…völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen kann den Geschäftsführer einer GmbH schon deshalb nicht exkulpieren, weil ein Mindestmaß an Überwachung des mit dieser Belange betrauten Personen für den allein verantwortlichen Geschäftsführer als gesetzliches Vertretungsorgan der Gesellschaft verlangt werden muss. Wer weiß, dazu nicht in…
…Auch die Feststellung des Prüfers, dass der Dienstnehmer D3 als Abwäscher in der angemeldeten Stundenzeit einen Stundenlohn von 24 € bezog, ist nicht nachvollziehbar und mit Unkenntnis in buchhalterischen Belangen nicht begründbar. Ein im Zuge der Ermessensentscheidung zu Gunsten des Bf. zu berücksichtigender minderer Grad…
…Sollte die Bw. mit ihrem Vorbringen völlige Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen geltend machen wollen, so ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach auch eine solche Unkenntnis den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0246…
…Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren, da er als gesetzlicher Vertreter gem § 80 Abs 1 BAO unter der Sanktion des § 9 Abs 1 BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen hat. Die völlige Unkenntnis in…
…13.4.2005, 2001/13/0190). Der Einwand des Bw. hinsichtlich seiner auf Grund seiner jugendlichen Unerfahrenheit und Herkunft bestehenden absoluten Unkenntnis gewisser gesetzlicher Vorgänge und Verpflichtungen geht ins Leere. So wenig wie den Vertreter Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen exkulpieren vermag, da ein…
…14/0097). Die Behauptung der völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen kann den Geschäftsführer einer GmbH - ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit - schon deswegen nicht entschuldigen, weil ein Mindestmaß an Überwachung des mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauten angestellten Personals für den allein verantwortlichen Geschäftsführer…
…2005/13/0084). Auch die Behauptung der völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen kann den Geschäftsführer einer GmbH schon deswegen nicht exkulpieren, weil ein Mindestmaß an Überwachung der mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauten Person für den allein verantwortlichen Geschäftsführer als gesetzlichem Vertretungsorgan der…
…Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen kann den Geschäftsführer einer GmbH nicht von der Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten befreien. Der Geschäftsführer einer GmbH hat dafür einzustehen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt um seinen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen - wer weiß, dazu nicht in…
…Klientin in den fraglichen Jahren nicht betreut zu haben und den Bf. hinsichtlich der Kommunalsteuerpflicht nicht beraten zu haben. Soferne der Bf. völlige Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen geltend macht, so ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach auch eine solche Unkenntnis…
…Unternehmens gelassen worden sei und als er Zugang und Einblick in die Geschäftsbücher begehrt habe, ihm dies sogar verweigert worden sei, so kann ihm dies aus folgenden Gründen nicht entschuldigen. Soweit der Bf. mit seinem Vorbringen völlige Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen geltend macht…
…einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (VwGH 11.3.2010, 2010/16/0028 ). Sofern die völlige Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen geltend gemacht werden soll, so ist die…
…er in Ermangelung der entsprechenden Sachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sei, die steuerlichen Agenden selbst zu besorgen, weshalb er einen Steuerberater beauftragte. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behauptung der völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen Belangen…
…oder steuerrechtlicher Pflichten gegeben wäre, geht ins Leere, da dabei keine bestimmte Schuldform gefordert ist. So wenig wie den Vertreter Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen exkulpieren vermag, da ein Vertreter schon deshalb schuldhaft handelt, weil ihm bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht…
…seiner Entlastung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer nicht exkulpieren kann; dies gilt ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit (VwGH 10.10.1996, 94/15/0122). Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen Belangen vermag den Vertreter daher nicht zu exkulpieren;…
…0212). Als bestellter Geschäftsführer hätte er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen gehabt, andernfalls er die Konsequenzen tragen müsse. So wenig den Vertreter Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen zu exkulpieren vermöge, da ein Vertreter schon deshalb schuldhaft handle…
…2009/16/0041). Die Behauptung der völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen kann den Geschäftsführer einer GmbH schon deswegen nicht von der Schuld befreien, weil ein Mindestmaß an Überwachung des mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauten angestellten Personals für den allein verantwortlichen Geschäftsführer als…
…dass er sich in diesem Sinn unterrichtet hätte. Das Nichterkundigen über Abgabenrückstände stelle eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar. Nur bei schuldhafter Pflichtverletzung wäre eine Haftungsinanspruchnahme möglich, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichend wäre. Die Behauptung völliger Unkenntnis in steuerlichen und buchhalterischen Belangen befreie den Vertreter nicht…
…aufzeigt, dass er trotz Aufwendung der von einem Geschäftsführer zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit dieser Erklärung nicht habe erkennen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einen Vertreter weder Unkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen Belangen zu exkulpieren vermag, da er schon deshalb schuldhaft handelt…
…Tischlerin, führt seit Mai 2002 den Tischlereibetrieb des HP. Zuvor war sie im Betrieb ihres Gatten angestellt und für die buchhalterischen Belange zuständig. Sie wäre dafür jedoch nicht allein verantwortlich gewesen. HP und CP hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als steuerpflichtiger [Unternehmer] bzw. im…
…diese auch laufend durchgeführt habe. Dass die Erklärung zeitweise nicht in den gesetzlichen Fristen abgegeben worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, dass sich der Bw. selbst hinsichtlich seiner Abgabenerklärungspflicht in Unkenntnis befunden habe und mit buchhalterischen Belangen überfordert gewesen sei. Als sich der Bw…