…völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen kann den Geschäftsführer einer GmbH schon deshalb nicht exkulpieren, weil ein Mindestmaß an Überwachung des mit dieser Belange betrauten Personen für den allein verantwortlichen Geschäftsführer als gesetzliches Vertretungsorgan der Gesellschaft verlangt werden muss. Wer weiß, dazu nicht in…
…Sollte die Bw. mit ihrem Vorbringen völlige Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen geltend machen wollen, so ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach auch eine solche Unkenntnis den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0246…
…13.4.2005, 2001/13/0190). Der Einwand des Bw. hinsichtlich seiner auf Grund seiner jugendlichen Unerfahrenheit und Herkunft bestehenden absoluten Unkenntnis gewisser gesetzlicher Vorgänge und Verpflichtungen geht ins Leere. So wenig wie den Vertreter Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen exkulpieren vermag, da ein…
…er in Ermangelung der entsprechenden Sachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sei, die steuerlichen Agenden selbst zu besorgen, weshalb er einen Steuerberater beauftragte. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behauptung der völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen Belangen…
…oder steuerrechtlicher Pflichten gegeben wäre, geht ins Leere, da dabei keine bestimmte Schuldform gefordert ist. So wenig wie den Vertreter Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen exkulpieren vermag, da ein Vertreter schon deshalb schuldhaft handelt, weil ihm bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht…
…seiner Entlastung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer nicht exkulpieren kann; dies gilt ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit (VwGH 10.10.1996, 94/15/0122). Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen Belangen vermag den Vertreter daher nicht zu exkulpieren;…
…0212). Als bestellter Geschäftsführer hätte er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen gehabt, andernfalls er die Konsequenzen tragen müsse. So wenig den Vertreter Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen zu exkulpieren vermöge, da ein Vertreter schon deshalb schuldhaft handle…
…dass er sich in diesem Sinn unterrichtet hätte. Das Nichterkundigen über Abgabenrückstände stelle eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar. Nur bei schuldhafter Pflichtverletzung wäre eine Haftungsinanspruchnahme möglich, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichend wäre. Die Behauptung völliger Unkenntnis in steuerlichen und buchhalterischen Belangen befreie den Vertreter nicht…
…aufzeigt, dass er trotz Aufwendung der von einem Geschäftsführer zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit dieser Erklärung nicht habe erkennen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einen Vertreter weder Unkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen Belangen zu exkulpieren vermag, da er schon deshalb schuldhaft handelt…
…Tischlerin, führt seit Mai 2002 den Tischlereibetrieb des HP. Zuvor war sie im Betrieb ihres Gatten angestellt und für die buchhalterischen Belange zuständig. Sie wäre dafür jedoch nicht allein verantwortlich gewesen. HP und CP hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als steuerpflichtiger [Unternehmer] bzw. im…
…diese auch laufend durchgeführt habe. Dass die Erklärung zeitweise nicht in den gesetzlichen Fristen abgegeben worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, dass sich der Bw. selbst hinsichtlich seiner Abgabenerklärungspflicht in Unkenntnis befunden habe und mit buchhalterischen Belangen überfordert gewesen sei. Als sich der Bw…
…1999 erzählt, dass er sich im Elektrikergewerbe selbstständig gemacht habe. Er habe daraufhin angeboten in dem Unternehmen des Bf. die buchhalterischen und kaufmännischen Belange zu übernehmen, den Zahlungsverkehr und die Erstattung der Umsatzsteuervorauszahlungen und sich um Materialeinkäufe und Arbeitskräfte zu kümmern. Dem Bf. sei dieses…
…des Geschäftsführers der genannten GmbH übernommen. Beiden Beschuldigten seien die für den Bereich dieses Verfahrens maßgeblichen steuerlichen Bestimmungen in vollem Umfang geläufig und bekannt gewesen. Zwischen beiden Beschuldigten sei vereinbart gewesen, dass sich ausschließlich der Bw. um die buchhalterischen und steuerlichen Belange der GmbH kümmere…
…Beschuldigte ist 60%-Gesellschafter der Agentur, es gibt zwei weitere (Minderheits-) Gesellschafter. Der Beschuldigte war und ist als Alleingeschäftsführer auch ausschließlich für die buchhalterischen und die abgabenrechtlichen Belange der Agentur zuständig. Da diese sehr rasch und international expandiert war, hätten für den Beschuldigten im gesamten…
…dem in der Beschwerdeschrift genannten Grund akzeptiert worden. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz verzichtete mit Schreiben vom 17. April 2009 auf eine weitere Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen im zweitinstanzlichen Verfahren. Zunächst ist der Spruch des Einleitungsbescheides dahingehend zu ergänzen, dass nach "als für abgabenrechtliche Belange verantwortliche…
…macht die von RN in Bezug auf diese Teilfakten geltend gemachte Unkenntnis in Wirklichkeit zu einem unentschuldbaren Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG. Der Beschuldigten ist daher in Bezug auf die unter Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten begangenen Einkommensteuerverkürzungen für die Jahre 2000 bis 2002 fahrlässiges…
…Der Angeklagte hat glaubhaft und unwiderlegbar geschildert, dass er bereits ab Beginn der Gründung seiner Einzelfirma im Jahr 1990 in buchhalterischen und steuerlichen Angelegenheiten von der Gesellschaft1 und ab 1999 bis 2002 von der Gesellschaft2 betreut wurde. Er habe sich nie selbst um die Abgabe…
…134.161,-- (1997) ergab (Berechnung Finanzstrafakt Bl. 115). Auffällig ist, das R offenkundig bei dieser Einvernahme durchaus nicht den Eindruck eines in buchhalterischen Dingen unbedarften Laien, sondern den eines fachkundigen Kaufmannes zu erwecken vermochte, der über das Zahlenmaterial betreffend seinen Betrieb exakt Bescheid gewusst hat…
…Wie bereits erwähnt, hat der Buchhalter ausgesagt, dass das Kapitalkonto im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig ist, denn er habe die Entnahmen in Unkenntnis der wirtschaftlichen Wahrheit gebucht. Entgegen der Auffassung des Bw. lässt sich jedoch nicht bereits deshalb ein anderer Sachverhalt annehmen, weil keine Belege…
…Dienstgeberbeiträgen (DZ) in Höhe von € 2.995,50, und hiemit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [zu den Fakten Pkt. 1] und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [zu den Fakten Pkt. 2] begangen zu haben…