Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0053-W/06
Betriebsprüfung, Vorsteuern aberkannt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0053-W/06vom 28.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen P.H., (Bf.) vertreten durch Christine Maria Labenbacher,
2380 Perchtoldsdorf, Franz Siegelgasse 22, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 31. Jänner 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf, vertreten durch HR Dr. Selbitschka, vom
10. Jänner 2006 , SN 1,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid zu Punkt 1)
betreffend der Anlastung vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Einkommensteuer 2000 in
der Höhe von € 747,66 verkürzt und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG begangen zu haben und zu
Punkt 2) betreffend des Vorwurfes, der Bf. habe vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Einbringung von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Oktober 2002
in der Höhe von € 9.850,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt, aufgehoben.
Der Spruch zu Punkt 1) wird
hinsichtlich des Jahres 2001 dahingehend berichtigt, dass der Verdacht besteht,
der Bf. habe unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich dadurch, dass für das Jahr 2001 keine
Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, Umsatzsteuer
2001 in der Höhe von € 15.773,94 und Einkommensteuer 2001 in der
Höhe von € 816,84 zu verkürzen versucht und dadurch das Vergehen
der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1, 3 lit. a i. V. m. 13
FinStrG begangen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
der strafbestimmende Wertbetrag für Umsatzsteuer 2000 auf € 4.852,22
und Umsatzsteuer 2001 auf € 15.773,94 reduziert.
Die Aufgliederung des in einer
Summe genannten strafbestimmenden Wertbetrages zu Punkt 1 des Bescheides hat wie
folgt zu lauten:
Umsatzsteuer 2000 €
4.852,22 (vollendete Abgabenhinterziehung), Umsatzsteuer 2001
€ 15.773,94, Einkommensteuer 2001 € 816,84 (versuchte
Abgabenhinterziehung) zusammen € 21.443,00.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich 1)
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
nämlich dadurch, dass er hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 seine
Einkünfte nicht mittels entsprechender Abgabenerklärungen
wahrheitsgemäß deklariert hat, eine Verkürzung von Umsatz- und
Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 24.629,91 bewirkt und 2) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Einbringung von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Jänner bis Oktober 2002 eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 9.850,00 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit ein Finanzvergehen zu 1) nach § 33 Abs.1 und zu 2) nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Jänner 2006, in welcher
vorgebracht wird, dass der Bf. von einem Betrüger hineingelegt worden sei.
Er habe Herrn H.S. bereits seit 25 Jahren von Lokalbesuchen her gekannt und ihm
bei einem zufälligen Treffen im Dezember 1999 erzählt, dass er sich im
Elektrikergewerbe selbstständig gemacht habe. Er habe daraufhin angeboten
in dem Unternehmen des Bf. die buchhalterischen und kaufmännischen Belange
zu übernehmen, den Zahlungsverkehr und die Erstattung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und sich um Materialeinkäufe und
Arbeitskräfte zu kümmern.
Dem Bf. sei dieses Arrangement sehr entgegengekommen, da
ihm für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Aufträge
hohe Pönalezahlungen drohten.
Am 17. April 2003 habe sich der Bf. einer Dickdarmoperation
unterziehen lassen müssen und nach einigen Wochen Spitalsaufenthalt
festgestellt, dass Herr H.S. alle Einnahmen aus den laufenden Geschäften
behoben und auch noch einige Materialeinkäufe nicht beglichen hatte.
Die Angelegenheit sei einem Rechtsanwalt übergeben
worden, der eine Anzeige wegen Betruges an die Staatsanwaltschaft erstattet
habe. Erst im Zuge dieses Vorfalles sei dem Bf. bekannt geworden, dass Herr H.S.
bereits zahlreiche Vorstrafen wegen Betruges aufweise.
Auf Grund der Selbstanzeige bei der Betriebsprüferin
sei dem Bf. Straffreiheit zugesagt worden, daher werde um Aufhebung des
Bescheides ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13
Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss,
sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Umsatzsteuernachschau für die Monate 1-6/2001 und der
Betriebsprüfung für 1999 bis Oktober 2002 zum Anlass, um gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Für das Jahr 2000 wurden am 22. Oktober 2001 eine
unrichtige Umsatzsteuer- und eine unrichtige Einkommensteuererklärung, die
die Unterschrift des Bf. tragen, eingereicht. Die Abgabenerklärungen zogen
nach den Feststellungen der Betriebsprüfung zu niedrige
Abgabenfestsetzungen nach sich, daher liegt in objektiver Hinsicht eine
Abgabenverkürzung vor.
Unter TZ 15 des Betriebsprüfungsberichtes wird dazu
näher ausgeführt, dass mittels Erklärung ein Vorsteuerbetrag in
der Höhe von S 151.532,53 geltend gemacht worden sei, jedoch ein Betrag in
der Höhe von S 74.732,00 nicht anerkannt werden könne, da die
Rechnungen von H.S. nicht den Erfordernissen des Umsatzsteuergesetzes
entsprächen und kein Nachweis einer Leistungserbringung gegeben sei. Unter
den nicht anerkannten Vorsteuern ist auch ein Teilbetrag von S 7.964,00
enthalten, der auf die Doppelerfassung einer Rechnung zurückzuführen
ist.
Der doppelt erfasste Aufwand führte nach TZ 21 des
Betriebsprüfungsberichtes zur Kürzung des Fremdleistungsaufwandes um
S 39.820,00.
Für das Jahr 2001 wurden folgende Voranmeldungen
eingereicht:
1-3/2001 Gutschrift S 100.853,00, 4-6/2001 Gutschrift S
53.515,00, 7-9/2001 Gutschrift S 25.002,00.
Die Umsatzsteuernachschau vom 6. Dezember 2001 für die
Monate 1-6/2001 brachte eine Festsetzung in der Höhe von S 100.333,00. In
Summe verblieb damit auf dem Abgabenkonto an Umsatzsteuer 2001 vor
Prüfungsbeginn der Betriebsprüfung ein Guthaben in der Höhe von S
79.037,00. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 10-12/2001 wurden
nicht eingereicht, die Feststellungen der Umsatzsteuernachschau mit Berufung
bekämpft und Fristverlängerungsansuchen für die Einreichung einer
der Jahressteuererklärungen 2001 eingebracht.
Die offene Berufung wurde im Rahmen der
Betriebsprüfung mitbehandelt und die Besteuerungsgrundlagen wegen
Nichtabgabe der entsprechenden Jahreserklärungen für das Jahr 2001 im
Zuge der Prüfung errechnet bzw. geschätzt. Eine Selbstanzeige wurde
weder im Rahmen der Umsatzsteuernachschau noch der Betriebsprüfung
erstattet.
Unter Tz 13 des Betriebsprüfungsberichtes wird zur
Ermittlung der Abgabenschuldigkeiten näher ausgeführt, dass die
Buchhaltungsaufzeichnungen und neben den Voranmeldungen für die ersten drei
Quartale auch eine Berechnung der Umsatzsteuerdaten für das vierte Quartal
2001 vorgelegt wurden.
Wiederum konnten aus den geltend gemachten Vorsteuern von S
551.746,45 aus Rechnungen des H.S. Vorsteuern in der Höhe von
S 305.372,60 nicht anerkannt werden.
Dieser Umstand führte unter TZ 22 des
Betriebsprüfungsberichtes zu einer Schätzung des Aufwandes des Jahres
2001 und damit zu einer Kürzung des Fremdleistungsaufwandes im Ausmaß
von S 1.102.000,00.
Durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen 2001 liegt
der Versuch der Verkürzung von Abgaben vor.
Zum Verdacht einer vorsätzlichen Steuerverkürzung
durch den Bf. ist auszuführen, dass sich aus den Fakturen weder Art noch
Umfang der Leistungen ersehen lässt, er keinen schriftlichen Vertrag mit
H.S. betreffend Anbotserstellung oder andere Leistungserbringung abgeschlossen
hat und die Firma über kein gemeldetes Personal verfügte, über
das man hätte eine Bauaufsicht ausüben können. Auf Regiescheinen
über geleistete Elektroarbeiten an die E.G. ist jedoch die Stampilie seiner
Firma ersichtlich und scheinen Namen von Arbeitern auf, wobei im Rahmen der
Prüfung keine Stundenlisten vorgelegt werden konnten und keine Anmeldungen
bei der WGKK vorliegen. Der Bf. wurde von der E.G. neben H.S. auch als
Ansprechpartner genannt. Es besteht demnach der Verdacht, dass der Bf. es
zumindest ernstlich für möglich gehalten haben muss, dass die, der von
ihm unterzeichneten Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 zu Grunde liegenden
Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Bezüglich der Doppelerfassung einer Rechnung erscheint
die subjektive Tatseite nicht gegeben, daher war betreffend Einkommensteuer 2000
der Bescheid aufzuheben und der strafbestimmende Wertbetrag an Umsatzsteuer 2000
um den doppelt erfassten Betrag zu kürzen.
Für das Jahr 2001 liegt lediglich der Versuch der
Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vor, da der Bf. nach Einreichung
unrichtiger, Gutschriften ausweisender Voranmeldungen mit zu Grunde liegenden
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen eine Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer zumindest ernstlich für möglich halten konnte, es
jedoch zu keine endgültigen zu niedrigen Abgabenfestsetzung kam, da die Tat
durch die Betriebsprüfung entdeckt wurde. Bei der Berechnung des
strafbestimmenden Wertbetrages wurde die auf dem Konto zuvor gebuchte Gutschrift
offensichtlich irrtümlich zwei Mal der Nachforderung nach der Prüfung
hinzugerechnet, daher war eine Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrages
vorzunehmen.
Die Nichtanerkennung des nicht belegten Aufwandes (Versuch
der Verkürzung der Einkommensteuer) muss der Bf. gleichfalls zumindest
ernstlich für möglich gehalten haben.
Bezüglich der wissentlichen Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Oktober 2002
erscheint die subjektive Tatseite nach Ansicht der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz nicht gegeben. Nach seiner Stellungnahme vom 18. November 2002
an die Staatsanwaltschaft war der Bf. ab Anfang des Jahres 2002 gesundheitlich
schwer beeinträchtigt und musste sich im April plötzlich einer
Operation unterziehen, was ihn veranlasste H.S. auch mit einer Bankvollmacht
auszustatten.
Unzweifelhaft hätte der Bf. die Überweisung von
Umsatzsteuervorauszahlungen seines Unternehmens veranlassen müssen, dass er
es jedoch auch ernstlich für möglich gehalten hat, dass auch die
Meldungserstattung gänzlich unterblieben ist, wo doch zuvor
regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen durch die steuerliche
Vertretung eingereicht worden waren und sämtliche Buchhaltungsunterlagen
vorhanden waren, erscheint aus der Aktenlage nicht begründbar. Ob er
allenfalls auch seine Zahlungsverpflichtung ab April 2002 rechtswirksam an H.S.
übertragen hat, was eine weitere Verfolgung nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG wegen der Finanzordnungswidrigkeit ebenfalls ausschließen
könnte, war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen.
Der begründete Tatverdacht ist in dem festgestellten
Umfang gegeben, nur diesbezüglich bestand eine Prüfungsaufgabe der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, eine abschließende Beurteilung
betreffend der tatsächlichen Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages,
der Schuld und Strafe wird nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu erfolgen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0053-W/06
- Stammnummer
- 30297
- Gültig
- 28.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF