Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0015-Z2L/07
Erlass/Erstattung von Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0015-Z2L/07vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann in den Vorbringen des Bf. kein Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des Art. 239 ZK erblickt werden, so fehlt eine zwingende Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Walter
Heel und Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck,
Schöpfstr. 6b, vom 16. Jänner 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 12. Dezember 2006,
Zl. 100/36104/2002, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 239
ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom
17. Mai 2002, Zl. 100/36104/2002-2 wurde dem nunmehrigen Bf. ein
Abgabenbetrag in Höhe von insgesamt 12.082,33 € (Zoll: 3.400,00
€, Einfuhrumsatzsteuer: 7.480,00 € und eine Abgabenerhöhung von
1.202,33 €) gemäß Artikel 203 Abs. 1, 2 und 3 erster Anstrich ZK
(Zollkodex) iVm § 2 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz) vorgeschrieben. Diese Vorschreibung wurde
sinngemäß damit begründet, dass der Bf. auf Grund seines
gewöhnlichen Wohnsitzes in der Gemeinschaft nicht berechtigt gewesen sei
den ausländischen unverzollten PKW der Marke "AAA", FGNr: ooo, mit
schweizer Kennzeichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft zu verwenden. Durch die
Einbringung des gegenständlichen PKW sei daher für den Bf. die
Abgabenschuld in der im Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. Mai 2002
vorgeschriebenen Höhe für das genannte Kraftfahrzeug entstanden.
Dieser Abgabenbescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Eingabe beim Zollamt Wien
vom 2.12.2002 beantragte der Bf. u.a. von der Einhebung der Einfuhrzollschuld
aus Billigkeitsgründen Abstand zu nehmen. Begründend führt der
Bf. in diesem Schriftstück aus, dass er sich sowohl in der Schweiz als auch
in Österreich aufhalten würde. Sollte daher die Zollschuldentstehung
in Österreich rechtens sein, so könnte diese mit ähnlicher
Begründung - bei einer Fahrzeuganmeldung in Österreich - in der
Schweiz entstehen. Diesen Antrag wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom
6. Oktober 2005, Zl. 100/36104/2002 als unbegründet ab. Die
Abgabenbehörde I. Instanz verwies in dieser Entscheidung im Wesentlichen
darauf, dass gem. Art. 239 ZK Einfuhrabgaben nur dann erstattet oder erlassen
werden könnten, wenn sich diese aus Umständen ergeben welche nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sei. Das Zollamt kommt jedoch bei seiner
Beurteilung des subjektiven Tatbestandselementes zu dem Schluss, dass die
Entstehung der Zollschuld auf ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten des
Bf. zurückzuführen sei. Dies im Wesentlichen deshalb - so das Zollamt
in seiner Bescheidbegründung weiter - da der Bf. eine ihm durchaus
zumutbare Sorgfaltspflicht stark vernachlässigt hätte. In der
mit Schriftsatz vom 15. November 2005 gegen diesen Abweisungsbescheid
eingebrachten Berufung führte der nunmehrige Bf. aus, dass er bereits
anlässlich der behördlich aufgenommenen Niederschrift vom
30. April 2002 darauf verwiesen habe, dass er sich mehrmals bei seinem
damaligen Rechtsvertreter hinsichtlich der Problematik "Fahrzeug mit schweizer
Kennzeichen in Österreich" erkundigt und dabei die Auskunft erhalten
hätte, dass dies kein Problem darstellen würde. Der Bf. hätte
daher darauf vertrauen können, dass ein österreichischer Rechtsanwalt
einen richtigen Rat erteilt. Weiters liege die Besonderheit des
gegenständlichen Falles darin, dass ein schweizer Staatsbürger mit
einem Kraftfahrzeug mit schweizer Kennzeichen nach Österreich einreiste.
Einleuchtend sei, dass z.B. ein Österreicher mit einem schweizer KFZ
verpflichtet wäre, entsprechende zollrechtliche Erkundigungen einzuholen.
Weiters hätte der Bf. das Fahrzeug nicht ausschließlich in
Österreich verwendet sondern auch häufig in der Schweiz, wo er
ebenfalls als X. tätig gewesen sei bzw. ist. Seinen Lebensmittelpunkt
hätte der Bf. zeitlich nur in geringem Ausmaß in Österreich
gehabt. Der gegenständliche PKW sei daher nicht nach Österreich
verbracht worden, um diesen ausschließlich in diesem Land zu
benützen, sondern vielmehr vor allem in der Schweiz zu verwenden. Gerade
auf Grund von längeren Aufenthalten in der Schweiz aus beruflichen als auch
privaten Gründen, sei es dem Bf. nicht möglich gewesen, mit einem
Fahrzeug mit österreichischem Kennzeichen in der Schweiz zu fahren. Dies
stelle ein Problem - analog der Mietwagenfälle (EU-Bürger benützt
einen in der Schweiz angemieteten Mietwagen in der Gemeinschaft) - dar, welches
nicht zu Lasten des Bf. gelöst werden dürfe. Der Bf. sei daher davon
ausgegangen, dass er auf Grund der regelmäßigen Verwendung des KFZ in
der Schweiz, wo er auch dauernd arbeitete, keine Abgabenpflicht in
Österreich hätte. Eine offensichtliche Fahrlässigkeit bzw. eine
Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der Rechtsprechung könne dem Bf. nicht
vorgeworfen werden. Vollständigkeithalber sei aber auch darauf zu
verweisen, dass der Bf. Erkundigungen - betreffend einer etwaigen Abgabenpflicht
in der Schweiz - erst nach dem in Österreich begonnenen Abgabenverfahren
durchführte. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2006
wies das Zollamt Wien die eingebrachte Berufung als unbegründet ab. In der
Begründung des nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen
Bescheides führt das Zollamt sinngemäß aus, dass durch die
Vorbringen des Bf. eine Entstehung der Zollschuld durch offensichtliche
Fahrlässigkeit des Bf., nicht entkräftet werden könnte. Zwar mag
es durchaus sein, dass die Einholung einer Rechtsansicht bei einem damaligen
Rechtsberater des Bf. tatsächlich erfolgt sei, doch stehe für das
Zollamt eindeutig fest, dass sich weder der Bf. noch seine Rechtsberater bei der
Zollbehörde rückversichert hätten. Gerade aus der Tatsache, dass
die Rechtsberater des Bf. kein Problem erkannten, wenn sich der Bf. zur
Hälfte eines Monats in der Schweiz und zur anderen in Österreich
aufhalten würde, lasse erkennen, dass die zollrechtlichen Aspekte
außer Acht gelassen worden seien und folglich die Vermutung nahe liege,
dass der vorliegende Fall nicht in zoll- sondern in steuerrechtlicher Hinsicht
beurteilt worden war. Dass die, vom Bf. diesbezüglich angeblich eingeholten
Auskünfte nicht von einer Zollbehörde erfolgt seien, ist auch dadurch
zu erkennen, da in derartigen Fällen zwingend eine Klärung der
Wohnsitzsituation (gewöhnlicher Wohnsitz) erforderlich gewesen wäre
und die Staatsbürgerschaft einer Person keine Rolle spiele. Weiters ergebe
sich gerade aus jenem Hinweis, nämlich dass die Benützung des
gegenständlichen PKW kein Problem darstellen würde wenn sich der Bf.
die halbe Zeit im Ausland aufhalte und niemand etwas sage, dass sich der
Auskunftgeber über seine Aussage nicht sicher sei und keinerlei Kenntnisse
der zollrechtlichen Bestimmungen innehatte. Folglich ging das Zollamt Wien davon
aus, dass es dem Bf. zumutbar gewesen wäre, durch Einholung weiterer
Auskünfte die rechtliche Situation restlos zu klären. Durch die
Unterlassung dieser Sorgfaltspflicht habe der Bf. die Entstehung der
Einfuhrzollschuld durch offensichtliche Fahrlässigkeit herbeigeführt,
weshalb der Berufung bereits deshalb der Erfolg zu versagen gewesen wäre.
Gegen diese Entscheidung brachte der Bf. durch seinen
Rechtsvertreter fristgerecht, mit Eingabe vom 16.1.2007 Beschwerde beim Zollamt
Wien ein. Darin führt der Bf. aus, dass entgegen den Ausführungen der
Abgabenbehörde I. Instanz in seiner Berufungsvorentscheidung seiner Ansicht
nach keinesfalls ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten vorliege,
welches zur Entstehung der Zollschuld im gegenständlichen Fall geführt
habe. Im Wesentlichen verweist der Bf. in diesem Zusammenhang neuerlich auf die
eingeholten Auskünfte bei berufsmäßigen Parteienvertretern. So
liege beispielsweise keine fahrlässige Abgabenverkürzung vor, wenn
sich eine Person für die Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten
eines Steuerberaters bediene und diesem sämtliche für die richtige
Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen und Informationen zur
Verfügung stelle. Vielmehr liege nur dann eine offensichtliche
Fahrlässigkeit vor, wenn die bei der Beachtung der zollrechtlichen
Bestimmungen erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt
werde, sohin dem Beteiligten nicht hätte passieren dürfen. Der Bf. sei
Schweizer Staatsbürger und habe von zollrechtlichen Bestimmungen im
Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld keine Kenntnis gehabt. Gerade aus diesem
Grund habe der Bf. auch zwei Rechtsberater (Rechtsanwalt und Steuerberater)
dahingehend befragt, welche zollrechtlichen Konsequenzen durch das Benützen
eines schweizer KFZ in Österreich nach sich ziehe. Gerade jene Auskunft des
Rechtsanwaltes, nämlich "das Ganze stelle kein Problem dar, wenn der Bf.
sich die halbe Zeit des Jahres in der Schweiz aufhalten und niemand etwas sagen
würde" habe dazu geführt, dass dieser auch seinen Steuerberater mit
diesem Problem konfrontierte, dieser dem Bf. jedoch sein korrektes Vorgehen
bestätigte. Außerdem sei das gegenständliche Fahrzeug nicht nach
Österreich verbracht worden, um es hier ausschließlich zu
benützen, sondern dies habe in erster Linie in der Schweiz Verwendung
gefunden. Überdies sei es dem Bf. nicht möglich gewesen, mit einem
österreichischen Kennzeichen in der Schweiz zu fahren, wodurch sich ein
Zollproblem analog zu den Mietwagenfällen ergebe, welches nicht zu Lasten
des Bf. gelöst werden könne.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die hier anzuwendenden maßgeblichen
Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Art. 239 ZK:
(1) Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238
genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese
Fälle
- werden nach dem
Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus
Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem
Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung
angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind.
Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig
gemacht werden.
(2) Die Erstattung oder
der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf
Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der
Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Jedoch können
- in begründeten
Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
- in bestimmten Fällen
kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden.
Art. 899 ZK-DVO:
(1) Stellt die
Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel
239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,
- dass die für diesen
Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903
beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische
Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so
erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;
- dass die für diesen
Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen
Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.
(2) In allen anderen
Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß
Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um
besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sind.
Ist Artikel 905 Absatz 2
zweiter Anstrich anwendbar, so können die Zollbehörden erst
entscheiden, die in Frage stehenden Abgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn
das nach den Artikeln 906 bis 909 eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist.
(3) Als "Beteiligte(r)"
im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex und im Sinn dieses Artikels gelten
die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie
gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig
geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser
Förmlichkeiten notwendig waren.
(4) Zur Durchführung
der Absätze 1 und 2 leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe,
insbesondere wenn eine Pflichtverletzung auf Seiten der Zollbehörden eines
anderen als des entscheidungsbefugten Mitgliedstaats vorliegt.
Im gegenständlichen Erstattungs- bzw. Erlassverfahren
ist zunächst festzustellen, dass kein im Ausschussverfahren festgelegter
Fall nach Art. 900 f. ZK-DVO vorliegt und demnach der Sachverhalt an Hand der
Billigkeitsklausel in Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO zu beurteilen ist. Die Bestimmungen
des Art. 905 ZK-DVO lauten auszugsweise:
"(1) Lässt die
Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel
239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus
Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so
übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission
zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis
909,
- wenn diese Behörde
der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der
Kommission ergibt oder
- wenn
der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher
Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer
gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen
Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die
Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher
Ermittlungen vorgesehen ist, oder
- wenn die Abgaben, die bei
einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch
für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden,
500.000 EUR oder mehr betragen.
Der Begriff "Beteiligter"
ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.
(2) Die Übermittlung
gemäß Absatz 1 erfolgt nicht, wenn
- die Kommission im Verfahren
der Artikel 906 bis 909 bereits eine Entscheidung über einen Fall mit
vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen getroffen hat;
- die Kommission bereits mit
einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall befasst ist.
(3) Die der Kommission
..."
Auf Grund der Bestimmungen des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO,
ergibt sich für eine Entscheidung keine Vorlageverpflichtung an die
Kommission, wodurch nach der geltenden Rechtslage die nationale Behörde
über den Erlass-/Erstattungsantrag zu entscheiden hat. Nach dem Wortlaut
der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen haben somit für eine Erstattung
bzw. für einen Erlass der Abgaben beide Tatbestandsmerkmale - das Vorliegen
von besonderen Umständen und das
Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen
Fahrlässigkeit - vorzuliegen. Zum Begriff "besondere Umstände" ist dem
Gemeinschaftsrecht zwar keine gesetzliche Definition zu entnehmen, jedoch ist in
diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Huchatz in Witte (Kommentar
zum Zollkodex, 4. Auflage, Rz 30 zu Art. 239 ZK) und auf die dort genannte
Rechtsprechung des EuGH (z.B. C-86/97 vom 25.2.99, C-61/98 v. 7.9.1999) zu
verweisen. Demnach liegt insbesondere dann ein besonderer Fall nach den
Bestimmungen des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK iVm Art. 899 ZK-DVO vor,
wenn sich ein betroffener Beteiligter im Vergleich zu anderen, welche die
gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen
Situation befindet und wenn dieser ohne diesen Umständen den aus der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben
erwachsenden Nachteil nicht erlitten hätte. Zielsetzung der Bestimmungen
des Art. 239 ZK ist demnach im Wesentlichen die Verwirklichung einer
Einzelfallgerechtigkeit, welche den Grundsätzen der Billigkeit, des
Vertrauensschutzes und der Berücksichtigung der besonderen Gründe des
Einzelfalles gerecht wird (vgl. Schwarz in Schwarz/Wockenfoth,
Zollrecht-Kommentar, 3. Auflage, zu Art. 239 ZK, Rz 69). Das
Vorliegen besonderer Umstände begründet der Bf. im
gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen damit, dass er als schweizer
Staatsbürger sein Fahrzeug mit schweizer Kennzeichen in Österreich
verwendet habe. Einleuchtend sei für den Bf. in diesem Zusammenhang, dass
sich ein "Österreicher" über die Zulässigkeit einer Verwendung
eines in der Schweiz zugelassenen KFZ in zollrechtlicher Hinsicht entsprechend
zu erkundigen hätte. Weiters habe der Bf. den gegenständlichen PKW
nach seinen Ausführungen nicht ausschließlich in Österreich,
sondern vorwiegend in der Schweiz verwendet. Außerdem ergäbe sich im
vorliegenden Fall bei einer behördlichen Zulassung des
gegenständlichen Beförderungsmittels in Österreich jene Folge,
dass aus den gleichen Gründen wie in der Gemeinschaft, eine
Abgabennachforderung in der Schweiz - auf Grund des österreichischen
Kennzeichens und Verwendung des Beförderungsmittels in der Schweiz -
gedroht hätte. Diese Situation sei daher mit jener der entschiedenen
Mitwagenfälle vergleichbar und könne nicht zu Lasten des Bf.
gelöst werden.
Aus den hier relevanten Gesetzesbestimmungen ergibt sich,
dass es sich bei einem Erstattungs- bzw. Erlassverfahren nach Art. 239 ZK um ein
antragsgebundenes Verfahren handelt, wobei der Antragsteller jene Gründe
darzubringen hat, welche auf einen besonderen Fall schließen lassen.
Gerade durch die Vorbringen des Bf. im bisherigen Erstattungs- bzw.
Erlassverfahren kann jedoch beim vorliegenden Sachverhalt "kein besonderer Fall"
im Sinne des Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO erblickt werden. So erweist
sich der, vom Bf. angestellte Vergleich mit den "schweizer Mietwagenfällen"
(offenbar unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
2000/16/0592 v. 19.9.2001) bereits insofern als nicht geeignet, da diesem vom
Höchstgericht entschiedenen Fall ein völlig anderer Sachverhalt zu
Grunde lag. Wie der besagten Entscheidung entnommen werden kann, war hierbei
über die zulässige Verwendung eines, bei einem in der Schweiz
ansässigen Mietwagenunternehmen angemieteten, ausländischen
Beförderungsmittels durch eine natürliche Person mit gewöhnlichem
Wohnsitz in der Gemeinschaft abzusprechen. Die diesbezüglichen
Gemeinschaftsbestimmungen sahen zum Zeitpunkt der Einbringung eines solchen PKW
eine zulässige vorübergehende Verwendung im Gemeinschaftsgebiet nur
dann vor, wenn die das KFZ anmietende Person das Fahrzeug ausschließlich
zur unmittelbaren Rückkehr an ihren in der Gemeinschaft liegenden Wohnsitz
benützte. Unzulässig war es demnach, das Mietfahrzeug für andere
Fahrten als die zulässige Rückkehr zum Wohnsitz zu verwenden. Gerade
jene dazumal gültige Gemeinschaftsbestimmung (Art. 719 Abs. 11 ZK-DVO),
welche die Zulässigkeit einer Verwendung eines in einem Drittland
zugelassenen, und im Rahmen einer gewerblichen Autovermietung angemieteten
Beförderungsmittels regelte, erfuhr durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999
vom 28.7.1999 dahingehend eine Änderung, dass bei dem, dem angesprochenen
VwGH-Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt - bei einer Betrachtung nach den
erst nach der Einbringung des PKW in die Gemeinschaft in Kraft getretenen neuen
gesetzlichen Bestimmungen - keine Zollschuld entstanden wäre. Dadurch sah
der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines besonderen Falles, da in diesem
"besonders gelagerten Einzelfall" davon auszugehen war, dass die
zollschuldrechtlichen Konsequenzen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt waren. Das
gegenständliche, vor dem Unabhängigen Finanzsenat anhängige
Beschwerdeverfahren betrifft weder ein von einer gewerblichen Autovermietung
angemietetes Mietfahrzeug, noch erfolgten rechtliche Änderunge der hier
anzuwendenden gesetzlichen Bestimmugen, welche die private Nutzung eines
ausländischen, unverzollten Beförderungsmittels durch eine Person mit
gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft, erlauben würden. Entgegen
dem Einwand des Bf., liegt somit kein vergleichbarer Fall analog der "schweizer
Mietwagenfälle" vor.
Weiters entspricht das Vorbringen des Bf., nämlich
dass aus den gleichen Erwägungen wie in Österreich -
sinngemäß demnach bei einer Zollabfertigung zum freien Verkehr in der
Gemeinschaft und anschließender behördlicher Zulassung des PKW in
Österreich - gleichfalls wiederum bei einer Verwendung des KFZ in der
Schweiz eine Abgabennachforderung drohe, nicht den Tatsachen. Auch die schweizer
Zollbestimmungen (insbesondere auch das in der Schweiz gültige Zollabkommen
über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge vom 4.Juli
1954) sehen keine Entrichtung von Eingangsabgaben vor, sofern das betreffende
Beförderungsmittel vom Eigentümer selbst oder von anderen Personen,
die ihren gewöhnlichen Wohnort außerhalb des schweizerischen Gebietes
haben, in das schweizer Zollgebiet eingebracht werden. Der gewöhnliche
Wohnsitz des Bf. wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen
Abgabennacherhebungsverfahren eindeutig als in Österreich gelegen,
festgestellt und bedarf im Erlass/Erstattungsverfahren keiner neuerlichen
Prüfung. Jene Vorbringen des Bf. - nämlich aus seiner Sicht sogar
ausreichende Erkundigungen bei seinen Rechtsberatern eingeholt zu haben, welche
jedoch keine widerrechtliche Verwendung aufgezeigt hätten - mag zwar, wie
der Bf. selbst in seiner Beschwerdeeingabe ausführt, durchaus Einfluss bei
der Beurteilung des subjektiven Tatbestandsmerkmals nehmen, führt jedoch
keinesfalls dazu, einen "besonderen Fall" im Sinne des Art. 239 ZK zu
begründen. Gerade in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die
Entscheidungspraxis der Kommission im Rahmen des Art. 239 ZK iVm Art. 906 bis
909 ZK-DVO zu verweisen, woraus sich ergibt, dass nicht einmal aus -
irrtümlich von der Zollverwaltung mündlich erteilten -
Fehlauskünften ein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 ZK herzuleiten
ist. Auch ergibt sich mit jener Argumentation des Bf., dass er das
gegenständliche Beförderungsmittel überwiegend in der Schweiz
verwendet hätte, kein besonderer Umstand im Sinne des Art. 239 ZK. Die hier
maßgeblichen Zollbestimmungen für eine zulässige
vorübergehende Verwendung von Strassenfahrzeugen zum privaten Gebrauch in
der Gemeinschaft sehen nämlich als Voraussetzungen vor, dass sowohl der
Einbringer, als auch die Person auf die das betreffende Beförderungsmittel
zugelassen ist, einen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland aufweisen. Bei
Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt die Verwendung eines
ausländischen unverzollten KFZ im Gemeinschaftsgebiet unweigerlich zu der
vom Gemeinschaftsrecht gewollten Entstehung der Abgabenschuld und ist folglich
an keine zeitliche Verwendungsdauer geknüpft, sodass der Bf. mit jenen
Ausführungen, dass er den gegenständlichen PKW überwiegend in der
Schweiz verwendet hätte, keinesfalls einen besonderen Umstand im Sinne des
Art. 239 ZK darstellen kann. Liegen somit die gemeinschaftsrechtlichen
Voraussetzungen für die Verwendung eines ausländischen
Beförderungsmittels nicht vor, so führt das - wie bereits vorstehend
ausgeführt - für alle Beteiligten, zur gleichen abgabenrechtlichen
Konsequenz. Die vom Bf. im gegenständlichen Fall vorgebrachten Gründe
begründen nicht, dass sich dieser gegenüber anderen Beteiligten,
welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer
außergewöhnlichen Situation befunden hätte. Solche Gründe
sind auch für den Unabhängigen Finanzsenat aus dem vom Zollamt
vorgelegten Akt nicht erkennbar.
Abschließend wird daher festgestellt, dass im
gegenständlichen Verfahren kein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 Abs.
1 ZK vorliegt. Da es demnach bereits an einer, für eine stattgebende
Entscheidung gesetzlich geforderten Voraussetzung fehlt, kann jene Prüfung,
ob die Entstehung der Abgabenschuld auf ein betrügerisches oder
fahrlässiges Verhalten des Bf. im Sinne des Art. 239 Abs. 1 ZK
zurückzuführen ist, unterbleiben.
Ergänzend ist zum anhängigen Verfahren
auszuführen, dass nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG das im § 1 leg.cit.
genannte gemeinschaftliche Zollrecht auch in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anders bestimmt ist, gilt. Daher bleibt auch kein Raum, die
nach § 108 ZollR-DG vorgeschriebene Abgabenerhöhung zu erstatten bzw.
zu erlassen. Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer ist auch § 83 ZollR-DG zu
beachten. Demnach ist ein besonderer Fall dann gegeben, wenn sich die
Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz
des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist.
Im gegenständlichen Fall muss für die Einfuhrumsatzsteuer das gleiche
gelten wie für den Zollbetrag wodurch sich auch keine "Unbilligkeit nach
Lage der Sache" ergibt. Dass mit der Abgabenvorschreibung die Existenz des
Abgabenschuldners gefährdet wäre, wird im bisherigen Verfahren vom Bf.
ohnedies nicht geltend gemacht.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0015-Z2L/07
- Stammnummer
- 32788
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF