Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400033/2021
Sind dem Haftungsbescheid zwingend Kopien der Grundlagenbescheide beizulegen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400033/2021vom 27.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass die nunmehrige steuerliche Vertretung des Bf. mit Schriftsatz vom 16. April 2014 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 2008-2011 eingebracht hat.
Da in einem Aussetzungsantrag für jede einzelne Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen ist, ist auch aus diesem Grunde davon auszugehen, dass die Kenntnis von der Höhe der Abgabennachforderungen bei der Parteienvertretung vorgelegen sein muss.
Im hier gegenständlichen Haftungsbescheid wurde auf das Erkenntnis des BFG vom 12. Juni 2019, GZ.RV/7101268/2017, betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG der Primärschuldnerin für die Jahre 2008 bis 2011 sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlag des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2008 bis 2011 verwiesen, und weiters auch darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde den Feststellungen des BFG angeschlossen habe und mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2019, Zl. ***3***, die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum 2008 bis 2014 rechtskräftig festgesetzt habe.
Daraus folgt, dass der Bf. rechtzeitig darüber aufgeklärt wurde, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt sind. Er war auch in Kenntnis des Sachverhaltes, der zu den Nachforderungen führte, sowie von der Höhe der Abgabenforderungen.
Soferne noch Unklarheiten zur bereits erfolgten Festsetzung der Abgabennachforderungen bestanden haben können, wäre es am Bf gelegen, einen Antrag gemäß § 248 2. Satz BAO einzubringen. Von dieser Möglichkeit hat der Bf. jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine Beeinträchtigung seiner Parteieninteressen liegt in dem Umstand, dass Grundlagenbescheide dem Haftungsbescheid nicht beigelegt waren, demnach nicht vor.
Haftungvoraussetzungen:
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung sind:
1) Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft,
2.) eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen
3.) Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
4.) die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung
5.) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Zu 1.) Abgabenforderungen:
Berechtigt ist das Vorbringen, dass im Haftungsbescheid die Konkursquote nicht berücksichtigt worden sei.
Die belangte Behörde teilte dem BFG am 26. März 2021 mit, dass von der Masseverwalterin eine Konkursquote in Höhe von € 3.914,22 Euro überwiesen worden sei, von der 3.651,72 Euro auf die Kommunalsteuer und 192,23 Euro auf die Dienstgeberabgabe im Haftungszeitraum entfielen.
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Rückstand
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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Anrechnung der Konkursquote
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Kommunalsteuer
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2008
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3.833,47
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181,75
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Säumniszuschlag
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hierzu
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76,66
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76,66
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Kommunalsteuer
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2009
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3.497,61
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3.497,61
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Säumniszuschlag
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hierzu
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69,95
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69,95
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Kommunalsteuer
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2010
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2.517,75
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2.517,75
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Säumniszuschlag
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hierzu
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50,36
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50,36
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Kommunalsteuer
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2011
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2.138,85
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2.138,85
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Kommunalsteuer
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1-6/2013
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7,42
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7,42
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Kommunalsteuer
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1/2014
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128,53
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128,53
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Dienstgeberabgabe
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2008
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183,06
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0,00
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Dienstgeberabgabe
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2009
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168,48
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159,31
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Dienstgeberabgabe
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2010
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120,96
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120,96
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Dienstgeberabgabe
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1/2014
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35,49
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35,49
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Summe
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12.828,59
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8.984,64
Diese Forderungen haften unberichtigt aus.
Zu 2.) Erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen:
Im Gegensatz zu § 9 BAO ist die Haftung nach § 6a KommStG und § 6a DGAG keine Ausfallshaftung. Es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den Haftungsbestimmungen insbesondere im Falle des Insolvenzverfahrens.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1*** wurde über das Vermögen der ***XY*** und Co. Gesellschaft m.b.H. das Sanierungsverfahren eröffnet, das am ***Datum10*** in ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Nach erfolgter Schlussverteilung wurde der Konkurs am ***Datum11*** aufgehoben. Die Verteilungsquote betrug 28,036864%. Diese Quote wurde nunmehr bei den haftungsgegenständlichen Verbindlichkeiten berücksichtigt (vgl. 1. Abgabenforderungen).
Somit steht sogar die Uneinbringlichkeit der die Quote übersteigenden haftungsgegenständlichen Abgaben fest.
Zu 3.) Vertreterstellung
Unbestritten ist, dass der Bf. im Zeitraum vom ***Datum3*** bis ***Datum1*** (Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung) Geschäftsführer der ***XY*** und Co. Gesellschaft m.b.H. war.
Zu 4.) Schuldhafte Pflichtverletzung
Dem Geschäftsführer obliegt die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, insbesondere hat er für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Die im Haftungsbescheid angeführten Säumniszuschläge wurden mit Bescheiden vom 17. März 2014 festgesetzt. Den Bf. trifft kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Säumniszuschläge, da er im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide (dies ist der Fälligkeitstag) infolge des am ***Datum1*** eröffneten Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 31.10.2000, 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (VwGH 24.02.2004, 99/14/0278). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 27.10.2008,2005/17/0259). Dem Vertreter obliegt es, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen.
Da keine bestimmte Schuldform gefordert ist, somit leichte Fahrlässigkeit zur Haftungsinanspruchnahme genügt, ist das Vorbringen, das Verfahren gegen Bf. wegen Abgabenhinterziehung sei von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt worden, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029 bis 0031, mwN).
Im vorliegenden Fall wurden die Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben für die Jahre 2008 bis 2011 mit Bescheid vom 17. März 2014 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen wurden im Zuge einer "gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" durch die Organe der Bundesfinanz erhoben.
Im Zuge dieser GPLA wurde festgestellt, dass die durch Deckungsrechnungen von Fremdfirmen abgerechneten Leistungen von Arbeitern der GmbH ausgeführt wurden. Bei der Arbeitserbringung haben die Arbeiter - für welche Deckungsrechnungen im Rechnungswesen erfasst waren - und welche für den Auf- und Abbau von Tribünen sowie für diverse Lagerarbeiten zuständig waren, von den Angestellten der ***XY*** und Co GmbH ihre Anweisungen erhalten, welche Tätigkeiten sie wann zu verrichten hatten. Für die Durchführung der Arbeiten haben sie die technische Ausrüstung der GmbH verwendet. Dass die Arbeiter in die betrieblichen Abläufe der GmbH eingebunden waren, wird weiters durch den Umstand bestätigt, dass die Arbeiter auch Kleidung der GmbH trugen.
Laut Niederschrift vom 23.04.2013 waren einige Arbeiter bereits seit ca 10 Jahren bei der GmbH tätig. Der Geschäftsführer der GmbH (der Bf.) rief im Bedarfsfall einen Arbeiter direkt an. Die Arbeitsmittel wurden von der GmbH zur Verfügung gestellt. Die Stundenlisten/Stundenaufzeichnungen wurden von einem Arbeiter selbst geschrieben und unterschrieben.
Abgesehen von den vorgelegten Eingangsrechnungen von Fremdfirmen gab es keine wesentlichen Indizien, dass diese tatsächlich als Arbeitgeber der Arbeiter zu werten seien, zumal die Arbeiter zum aufgezeichneten Zeitpunkt nicht als Dienstnehmer gemeldet waren.
Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage der zu 50 % geschätzten bzw. anerkannten Lohnaufwendungen sowie der Würdigung der mit den Fremdfirmen in Verbindung stehenden Deckungsrechnungen verwies der Lohnsteuerprüfer auf die abgabenbehördliche Prüfung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer.
Die diesbezüglichen Abgabenbescheide betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 2008-2011 erging, wie bereits ausgeführt, am 17. März 2014. Die Zustellung erfolgte an die Masseverwalterin, die dagegen Beschwerde erhob.
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26. September 2019 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt
"…Mit Erkenntnis des BFG vom 12.6.2019, RV/7101268/2017, (Anmerkung BFG: welches zur Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2008-2011 aufgrund der GPLA-Prüfung erging), wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Herrn ***N*** und **K*** und im Bedarfsfall auch die weiteren Arbeiter zur Einbringung von Hilfstätigkeiten (Schlichten, Lackieren, Vorbereiten der Gerüste, Aufladen) nicht die Möglichkeit hatten, den vorgegebenen Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für einen freien Dienstvertrag typisch wäre (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0666, VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095), sondern sich die Arbeiten nach dem Bedarf der ***XY*** und Co GmbH richteten. Das bedeutet, dass die Arbeiten nach den jeweiligen Anweisungen des Geschäftsführers der GmbH zu erbringen waren. Es wurde die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Das Vorliegen der Weisungsgebundenheit war zu bejahen, ebenso die Eingliederung in den Betrieb der ***XY*** und Co GmbH. Die Entlohnung nach Stunden ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Dienstverhältnissen. Das Finanzamt ist daher zu Recht vom Vorliegen von Dienstverhältnissen iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 ausgegangen.
Diesen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und zur Klärung der Dienstnehmereigenschaft schließt sich der Magistrat der Stadt Wien im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich an.
Da somit ein Dienstverhältnis im Sinne des Kommunalsteuergesetzes gegeben ist (siehe auch Rechtsprechung des VwGH), war die entsprechende Lohnsumme in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen. (…)
Die Beschwerde (gegen die Dienstgeberabgabe) stützt sich im Wesentlichen auf die bereits unter Spruchpunkt I dargelegten Argumente.
Diesem Vorbringen wird entgegengehalten:
Wie unter Spruchpunkt I durch die Begründung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes im Wesentlichen dargelegt wurde, wurde die Dienstnehmereigenschaft zu Unrecht bestritten.
Die Dienstgeberabgabe wurde analog zu den Feststellungen der GPLA inklusive Lagerarbeiter anhand der Dienstnehmerzahl unter Berücksichtigung der vorhandenen Jahreserklärungen und des Zeitraumes mittels Schätzung ermittelt."
Hinsichtlich der Feststellungen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben besteht im Haftungsverfahren dahingehend eine Bindung an das Abgabenverfahren, dass davon ausgegangen werden kann, dass Deckungsrechnungen ausgestellt wurden, Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG vorliegen und somit Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabe zu Unrecht nur vermindert gemeldet und entrichtet wurden.
Einem Geschäftsführer ist diesbezüglich zuzumuten, dass er sich einen Überblick dazu verschafft, wie viele Dienstnehmer sein Unternehmen hat und wie die Versteuerung der Löhne der Dienstnehmer erfolgt. Wenn eine Firma Schwarzarbeiter beschäftigt und Deckungsrechnungen ausstellt oder entgegennimmt, so liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des handelsrechtlichen Geschäftsführers hinsichtlich der Nichteinhaltung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen vor.
Nach herrschender Rechtsprechung entbindet die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte dartut, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach § 80 Abs. 1 BAO vorgelegen wären (vgl. beispielsweise VwGH 20.9.2007, Zl. 2003/14/0054).
Der Bf. bringt hinsichtlich der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung zwar vor, einen Steuerberater mit den steuerlichen Angelegenheiten betraut zu haben, ohne diesen jedoch namentlich zu nennen.
Der Bf. hat nicht einmal ansatzweise dargetan, die Frage zur steuerlichen Behandlung der betroffenen Arbeitnehmer an einen steuerlichen Vertreter herangetragen zu haben.
Zu verweisen ist dazu auf die schriftliche Aussage des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters ***10*** vom 4.11.2020, dass er lediglich mit der jährlichen Erstellung des Jahresabschlusses der Primärschuldnerin beauftragt gewesen sei, ansonsten die steuerliche Vertretung ***9*** innegehabt habe. Ergänzend führte er noch aus, dass er laut seiner Erinnerung von einer derartigen Konstruktion der ***XY*** und Co GmbH erstmals im Zuge der Steuerprüfung durch das Finanzamt im April 2012 erfahren habe. ***9*** führte aus, die Klientin in den fraglichen Jahren nicht betreut zu haben und den Bf. hinsichtlich der Kommunalsteuerpflicht nicht beraten zu haben.
Soferne der Bf. völlige Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen geltend macht, so ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach auch eine solche Unkenntnis den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag (VwGH 25.02.2010, 2009/16/0246).
Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan (vgl. neuerlich VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144, mwN; 28.2.2014, 2012/16/0039; vgl. auch VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049).
Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass ihm der "Rechtsirrtum" nicht vorwerfbar sei, da er die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in seinem Kalender notiert, die Abrechnungen der Firma daraufhin geprüft und die Rechnungen auf ihre Richtigkeit überprüft habe.
Der Bf. hat jedoch nicht dargetan, dass er über die Fremdfirmen nähere Informationen eingeholt, (zB vor der Beauftragung des Subunternehmers einen Firmenbuchauszug, Überprüfung der gewerberechtliche Befugnis, eine Abfrage der UID-Nummer), geschweige denn die Überprüfung der Mitarbeiter bei der Sozialversicherung vorgenommen hätte. Insbesondere entspricht es in keiner Branche den Usancen, dass sich ein durchschnittlich sorgfältiger Geschäftsführer bei der Rekrutierung von Geschäftspartnern gänzlich auf einen einfachen Arbeiter (in concreto ***N***) verlässt.
Soweit die Beschwerde auch die Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden aus der Zeit vor der Geschäftsführung in Zweifel zieht, ist dem zu entgegnen, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, Zl. 2012/16/0100, sowie vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/16/0101).
Da die Arbeiter bereits seit 10 Jahren "in dieser Art" bei der GmbH tätig waren hätte dem Bf, selbst wenn er nur ansatzweise die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den Vorgeschäftsführer durch Einsichtnahme in die Bücher und Aufzeichnungen überprüft hätte, die Unrichtigkeit der berechneten und abgeführten Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabe auffallen müssen.
Im gegenständlichen Fall wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, ein Gleichbehandlungsnachweis wurde nicht erbracht.
Die schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben steht nach Ansicht des Senates zweifelsfrei fest.
Zu 5.) Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die belangte Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen:
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Die Vermögenslosigkeit bzw. geringes Einkommen des Bf. stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass aus der vom Bf. aufgezeigten derzeitigen Vermögenslage nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese in Zukunft nicht verbessert (vgl.VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH3.9.2008, 2006/13/0159) dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066).
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer und DGA für die Jahre 2008-2011 am 17. März 2014. Zu diesem Zeitpunkt war das Sanierungsverfahren bereits eröffnet, das am 15. Mai 2014 in ein Konkursverfahren geändert wurde. Die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben stand daher im Jahr 2014 fest. Für die Geltendmachung der Haftung ist die Rechtskraft der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide nicht erforderlich. Dennoch erging der Haftungsbescheid erst am 14. Mai 2020. Zwar trat durch die Unterbrechungshandlungen die Einhebungsverjährung nicht ein, jedoch lagen keine zwingenden Gründe vor, mit der Haftungsinanspruchnahme für die bereits in den Jahren 2008 bis 2014 entstandenen und fälligen Abgaben so lange zuzuwarten.
Im Rahmen des Ermessens wird die Haftung daher auf 50% der nunmehr haftungsrelevanten Abgaben eingeschränkt:
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Rückstand
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Zeitraum
|
Betrag
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50%
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Kommunalsteuer
|
2008
|
181,75
|
90,86
|
Kommunalsteuer
|
2009
|
3.497,61
|
1.748,81
|
Kommunalsteuer
|
2010
|
2.517,75
|
1.258,88
|
Kommunalsteuer
|
2011
|
2.138,85
|
1.069,43
|
Kommunalsteuer
|
1-6/2013
|
7,42
|
3,71
|
Kommunalsteuer
|
1/2014
|
128,53
|
64,27
|
Dienstgeberabgabe
|
2009
|
159,31
|
79,66
|
Dienstgeberabgabe
|
2010
|
120,96
|
60,48
|
Dienstgeberabgabe
|
1/2014
|
35,49
|
17,75
|
Summe
| |
8.787,67
|
4.393,85
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hatte die Überprüfung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall zum Gegenstand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 27. Mai 2021
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 11 Abs. 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 9 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 217a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400033/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400033.2021
- Stammnummer
- 134792
- Gültig
- 27.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF