen bzw. das darin liegende Unrecht
nicht erkennen habe lassen.
Bei näherer Betrachtung der höchstgerichtlichen
Judikatur zeige sich, dass die zur Straffreiheit führende Entschuldbarkeit
des Irrtums vor allem nur in jenen Fällen verneint werde, in denen die
Verletzung abgabenrechtlicher Vorschriften dem steuerrechtlichen Laien leicht
erkennbar gewesen wäre, wie etwa im Zusammenhang mit der Stellungspflicht
beim Zoll, mit der Steuerpflicht zugeflossener Provisionen oder in jenen
Fällen, in denen der Steuerpflichtige jegliche Erkundigung über die
abgabenrechtlichen Vorschriften unterlassen habe, wie zum Beispiel im Falle
eines ausländischen Gewerbetreibenden bei Geschäftstätigkeit in
Österreich. Der gegenständliche Sachverhalt sei jedoch mit diesen
angeführten Fällen nicht vergleichbar, da die Komplexität und der
Detailgrad jener Normen, deren Verletzung dem Bw. vorgeworfen werde, von ganz
anderer Qualität sei.
Die fehlende Berücksichtigung von Sattelaufliegern bei
der Kraftfahrzeugsteuer beruhe auf einem entschuldbaren Irrtum, da sich deren
Steuerpflicht selbst aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz - insbesondere
für einen Staatsbürger ohne detaillierte Kenntnis im
Kraftfahrzeugsteuerrecht - nicht leicht entnehmen lasse. Im § 1 Abs.
2 KfzStG wären nur Anhänger angeführt. Da in der Laiensphäre
ein sprachlicher Unterschied zwischen einem Anhänger (vier Räder) und
einem Sattelauflieger gemacht werde, sei es dem Bw. auch nicht vorzuwerfen, dass
er nicht gewusst habe, das ein Sattelauflieger ein Anhänger im Sinne des
§ 1 Abs. 2 KfzStG sei. Dies umso mehr, als selbst der
steuerlichen Vertretung als nun mit dieser Frage konfrontierten
berufsmäßigen Parteienvertreter die Beantwortung dieser Frage rein
aus den dem Gesetzestext nicht leicht möglich gewesen sei.
Unbeachtet der Branche, in der das Unternehmen tätig
sei, könne dem für eine Vielzahl von Unternehmensfunktionen
verantwortlichen Geschäftsführer ein derartiges steuerliches
Spezialwissen nicht zugemutet werden.
Es handle sich bei der Fa.H. um ein mittelständiges
Unternehmen. Dem Geschäftsführer eines solchen Unternehmens könne
es angesichts der Komplexität der abgabenrechtlichen Gesetze nicht
zugemutet werden, sich neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
ständig über alle abgabenrechtlichen Vorschriften auf dem Laufenden zu
halten.
Unbestritten sei, dass im § 5 Abs. 1 lit. b KfzStG
tatsächlich der Begriff "Sattelanhänger" genannt werde. Dabei handle
es sich um eine Detailbestimmung im Zuge der komplexen Steuerberechnung,
während im Grundtatbestand des § 1 Abs. 2 KfzStG nur von
Anhängern die Rede sei. Allgemeine Verbreitung werde aber
erfahrungsgemäß nur Informationen über Grundtatbestände
zuteil, da ein detailliertes Gesetzesstudium von Laien nur selten erfolge. Die
"versteckte" Gesetzesbestimmung könne daher den Vorwurf der objektiven
Sorgfaltswidrigkeit nicht begründen.
Vielmehr sei der Begriff des "Anhängers" dem
allgemeinen Wissensstand zugrunde gelegt worden. Nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch werde aber unter "Anhänger" in erster Linie ein Fahrzeug mit
vier Rädern verstanden. Da die Inanspruchnahme der Straße auch durch
die Anzahl der Räder aufgrund des unmittelbaren Kontaktes bedingt sei, habe
beim Bw. über die von ihm angenommene Ungleichbehandlung zwischen
Anhängern mit vier Rädern und Sattelaufliegern keine Zweifel aufkommen
müssen. Dies umso mehr, als dem Bw. bekannt gewesen sei, dass die
Sattelauflieger von der Straßenbenützungsabgabe im Rahmen der
"Fahrzeugkombinationen" erfasst werden und von ihm auch tatsächlich
besteuert worden seien.
Es könne auch nicht behauptet werden, dass der Bw.
generell Erkundungspflichten vernachlässigt habe, zumal die Abfuhr sowohl
von Kfz-Steuer als auch von Straßenbenützungsabgabe im Übrigen
ordnungsgemäß erfolgt sei.
Aber selbst wenn man die grundsätzliche
Erkundigungspflicht auch auf die begriffliche Abstimmung der Worte
"Anhänger" und "Sattelauflieger" beziehe, so sei diese Erkundigungspflicht
durch die Ergebnisse der vorherigen Betriebsprüfung für die Jahre 1993
bis 1995 überlagert. Bei dieser Betriebsprüfung sei der Fuhrpark
ebenso mit Sattelaufliegern ausgestattet gewesen, ohne dass diese der Kfz-Steuer
unterzogen worden seien. Dieser Umstand sei aber selbst im Zuge der
Betriebsprüfung nicht aufgefallen, obwohl sich die Prüfung auch auf
die Kfz-Steuer bezogen habe und sie von - zum Unterschied vom Bw. -
steuerlich versierten Beamten durchgeführt worden sei. Selbst wenn man also
annehme, dass bei der grundsätzlichen Entscheidung, Sattelauflieger nicht
der Kfz-Steuer zu unterziehen, Zweifel angebracht gewesen wäre, so
könne sich der damit verbundene Fahrlässigkeitsvorwurf aber nur auf
den Zeitraum bis zum Abschluss der eben genannten vorherigen
Betriebsprüfung beziehen, welcher aber nicht Gegenstand des Verfahrens und
bereits verjährt sei.
Wenn man den Fahrlässigkeitsvorwurf aber mit der
Behauptung begründe, dass es sich bei der Subsumption von Sattelaufliegern
unter dem Begriff der Anhänger um eine grundlegende Frage handle, so
hätten aber auch spätestens durch die Nichtgeltendmachung der
Steuerpflicht für Sattelauflieger allfällige Zweifel zerstreut sein
müssen bzw. nach dieser Betriebsprüfung erst recht nicht aufkommen
müssen. Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift gelte dann als entschuldbar,
wenn jemand die betreffende Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen
persönlichen Verhältnissen erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt
unbekannt geblieben sei. Es könne aber nicht von einer
Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt gesprochen werden, wenn der Bw.
nach dem Nichterkennung der steuerlichen Behandlung der Sattelauflieger durch
die Betriebsprüfung nicht "erst recht" genauere Erkundigungen veranlasst
habe.
Andererseits unterstreiche gerade die Nichtgeltendmachung
der Steuerpflicht durch versierte Beamte der Betriebsprüfung den Umstand,
dass die Unkenntnis der Steuerpflicht auf einem entschuldbaren Irrtum beruhe.
Wenn schon Steuerexperten die Verpflichtung zur Einbeziehung von
Sattelaufliegern nicht erkennen, wie sollte dann die genaue Gesetzeskenntnis dem
Bw. als nicht annähernd so versierte Person zumutbar sein?
Zu den Argumenten, die den Vorwurf der objektiven
Sorgfaltswidrigkeit widerlegen, käme noch in subjektiver Hinsicht die
persönliche gesundheitliche Situation des Bw. hinzu. Wie in einem Schreiben
des behandelnden Arztes nachgewiesen worden sei, habe der Bw. im
gegenständlichen Zeitraum an einer schweren psychischen und nervlichen
Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes gelitten. Diese
gesundheitliche Belastung sei zweifelsohne nicht so weit gegangen, dass er in
keinster Weise den Aufgaben eines Geschäftsführers nachkommen habe
können (in welche Richtung die Begründung des Straferkenntnisses
gehe). Vielmehr sei der Bw. nicht in der Lage gewesen, alle Aufgaben zu 100 % zu
erfüllen. Außerdem sei er nicht mit der alleinigen Führung des
Unternehmens beauftragt gewesen, sei doch das Unternehmen von zwei
Geschäftsführern geleitet worden, wobei jedoch der Bw. für die
Abgabepflicht hinsichtlich des Fuhrparks ressortmäßig zuständig
gewesen sei.
Aufgrund der dargelegten Gesundheitsbeeinträchtigung
sei es dem Bw. in noch geringerem Ausmaß zumutbar gewesen, Erkundigungen
über eine steuerrechtliche Detailfrage einzuholen, dies umso mehr, nach dem
keine Beanstandungen im Zuge einer Betriebsprüfung geäußert
werden seien.
Wenn im Straferkenntnis die "Oberflächlichkeit" der
ärztlichen Bestätigung vorgehalten werde, wäre dem
entgegenzuhalten, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung und die dafür
bestehenden Gründe im genannten Schreiben klar ausgesprochen werden. Bei
Bedarf könne aber freilich eine nähere ärztliche Begründung
- allenfalls auch im Wege einer Zeugenbefragung - beigebracht
werden.
Unbestritten sei das Fehlen der Angabe der Auflieger in den
Kfz-Steuererklärungen. Es komme jedoch im Fall unvollständiger Angaben
in den Abgabenerklärungen für die Erfüllung der
Offenlegungspflicht nicht alleine auf diese an, wenn die Behörde auf andere
Weise vom Abgabepflichtigen in die Lage versetzt werde, die entsprechende
Steuerpflicht zu erkennen. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, sei
das Vorliegen von Sattelaufliegern in den Berichten über die Prüfung
des Jahresabschlusses, welche als Beilage zu den Steuererklärungen
eingereicht worden seien, offen gelegt worden. Insbesonders war auch aus der
Anzahl der genannten Zugänge ersichtlich, dass die Abgabenerklärungen
unvollständig gewesen seien. Des Weiteren war der Behörde die Existenz
von Sattelaufliegern auch durch die Offenlegung im Rahmen der bis 1994
abzugebenden Straßenverkehrsbeitragserklärungen bekannt gewesen.
Im Straferkenntnis werde ausgeführt, dass nach der
Rechtsprechung des VwGH es ohne Belang sei, ob es der Abgabenbehörde bei
Prüfung der Erklärungen möglich gewesen wäre, die
Unrichtigkeit der darin geltend gemachten Angaben zu erkennen. Unabhängig
davon könne aber anhand der Prüfungsberichte und
Straßenverkehrsbeitragserklärungen die Offenlegung der
abgabenrechtliche bedeutsamen Umstände dargelegt werden. Im Übrigen
sei in dem vom Spruchsenat zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis der Fehler
in der Abgabenerklärung nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt bereits bei
einer früheren Betriebsprüfung erkannt worden, was diesen Fall vom
gegenständlichen deutlich unterscheide.
Da somit eine Sorgfaltswidrigkeit weder in objektiver noch
in subjektiver vorliege und zudem auch die Offenlegungspflicht nicht verletzt
worden sei, werde der Antrag gestellt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben
und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Sollte - entgegen der Ansicht
des Bw. und seines Verteidigers - die Berufungsbehörde zu einem
Ergebnis kommen, in welchem die Schuld des Bw. bejaht werde, so werde in eventu
der Antrag gestellt aufgrund des diesfalls höchstens sehr geringen Grades
der Fahrlässigkeit die Strafe auf € 5.000,00
herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum
unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen
ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter
Fahrlässigkeit zuzurechnen. "Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch
dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung
unterlief."
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wird zusammenfassend hinsichtlich der objektiven
Tatseite eingewendet, dass eine Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht vorliege und in Bezug auf die
subjektive Tatseite ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 9
FinStrG ins Treffen geführt, welcher eine Bestrafung des Bw. wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung im Sinne des § 34 Abs. 1
FinStrG ausschließe.
Aufgrund des
durchgeführten erst- und zweitinstanzlichen Untersuchungsverfahrens im
Zusammenhalt mit der Aktenlage geht der Berufungssenat von folgendem Sachverhalt
aus:
Der Bw. ist
laut Firmenbuch seit dem Jahre 1987 Geschäftsführer der Fa.H. und war
als solcher im Tatzeitraum für die Belange des Fuhrparks und in diesem
Zusammenhang auch für die jährliche Abgabe der
Kraftfahrzeugsteuererklärungen sowie für die vierteljährige
Meldung und Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, auf Grund der internen
Geschäftsverteilung mit dem zweiten Geschäftsführer,
zuständig. Sämtliche anderen Agenden der Geschäftsführung
lagen im Zuständigkeitsbereich des zweiten Geschäftsführers des
Unternehmens. Zumindest seit dem Jahre 1993 erfolgte die Berechnung der
Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Fa.H. durch die im Betrieb angestellte Gattin
des Bw., wobei eine Überprüfung dieser Berechnung durch die seit 14
Jahren im Unternehmen tätige Buchhalterin erfolgte. Die jährlichen
Kraftfahrzeugsteuererklärungen wurden durch die Gattin des Bw. erstellt und
in der Folge dann vom Bw. unterschrieben. Ebenfalls zumindest seit dem Jahre
1993 wurde im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuererklärungen die
Kraftfahrzeugsteuer für die im Unternehmensbereich zugelassenen
Sattelanhänger nicht erklärt bzw. abgeführt. Beim Unterschreiben
der jährlichen Kraftfahrzeugsteuererklärungen des Tatzeitraumes 1997
bis 1999 war dem Bw. bekannt, dass eine Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer
für die Sattelauflieger im Rahmen der Steuererklärungen nicht erfolgt
ist, zumal sowohl er, als auch seine Gattin und die Buchhalterin des Betriebes
gedanklich davon ausgingen, dass durch die berechnete Kraftfahrzeugsteuer
für die Sattelzugfahrzeuge auch die Steuerpflicht für die
Sattelanhänger im Rahmen der Fahrzeugkombinationen erfüllt wäre.
Diese bereits zumindest seit dem Jahre 1993 im Rahmen der
Jahressteuererklärungen praktizierte Berechnung und Offenlegung der
Kraftfahrzeugsteuer, welche sämtliche andere steuerpflichtigen
Kraftfahrzeuge und Anhänger des Betriebes umfasste, wurde im Rahmen einer
vorangegangenen Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995, welche
unbestritten auch die Kraftfahrzeugsteuer zum Prüfungsgegenstand hatte,
nicht beanstandet. Auch erfolgte laut Aktenlage zumindest seit dem Jahre 1993
durch die Abgabenbehörde erster Instanz eine
erklärungsgemäße Veranlagung der durch den Bw. eingereichten
Kraftfahrzeugsteuererklärungen, ohne Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
für die Sattelauflieger der Fa.H. , obwohl aus den bis zum Jahre 1994
abgegebenen Straßenbenützungsabgabeerklärungen und auch aus den
im Steuerakt aufliegenden Berichten über die Prüfung des
Jahresabschlusses deren Vorhandensein der Abgabenbehörde offengelegt
wurde.
Aufgrund einer
Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999, welche mit Bericht vom
30. Jänner 2002 abgeschlossen wurde und auch die Kraftfahrzeugsteuer
als Prüfungsgegenstand umfasste, wurde schließlich die
Kraftfahrzeugsteuer in der inkriminierten Höhe nachgefordert, wobei
festgestellt wurde, dass sich die Nachforderungen des Prüfungszeitraumes
großteils aus der Tatsache ergeben würde, dass die geprüfte
Gesellschaft die Sattelauflieger nicht als abgabepflichtig erachtet
habe.
Unstrittig ist
im gegenständlichen Fall, dass die Kraftfahrzeugsteuer der Jahre 1997 bis
1999 in der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen
Höhe nicht im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuererklärungen für die
Jahre 1997 bis 1999 offengelegt und dadurch eine Verkürzung von
Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 169.429,66 bewirkt wurde. Das
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG ist damit in objektiver Hinsicht erwiesen. Wenn in der
gegenständlichen Berufung im Bezug auf die objektive Tatseite eingewendet
wird, dass eine Verletzung einer Offenlegungspflicht deswegen nicht verletzt
worden sei, weil aus den, den Steuererklärungen beigelegten Berichten
über die Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen von
Sattelaufliegern ersichtlich und deren Existenz auch aus den bis 1994
abzugebenden Straßenbenützungsabgabeerklärungen der
Abgabenbehörde bekannt gewesen sei, so ist dazu auszuführen, dass die
Bekanntgabe des grundsätzlichen Vorhandenseins von Sattelanhängern
nicht den Anforderungen des § 119 BAO hinsichtlich einer
vollständigen Erfüllung einer Offenlegungsverpflichtung genügt.
Gemäß
§ 119 BAO sind nämlich sämtliche für
den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht und die für die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung maßgeblichen Umstände
vollständig offen zu legen. Zwar ist dem Bw. grundsätzlich
zuzustimmen, dass eine Offenlegungspflicht nicht ausschließlich durch die
Abgabe von vollständig ausgefüllten
Kraftfahrzeugsteuererklärungsformularen erfüllt werden kann, sondern
auch durch andere der Steuererklärung beigelegte Unterlagen möglich
ist. Jedenfalls muss aus den abgegebenen Jahressteuererklärungen bzw. ihren
Beilagen eine richtige Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer für die
Abgabenbehörde ermöglicht werden. Gerade dies ist im
gegenständlichen Fall nicht passiert, da die grundsätzliche
Offenlegung des Vorhandenseins von Sattelaufliegern ohne entsprechende Angabe
der genauen Anzahl und der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen (des
höchstzulässigen Gesamtgewichtes) eine korrekte Abgabenfestsetzung
durch die Abgabenbehörde nicht ermöglicht hätte.
In Bezug auf
die subjektive Tatseite wird im Rahmen der gegenständlichen Berufung das
Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums im Sinne des § 9 FinStrG
in Form der unverschuldeten Unkenntnis des Bw. von der
Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Sattelauflieger geltend
gemacht.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unkenntnis
des Gesetzes nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn dem Abgabenpflichtigen
die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen
erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die mangelnde Erkundigung ist
dem Abgabepflichtigen vorzuwerfen, wenn ihm zumindest Zweifel über die
Rechtslage kommen mussten. Mussten dem Normadressaten solche Zweifel über
die Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, so haben ihn die Zweifel
zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen
(vgl. z.B. VwGH vom 15.5.1997, 95/15/0184).
Die Unkenntnis
des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem
Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen
Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung war daher zu beurteilen, ob der Bw. bei Abgabe
der Kraftfahrzeugsteuererklärungen der Jahre 1997 bis 1999 einen
entschuldbaren Irrtum hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für die
Sattelauflieger unterlegen oder ob die Unkenntnis derer diesbezüglichen
Gesetzesbestimmung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auf Fahrlässigkeit
beruht.
Nach Ansicht
des Berufungssenates ist dem Bw. mit seinen Berufungsausführungen
dahingehend beizupflichten, dass der Bw. als für den Fuhrpark und die
Abgabe der Kraftfahrzeugsteuererklärungen der Fa.H. zuständige
Geschäftsführer seine grundsätzlichen Informationspflichten
hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerpflicht, der für das Unternehmen
zugelassenen Kraftfahrzeuge wahrgenommen hat und von ihm im Tatzeitraum auch
laufend Kraftfahrzeugsteuer gemeldet und entrichtet wurde. Wie in der Berufung
zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei der Frage der
Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Sattelanhänger um eine aus dem
Kraftfahrzeugsteuergesetz für einen steuerlichen Laien nicht leicht
ableitbare Detailnorm, welche auch für steuerlich versierte Personen nicht
leicht erkennbar bzw. anwendbar ist, ergibt sich doch aus den
Grundtatbeständen des § 1 KfzStG kein sprachlich direkter
Hinweis auf Sattelauflieger bzw. Sattelanhänger, sondern lediglich aus der
Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b KfzStG eine
Regelung hinsichtlich der Steuerberechnung für Sattelanhänger. Wenn
der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis dazu ausführt, dass das Gesetz
selbst von "Sattelanhängern" spräche, was nach der
Begrifflichkeit beim Bw. selbst zumindest Zweifel hätten wecken
müssen, ob darunter nicht sowohl "Auflieger" - die
ja auf einem Sattel fixiert sind, als auch Anhänger zu subsumieren seien
und dem Bw. als langjährigen Unternehmer klar sein hätte müssen,
dass für beide Fahrzeuge, mit welchen ja jeweils Ladegut transportiert
werden könne, eine Abgabepflicht bestehe und er in diesem Zusammenhang die
Frage aufwirft, warum der Gesetzgeber bei einem Unterschied lediglich in der
Ankoppelungsvorrichtung bei gleich bleibendem Beförderungszweck für
Auflieger eine Ausnahme von der Abgabenpflicht vorsehen sollte, weshalb von
einem vorwerfbaren Rechtsirrtum auszugehen sei, so ist diesen Ausführungen
nach Ansicht des Berufungssenates zu entgegnen, dass im gegenständlichen
Fall die Frage einer entschuldbaren Fehlleistung des Bw. nach seinem
Kenntnisstand im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen der Jahre 1997
bis 1999 zu beurteilen ist. Nach seinen unwiderlegten Aussagen ist der Bw. im
Zuge der Einreichung der Kraftfahrzeugsteuererklärungen 1997 bis 1999 davon
ausgegangen, dass Sattelauflieger nicht unter dem Begriff der
kraftfahrzeugsteuerpflichtigen Anhänger im Sinne des KfzStG fallen
würden und dass die Kraftfahrzeugsteuerpflicht der Auflieger mit der
Besteuerung der Sattelzugfahrzeuge abgegolten wäre. Er hat sich in dieser
seiner Rechtsauffassung, welche er zumindest seit dem Jahre 1993 seinen
Abgabenerklärungen zugrunde gelegt hat, subjektiv vollinhaltlich durch die
Abgabenbehörde, welche aus seiner Sicht in der grundsätzlichen
Kenntnis des Vorhandenseins von Sattelaufliegern war, durch mehrere Jahre
bestätigt gefühlt, zumal weder die vorangegangene Betriebsprüfung
über die Jahre 1993 bis 1995, noch die jährlichen
Kraftfahrzeugsteuerveranlagungen zu Beanstandungen seiner
Kraftfahrzeugsteuerberechnung geführt haben. Nach Ansicht des
Berufungssenates mussten daher den Bw. aus Sicht der Jahre 1997 bis 1999 bei der
Abgabe der jährlichen Kraftfahrzeugsteuererklärungen, bei seit Jahren
gleich bleibender von der Abgabenbehörde unbeanstandeter Vorgangsweise,
keine Zweifel über die Rechtslage bzw. über die
Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, weshalb ihm auch eine
fahrlässige Unterlassung einer Erkundigungspflicht für den Tatzeitraum
nicht angelastet werden kann. Vielmehr ist der Bw. aufgrund der Chronologie der
beschriebenen Ereignisse bei der Abgabe der Kraftfahrzeugsteuererklärungen
für die Jahre 1997 bis 1999 einem entschuldbaren Denkfehler unterlegen und
es kann ihm daher fahrlässiges Handeln schon aus diesem Grund nicht
zugerechnet werden.
Das unter
Verweis auf eine vorgelegte ärztliche Bestätigung erfolgte
Berufungsvorbringen dahingehend, dass der Bw. aufgrund gesundheitlicher und
psychischer Probleme auch subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, seine
objektiv gebotenen Sorgfaltspflichten einzuhalten, war daher keiner näheren
Untersuchung mehr zu unterziehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien, am
9. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-W/04
- Stammnummer
- 12755
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF