Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0177-F/02
Nachweis von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-F/02vom 09.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 6. April 2004 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Eugen Bertsch, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Dr. Brigitte Metzler, betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 1998 nach in Feldkirch
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Höhe
der in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Einkünfte (sowie die
Anteile an den Einkünften) bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um
eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EGG), die seit dem 1. Juli 2003
in der Rechtsform einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) geführt wird.
Die Bw. betreibt eine Wechselstube und erwirtschaftet aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus Gewerbetrieb.
Das Finanzamt hat die Bescheide
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 1998
zunächst erklärungsgemäß veranlagt.
Auf Grund einer im Unternehmen
der Bw. durchgeführten, die Jahre 1996 bis 1998 umfassenden
Betriebsprüfung (vgl. Schlussbericht vom 7. November 2000, ABpNr.
XX) wurden u.a. als Schadensfälle geltend gemachte Differenzen aus dem
Geldwechsel in Höhe von 130.643,00 S (9.494,2 €) im Jahr
1996, 114.572,00 S (8.326,27 €) 1997 und 181.662,00 S
(13.201,89 €) 1998 nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt. Die
Prüferin hat dazu in Tz. 17 des Schlussberichtes zur Betriebsprüfung
folgende Feststellungen getroffen:
Bei den
Schadensfällen handelt es sich um Differenzen, die nur im Bereich des
Geldwechsels auftreten. Nach Angaben des Geschäftsführers der Bw.
differieren der rechnerische und der tatsächliche Kassastand aufgrund von
fehlerhaften Umwechslungen. Die Wechselkassa wurde von den Gesellschaftern der
Bw. geführt.
Durch die
Betriebsprüfung wird festgestellt:
Umwechslungsdifferenzen
in dieser Häufigkeit und Regelmäßigkeit erscheinen nicht
glaubwürdig.
Die
Umwechslungsdifferenzen sind nicht nachvollziehbar.
In
der von einem(r) Angestellten geführten Wechselkassa "Ausreise"
kamen kaum Umwechslungsdifferenzen vor. Fallweise Differenzen sind von dem(r)
Angestellten selbst zu vergüten.
Es
wurden keine Maßnahmen zur Verhinderung von Umrechnungsdifferenzen
gesetzt.
Der
Kassastand wurde lediglich 1-4mal pro Monat ermittelt.
Dem
durch familiäre Gründe bedingten Verzicht auf Ersatz bzw.
Rückforderung der Differenzen steht die Anerkennung des Geldverlustes als
Betriebsausgabe
entgegen.
Die
Betriebsprüfung ist daher der Meinung, dass es sich um Privatentnahmen
eines Gesellschafters handelt. Die betroffenen Fehlbeträge können
nicht als Schadensfall anerkannt werden.
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Schadensfälle
lt. EAR
|
138.104,90 S
(10.036,47 €)
|
130.974,80 S
(9.518,31 €)
|
192.979,55 S
(14.024,37 €)
|
Schadensfälle
lt. BP
|
7.461,90 S
(542,28 €)
|
16.402,80 S
(1.192,04 €)
|
11.317,55 S
(822,48 €)
|
+Gewinn
|
130.643,00 S
(9.494,19 €)
|
114.572,00 S
(8.326,27 €)
|
181.662,00 S
(13.201,89 €)
Das Finanzamt folgte der Auffassung der
Betriebsprüferin, nahm mit Bescheiden vom 9. November 2000 die
Verfahren hinsichtlich der Feststellungen von Einkünften gem.
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 1998 von amtswegen gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ mit gleichem Datum den
Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechende neue Sachbescheide.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2000 wurde gegen
diese Bescheide fristgerecht Berufung erhoben. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, außer der seitens der Betriebsprüferin
geäußerten Vermutung, die als Schadensfälle erfassten
Differenzen aus dem Geldwechsel seien nicht glaubwürdig, habe die
Betriebsprüferin keinerlei Fakten festgestellt und vorgelegt, die diese den
Gesellschaftern gegenüber doch sehr schwerwiegende Anschuldigung
begründe bzw. dazu einen konkreten Anhaltspunkt liefere. Im übrigen
sei bei der letzten Betriebsprüfung die Abrechnungsweise und die Ermittlung
der Fehlbeträge aus dem Geldwechsel nicht beanstandet worden. Der
Prüfer habe lediglich ergänzend verlangt, dass die einzelnen Belege
aus der Prüfung des Kassa-Iststandes detailliert vorliegen müssten.
Obwohl die Wechselstube als Filiale der Bank F. geführt werde und somit
für die Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen die Bank F. zuständig
sei, sei die Abrechnung gemäß den Anweisungen des Prüfers
durchgeführt worden. Es sei daher völlig unverständlich, dass bei
der folgenden Prüfung ohne konkrete Feststellungen die Ausbuchung der
Schadensfälle aus dem Geldwechsel zur Gänze nicht anerkannt worden
wäre. Noch dazu seien die Gesellschafter der Bw. mit dem Vorwurf der
Steuerhinterziehung konfrontiert. Differenzen bei Geldwechselgeschäften
seien unvermeidlich. Wenn ungünstige Umstände wie Hektik, Stress und
Lärm zusammenträfen, sei die Gefahr des Auftretens von Fehlern am
größten. Bei einem Geldwechselvolumen im Prüfungszeitraum von
jährlich 150.000.000,00 S (10.900.925,13 €) und rund
20.000.000,00 S (1.453.456,68 €) für sonstige Geschäfte
wie Vignettenverkauf, Eco Tag (Öko Punkte) U 34 Erstattungen etc. seien
weitaus überwiegend Kleinbeträge umgesetzt worden. Täglich
würden 300 bis 400 Kunden bedient, an Spitzentagen bis zu 700 Kunden. Die
Abwicklung erfolge unter großer Hektik, da die Busse und PKW`s auf dem
Amtsplatz vor der Wechselstube hielten, der für die LKW`s bei der
Zollabfertigung vorgesehen sei, weshalb es regelmäßig zu Protesten
der Zöllner oder LKW-Fahrer käme. Die Geschäftsabwicklung erfolge
im Gegensatz zu der Tätigkeit an einem Bankschalter unter großer
Hektik und starkem Stress. Dass es bei dieser Fülle von
Geschäftsfällen während des gesamten Jahres mit im Regelfall
kleinen Beträgen bei einem Arbeitstag von durchschnittlich 10 Stunden
einschließlich samstags, im Sommer auch sonntags, je nach der
persönlichen Verfassung zu Konzentrationsschwächen komme, die eine
große Fehlerquelle darstellten, erscheine einleuchtend. Stelle man die
Schadensfälle der einzelnen Jahre in Verhältnis zu den getätigten
Umsätzen, so ergebe sich für 1996 ein Fehlbetrag von 76 Groschen (0,06
Cent) auf 1000 Schilling (72,67 €), für 1997 von 67 Groschen
(0,05 Cent) je 1000 Schilling (72,67 €) und für 1998 von 1,06
Schilling (0,08 €) je 1000 Schilling (72,67 €). Nach
Informationen der Wirtschaftskammer würden bei Wechseldifferenzen an
Bankschaltern bis zu 50.000,00 S (3.633,64 €) an
Kassafehlbeträgen bei Prüfungen anerkannt. Wenn man
berücksichtige, dass der Schalterbeamte regelmäßig das zu
wechselnde Geld mit einer Geldbombe in die Hauptkassa schicke, es dort
gewechselt und dann wieder an der Kassa ausgegeben werde, seien die Abläufe
dort wesentlich sicherer und ruhiger und mit der Häufigkeit der
täglich abgefertigten Kunden der Wechselstube nicht vergleichbar. Unter
diesem Aspekt würden die Differenzen aus dem Geldwechsel bei der Bw. mehr
als geringfügig erscheinen. Der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit und
Regelmäßigkeit der Differenzen sei daher absolut ungerechtfertigt.
Die Umwechslungsdifferenzen seien zudem auch
nachvollziehbar. Wie vom vorherigen Prüfer gefordert, lägen
sämtliche Tagesabrechnungen vor. Ab dem 1. Januar 1999 seien die
Details der Kassazählungen und zusätzlich jeder einzelne Beleg aus dem
Wechselgeschäft automatisch EDV-mäßig gespeichert worden. Die
Feststellung im Schlussbericht zur Betriebsprüfung - der Verzicht auf
Ersatz bzw. Rückforderung der Differenzen sei familiär bedingt,
weshalb der Geldverlust nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden könne -
sei absolut falsch und hier auch nicht relevant. Einmal pro Woche, an jedem
Mittwoch, werde die Abgleichung des Ist-Bestandes der vorhandenen Valuten und
Vignetten etc. mit dem Stand laut Computer durchgeführt. Dazu müsse im
Computer die Periode abgeschlossen werden. Dieser Periodenabschluss beanspruche
eineinhalb Stunden. Das exakte Zählen der Valuten, Vignetten, etc.
erfordere wiederum zwischen einer und eineinhalb Stunden konzentrierter Arbeit.
Nachdem neben den drei Gesellschaftern noch zwei Aushilfen mitarbeiten,
hätten während der Woche regelmäßig fünf Personen
Zugang zur Kassa. Bei der Istabstimmung der Kassabestände sei es nicht
möglich, festzustellen, wer von diesen Personen die Fehler verursacht habe.
Daher könne auch nichts - wie von der Betriebsprüfung
erwünscht - zurückgefordert werden. Es werde auch kein
Geldverlust als Betriebsausgabe geltend gemacht, vielmehr werde die von der Bank
F. erhaltene Provision berichtigt, da diese vom Geschäftsführer laut
Vereinbarung immer auf Basis der Sollbestände errechnet werde. Auf Grund
des hohen Prozentsatzes habe sich die Gesellschaft laut Vertrag verpflichten
müssen, eventuelle Geldwechseldifferenzen aus eigener Tasche zu tragen,
also die eigene Provision zu kürzen. Nachdem es sich um eine
Filialtätigkeit der Bank F. handle, würden diese Fehlbeträge
eigentlich zu Lasten der Bank F. gehen; diese habe sich jedoch vertraglich
Schadenersatz vorbehalten. Aus diesem Grunde führe die Bank F.
regelmäßig Revisionen durch und erfasse auch buchmäßig
parallel zur Bw. die täglichen Abrechnungen.
Unverständlich sei auch die Feststellung, es seien
keine Maßnahmen zur Verhinderung der Umrechnungsdifferenzen gesetzt
worden. Der Geschäftsführer erwarte sich dazu konkrete
Vorschläge. Sämtliche Beteiligte seien dauernd bemüht, so wenig
Fehler wie möglich zu machen. Damit könne wohl nicht gemeint sein, zur
Vermeidung von Fehlbeträgen und zur Verringerung der täglichen
Arbeitszeit der Gesellschafter von regelmäßig bis zu 10 Stunden sei
zusätzlich ein Dienstnehmer einzustellen, der ein Vielfaches der
angeführten Umrechnungsdifferenzen koste. Eine solche Maßnahme
würde darüber hinaus bewirken, dass die Gesellschafter von ihrem
verbleibenden Gewinnanteil voraussichtlich - wie die vergangenen Jahre
beweisen würden - nicht mehr ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten.
Dieser Umstand müsse bei der Abwägung von möglichen
Maßnahmen berücksichtigt werden.
Es treffe auch nicht zu, dass die Angestellten im Gegensatz
zu den Gesellschaftern, auftretende Differenzen ausgleichen müssten. Bei
der Wechselkassa "Ausreise", die inzwischen wegen
Unwirtschaftlichkeit geschlossen werden musste, habe ein Dienstnehmer zwei Mal
Beträge von insgesamt 120.000,00 S (8.720,74 €) entwendet.
Bei der ersten Entnahme von 80.000,00 S (5.813,83 €) habe er sich
schriftlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Als er bald darauf zum
zweiten Mal Geld aus der Kassa genommen habe, sei er entlassen worden. Diese
Beträge habe er selbstverständlich ersetzen müssen, nicht jedoch
Umrechnungsdifferenzen.
Die diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen
entsprechen somit nicht den Tatsachen. Zudem gäbe es seitens der
Betriebsprüfung keine einzige konkrete Feststellung, weshalb die als
Schadensfälle ausgewiesene Minderung der Provisionseinnahmen nicht
abzugsfähig sein sollte. Es werde daher beantragt, die laut Tz 17 des
Betriebsprüfungsberichtes nicht als Ausgaben anerkannten Beträge zum
Abzug zuzulassen und die Bescheide dahingehend zu berichtigen.
Vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde zu den
Vorbringen im Berufungsschriftsatz eine Stellungnahme der Betriebsprüfung
eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 10. Dezember 2000 wird der
Kritik des steuerlichen Vertreters der Bw., die Betriebsprüfung habe
für ihre Feststellungen keine Fakten vorgelegt, entgegengehalten, nicht die
Betriebsprüfung, sondern der Steuerpflichtige habe in erster Linie die
Wechseldifferenzen nachzuweisen. Gegenständlich seien keine Maßnahmen
(wie z.B. die tägliche Feststellung des Kassa-Istbestandes) gesetzt worden,
um die Differenzen einer oder mehreren Person(en) zuordenbar zu machen. Dies
lege den Schluss nahe, dass die Gesellschafter an der Aufklärung der
eingetretenen Schadensfälle kein Interesse gehabt hätten. Aus
wirtschaftlichen Gründen wäre eine Aufklärung jedoch dringend
notwendig gewesen, wie die folgende einen Zeitraum von zwölf Jahren
umfassende Darstellung der Entwicklung der Provisionen und der
Schadensfälle zeige:
|
Jahr
|
Provision
|
Schadensfälle
|
%
|
|
1987
|
923.203,43 S
(67.091,81 €)
|
13.787,95 S
(1.002,01 €)
|
1,49
|
|
1988
|
962.189,94 S
(69.925,07 €)
|
37.536,00 S
(2.727,85 €)
|
3,90
|
|
1989
|
1.053.254,45 S
(76.542,99 €)
|
30.647,30 S
(2.227,23 €)
|
2,90
|
|
1990
|
1.498.607,36 S
(108.908,04 €)
|
25.964,00 S
(1.886,88 €)
|
1,73
|
|
1991
|
1.430.778,32 S
(103.978,72 €)
|
26.774,20 S
(1.945,76 €)
|
1,87
|
|
1992
|
1.638.708,68 S
(119.089,6 €)
|
71.138,50 S
(5.169,84 €)
|
4,34
|
|
1993
|
1.406.218,57 S
(102.193,89 €)
|
79.376,91 S
(5.768,55 €)
|
5,64
|
|
1994
|
1.444.870,87 S
(105.002,86 €)
|
91.267,65 S
(6.632,68 €)
|
6,31
|
|
1995
|
1.404.717,28 S
(102.084,79 €)
|
141.621,41 S
(10.292,03 €)
|
10,08
|
ab 1995 OEG
|
1996
|
1.262.773,55 S
(91.769,33 €)
|
138.104,90 S
(10.036,47 €)
|
10,93
|
|
1997
|
1.282.492,07 S
(93.202,33 €)
|
130.974,80 S
(9.518,31 €)
|
10,21
|
|
1998
|
1.131.870,40 S
(82.256,23 €)
|
192.979,55 S
(14.024,37 €)
|
17,05
|
Dem
Vorbringen - bei der letzten Betriebsprüfung sei die Abrechnungsweise und
die Ermittlung der Fehlbeträge aus dem Geldwechsel nicht beanstandet
worden, ergänzend sei nur die Aufbewahrung der einzelnen Belege aus der
Prüfung des Kassa-Iststandes verlangt worden - wird entgegengehalten,
die letzte Betriebsprüfung habe die Jahre 1982 bis 1984 betroffen. Zwar
seien die betreffenden Zahlen nicht mehr zu ermitteln, aus obiger Tabelle
könne jedoch abgeleitet werden, dass die damaligen Verhältnisse mit
den jetzigen nicht vergleichbar seien. In diesem Zusammenhang werde auch darauf
hingewiesen, dass der täglich automationsgestützt ermittelte
Soll-Bestand bei der Prüfung nicht vorgelegt werden konnte. Nur aus dem
Ist-Bestand (dieser sei zudem nicht, wie vorgebracht, einmal wöchentlich,
sondern lediglich, wie aus den beiliegenden Listen ersichtlich, 27- und 37mal im
Jahr ermittelt worden), könnten die Fehlbeträge nicht nachvollzogen
werden.
Auch
die Verhältnisse vor Ort wie Hektik, Lärm, Stress, lange
Arbeitszeiten, großer Kundenandrang etc. würden nicht die
Glaubwürdigkeit von Wechseldifferenzen in der geltend gemachten Höhe
bezeugen. So sei am 3. November 1998 ein Vergleich zwischen Soll- und
Ist-Bestand durch den Geschäftsführer der Bw. durchgeführt
worden. Hierbei sei eine Differenz von 5.018,00 S (364,67 €)
festgestellt worden. Am 4. November 1998 seien die Bestände von
der Bank F. erneut geprüft worden, wobei wiederum eine Differenz von
16.748,00 S (1.217,12 €) festgestellt worden sei. Zur
Erklärung sei vorgebracht worden, man habe 15.000,00 S
(1.090,09 €) in den Papierkorb geworfen und anschließend
verheizt. Es liege auf der Hand, dass alle Privatentnahmen, die aus der Kassa
getätigt würden, bei dieser Methode automatisch zu Betriebsausgaben
würden.
Auch
die Behauptung - bei Prüfungen von Banken würden bis zu
50.000,00 S
(3.633,64 €)
jährlich an Kassafehlbeträgen
anerkannt - sei von der Groß-Betriebsprüfung nicht
bestätigt worden. Vielleicht seien damit Wirtschaftsprüfungen oder
interne Revisionen gemeint. Zudem gebe es zwischen Bank und Schalterbeamten
keine Nahebeziehung. Nicht einmal der Steuerberater der Bw. behaupte, dass jeder
Schalterbeamte 50.000,00 S (3.633,64 €) an Wechseldifferenzen
habe.
Unzutreffend sei auch das Vorbringen im
Berufungsschriftsatz, das die Feststellung der Betriebsprüfung, der
Verzicht auf Ersatz oder Rückforderung der Fehlbeträge sei
familär bedingt, als unrichtig und irrelevant bezeichnet. Es sei wohl
offensichtlich, dass das Desinteresse, die Differenzen einzuschränken,
abzustellen oder einer Person zuzuordnen, familiäre Ursachen habe.
Dem Einwand - nicht nur Gesellschafter, sondern auch
Aushilfen hätten Zugang zur Kassa - sei entgegenzuhalten, dass
Aushilfskräfte bei Auftreten von erheblichen Differenzen nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend kontrolliert würden. Die
Weiterbeschäftigung dieser Aushilfskräfte spreche daher dafür,
dass auf diese keine Verdachtsmomente gefallen seien.
In Widerspruch zu den eingereichten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen stehe weiters das Vorbringen, die Geldverluste
seien nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden, vielmehr sei die von
der Bank F. erhaltene Provision berichtigt worden, da diese vom
Geschäftsführer laut Vereinbarung immer auf Basis der
Sollbestände errechnet werde.
Es sei auch nicht zutreffend, dass die Angestellten keine
Differenzen begleichen müssten. So seien für die Wechselstube
"Ausreise", die von einer Angestellten geführt worden sei,
keine Wechseldifferenzen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Der
Geschäftsführer der Bw. habe diesbezüglich angegeben, bei dieser
Kassa wären Wechseldifferenzen kaum vorgekommen bzw. hätten von der
Angestellten beglichen werden müssen.
Das Finanzamt hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung
die Sachverhaltsfeststellungen der Betriebsprüferin als zutreffend erachtet
und mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2001 die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 16. März 2001 beantragte
die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der am 6. April 2004 durchgeführten
mündlichen Verhandlung beanstandete der steuerliche Vertreter der Bw. die
Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, die Verhältnisse in den
Streitjahren seien nicht mit denen der Jahre 1982 bis 1984 vergleichbar, weil
die Fehlbeträge von ca. 1% auf 17% angestiegen seien. Zur Erläuterung
legte er eine die Jahre 1983 bis 2003 umfassende Tabelle vor (für 1982
konnten keine Zahlen beigebracht werden). Aus dieser sind der eingetretene
Schaden sowie die erzielten Provisionen in absoluten Zahlen, die
Bezugsgröße "Schadensfälle/Provisionen", die
Provisionssteigerungen (Vergleichsgröße ist das Jahr 1983), die
Umsätze und die Bezugsgröße Schaden/Umsatz ersichtlich. Nach
Ansicht des steuerlichen Vertreters sei damit der Beweis erbracht, dass die
Verhältnisse in den Streitjahren mit denen der zuletzt geprüften Jahre
sehr wohl vergleichbar seien. Bezogen auf die Umsätze sei der Schaden
praktisch gleich geblieben. Er habe lediglich Zehntel, Hunderstel und
Tausendstel Prozent des Umsatzes betragen und sei selbst in dem Jahr, in dem die
höchsten Schadensfälle verzeichnet worden seien, nicht höher als
0,1 % des Umsatzes gewesen.
Zu
den Feststellungen im Schlussbericht der Betriebsprüfung - eine Abgleichung
zwischen Kassa-Sollbeständen und Kassa-Istbeständen sei nur 27- und
37mal jährlich erfolgt - wurde vorgebracht, die Abgleichung sei
wöchentlich erfolgt, die Belege seien jedoch nur aufbewahrt worden, wenn
sich ein Fehlbetrag ergeben hätte. Die Bw. habe die Gelder lediglich
treuhändisch verwaltet, weshalb nur die Bank F., nicht jedoch die Bw. zur
Aufbewahrung der Belege verpflichtet gewesen sei. Der damalige Prüfer
hätte daher zu Unrecht die Aufbewahrung der einzelnen Belege aus der
Prüfung des Kassa-Iststandes verlangt.
Zu dem Vorwurf, die Bw. habe
keine Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung sowie der
Zuordnenbarkeit der Schadensfälle getroffen, wurde eingewandt, die
aufgetretenen Differenzen seien verfolgt worden. Viele Jahre sei der Schwund so
gering gewesen, dass eine Ursachenforschung nicht nötig gewesen sei. Erst
als die Beträge ins Gewicht gefallen seien, habe man versucht, beim
ÖAMTC die notwendige Technik, die eine Zuordenbarkeit ermögliche, zu
beschaffen. Ein für die Wechselstube geeignetes EDV-Programm hätte es
jedoch nicht gegeben, und die Beschaffung habe Jahre gedauert. Zudem habe sich
der damalige Geschäftsführer gegen Veränderungen gesträubt.
Eine Geschäftsübergabe sei schon längst fällig gewesen. Kurz
vor der Einführung des Euro seien keine Investitonen in ein doch sehr
kostenintensives EDV-Programm getätigt worden, um eine Zuordenbarkeit der
Schadensfälle zu ermöglichen, weil man der Meinung gewesen wäre,
das Geldwechselgeschäft könne nach der Einführung des Euro nicht
weitergeführt werden. Zudem habe man lieber Differenzen von
70.000,00 S (5.087,10 €) und mehr in Kauf genommen, als Fehler
korrigiert und aufgezeichnet, und die dadurch gewonnene Zeit für
Umwechslungen und damit für Umsatzsteigerungen genutzt. Der erzielte Umsatz
habe zwei bis drei Millionen Schilling (145.345,67 € bis
218.018,50 €) täglich pro Person betragen und sei somit enorm
hoch gewesen. Nur auf Grund der Beschäftigung von Familienangehörigen
wären die langen Öffnungszeiten und damit die Erzielung so hoher
Umsätze möglich gewesen. Durch die enorme Hektik im Arbeitsablauf habe
es keine Gelegenheit gegeben, die vorhandenen Geldscheine beim Geldwechsel zu
zählen und die Richtigkeit des Vorgangs zu überprüfen. Kunden,
die zu viel Wechselgeld erhalten hätten, hätten sich nicht mehr
gemeldet, die, die zu wenig bekommen hätten, sehr wohl. Zudem habe es
Leerläufe gegeben und dann wieder Hochbetrieb. Die Wechseltätigkeit
habe die unterschiedlichsten Währungen betroffen, wodurch die
Fehleranfälligkeit groß gewesen sei. Zu dem obig dargelegten Vorfall,
als an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Abgleichungen zwischen Soll- und
Istbeständen durchgeführt wurden, und sich eine Tagesdifferenz von
mehr als 16.000,00 S (1.162,77 €) ergab, gab der nunmehrige
Geschäftführer der Bw. folgende Stellungnahme ab: Die Geldnoten seien
mit anderen Papieren von einem Hochstuhl in den Papierkorb gefallen und
anschließend verbrannt worden. Für einen Außenstehenden sei
dieser Vorfall sicher schwer nachvollziehbar. Es wäre besser gewesen, wenn
dieser Schaden nicht steuerlich geltend gemacht worden wäre.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. legte dar, der damalige Geschäftsführer sei der
Alleinverantwortliche für die Geldangelegenheiten gewesen, weshalb die
Differenzen zur Gänze ihm zuzurechnen gewesen wären. Er berichtete
auch von einem Vorfall vor etwa zwei Monaten, bei dem er zugegen gewesen
wäre. Der damalige Geschäftsführer und nunmehrige Kommanditist
sowie geringfügig Beschäftigte habe eine Kundschaft gefragt, wieviel
Geld sie ihm gerade gegeben habe. Er legte weiters dar, dass eine gänzliche
Abweisung des Berufungsbegehrens, wie von der Vertreterin der Amtspartei
gefordert, für die Bw. existenzgefährdende Folgen haben
könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich ist strittig, ob die im Bereich des
Geldwechsels aufgetretenen Differenzen zwischen rechnerischen und
tatsächlichen Kassastand als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden und
- sofern dies zu bejahen ist - ob sie als solche anzuerkennen
sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
In den im Akt befindlichen, seitens der Bw vorgelegten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen werden die Fehlbeträge als
außerordentlicher Aufwand unter der Position
"Schadensfälle" ausgewiesen. Da es sich bei den im Bereich des
Geldwechsels aufgetretenen Differenzen zwischen rechnerischen und
tatsächlichen Kassastand um von der Bw., wenn auch zum Teil für
Dritte, von Kunden vereinnahmte Gelder handelt, die in der Folge "verloren
gingen", ist der Ausweis der "Schadensfälle" als
Betriebsausgaben zutreffend. Dem Einwand der Bw., diesbezüglich handle es
sich nicht um Betriebsausgaben, kommt daher keine Berechtigung zu.
Aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften, insbesondere
aus § 138 BAO ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die
Richtigkeit seiner als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen zu
beweisen hat. Sofern ihm im Einzelfall ein Beweis nicht zugemutet werden kann,
sind die Betriebsausgaben zumindest glaubhaft zu machen. Ob die Unfähigkeit
des Steuerpflichtigen zu einer Beweisführung auf sein Verschulden
zurückzuführen ist oder nicht, ist für die Anerkennung eines
Aufwandes irrelevant.
Die Betriebsprüfung beanstandete unter anderem die
Belegdokumentation der Bw. Die behaupteten und geltend gemachten
Schadensfälle aus dem Geldwechsel seien nicht nachvollziehbar. Zum einen
sei zwar der Kassa-Sollbestand täglich automationsgestützt ermittelt
und - nach Angaben des Steuerberaters der Bw - der Bank F.
schriftlich mitgeteilt worden. Allerdings seien diese Aufzeichnungen von der Bw.
nicht aufbewahrt worden. Auch auf Verlangen der Betriebsprüferin seien
diese Belege nicht beigebracht worden. Aufgrund des Bankgeheimnisses sei der
Betriebsprüferin nicht möglich gewesen, die Belege direkt bei der Bank
F. einzusehen. Der Kassa-Istbestand sei zwar dokumentiert worden. Die Ermittlung
sei jedoch nicht täglich erfolgt, sondern nur einmal wöchentlich.
Hierbei habe sich in den Streitjahren zwischen 27- und 37mal (1996
dreißigmal, 1997 siebenundzwanzigmal und 1998 siebenunddreißigmal)
eine Differenz ergeben. Zudem seien auch diese Belege nur aufbewahrt worden,
wenn sich Fehlbeträge ergeben hätten. Da aus dem Ist-Bestand allein
die Fehlbeträge nicht nachvollzogen werden könnten, sei eine
Unterscheidung zwischen eventuellen Wechseldifferenzen und Privatentnahmen nicht
möglich.
Diesen Feststellungen der Betriebsprüfung setzte die
Bw. entgegen, bei der letzten Betriebsprüfung sei die Abrechnungsweise und
die Ermittlung der Fehlbeträge aus dem Geldwechsel nicht beanstandet
worden. Es sei lediglich die Vorlage der einzelnen Belege über die
Prüfung des Kassa-Istbestandes verlangt worden. Diese sei einmal
wöchentlich, und zwar jeden Mittwoch erfolgt. Dabei werde der Istbestand
der vorhandenen Valuten und Vignetten etc. mit dem Stand laut Computer
abgeglichen. Dazu müsse im Computer die Periode abgeschlossen werden.
Dieser Periodenabschluss beanspruche eineinhalb Stunden. Die exakte Zählung
der Valuten, Vignetten, etc., erfordere wiederum zwischen einer und eineinhalb
Stunden konzentrierter Arbeit. Für die Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen
(der täglich erfassten und der Bank täglich schriftlich gemeldeten
Kassa-Sollbestände) sei die Bank F. zuständig, da die Wechselstube als
Filiale der Bank F. geführt werde. Das weitere Vorbringen der Bw. zur
Belegdokumentation ab dem 1. Januar 1999 ist - da es nicht die Streitjahre
betrifft - gegenständlich irrelevant.
Die letzte Betriebsprüfung fand 1986 statt und betraf
die Jahre 1982 bis 1984. Der Prüfungsbericht konnte seitens des Finanzamtes
beigebracht werden. Da jedoch bei dieser Prüfung die Geltendmachung von
Fehlbeträgen aus dem Geldwechsel nicht beanstandet wurde, finden sich im
Akt auch keine diesbezüglichen Feststellungen. Das Vorbringen der Bw.
- die Kassenabrechnung sei gemäß den Anweisungen des
Prüfers erfolgt - kann daher weder verifiziert noch falsifiziert
werden. Der von der Bw. ins Treffen geführte Treu- und Glaubensgrundsatz
schützt jedoch nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf
die Rechtsbeständigkeit. Wenn ein früheres abgabenbehördliches
Verfahren ein bestimmtes steuerliches Verhalten der Partei nicht beanstandet
bzw. aufgegriffen hat, hindert das die Behörde nicht, diese Vorgangsweise
für spätere Zeiträume als unzureichend zu beurteilen. Nur wenn
ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer
bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die
Unrichtigkeit der Vorgangsweise herausstellt, kann der Grundsatz von Treu und
Glauben zum Tragen kommen. Zudem kann selbst eine formell
ordnungsgemäße Belegdokumentation hinterfragt werden, wenn allgemeine
Erfahrungssätze die sachliche Richtigkeit in Frage stellen.
Die Bw bringt weiters vor, nach Informationen der
Wirtschaftskammer würden bei Wechseldifferenzen an Bankschaltern bis zu
50.000,00 S (3.633,64 €) an Kassafehlbeträgen bei
Prüfungen anerkannt. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den
telefonischen Stellungnahmen von Vertretern der Bank R. und der Bank F.
(telefonische Erkundigungen am 5. Februar 2004 beim jeweiligen Hauptinstitut).
Seitens der Bank R. wird bei einem Fremdwährungswechsel bereits ein
allfälliger Tageskassaschwund von 4,-- Euro (früher 50,-- Schillingen)
nicht nur ausgebucht, sondern auch protokolliert. Es wird zudem sofort versucht,
die Gründe für den Schwund zu eruieren. Laut Bank R. ist der
diesbezügliche Kassaschwund insgesamt betrachtet eine
vernachlässigbare Kleinstgröße. Diese Angaben treffen laut Bank
R. auch für die Zeit vor der Euro-Umstellung zu.
Die Bank F. gibt an, dass jede Differenz ausgebucht wird.
Bei Fehlbeträgen über 200,00 S (14,53 €) wird der
dafür verantwortliche Mitarbeiter spätestens nach dreimaligen
Vorkommen von seinem Arbeitsplatz abgezogen. Zudem müssen die Mitarbeiter
bis zu einer Höhe von 15.000,00 S (1.090,09 €) den Schaden
selbst begleichen. Auch seitens dieser Bank wurde betont, dass es sich insgesamt
bei dem im Rahmen des Fremdwährungswechsels auftretenden Kassaschwund um
eine Kleinstgröße handelt und die Angaben auch für die Zeit vor
der Euro-Umstellung zutreffen. Zudem wäre die Finanzverwaltung selbst dann
nicht verpflichtet, Kassafehlbeträge bis zu einer bestimmten Höhe
anzuerkennen, wenn solche Anerkennungen bei anderen Steuerpflichtigen in der
Vergangenheit zu Unrecht erfolgt wären. Wie obig ausführlich dargelegt
wurde, kommt der Grundsatz von Treu und Glauben hier nicht zum
Tragen.
Die Bw. führt für die im Bereich des Geldwechsels
aufgetretenen Differenzen zwischen rechnerischen und tatsächlichen
Kassastand auch die im Vergleich zu einem Bankinstitut größere
tägliche Kundenanzahl, die hektischere Arbeitssituation, die langen
Arbeitszeiten und den Umstand, dass überwiegend Kleinbeträge
umgewechselt werden, ins Treffen.
Auch wenn dieses Vorbringen der Bw. als zutreffend erachtet
wird, ist zu prüfen, ob die Bw. im Wirtschaftsleben übliche
Maßnahmen ergriffen hat, um die Minderungen des Betriebsvermögens
hintanzuhalten.
Der derzeitige Geschäftsführer der Bw. gab dazu
an, die aufgetretenen Differenzen seien verfolgt worden. Viele Jahre sei der
Schwund jedoch so gering gewesen, dass eine Ursachenforschung nicht nötig
gewesen sei. Erst als die Beträge ins Gewicht gefallen seien, habe man
versucht, beim ÖAMTC die notwendige Technik, die eine Zuordenbarkeit
ermögliche, zu beschaffen. Ein für die Wechselstube geeignetes
EDV-Programm hätte es jedoch nicht gegeben, und die Beschaffung habe Jahre
gedauert. Zudem habe sich der damalige Geschäftsführer gegen
Veränderungen gesträubt. Eine Geschäftsübergabe sei schon
längst fällig gewesen. Kurz vor der Einführung des Euro seien
keine Investitonen in ein doch sehr kostenintensives EDV-Programm getätigt
worden, um eine Zuordenbarkeit der Schadensfälle zu ermöglichen, weil
man der Meinung gewesen wäre, das Geldwechselgeschäft könne nach
der Einführung des Euro nicht weitergeführt werden. Außerdem
habe man lieber Differenzen von 70.000,00 S (5.087,10 €) und mehr
in Kauf genommen, als Fehler korrigiert und aufgezeichnet, und die dadurch
gewonnene Zeit für Umwechslungen und damit für Umsatzsteigerungen
genutzt. Nur auf Grund der Beschäftigung von Familienangehörigen
wären die langen Öffnungszeiten und damit die Erzielung so hoher
Umsätze ( immerhin zwei bis drei Millionen Schilling
(145.345,67 € bis 218.018,50 €) täglich pro Person)
möglich gewesen.
Dem Unabhängigen Finanzsenat liegen zwei Tabellen vor,
die die Entwicklung der Schadensfälle aufzeigen sollen.
Eine Darstellung wurde von der Betriebsprüfung
beigebracht. Diese umfasst die Jahre 1987 bis 1998 und weist die
Schadensfälle sowie die erzielten Provisionen in absoluten Zahlen und die
Bezugsgröße "Schadensfälle/Provosionen" aus. Daraus
ist ersichtlich, dass die Bezugsgröße
"Schadensfälle/Provisionen" von ca. 1,5% im Jahr 1987 auf ca.
17% im Jahr 1998 anstieg. Nach Meinung des Finanzamtes bedürfe ein solches
überproportionales Ansteigen aus wirtschaftlichen Gründen einer
verstärkten Ursachenforschung, die jedoch aus familiären Gründen
unterlassen worden sei.
Auch der steuerliche Vertreter der Bw. legte eine Tabelle
vor, die die Jahre 1983 bis 2003 umfasst, und in der der eingetretene Schaden
sowie die erzielten Provisionen in absoluten Zahlen, die Bezugsgröße
"Schadensfälle/Provisionen", die Provisionssteigerungen
(Vergleichsgröße ist das Jahr 1983), die Umsätze und die
Bezugsgröße Schaden/Umsatz ausgewiesen sind. Seiner Ansicht nach sei
ersichtlich, dass der Schaden bezogen auf die Umsätze praktisch gleich
geblieben sei. Er habe lediglich Zehntel, Hunderstel und Tausendstel Prozent des
Umsatzes betragen und sei selbst in dem Jahr, in dem die höchsten
Schadensfälle verzeichnet worden seien, nicht höher als 0,1 % des
Umsatzes gewesen. Eine verstärkte Ursachenforschung sei daher nicht
nötig gewesen, wobei zudem überdies Maßnahmen zur Begrenzung der
Schadensfälle getroffen worden seien.
Die Meinung des steuerlichen Vertreters, höhere
Umsätze bedingen auch einen höheren Schaden, ist nicht von der Hand zu
weisen. Dennoch sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die
absoluten Zahlen aussagekräftiger, da die Tabellen zeigen, dass je nach
gewählter Bezugsgröße (Provisionen oder Umsatz) unterschiedliche
Aussagewerte resultieren. 1992 ist nun der Schaden im Vergleich zu den Vorjahren
um mehr als die Hälfte auf über 70.000,00 S
(5.087,10 €) angewachsen. Ab diesem Zeitpunkt hätte nach Meinung
des unabhängigen Finanzsenates ein durchschnittlich sorgfältiger
Kaufmann Maßnahmen ergriffen, um die Minderungen des
Betriebsvermögens hintanzuhalten bzw. um eine Zuordenbarkeit der
Schadensfälle zu ermöglichen. Dadurch wäre es auch möglich
gewesen, wie im Wirtschaftsleben üblich, Ersatzansprüche
gegenüber den dafür Verantwortlichen geltend zu machen. Der derzeitige
Geschäftsführer hat nun dargelegt, dass die Notwendigkeit solcher
Maßnahmen erkannt worden sei, diese jedoch erst 1999 zum Einsatz gekommen
wären. Zudem habe man um Umsatzsteigerungen erzielen zu können,
Differenzen in Kauf genommen.
Der Berufungszeitraum betrifft die Jahre 1996 bis 1998,
somit Zeiträume nach dem EU-Beitritt Österreichs. Der Einwand, - kurz
vor der Einführung des Euro seien keine Investitonen in ein doch sehr
kostenintensives EDV-Programm getätigt worden, um eine Zuordenbarkeit der
Schadensfälle zu ermöglichen, weil die Weiterführung des
Geldwechselgeschäftes in Frage gestanden sei - kann daher nicht mehr
zum Tragen kommen. Auch hätte der Versuch der Beschaffung eines
Computerprogramms, welches eine Zuordenbarkeit der Differenzen ermöglicht,
wäre er ernsthaft betrieben worden, auch unter Berücksichtigung von
Beschaffungsschwierigkeiten nicht 7 Jahre gedauert (ein entsprechendes Programm
wurde nach dem Vorbringen der Bw. erst 1999 installiert). Der unabhängige
Finanzsenat kommt vielmehr zu dem Schluss, dass - wie seitens des
derzeitigen Geschäftsführers auch dargelegt - familiäre
Rücksichtnahmen und Widerstände eine zeitnahe Ursachenforschung in
Bezug auf die Differenzen verhindert haben. Bei Vermögenseinbußen der
Bw. in den Streitjahren (138.104,90 S (10.036,47 €) im Jahr
1996,130.974,80 S (9.518,31 €) 1997 und 192.979,55 S
(14.024,37 €) 1998) hätte jeder Arbeitgeber bei
Beschäftigung von familienfremden Personen Vorsorge für die
Zuordnenbarkeit der Schadensfälle, und damit in weiterer Folge der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen über den dafür
Verantwortlichen getroffen. So wurden auch bei Wechselkassa
"Ausreise", die im Gegensatz zur Wechselkassa "Einreise"
nicht von den Gesellschaftern der Bw., sondern von einer Angestellten
geführt worden ist, Anstrengungen unternommen, um die Ursachen für die
Kassafehlbeträge zu eruieren. Der Angestellten wurde vorsätzliches
Fehlverhalten (Veruntreuung) nachgewiesen, es wurden Ersatzansprüche
geltend gemacht, und nach einem weiteren Vorfall, eine Entlassung vorgenommen.
Bei der Wechselkassa "Einreise" hatte sogar die Feststellung des
Vorliegens einer Tagesdifferenz von mehr als 16.000,00 S
(1.162,77 €), deren Ursache mit einem unabsichtlichen Herabfallen der
Banknoten von einem Hochstuhl in einen Papierkorb und der anschließenden
Verbrennung der Gelder erklärt wurde, keine unmittelbaren Konsequenzen.
Auch wenn dieser Vorfall einmalig war, dient er dennoch als besonders krasses
Beispiel für die unübliche kaufmännische Geschäftsgebarung
der Bw.. Erklärbar ist die Unterlassung einer näheren Untersuchung
dieses Vorfalls nur durch familiäre Rücksichtnahmen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hierbei, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem
allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.
In diesem Sinn, unter Bedachtnahme auf obige
Ausführungen, sieht der Unabhängige Finanzsenat das Vorbringen der Bw,
es handle sich bei den im Bereich des Geldwechsels geltend gemachten Differenzen
zwischen rechnerischen und tatsächlichen Kassastand um Schadensfälle,
die auf ungewolltes Fehlverhalten zurückzuführen sind, als glaubhaft
an. Nach Ansicht der Unabhängigen Finanzsenates bleibt jedoch der Vorwurf
bestehen, dass die Bw familiär bedingt nicht alle im Wirtschaftsleben
üblichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Minderungen
des Betriebsvermögens hintanzuhalten. Insbesondere wurden keine
Voraussetzungen für Zuordnungsmöglichkeiten der Differenzen zu
bestimmten Personen geschaffen, weshalb auch keine Ersatzansprüche geltend
gemacht werden konnten (VwGH 5.7.1994, 91/14/0174).
Die streitgegenständlichen Fehlbeträge sind somit
der Privatsphäre zuzurechnen, weshalb die Anerkennung als Betriebsausgaben
versagt und die Berufung als unbegründet abgewiesen wird.
Auch dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bw.,
der damalige Geschäftsführer sei in Geldangelegenheiten allein
verantwortlich gewesen, weshalb die aufgetretenen Differenzen zur Gänze
diesem zuzurechnen gewesen wären, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es
Aufgabe des Geschäftsführers, entsprechende Maßnahmen zur
Aufklärung bzw. Verhinderung von Schadensfällen zu treffen. Aus dieser
Verpflichtung kann jedoch keine vom Gesellschaftsvertrag abweichende
Gewinnzuteilung abgeleitet werden.
Feldkirch,
9. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-F/02
- Stammnummer
- 9280
- Gültig
- 09.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF