Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0024-L/05
Fahrlässiges Verschweigen von Kapitaleinkünften in Form von Ausschüttungen aus einem Wertpapierfonds, welcher zur Täuschung einer kreditgebenden Bank treuhändig einem in Deutschland wohnhaften Familienmitglied übertragen worden war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0024-L/05vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr. Ernst Grafenhofer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen RN , vertreten durch Mag.
Helmut Puffer, Wirtschaftstreuhänder in 4690 Schwanenstadt, Sparkassenplatz
2, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung der Amtsbeauftragten vom 16. März 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Jänner
2005, StrNr. 2003/00213-001, nach der am 11. Mai 2006 in
Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten OR
Mag. Christine Sageder sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Amtsbeauftragten wird
teilweise
Folge
gegeben und die angefochtene
Entscheidung des Spruchsenates betreffend das Teilfaktum der Verkürzung an
Einkommensteuer bezüglich der Veranlagungsjahre 2000 bis 2003 dahingehend
abgeändert, dass sie zu lauten hat:
RN
ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck (nunmehr:
Gmunden Vöcklabruck) 2001 bis 2003 als Abgabepflichtige fahrlässig
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von (teilweise umgerechnet)
insgesamt € 5.746,33 (2000: ATS 26.099,-- bzw. € 1.896,69 + 2001: ATS
27.925,-- bzw. € 2.029,39 + 2002: € 1.820,25) bewirkt, indem sie unter
Außerachtlassung der ihr möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt
gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden Einkünfte aus
Kapitalvermögen aus einem von UZ treuhändisch für sie gehaltenen
Wertpapierdepot nicht angezeigt bzw. offen gelegt hat, weshalb die obgenannten
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungspflicht nicht festgesetzt worden sind, und dadurch
jeweils das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß
§§ 34 Abs. 4 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird daher
über sie eine
Geldstrafe
von
€
2.000,--
(in
Worten: Euro zweitausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
einer
Woche
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die von der Beschuldigten
zu tragenden Verfahrenskosten mit € 200,-- bestimmt.
Die
ebenfalls von der Beschuldigten zu tragenden allfälligen Kosten des
Strafvollzuges sind mit gesondertem Bescheid festzusetzen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 13. Jänner 2005 zu StrNr. 2003/00212-001 hat der angeführte
Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz das gegen RN mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Juli 2004 wegen des
Vorwurfes, sie habe vorsätzlich als Abgabepflichtige im genannten
Finanzamtsbereich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur (vollständigen)
Erklärung erzielter Einkünfte aus Kapitalvermögen, eine
Verkürzung an Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1994 bis 2002
in Höhe von insgesamt € 24.707,68 bewirkt und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
In seiner Begründung
verwies der Spruchsenat im Wesentlichen darauf, dass nach den Ergebnissen des
durchgeführten Untersuchungsverfahrens davon auszugehen gewesen sei, dass
die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass für die in den Jahren 1994 bis
2002 aus einem treuhändisch von UZ gehaltenen, tatsächlich aber
weiterhin ihr zuzurechnenden, zur Absicherung eines Kredites der Firma AF-GesmbH
verpfändeten Wertpapierkonto bezogenen Erträge die depotführende
Bank keine Kapitalertragsteuer abgeführt habe und sie deshalb verpflichtet
gewesen sei, diese Kapitaleinkünfte gegenüber der Abgabenbehörde
anzugeben und dass ihr dieser Irrtum auch nicht im Sinne des § 9
FinStrG vorgeworfen werden könne, weshalb das gegen sie eingeleitete
Strafverfahren einzustellen gewesen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung der Amtsbeauftragten vom 16. März 2005,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Beschuldigte habe in den Jahren 1994 bis 2002 Ausschüttungen aus einem
Wertpapierdepot in Höhe von insgesamt ATS 1,060.905,-- erhalten, die sie in
den jährlich eingereichten Einkommensteuererklärungen nicht angegeben
habe. Nachdem 1993 aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der Firma des
Lebensabschnittspartners der Beschuldigten, für die sie als Bürgin
unterschrieben habe, ein Zugriff der Bank auf ihr Wertpapierdepot
befürchtet worden sei, habe sie bei Beibehaltung der Nutznießung
daraus das Depot treuhändisch ihrer Schwägerin UZ übertragen.
Die
Beschuldigte sei sich im Klaren gewesen, dass das Depot im Inland verblieb und
die Erträge daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen in
Österreich zu versteuern seien.
Dennoch habe
sie entsprechende Kapitaleinkünfte im Unterschied zu erklärten
Darlehensrückzahlungen seitens der Firma ihres Lebensabschnittspartners
gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt. Obwohl es im Laufe
der Jahre hinsichtlich des Wertpapierdepots mehrere von der Beschuldigten
veranlasste Transaktionen gegeben habe (Wechsel der depotführenden Bank,
Treuhandvertrag zwischen RN und UZ, Verpfändung), habe sich die
Beschuldigte nie um die Besteuerung der daraus bezogenen Erträge
gekümmert bzw. auch keine Erkundigungen darüber eingeholt.
Es sei daher,
da die Beschuldigte offenbar nicht die gebotene, pflichtgemäße und
auch zumutbare Sorgfalt aufgewendet habe, jedenfalls kein entschuldbarer Irrtum
anzunehmen. Wenn auch das Motiv für die Treuhandgestaltung nicht in der
Steuerersparnis gelegen sei, sei dies doch eine angenehme, von der Beschuldigten
ernsthaft für möglich gehaltene und in Kauf genommene Nebenerscheinung
gewesen.
Es werde
daher unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21. September 2004,
ausgehend von einem Verkürzungsbetrag in Höhe von € 24.707,68,
eine Bestrafung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund der neben den
verfahrensgegenständlichen Finanzstrafakt den Veranlagungsakt des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu StNr. 392/3728, den Arbeitsbogen zu
ABNr. 101144/02 (betreffend die Betriebsprüfung bei der Firma AF-GesmbH)
und insbesondere den Ergebnissen des von der erkennenden Behörde
durchgeführten Berufungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung vom
11. Mai 2006) umfassenden Aktenlage ist für die
verfahrensgegenständliche Berufungsentscheidung im Sinn des § 161
Abs. 1 FinStrG von nachstehend angeführtem Sachverhalt
auszugehen:
Die, abgabenrechtlich zumindest
seit 1995 gemäß
§ 83 BAO steuerlich vertretene und unter
der StNr. 392/3728 beim Finanzamt Vöcklabruck erfasste Beschuldigte,
ehemalige kaufmännische Angestellte und nunmehrige Pensionistin, die zum
Entscheidungszeitpunkt neben einem monatlichen Netto-Pensionsbezug in Höhe
von € 813,-- noch monatliche Kreditraten in Höhe von € 2.145,--
von der Firma AF-GesmbH sowie die (jährlichen) Depoterträge aus einem
bei der B-Bank bestehenden Wertpapierkonto, zuletzt laut eigenen Angaben ATS
45.000,-- bzw. € 3.270,28 p. a., erhält und
(Bank-)Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 290.000,-- hat, ist
Lebensgefährtin des Herrn AF, Gesellschafter-Geschäftsführer der
seit 1992 im Amtsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck (nunmehr: Gmunden
Vöcklabruck) bestehenden Firma AF-GesmbH (FN 12 bzw.
StNr. 032/3708) und gleichzeitig auch Gesellschafterin der GesmbH ihres
Lebensgefährten.
Vor dem Jahr 1993 übernahm
sie für bei der A-Bank bestehende Verbindlichkeiten der AF-GesmbH eine
Bürgschaft und verpfändete (zur Sicherheit) den Inhalt eines auf sie
als Depotinhaberin lautenden, aus dem früheren Verkaufserlös einer
Eigentumswohnung herrührenden, kapitalertragsteuerpflichtige
Miteigentumsanteile beinhaltenden Wertpapierdepots bei der A-Bank.
Auf Grund der angespannten
wirtschaftlichen Lage der AF-GesmbH Ende 1993 wurde - angeblich zur
Vermeidung eines drohenden Rückgriffes der A-Bank auf das verpfändete
Wertpapierdepot - das Depot bzw. dessen Inhalt (Miteigentumsanteile im
Wert von ATS 1,975.288,--, umgerechnet € 143.549,77) mittels eines zwischen
der Beschuldigten und ihrer im Ausland wohnhaften Schwägerin, Frau UZ,
abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 26. November 1993 (vgl. den genannten
Arbeitsbogen, Blatt 406 ff) treuhändisch auf UZ übertragen,
wobei vertraglich vereinbart wurde, dass die im eigenem Namen, aber im Interesse
der Treugeberin voll verfügungsberechtigte Treuhänderin sämtliche
aus dem Vertragsgegenstand herrührenden finanziellen Vorteile der
Treugeberin, die sich ihrerseits zur Schad- und Klaglosstellung der Treugeberin,
insbesondere auch in fiskalischen Belangen, verpflichtete, abzuführen habe
(Finanzstrafakt Bl. 6 f).
Gegenüber der A-Bank wurde
als neue Kontoinhaberin UZ angegeben.
Laut Aussage der Beschuldigten
in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Treuhandvertrag der
weiterhin depotführenden A-Bank nicht vorgelegt.
Nach wie vor erhielt die
Beschuldigte aber laut ihren Angaben sämtliche den Depotinhaber nicht
benennenden Depotauszüge (vgl. Bl. 389 des Arbeitsbogens) zugesandt
und wurden die (kapitalertragsteuerpflichtigen) Wertpapiererträge in
Höhe von insgesamt ATS 668.317,--, davon 1994: ATS 163.249,--. 1995: ATS
115.141,--, 1996: ATS 109.610,--, 1997: ATS 99.767,--, 1998: ATS 94.662,-- und
1999: ATS 85.888,--, das ergibt insgesamt € 48.568,49, dem zugehörigen
Verrechnungskonto bei der A-Bank gutgeschrieben, worüber weiterhin RN
verfügen konnte, ohne dass nunmehr durch die - solcherart über
die Ausländereigenschaft der in wirtschaftlicher Hinsicht über die
Erträge tatsächlich Verfügungsberechtigten getäuschte
- A-Bank eine Kapitalertragsteuer einbehalten worden wäre (vgl. dazu
die glaubwürdigen Einlassungen der UZ gegenüber dem Finanzamt
München V unter genauer Benennung der sich verändernden bezughabenden
Kontonummern bei den depotführenden Banken, wonach ihr als
Treuhänderin aus dem Wertpapierdepot keine Vorteile zugekommen sind, diese
also vertragsgemäß bei der Beschuldigten verblieben sind, und den
Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 10. November 2003, wonach von der
[den] Bank[en] keine Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, da diese ja der
Ansicht war[en], dass das Depot in ausländischen Händen sei
(Arbeitsbogen Bl. 357, 399 ff).
Eine Angabe der
Depot-Erträge in den (eingereichten) Einkommensteuererklärungen der
Beschuldigten betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1999 (Einkünfte aus
Kapitalvermögen) erfolgte nicht.
Ende 1999 bzw. Anfang 2000 kam
es bezüglich der bürgschaftsgegenständlichen
Bankverbindlichkeiten der Firma AF-GesmbH zu einer Umschuldung auf die B-Bank
und wurde gleichzeitig auch das (verpfändete) Wertpapierdepot bzw. der
Depotinhalt von der Beschuldigten auf ein Wertpapierdepot der B-Bank
transferiert.
Im Zuge dieser Verlagerung
wurde von der Beschuldigten - so ihre Ausführungen in der
Berufungsverhandlung - der (depotführenden) B-Bank auch der
Treuhandvertrag vom November 1993 vorgelegt, wenngleich ohne Veränderung
der steuerlichen Behandlung durch die nunmehr depotführende B-Bank:
Als Depotinhaberin betreffend
die spruchgegenständlichen Wertpapiere wurde UZ genannt bzw. lauteten die
jedenfalls auch der Beschuldigten zugegangenen Kontoauszüge, auf welchen
die Kupongutschriften verrechnet wurden (vgl. Arbeitsbogen Bl. 390), sowie die
Depotauszüge selbst (vgl. Arbeitsbogen Bl. 395) auf den Namen UZ. Auch
flossen die (kapitalertragsteuerpflichtigen) Depoterträge ab 2000 in
Höhe von insgesamt € 18.849,04, davon 2000: ATS 87.661,--, 2001: ATS
88.270,-- und 2002: € 6.63,64 weiterhin der Beschuldigten zu.
Eine Erklärung bzw.
Offenlegung der (nicht endbesteuerten) Kapitaleinkünfte gegenüber der
Abgabenbehörde innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfristen
(§§ 133 ff BAO) erfolgte seitens der Beschuldigten, die laut
eigenen Angaben zur StNr. 392/3728 ab dem Veranlagungsjahr 1999 nur mehr
Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988 bezog, nicht.
Auf Grundlage dieser im Zuge
der Betriebsprüfung bei der AF-GesmbH, ABNr. 101144/02, in Bezug auf die
Beschuldigte festgestellten Umstände wurden von der Abgabenbehörde in
den gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zur StNr. 392/3728
wiederaufgenommenen Abgabenverfahren betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 1994 bis 2002 die jeweilige Jahreseinkommensteuer unter
Berücksichtigung der oben angeführten Kapitaleinkünfte am
1. April 2004 bzw. am 14. Juni 2004 neu bzw. erstmals festgesetzt,
woraus sich Nachforderungen in nachstehender Höhe ergaben: 1994: €
4.080,14, 1995: € 3.394,69, 1996: € 3.345,27, 1997: € 2.963,02,
1998: € 2.818,54, 1999: € 2.359,69, 2000: € 1.896,69, 2001:
€ 5.662,49 und 2002: € 1.820,25.
Diese Bescheide erwuchsen
(unangefochten von der Beschuldigten) in Rechtskraft bzw. wurden die
vorgeschriebenen Abgabenbeträge von der Beschuldigten auch
ordnungsgemäß im Sinne der Abgabenvorschriften
entrichtet.
Gemäß
§ 2 Abs.3
Z.5 iVm § 27 Abs.1 Z.4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den
einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen einer in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Person wie RN
inländische Kapitalerträge wie Zinsen und andere Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, also auch zum Beispiel aus
Miteigentumsanteilen aus Anlagefonds.
Gemäß
§ 93
Abs.1 und 3 Z.4 EStG 1988 unterliegen diese inländischen
Kapitalerträge aus den spruchgegenständlichen Forderungswertpapieren
in Form von verbrieften Investmentfondsanteilen der Einkommensteuererhebung
durch Abzug vom Kapitalertrag. Diese einbehaltene 25%ige Kapitalertragsteuer
hatte die kuponauszahlende Stelle, im gegenständlichen Fall die A- und in
weiterer Folge die B-Bank, gemäß
§ 96 Abs.1 Z.3 EStG 1988
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des dem Monat, in welchem die
Kapitalertragsteuer einbehalten worden war, folgenden Kalendermonat (also bis
zum 15. des nach dem Monat der Einbehaltung zweitfolgenden Monat) an die
zuständige Abgabenbehörde (§ 96 Abs.2 leg.cit.) abzuführen,
wobei bis jeweils zu diesem Zeitpunkt auch eine entsprechende Offenlegung in
Form einer Anmeldung vorzunehmen war (§ 96 Abs.3 leg.cit.).
Durch einen derartigen
Steuerabzug gilt gemäß
§ 97 Abs.1 EStG 1988 die Einkommensteuer
als abgegolten.
Unterbleibt aber der
Steuerabzug und gibt es daher keine Abgeltung der Einkommensteuer, ist die
Einkommensteuer notwendigerweise im Wege der Veranlagung zu
erfassen.
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wie im
gegenständlichen Fall die Einkommensteuererklärungen.
Bei in Österreich hingegen
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen (wie beispielsweise
im gegenständlichen Fall UZ) würden gemäß
§ 98 Z.5
derartige Kapitaleinkünfte keiner österreichischen Einkommensteuer
unterliegen, auch nicht in Form eines Steuerabzuges.
In diesem Fall kann zur
Vermeidung einer verfahrensaufwendigen späteren Rückerstattung von
vornherein von einem Steuerabzug abgesehen werden, wenn der Anleger
gegenüber der Bank (der kuponauszahlenden Stelle) seine
Ausländereigenschaft nachweist bzw. glaubhaft macht und sich das
betreffende Forderungswertpapier - wie hier - auf dem Depot einer
inländischen Bank befindet (so die Ansicht des Fiskus in AÖF 1993/158,
Pkt. 6.2, vgl. bereits Doralt / Ruppe,
Grundriß des österreichischen Steuerrechtes
I5, 230 f, und
unverändert I7,
284 f).
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, wobei
gemäß
§ 11 leg.cit. nicht nur der unmittelbare Täter ein
solches Finanzvergehen begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Eine Abgabenverkürzung ist
u.a. bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (beispielsweise die von Banken
abzuführende Kapitalertragsteuer) nicht [bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages] abgeführt werden (§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit.)
oder Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind (beispielsweise die
im Veranlagungsweg festzusetzende Einkommensteuer), zu niedrig festgesetzt
wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht
festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit.).
Nach Ansicht des
Berufungssenates konsumiert in diesem Zusammenhang eine Strafbarkeit der
Hinterziehung der Einkommensteuer infolge der Verheimlichung der
Kapitaleinkünfte nach § 33 Abs.1 FinStrG eine solche wegen der als
Vortat anzusehenden Bestimmung der Bankangestellten zur Nichtabfuhr der einen
Teil der später verkürzten Einkommensteuer entsprechenden
Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich (des Finanzvergehens) der fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1
bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Dabei käme aber eine
fahrlässige "Bestimmungstat" nicht in Betracht.
Vorsätzlich handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1
FinStrG).
Fahrlässig handelt, wer
die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und zu der er nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).
§ 9 leg. cit
zufolge wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet,
wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen
oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum
unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen, wobei
Fahrlässigkeit auch dann dem Täter nicht zurechenbar ist, wenn ihm bei
der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Der sich aus der Aktenlage
(siehe den Depotauszug im genannten Arbeitsbogen, Blatt 389, der den
ausdrücklichen, von der A-Bank stammenden Vermerk "KESt-pflichtiges
Wertpapier" aufweist) und andererseits aus dem Vorbringen von RN in der
Berufungsverhandlung, wonach die 1993 zwischen ihr und UZ abgeschlossene
Treuhandvereinbarung nicht der ursprünglich depotführenden und
entsprechend den Bestimmungen des EStG 1988 ab 1994 bis 1999
abfuhrverpflichteten A-Bank zur Kenntnis gebracht worden sei, theoretisch
ergebenden Möglichkeit, dass die A-Bank von einem für ihre
Abfuhrverpflichtung relevanten Wechsel in der Person des Depotinhabers nichts
gewusst und so möglicherweise (weiterhin), entgegen den Ausführungen
der Amtsbeauftragten, die entsprechende Kapitalertragsteuer abgeführt haben
könnte (sodass im Hinblick auf die aus dem Depot bei der A-Bank bezogenen
Erträge eine Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 1
FinStrG überhaupt nicht vorliege), stehen die Feststellungen des
Betriebsprüfers und das bisherige Vorbringen der Beschuldigten entgegen.
Auch aufgrund ihres weiteren Verhaltens im Abgabenverfahren (eine objektive
Tathandlung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wurde von RN bisher nicht in
Frage gestellt bzw. wurden auch die mit den in Rechtskraft erwachsenen
Abgabebescheiden vom 1. April 2004 vorgeschriebenen Abgabenbeträge
ordnungsgemäß und vollständig entrichtet) kann mit großer
Wahrscheinlichkeit auch im Hinblick auf die Abgabenverkürzungen betreffend
die Veranlagungsjahre 1994 bis 1999 von einer objektiven
Tatbestandsverwirklichung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ausgegangen
werden.
Das Vorbringen der
Beschuldigten, man habe der A-Bank den Treuhandvertrag nicht gezeigt, spricht
sogar in Wirklichkeit dafür, dass auch von dieser keine Kapitalertragsteuer
einbehalten worden ist, weil andernfalls - wollten sie sich nicht selbst
strafbar machen - die korrekte Vorgangsweise der Bankbediensteten die
gewesen wäre, in Reaktion auf die bloße Vortäuschung der
Auslandseigenschaft der tatsächlichen Depotinhaberin erst recht
Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Umso mehr gilt dies für
die objektive Aktenlage ab einschließlich 2000, derzufolge das ab 2000
bestehende Depot bei der B-Bank bis einschließlich 2002 definitiv auf UZ
lautete und Erklärungen bzw. Offenlegungen der die Kapitalerträge
beziehenden Beschuldigten gegenüber der Abgabenbehörde innerhalb der
gesetzlichen Frist jeweils nicht erfolgten, wobei hinsichtlich der jeweiligen
Verkürzungsbeträge (1994 bis 2002) auf die im Rahmen der freien
Beweiswürdigung auch für das Strafverfahren heranzuziehenden
Ergebnisse des Abgabenverfahrens verwiesen werden kann, zumal im Arbeitsbogen
(Bl. 390) befindliche Kopien von Auszügen des auf UZ lautenden Kontos bei
der B-Bank ersichtlich machen, dass jedenfalls nunmehr (bei gleichbleibendem
Bruttoertrag, vgl. Bl. 389 und 390) durch die Banken keine diesbezügliche
Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer vorgenommen worden
ist.
Zur
subjektiven Tatseite ist generell im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 9 FinStrG festzustellen, dass insbesondere nach den im Rahmen der
Berufungsverhandlung gewonnenen Erkenntnissen im Sinne des § 98
Abs. 3 FinStrG im Zweifel zu ihren Gunsten von einem Irrtum der
Beschuldigten einerseits hinsichtlich der abgabenrechtlichen
Pflichtverletzung(en) und andererseits auch hinsichtlich der eingetretenen
Abgabenverkürzung(en) ausgegangen werden kann.
Mit der für ein
Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit ist nicht auszuschließen, dass
RN lediglich mit dem Motiv gehandelt hat, durch ein
"Umschreibenlassen" des Inhabers des Wertpapierdepots einen
drohenden Zugriff der A-Bank zu verhindern.
Da in dem vor allem auf Grund
der persönlichen Umstände der Beschuldigten (welche laut ihren Angaben
keinerlei buchhalterische Ausbildung genossen hat und deren vormalige berufliche
Tätigkeit sich auf Saisonarbeit als Serviererin in einem Kaffeehaus
beschränkt hat) und dem möglichen sachlichen Hintergrund (siehe oben)
für das tatbildmäßige Handeln glaubhaft versicherten Nichtwissen
um die steuerlichen Auswirkungen der vorgenommenen Änderungen in Bezug auf
den formellen Empfänger der Kapitalerträge ein vorsätzliches,
auch in der Form des dolus eventualis zumindest ein aktuelles
(Unrechts-)Bewusstsein, Mitbewusstsein oder Begleitwissen ("ernstlich
für möglich halten") erforderndes, Handeln im Sinne des
§ 33 Abs.1 FinStrG aus der Aktenlage nicht ableitbar ist, konnte so
dem diesbezüglichen Berufungsbegehren der Amtsbeauftragten um einen
Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nicht näher getreten
werden.
Hinsichtlich der weiters
anzustellenden Überlegungen in Richtung eines (nicht entschuldbaren, weil
auf Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Irrtums bzw. einer
allfälligen schuldhaften Abgabenverkürzung iSd. §§ 34
Abs. 1 iVm. 33 Abs. 1 FinStrG ist zwischen den Verkürzungen
betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1999 einerseits und den
Verkürzungen betreffend die Veranlagungsjahre 2000 bis einschließlich
2002 andererseits zu differenzieren.
Grundsätzlich ist ein dem
Täter über die Anwendbarkeit einer steuerlichen Rechtsvorschrift
unterlaufener Irrtum nur dann entschuldbar, wenn er völlig frei von
Fahrlässigkeit entstanden ist (vgl. z.B. OGH vom 19. Jänner 1967
9 Os 65/66) bzw. wenn dem objektiv tatbildlich Handelnden die
betreffende Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen persönlichen
Verhältnissen erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt unbekannt
geblieben ist (vgl. z.B. VwGH vom 23. Jänner 1970, 1338/69). Dabei
kann bereits in der Unterlassung der einem Beschuldigten subjektiv zumutbaren
Erkundigung ein Verschulden gelegen sein, welches das Vorliegen eines
entschuldbaren Irrtums regelmäßig ausschließt (vgl. VwGH vom
22. November 1967, 275/67).
Neben der auf die individuellen
bzw. subjektiven Täterverhältnisse abstellenden Zumutbarkeit
sorgfaltsgemäßen Handelns ist im Hinblick auf die (objektive und
subjektive) Erforderlichkeit von beispielsweise entsprechenden Erkundigungen
bzw. auf die vom tatbildmäßig Agierenden aufzuwendende objektive und
pflichtgemäße Sorgfalt dabei einerseits auf die Situation selbst und
andererseits auf den maßgerechten Menschen in eben dieser konkreten Lage
abzustellen. Ist die (objektive) Situation z.B. so beschaffen, dass sich auch
ein maßgerechter Mensch in der Lage des Täters mit seinen
Fähigkeiten keine Gedanken über die möglichen steuerrechtlichen
Konsequenzen seines Handelns machen würde, wird in der Nichteinholung
entsprechender Auskünfte eine Nachlässigkeit wohl nicht erblickt
werden können.
Im Anlassfall wurde zwar der
angeführte Treuhandvertrag zwischen der Beschuldigten und ihrer
Schwägerin UZ bereits 1993 abgeschlossen, bis zum Ende 1999 bzw. Anfang
2000 erfolgten Wechsel zur B-Bank aber - so die Beschuldigte - nicht
der depotführenden, weiterhin die UZ als Depotinhaberin führenden
A-Bank vorgelegt.
Wie aber das
"Umschreiben" bei der A-Bank bei dieser Handlungsvariante konkret
vor sich gegangen ist, kann der Aktenlage nicht entnommen werden.
Da aus den der Beschuldigten,
die - laut ihren Einlassungen in der Berufungsverhandlung - um die
grundsätzliche Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der
Erträge wusste, weiterhin (unmittelbar) zugegangenen Depotauszügen
(vgl. insbes. Bl. 389 des angeführten Arbeitsbogens) kein Hinweis auf
eine Änderung der steuerlichen Situation erkennbar war, Kontoauszüge
der A-Bank, auf welchen die Kupongutschriften verbucht worden sind und
allenfalls derartige Hinweise enthalten haben, dem Berufungssenat nicht
vorgelegt worden sind, sodass im Ergebnis im Zweifel davon auszugehen ist, dass
auch hier keine Hinweise vorgelegen haben, die Erträge ohnehin ihr wie
bisher zur Verfügung gestellt wurden, besteht im Zweifel zugunsten für
RN die Möglichkeit, dass diese der Meinung gewesen ist, das
"Umschreiben" des Kontoinhabers hätte gar keine steuerlichen
Auswirkungen gehabt, und mangels erkennbarer Vorgänge auch gar keinen
Anreiz gehabt hat, entsprechende Erkundigungen anzustellen. Unter anderem in
Anbetracht ihres in der Berufungsverhandlung an den Tag gelegten Wissensstandes
und intellektuellen Fähigkeiten kann ihr bei dieser Beweislage ein
diesbezügliches fahrlässiges Verhalten nicht nachgewiesen
werden.
Anders
verhält es sich jedoch mit den Verhältnissen ab einschließlich
dem Veranlagungsjahr 2000:
Nach ihren Angaben wurde
über Initiative der Beschuldigten beim Bankenwechsel der ursprüngliche
Treuhandvertrag der B-Bank vorgelegt und damit also offengelegt, dass UZ nur
vorgeschoben war und sie sie selbst die Kontoinhaberin gewesen ist.
Dass sich die Beschuldigte
offenbar auch zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Vertragsinhalt, der u.a.
ausdrücklich (auch) auf steuerliche Auswirkungen Bezug nimmt (vgl.
Pkt. V, letzter Satz des Treuhandvertrages), auseinander gesetzt hat,
obwohl sie von sich aus entsprechende zur Übertragung des Depots
erforderliche aktive Handlungen gesetzt hat und obwohl überraschenderweise
trotz Vorlage des Treuhandvertrages dennoch auf den der Beschuldigten
zugegangenen Auszügen der B-Bank UZ als Inhaberin aufgeschienen ist, ja
vielmehr nun auch die Depotauszüge auf den Namen ihrer Schwägerin
ausgestellt waren, sie vielmehr keine ihr ohne weiteres zumutbare Erkundigungen
hinsichtlich möglicher steuerrechtlicher Konsequenzen, sei es beim
Steuerberater, bei der Bank oder beim Finanzamt, angestellt hat, begründet
insgesamt den Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens bzw. macht die von RN
in Bezug auf diese Teilfakten geltend gemachte Unkenntnis in Wirklichkeit zu
einem unentschuldbaren Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG.
Der Beschuldigten ist daher in
Bezug auf die unter Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten begangenen
Einkommensteuerverkürzungen für die Jahre 2000 bis 2002
fahrlässiges Verhalten nach § 34 Abs. 1 FinStrG
anzulasten.
Gemäß
§§ 34 Abs. 4 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ergibt sich
für die auszusprechende Geldstrafe ein Strafrahmen von bis zu €
5.746,33 und für die (zwingend) auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe
(§ 20 leg. cit.) eine maximale Obergrenze von drei
Monaten.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung sowohl der Geld-
als auch der Ersatzfreiheitsstrafe die Schuld des Täters, wobei
gemäß Abs. 2 leg. cit. zufolge auch die gesetzlichen
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon ohnehin die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Die
Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 ff StGB gelten dabei
sinngemäß. Ebenso sind nach § 23 Abs. 3 FinStrG
für die Ausmessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters entsprechend zu berücksichtigen.
An Milderungsgründen
liegen hier jener der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit (§ 34
Abs. 1 Z. 2 StGB) sowie der vollständigen Schadensgutmachung
(§ 34 Abs. 1 Z. 14 StGB) vor. Dem gegenüber besteht ob
der Mehrzahl der deliktischen Angriffe der gesetzliche Erschwerungsgrund des
§ 33 Z. 1 StGB.
Berücksichtigt man weiters
den jeder Straffestsetzung gleichsam immanenten präventiven Aspekt (vgl.
z.B. VwGH vom 19. Mai 1988, 88/16/0009), wobei hier insbesondere zu
bedenken ist, dass eine, sich ausschließlich am strafbestimmenden
Wertbetrag bzw. am individuellen Verschuldensgrad orientierende, geringe
Bestrafung von über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangenen
Abgabenverkürzungen möglicherweise geeignet wäre, in der
Öffentlichkeit eine negative Beispielswirkung zu entfalten, so erscheint,
ausgehend von der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen
Situation der Beschuldigten, mit einer spruchgemäßen Ausmessung der
Geldstrafe in Höhe von annähernd einem Drittel der gesetzlich
zulässigen Höchststrafe, den Tat- und Täterumständen bzw.
den gesetzlichen Strafzwecken hinreichend Rechnung getragen.
Gleiches gilt hinsichtlich der
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzenden
Ersatzfreiheitsstrafe, bei der ausgehend von dem Spannungsverhältnis
zwischen der aus der allgemeinen Spruchpraxis ableitbaren (fiktiven)
Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe einerseits und
der im FinStrG grundsätzlich unabhängig vom Verschuldensgrad
einheitlich vorgesehenen maximalen Strafobergrenze andererseits, ein deutlich
unter einem Zehntel der Höchststrafe gelegenes Strafausmaß
ausreichend erscheint.
Die
Bestimmung der Kosten bzw. die Entscheidung über die Kostentragung
gründen sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
11. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehungfahrlässige Abgabenverkürzungentschuldbarer Irrtumnichtentschuldbarer IrrtumStrafausmessungWertpapierdepot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-L/05
- Stammnummer
- 25687
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF