Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0339-W/04
Haftung bei Geschäftsführermehrheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0339-W/04vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren gleichzeitig bestellten Geschäftsführern wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, weshalb jeder Vertreter zunächst lediglich für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung trägt. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der übrigen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216).
Wenn zwischen mehreren Geschäftsführern allerdings überhaupt keine Kompetenzabgrenzung besteht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, da wirksam bestellte Geschäftsführer ohne Tätigkeitsbereich weder denkbar noch nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des GmbHG zulässig wären (VwGH 28.5.1986, 84/13/0246).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 18. November 2003 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach
der am 3. Februar 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird insoweit
stattgegeben, als der Haftungsbetrag von bisher € 66.661,74 auf
nunmehr € 62.434,72 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. November 2003 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm
§ 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH
für Abgaben in der Höhe von € 66.661,74,
nämlich
|
|
|
fällig
am
|
|
|
|
fällig
am
|
U
7/97
|
1.404,18
|
15.
09. 97
|
|
L
2/98
|
453,84
|
16.
03. 98
|
U
8/97
|
6.940,76
|
15.
10. 97
|
|
DB
2/98
|
255,01
|
16.
03. 98
|
U
9/97
|
4.006,96
|
17.
11. 97
|
|
DZ
2/98
|
30,01
|
16.
03. 98
|
U
10-12/97
|
13.081,06
|
16.
02. 98
|
|
L
2/98
|
49,42
|
16.
03. 98
|
U
1997
|
5.520,23
|
16.
02. 98
|
|
DB
2/98
|
22,31
|
16.
03. 98
|
U
1-3/98
|
11.551,06
|
15.
04. 98
|
|
DZ
2/98
|
2,62
|
16.
03. 98
|
U
4/98
|
23,62
|
15.
05. 98
|
|
L
3/98
|
453,84
|
15.
04. 98
|
U
5/98
|
6.918,02
|
15.
06. 98
|
|
L
3/98
|
134,81
|
15.
04. 98
|
U
7/98
|
2.354,09
|
17.
08. 98
|
|
DB
3/98
|
255,01
|
15.
04. 98
|
L
11/97
|
724,98
|
15.
12. 97
|
|
DZ
3/98
|
30,01
|
15.
04. 98
|
DB
11/97
|
385,31
|
15.
12. 97
|
|
L
4/98
|
588,65
|
15.
05. 98
|
DZ
11/97
|
45,35
|
15.
12. 97
|
|
DB
4/98
|
315,84
|
15.
05. 98
|
L
12/97
|
453,84
|
15.
01. 98
|
|
DZ
4/98
|
37,21
|
15.
05. 98
|
DB
12/97
|
267,51
|
15.
01. 98
|
|
L
5/98
|
588,65
|
15.
06. 98
|
DZ
12/97
|
31,54
|
15.
01. 98
|
|
DB
5/98
|
315,84
|
15.
06. 98
|
L
1-12/97
|
2.059,11
|
15.
01. 98
|
|
DZ
5/98
|
37,21
|
15.
06. 98
|
DB
1-12/97
|
2.990,71
|
15.
01. 98
|
|
L
6/98
|
863,72
|
15.
07. 98
|
DZ
1-12/97
|
352,25
|
15.
01. 98
|
|
DB
6/98
|
452,10
|
15.
07. 98
|
L
1/98
|
453,84
|
16.
02. 98
|
|
DZ
6/98
|
53,27
|
15.
07. 98
|
DB
1/98
|
255,01
|
16.
02. 98
|
|
L
7/98
|
1.234,28
|
17.
08. 98
|
DZ
1/98
|
30,01
|
16.
02. 98
|
|
DB
7/98
|
571,35
|
17.
08. 98
|
|
|
|
|
DZ
7/98
|
67,30
|
17.
08. 98
zur Haftung
herangezogen, da er es verabsäumt hätte, für eine
gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen,
und auch keine Beweise vorgelegt hätte, die die Annahme eines
pflichtwidrigen Verhaltens entkräften hätte können, weshalb eine
schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten
Pflichten in Form der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen vorgelegen
wäre.
In der dagegen am
15. Dezember 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften behaftet wäre, da nicht ausgeführt worden
wäre, dass hinsichtlich anderer Abgaben, die für das
Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral seien, es
Angelegenheit des Geschäftsführers sei, darzulegen, weshalb er nicht
Sorge tragen hätte können, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hätte, widrigenfalls eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. In diesem Punkt sei die
Begründung des angefochtenen Bescheides unzulänglich.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass die Behörde seine Schuldhaftigkeit damit zu begründen versucht
habe, dass es durch sein pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der
Gesellschaft zur Uneinbringlichkeit gekommen wäre und er der Verpflichtung,
Beweisanbote zu seiner Entlastung darzutun, nicht nachgekommen wäre. Da ihm
aber entsprechende Aufforderungen nicht zugegangen wären und die erkennende
Behörde nicht oder nur unzureichend ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen
wäre, würde hier ebenfalls ein Verfahrensmangel
vorliegen.
Darüber hinaus sei der
Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, da die Behörde zwar folgert, dass
Uneinbringlichkeit gegeben sei, es jedoch unterlassen würde,
auszuführen, welche Umstände zu dieser Feststellung veranlasst
hätten.
Der Bw. stellte außer
Streit, dass er im fraglichen Zeitraum als Geschäftsführer im
Firmenbuch eingetragen gewesen wäre, wandte aber ein, dass die Agenden de
facto von D.P.und M.D. wahrgenommen
worden wären. Da er von den genannten Personen in betrügerischer
Absicht getäuscht worden sei und ihm relevante Unterlagen vorenthalten
worden wären, sei er daher der Auffassung, dass ihn kein strafrechtlich
relevantes Verschulden treffen könnte. Auch wären diese Personen, die
als unmittelbare Täter nach seiner Beurteilung vorsätzlich
Finanzvergehen begangen hätten, dazu noch nicht einvernommen
worden.
Die Voraussetzungen für
die abgabenrechtliche Haftung seiner Person seien im Bescheid nicht näher
dargelegt und würden auch bestritten, da weder eine Pflichtverletzung oder
das Verschulden seinerseits noch die Ursächlichkeit gegeben wären, da
selbst eine - hier nicht vorliegende - Pflichtverletzung nicht zur
Uneinbringlichkeit geführt hätte, sondern andere Ursachen kausal
gewesen wären.
Die nicht abgeführten
Abgaben wären aus Sicht des Bw. schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit in
jedem Fall uneinbringlich gewesen. Eine Pflichtverletzung sei schon deshalb
ausgeschlossen, da bereits zu diesem Zeitpunkt von P. und D. keine Zahlungen
mehr geleistet worden wären, die die Abgabenschuld benachteiligt
hätten. Da er aber keine Gelegenheit zur Stellungnahme, ob zum Zeitpunkt
der abgabenrechtlichen Fälligkeit auch die entsprechenden Mittel vorhanden
gewesen wären, gehabt hätte, würde eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs vorliegen.
Dazu führte der Bw.
weiters aus, dass bei Vorliegen einer - bestrittenen - Verletzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber nur für diese Beträge zu haften
wäre, die bei Gleichbehandlung aller Verbindlichkeiten an das Finanzamt zu
zahlen gewesen wären. Die Erwägungen, dass sich die
Verhältnisrechnung zur Feststellung der Höhe der Haftung auf den
gesamten Zeitraum zu erstrecken hätte, in dem die noch berechtigten
aushaftenden Forderungen entstanden wären, seien im angefochtenen Bescheid
vernachlässigt. Die volle Haftung für nicht entrichtete
Abgabenforderungen werde wohl nach Ansicht des Bw. auf jene Fälle
einzuschränken sein, in denen die Mittel der GmbH zur Befriedigung
sämtlicher Gläubiger ausgereicht hätten, andernfalls eine
Bevorzugung der Forderungen des Finanzamtes eintreten würde.
Da die Behauptungs- und
Beweislast dem Bw. obliegen würde, brachte er aus Vorsichtsgründen
- wenngleich die Berechtigung der Forderungen überhaupt bestritten
werde - vor, dass aus den Buchhaltungsunterlagen, welche ihm von P. und D.
vorenthalten worden wären, allenfalls aus dem Konkursakt des
Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der GmbH, ebenso aus
sämtlichen Aufzeichnungen und Büchern, welche bereits von der
Abgabenbehörde nachweislich eingesehen worden wären und in denen
sämtliche Zahlungsflüsse dokumentiert seien, ersichtlich sei, dass die
Abgabenforderungen - falls diese überhaupt zu Recht bestehen
würden - nicht benachteiligt worden wären, da die Gesellschaft
de facto zahlungsunfähig gewesen wäre. Die Abgabenforderungen
wären bei gleichmäßiger Befriedigung sämtlicher
Gläubiger allenfalls in geringstem Ausmaß befriedigt
worden.
Der Bw. wandte überdies
ein, dass der bekämpfte Haftungsbescheid lediglich eine objektive
Feststellung einer Pflichtverletzung, nicht aber eine Begründung für
ein schuldhaftes Verhalten enthalten würde, da die Behörde sich
ausschließlich in Floskeln ohne Anbindung an die konkrete Situation
ergehen würde. Zum Nachweis, dass er lediglich ein einfacher Arbeiter in
diesem Unternehmen gewesen und als unbewusster Scheingeschäftsführer
von den genannten Geschäftsführern getäuscht worden sei,
beantragte er die Einvernahme von L.Z., J.T., E.C. sowie A.G. als
Auskunftspersonen.
Der Bw. brachte vor, der
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in vollem Umfang entsprochen und sein
pflichtgemäßes Verhalten bereits nachgewiesen zu haben. Da durch die
Abgabenbehörde stets nur Verdachtsmomente geäußert, jedoch keine
konkreten Vorhalte gestellt worden wären, sei er im jetzigen
Verfahrensstadium nur mehr rudimentär in der Lage, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zu
Verfügung gestandenen Mittel zu behaupten und zu konkretisieren, zumal ihm
die Unterlagen von Petrovic und Dogas vorenthalten worden
wären.
Die ihn zwar grundsätzlich
treffende Mitwirkungspflicht könne aber nicht soweit aufgefasst werden,
dass ein Geschäftsführer für alle Eventualitäten bereits im
Voraus Beweise darzulegen hätte und das Finanzamt von jedweder
Ermittlungspflicht entbunden wäre, zumal sich aus dem Akteninhalt deutliche
Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben würden. Der
Umstand, dass die GmbH zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund von -
Forderungsausfällen gleichzusetzenden - Machenschaften von P. und D. in
Zahlungsunfähigkeit verfallen wäre, dürfe seines Erachtens keine
Haftung seinerseits begründen.
Da Einwendungen gegen die
Richtigkeit und Höhe der Abgabenschuld der GmbH von ihm als zur Haftung
herangezogener Geschäftsführer nicht im Haftungsverfahren geltend
gemacht werden könnten, sondern ausschließlich im Verfahren über
die Abgabenfestsetzung, werde auch gegen die Höhe des Abgabenanspruches
Berufung erhoben.
Abschließend beantragte
der Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Jänner 2004 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall Uneinbringlichkeit vorliegen
würde, da die Zwangsvollstreckung in das gesamte bewegliche und
unbewegliche Vermögen des Schuldners - voraussichtlich - erfolglos
gewesen wäre.
Zum Einwand des fehlenden
Vorhalteverfahrens zur Feststellung der vorhandenen Mittel und deren Aufteilung
wandte die belangte Behörde ein, dass ein solches ungeachtet des Bestehens
einer amtswegigen Ermittlungspflicht im gegenständlichen Fall entbehrlich
gewesen sei, da durch die Nichtentrichtung von Lohnsteuern bereits eine
schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen gewesen wäre. Hinsichtlich der
übrigen, nur anteilig in Höhe der vorhandenen Mittel zu entrichtenden
Abgaben, hätte im Berufungsverfahren die Möglichkeit des Nachweises
bestanden.
Hinsichtlich der Behauptung des
Bw. betreffend Scheingeschäftsführertätigkeit wurde festgehalten,
dass sich ein im Handelsregister (Firmenbuch) eingetragener gesetzlicher
Vertreter einer Kapitalgesellschaft nicht auf Unkenntnis seiner Steuerpflichten
berufen könne und die entsprechenden Kenntnisse in geeigneter Weise zu
verschaffen hätte. Da ein Mindestmaß an Überwachung für den
alleinverantwortlichen Geschäftsführer verlangt werden müsse,
habe er sich bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber zu
unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene
Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen wäre.
Im Falle einer Behinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit würde
es dem Geschäftsführer freistehen, durch unverzügliche
Niederlegung seiner Funktion das Haftungsrisiko auszuschließen. Inwieweit
die Scheingeschäftsführertätigkeit unbewusst gewesen wäre,
würde sich aus den Berufungsausführungen nicht erkennen lassen.
Allerdings wäre nach der geltenden Lehre und ständigen Rechtsprechung
eine eventuell bestehende interne Vereinbarung, die den
Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung
ausschließen würde, ohnedies unwirksam.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 11. Februar 2004 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass die erkennende Behörde irrtümlich davon
ausgehen würde, dass er behaupten würde,
Scheingeschäftsführer zu sein, und dass er sich auf Unkenntnis von
entsprechenden steuerlichen Vorschriften berufen würde. Vielmehr wäre
er zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen, hätte aber
die tatsächlich von P. und D. wahrgenommenen Agenden lediglich
überprüft. Das angesprochene Mindestmaß an Überwachung
wäre von ihm in jedem Falle eingehalten worden, da er auf Grund der ihm
vorgelegten Unterlagen davon ausgehen hätte können, dass die von der
GmbH ihm zugewiesenen Zahlungen die Verpflichtungen vollständig getilgt
hätten.
Weiters wandte der Bw. ein,
dass die von ihm gestellten Beweisanbote auf Einvernahme diverser Zeugen zum
Beweis dafür, dass er von den genannten Personen in betrügerischer
Absicht getäuscht worden wäre, bis dato nicht beachtet und negiert
worden wären. Auch wäre die Behörde nicht darauf eingegangen,
dass seiner Ansicht nach die nicht abgeführten Abgaben bereits im Zeitpunkt
der Fälligkeit uneinbringlich gewesen wären.
In der am 3. Februar 2005
vor dem Berufungssenat abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der Bw.
ergänzend vor, dass er bemüht gewesen wäre, seine
Geschäftsführerbelange ordnungsgemäß wahrzunehmen. Er
hätte sich auch entsprechende Unterlagen und Belege von den beiden anderen
Geschäftsführern P. und D. vorlegen lassen, welche ihn jedoch
offensichtlich bewusst getäuscht und dadurch geschädigt hätten,
dass sie entsprechende Belege und Unterlagen an dem Bw. vorbeigeschleust und
auch teilweise gefälschte Zahlungsbestätigungen dem Bw. gezeigt
hätten. Sobald der Bw. diese Malversationen der beiden anderen
Geschäftsführer erkannt hätte, habe er sofort seine
Geschäftsführertätigkeit im August 1998
zurückgelegt.
Ferner gab der Bw. bekannt,
dass der Grund für seine Geschäftsführerbestellung am
20. März 1997 gewesen wäre, dass er dadurch legal im Rahmen eines
Dienstverhältnisses in Österreich arbeiten und auch hier bleiben
hätte können. Vorher wäre er schon Gesellschafter der GmbH
gewesen. Als normaler Dienstnehmer hätte er keine Arbeitsbewilligung
erhalten, jedoch als Geschäftsführer legalerweise eine
Arbeitstätigkeit in Österreich im Rahmen eines
Dienstverhältnisses entfalten können. Im Juni 1997 sei auch noch D.
als Geschäftsführer dazugekommen. Er selbst habe ausschließlich
als Bauarbeiter auf den Baustellen gearbeitet. Eine Vereinbarung mit den anderen
beiden Geschäftsführern über eine Aufgabenteilung im Rahmen der
GmbH wäre nicht ausdrücklich getroffen worden. Grundsätzlich sei
ihm schon klar gewesen, dass er als Geschäftsführer Entscheidungen im
Rahmen der GmbH zu treffen gehabt hätte. Sämtliche Aufträge
wären aber von P. und D. abgewickelt, in Empfang genommen und auch von
ihnen die Kundengelder vereinnahmt worden.
Der Bw. hätte netto
monatlich ATS 15.000,00 bis ATS 18.000,00 erhalten, jedoch keinerlei
Entscheidungen im Rahmen der GmbH getroffen. Er wäre auch nicht am
Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen und hätte auch nie Gelder vom
Firmenkonto behoben. Seines Wissens habe P. entschieden, welche Zahlungen im
Rahmen der GmbH zu leisten gewesen seien, möglicherweise nach
Rücksprache mit D. . Seiner Meinung nach wäre für die
steuerlichen Belange während des gesamten Zeitraumens seiner
Geschäftsführung ein Steuerberater tätig gewesen. Die Unterlagen
wären dorthin durch P. oder D. gebracht worden. Er selbst wäre nur
zwei- oder dreimal bei dieser steuerlichen Vertretung gewesen, um seine eigenen
Einkommensteuerbescheide abzuholen.
Auch hätten P. oder auch
D. die Entscheidungen hinsichtlich der Zahlungen getroffen. Seiner Meinung nach
wären die beiden auch für die abgabenrechtlichen Belange
zuständig gewesen. Grundsätzlich hätte er gewusst, dass jeden
Monat Zahlungen an das Finanzamt zu zahlen seien, wie die Umsatzsteuer und die
Lohnabgaben. Er habe die beiden gefragt, ob alles bezahlt werde und ihm
wären Zahlungsbestätigungen gezeigt worden. Vermutlich wären das
Empfangsbestätigungen von der Bank gewesen, welche - wie sich jetzt
herausgestellt hätte - nie überwiesen worden wären. Im Juni bzw.
Juli 1997 hätte sich der Bw. nach seinen Angaben beim Finanzamt
hinsichtlich des Abgabenrückstandes erkundigt, wobei damals nur ein
Rückstand von ca. ATS 30.000,00 auf dem Abgabenkonto aushaftend
gewesen wäre. Nach Vorhalt der Unterschriften auf den abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen führte er aus, dass diese Unterschrift nicht von
ihm stammen würde. Er könne auch nicht genau sagen, von wem die
Unterschrift stammen würde. Es könnte die von D. gewesen
sein.
Die ordnungsgemäß
geladenen Zeugen D.P., M.D. sowie E.C. waren zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen.
Der Zeuge L.Z. gab bekannt,
dass er vom 17. Jänner 1997 bis 13. Oktober 1997 als
Innenausbaumonteur bei der GmbH beschäftigt gewesen wäre. Der Bw.
wäre genauso wie er Arbeiter im Rahmen der GmbH gewesen. Entscheidungen
wären von ihm seines Wissens nach nicht getroffen worden. Der
tatsächliche Chef in der Firma wäre P. gewesen. Er sei auch nach dem
Eintritt des Geschäftsführers D.der oberste Chef geblieben. P. hätte ihn als Dienstnehmer
aufgenommen und ihm auch den Lohn zum Teil bar ausbezahlt und manchmal auch
überwiesen. Er sei auch später darauf gekommen, dass er bei der
Bauarbeiterurlaubskasse nicht gemeldet gewesen wäre und daher auch keine
Ansprüche gegenüber dieser Institution geltend machen hätte
konnte. Da P. ihm auf seine ausdrückliche Frage bestätigt hätte,
dass er bei der Bauarbeiterurlaubskasse von ihm angemeldet worden wäre, was
sich jedoch nachträglich als unrichtig herausgestellt hätte, wäre
dies auch der Grund seines Austrittes aus der GmbH gewesen. Zahlungsbelege habe
er ihm keine gezeigt. Der Bw. wäre ständig auf der Baustelle, aber
seines Wissens nach niemals im Büro gewesen. Ob es ein Büro
überhaupt gegeben hätte, wüsste er nicht. Daraufhin gab der Bw.
bekannt, dass ein Büro in der W-Gasse existiert habe. Mit P. hätte er
keinen Kontakt und würde auch seinen Aufenthaltsort nicht kennen.
Möglicherweise könnte er sich in K. aufhalten. Von seiner Frau habe er
gehört, dass der D. in S. wohnen könnte.
J.T. sagte zeugenschaftlich
aus, dass er von Februar 1997 bis zum Konkurs der Firma Arbeitnehmer der GmbH
gewesen wäre. Er wäre von P. aufgenommen worden, andere
Geschäftsführer würde er nicht kennen. Welchen Aufgabenbereich D.
im Rahmen der Firma gehabt hätte, wüsste er nicht. Der Bw., mit dem er
ca. sechs Monate zusammengearbeitet hätte, wäre wie er Arbeiter in der
Firma gewesen. Er hätte nicht gewusst, dass der Bw.
Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Firma gewesen wäre. Das
Geld habe er von P. bekommen, der eindeutig Chef der Firma gewesen wäre.
Der Bw. hätte seines Wissens nach keine Entscheidungen getroffen. Die auf
den Umsatzsteuervoranmeldungen befindlichen Unterschriften würde er nicht
kennen. Auch wäre er von P. bei der Bauarbeiterurlaubskasse nicht
angemeldet worden und habe daher auch kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten.
Auch mit den Kunden hat nur P. verhandelt. Den Lohn hätte er am Anfang auf
das Konto bekommen, jedoch vier bis fünf Monate vor der
Konkurseröffnung Barzahlungen durch P. erhalten.
Der Zeuge A.G. führte aus,
dass er vom 17. März 1997 bis 3. August 1998 bei der GmbH
beschäftigt gewesen wäre. Der Geschäftsführer wäre
für ihn P. gewesen. Er hätte ihn in die Firma aufgenommen und ihm den
Lohn bezahlt. Auch die Arbeit wäre von P. eingeteilt worden. Darüber
hinaus hätte er keine Wahrnehmungen über die Tätigkeit des Hrn.
P. gehabt. Er habe mit dem Bw. gemeinsam im Team auf der Baustelle gearbeitet.
Der Bw. hätte sines Wissens nach in der Firma keine Entscheidungen
getroffen. Er habe ihn nicht als Chef angesehen, für ihn wäre er
lediglich sein Arbeitskollege, weder Chef noch Partieführer gewesen. Erst
später habe er gehört, dass der Bw. als Geschäftsführer im
Firmenbuch geführt gewesen wäre. Seines Wissens nach hätte er
auch keine Entscheidungen über finanzielle Belange im Rahmen der Firma
getroffen. Er habe Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht von der
Bauarbeiterurlaubskasse, sondern persönlich von P. und zwar in seinem
Büro, in der W-Gasse, die auch seine Wohnanschrift gewesen wäre, wo er
einen kleinen abgeteilten Teil der Wohnung als Büro genutzt hätte,
bekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 8.11.1978,
1199/78).
Dem Vorbringen des Bw., dass
die Behörde nicht ausgeführt hätte, welche Umstände sie zur
Feststellung der Uneinbringlichkeit veranlasst hätten, muss beigepflichtet
werden, da der Haftungsbescheid darüber keinerlei Angaben enthält und
auch die Ausführung in der Berufungsvorentscheidung entgegen ihrem Wortlaut
keinen konkreten Bezug zur gegenständlichen Causa herstellt. Dennoch steht
im gegenständlichen Fall die Uneinbringlichkeit fest, da der Konkurs
über das Vermögen der GmbH mit Beschluss des Gerichtes vom
19. Februar 1999 mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft mit
Beschluss vom 4. April 2002 im Firmenbuch auch bereits gelöscht wurde.
Der Einwand erscheint darüber hinaus im Hinblick auf das Vorbringen des
Bw., dass seiner Ansicht nach die nicht abgeführten Abgaben ohnedies
bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit in jedem Falle uneinbringlich gewesen
wären, unverständlich.
Unbestritten ist, dass der Bw.
im Zeitraum vom 20. März 1997 bis zum 12. August 1998 im
Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH
war. Vom Bw. bestritten wird jedoch, dass ihm die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, insbesondere für die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen,
oblag.
Dem Vorbringen des Bw., dass er
zwar im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen
gewesen wäre, die Agenden aber de facto von D.P. (Geschäftsführer
vom 18. Jänner 1996 bis 16. Juli 1999) sowie M.D.
(Geschäftsführer vom 9. Juni 1997 bis 12. August 1998)
wahrgenommen worden wären, ist insoweit zu folgen, als eine
Geschäftsverteilung, wobei zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen
eine Aufgabenteilung besteht, sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen
Geschäftsführer auswirkt. Jeder Vertreter trägt dann
zunächst lediglich für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle
Verantwortung. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch, selbst bei großer
Spezialisierung, nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf
sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit
der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht (VwGH
21.5.1992, 88/17/0216).
Allerdings
besteht eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) des mit
den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers - im
Gegensatz zur Rechtslage bei Übertragung der steuerlichen Agenden an einen
Dritten, wonach ein Geschäftsführer die Tätigkeit der mit
Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu
überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm
Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH 22.2.1993, 91/15/0065) -
lediglich im Falle eines konkreten und begründeten Verdachtes, dass im
Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände
vorliegen. Diesfalls muss der Vertreter sich einschalten, um nicht selbst
ersatzpflichtig zu werden (VwGH 25.9.1992, 91/17/0134).
Von den jedem
Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten kann eine
Geschäftsverteilung freilich niemals befreien. Hierher gehört unter
anderem die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der
erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen. Die
Geschäftsverteilung kann aber auch in diesem Fall einen
Geschäftsführer exkulpieren, wenn er nach den Umständen des
Falles sich auf die ordnungsgemäße Buchführung seitens des
hiefür zuständigen Geschäftsführers bzw. deren Veranlassung
und Überwachung verlassen durfte und die wahre Lage nicht kannte.
Allerdings sind an die Überwachungspflicht des Geschäftsführers,
die die Erfüllung der erwähnten gesetzlich zwingenden Pflichten
gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gewährleisten soll,
diesbezüglich besonders strenge Anforderungen zu stellen (VwGH 26.1.1982,
81/14/0083, 81/14/0169).
Nun hat der Bw. in seiner
Berufung das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass P. bzw. D. ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen würden, nicht behauptet. Im Gegenteil
lautete die Verantwortung dahingehend, dass er von den genannten Personen in
betrügerischer Absicht getäuscht worden wäre und ihm relevante
Unterlagen vorenthalten worden wären. Er hätte daher durchaus Anlass
gehabt, an der Ordnungsmäßigkeit deren Geschäftsführung zu
zweifeln. Dabei kann es aber für das erforderliche Mindestmaß an
Überwachung nicht genügen, lediglich in Zahlungsbelege Einsicht zu
nehmen, da daraus keine Rückschlüsse auf die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gewonnen werden können.
Mängel hätten ihm daher gar nicht auffallen können, weshalb er
auch nicht der ansonsten eintretenden Verpflichtung, durch entsprechende
Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, nachkommen hätte
können.
Darüber hinaus wurde auch
das Vorliegen einer Agendenverteilung gar nicht behauptet, da der Bw. lediglich
einwandte, niemals Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen zu haben,
wobei sich seine Stellung als Geschäftsführer auf die Eintragung ins
Firmenbuch beschränkt hätte und er lediglich einfacher Arbeiter
gewesen wäre, obwohl es in einem solchen Fall Sache des zur Haftung in
Anspruch genommenen Geschäftsführers gewesen wäre, initiativ
darzulegen, in welcher Weise die Aufgabenverteilung tatsächlich erfolgt ist
und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle in diesem Sinne
getroffen worden sind (VwGH 20.2.1996, 95/08/0179).
Dem Vorbringen des Bw., dass P.
und D. als unmittelbare Täter die Uneinbringlichkeit der Abgaben
verschuldet hätten und daher offenbar wegen des diesfalls bei mehreren
Vertretern auszuübenden Ermessens, wonach insbesondere das Ausmaß der
Verantwortlichkeit bzw. der aus der Rechtsbeziehung gewonnenen Vorteile des
Einzelnen von Bedeutung ist, zur Haftung herangezogen werden könnten, da
sich die Abgabenbehörde nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten
darf, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht
tragen sollte (VwGH 3.10.1996, 95/16/0068), muss entgegengehalten werden, dass
bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei den anderen Gesamtschuldnern
für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum
für die Ermessensübung bleibt (VwGH 26.6.1997,
96/16/0137).
Dies betrifft den
Geschäftsführer D.P., der weder an der aktenkundigen Adresse W-G.,
noch an der vom Bw. in der Berufung angeführten Adresse H-G., noch sonst
innerhalb des Bundesgebietes amtlich gemeldet ist, weshalb der
Abgabenrückstand bei ihm nicht einbringlich gemacht werden
kann.
Hinsichtlich des dritten
Geschäftsführers, M.D., ist festzustellen, dass dieser nach den der
Abgabenbehörde erster Instanz im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen
Haftungsbescheides vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch nach dem
Firmenbuchauszug der GmbH, mit der Schreibweise M.Dj. evident war und daher im
amtlichen Melderegister, das diesen unter dem Namen D. führt, nicht
aufgefunden werden konnte. Dass D. mittlerweile auf Grund der in der Berufung
neu hervorgekommenen Schreibweise nunmehr im amtlichen Melderegister unter der
auch in der Berufung angeführten Adresse eruiert werden konnte, ändert
jedoch nichts an der geübten Ermessensentscheidung, da dieser als vom Bw.
beantragter Zeuge zur mündlichen Verhandlung trotz
ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war und daher weder ein
Nachweis über das Bestehen eines vertraglichen Innenverhältnisses noch
darüber, wer von den vorhandenen Geschäftsführern die Steuerlast
tragen hätte sollen, erbracht werden konnte. Darüber hinaus ging aus
den glaubhaften Aussagen der befragten Zeugen hervor, dass in Wahrheit D.P. der
alleinige Chef, M.D. jedoch ebenso wie der Bw. lediglich einfacher Arbeiter
gewesen wäre.
Nach der Verantwortung des Bw.
sowie den übereinstimmenden Aussagen der namhaft gemachten Zeugen war der
Bw. tatsächlich niemals mit Geschäftsführungsaufgaben jedweder
Art betraut. Wirksam bestellte Geschäftsführer ohne
Tätigkeitsbereich sind aber weder denkbar noch nach den gesetzlichen
Bestimmungen des GmbHG zulässig, da wie bereits erwähnt auch eine
Geschäftsverteilung von den jedem Geschäftsführer obliegenden,
gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann.
Wenn zwischen mehreren
Geschäftsführern aber keine Kompetenzabgrenzung besteht, trifft die
Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen (VwGH 28.5.1986,
84/13/0246), wobei diesfalls lediglich das Bestehen einer Abgrenzung zwischen
dem Bw. und den übrigen Geschäftsführern, nicht aber die Frage,
ob eine solche Aufgabenteilung zwischen den verbleibenden besteht, von Bedeutung
ist.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Der
Vetreter hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Mit dem Vorbringen des Bw.,
dass die Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hätte, in
welchem Umfang er zur Haftung herangezogen werden könnte, da selbst bei
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nur für jene Beträge zu haften
wäre, die bei Gleichbehandlung an das Finanzamt abzuführen gewesen
wären, übersieht er, dass es am Bw., dem als Geschäftsführer
der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, gelegen
gewesen wäre, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der
in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden
Mittel nachzuweisen (vgl. VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die
Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Aus dem Einwand des Bw., dass
die Behörde nicht von jedweder Ermittlungs- und Feststellungspflicht
entbunden wäre, wenn aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für
das Fehlen liquider Mittel ersichtlich wären, lässt sich nichts
gewinnen, da der Umstand, dass der Konkurs über das Vermögen der
Primärschuldnerin mangels Vermögens mit Beschluss vom 19. Februar
1999 abgewiesen wurde, keinen Rückschluss auf die Vermögenslage im
Zeitpunkt der bis zum 12. August 1998, dem Ausscheiden des Bw. als
Geschäftsführer, fälligen aushaftenden Abgaben
zulässt.
Darüber hinaus gab der Bw.
selbst bekannt, dass die GmbH auf Grund von Machenschaften der beiden anderen
Geschäftsführer "zu einem späteren Zeitpunkt" in
Zahlungsunfähigkeit verfallen wäre. Dies impliziert jedoch, dass zum
Zeitpunkt der Fälligkeit daher Mittel vorhanden waren. Eine später
erfolge Zahlungsunfähigkeit ist deshalb ohne Bedeutung, da der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich nämlich danach
bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu
entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018).
Seiner Aussage, dass die nicht
abgeführten Abgaben bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit mangels
bestehender Liquidität in jedem Falle uneinbringlich gewesen wären,
weshalb ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, widersprechend wandte der Bw. darüber
hinaus aber auch ein, dass die Abgabenforderungen bei gleichmäßiger
Befriedigung sämtlicher Gläubiger allenfalls in geringstem
Ausmaß befriedigt worden wären, und bekannte damit jedenfalls
vorhandene Mittel ein. Mangels entsprechender Nachweise kann dieses Vorbringen
somit nicht verifiziert werden.
Darüber hinaus wurden
regelmäßig die nunmehr haftungsgegenständlichen Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer sowie Lohnabgaben gemeldet, weshalb auch davon auszugehen war,
dass im gesamten Haftungszeitraum sowohl Umsätze getätigt als auch von
den dadurch gewonnenen Mitteln Löhne ausbezahlt wurden.
Auch kann in den eingewendeten
Machenschaften der beiden anderen Geschäftsführer keine Exkulpierung
des Bw. erblickt werden, da es für die Haftung nach § 9 BAO
ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Das Vorbringen des Bw., dass
die erfolgten Zahlungsflüsse aus dem Konkursakt über das Vermögen
der Primärschuldnerin respektive den ihm von P. und D. vorenthaltenen
Buchhaltungsunterlagen ersichtlich wären, geht ins Leere, da es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie bereits
ausgeführt Sache des Vertreters ist, nachzuweisen, welcher Betrag bei der
anteilsmäßigen Befriedigung der Abgabenschulden abzuführen
gewesen wäre, es sich damit daher um eine unzulässige Umkehr der
Beweislast handeln würde. Darüber hinaus wurde wurde auch nicht
eingewendet, dass es dem Bw. nicht möglich gewesen wäre, selbst
Einsicht in die Konkursakten zu nehmen (VwGH 26.11.2002,
2000/15/0081).
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten, da
der Bw. den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht
zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur
Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - nicht aufstellte, kommt eine Beschränkung der Haftung des
Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden
nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Für
aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Der Einwand
des Bw., dass keine grobe Verletzung abgaben- oder steuerrechtlicher Pflichten
gegeben wäre, geht ins Leere, da dabei keine bestimmte Schuldform gefordert
ist. So wenig wie den Vertreter Unkenntnis in buchhalterischen und
steuerrechtlichen Belangen exkulpieren vermag, da ein Vertreter schon deshalb
schuldhaft handelt, weil ihm bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen
Sorgfaltspflicht des § 25 Abs. 1 GmbHG nicht entsprechen
kann, wenn er dessenungeachtet die Funktion eines Geschäftsführers
übernimmt, liegt Verschulden auch dann vor, wenn sich ein Vertreter schon
bei der Übernahme seiner Funktion mit der Beschränkung seiner
Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf
nimmt, die die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen
unmöglich macht (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057). Das Einverständnis, nur
formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die
tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt
eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers
dar (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097).
Jedoch
konnte hinsichtlich der jeweils am 17. August 1998 fälligen
Selbstbemessungsabgaben, nämlich U 7/98 in Höhe von
€ 2.354,09, L 7/98 von € 1.234,28, DB 7/98 von
€ 571,35 sowie DZ 7/98 von € 67,30, keine schuldhafte
Pflichtverletzung bestehen, da der Bw. lediglich bis zum 12. August 1998
als Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte, somit
für ihn nach diesem Zeitpunkt auch keine Zahlungsverpflichtung mehr
bestand.
Die Haftungsinanspruchnahme
setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenausfall voraus. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
aber davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH
17.5.2004, 2003/17/0134).
Dem Einwand des Bw., dass nicht
eine von ihm zu verantwortende (bestrittene) Pflichtverletzung zur
Uneinbringlichkeit geführt hätte, sondern dass andere Ursachen,
nämlich offenbar angebliche vorsätzlich begangene Finanzvergehen der
beiden übrigen Geschäftsführer, die zu Forderungsausfällen
und damit letztlich zur Zahlungsunfähigkeit geführt hätten,
dafür kausal gewesen wären, muss entgegengehalten werden, dass eine
später eintretende Zahlungsunfähigkeit nicht den
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der im Zeitpunkt der Fälligkeit
mangels Entrichtung bzw. Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehenden
schuldhaften Pflichtverletzung und der nunmehr gegebenen Uneinbringlichkeit
beseitigen kann.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von nunmehr € 62.434,72
zu Recht, jedoch im Ausmaß von € 4.227,02 nicht zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Haftungmehrere GeschäftsführerGeschäftsverteilunginterne VereinbarungTätigkeitsbereichInnenverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0339-W/04
- Stammnummer
- 13890
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF