…der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im Zeitraum zwischen Sommer 1999 und Frühjahr 2001 zumindest 2 Monate krank gewesen zu sein - habe diesem nichts gebracht, weil kein Widerspruch zu den Tatzeiträumen zu erkennen gewesen sei. Auch er sei durch die ersten Aussagen des Erstbesch. massiv und nachvollziehbar…
…dass die Behörde nicht einmal im Stande gewesen sei, die sich aus der Betriebsprüfung vorderhand ergebenden Beträge zahlenmäßig richtig zu benennen - eine Ausfertigungsberichtigung zur eröffneten Finanzstrafsache sei mit Datum 16. Dezember 2003 nachgereicht worden - hätten in der Folge fast alle Anschuldigungen wieder zurückgenommen werden müssen…
…2002, 12 Os 57/01, ÖStZB 2003, 47). Dabei sind, sofern die Selbstanzeige in einem Schriftsatz erstattet wird, der bzw. die von ihr erfassten Täter ausdrücklich zu benennen (vgl. VwGH vom 24. Juni 2004, 2001/15/0134, und vom 29. November 2000, 2000/13/0207)…
…2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt wurde. Mit der unpräzisen - und im Widerspruch zum erstinstanzlichen Erkenntnis - gefassten Benennung der im Jahr 1996 liegenden Tatzeiträume mit "Februar bis Oktober 1996" hat es die belangte Behörde laut Verwaltungsgerichtshof angesichts des Umstandes, dass auch der Monat Juli…
…der Saldozahlungen aus, fehlte noch ein entscheidendes Element, nämlich die nach § 29 Abs. 5 FinStrG erforderliche Benennung derjenigen natürlichen oder juristischen Person, für welche die "Selbstanzeige" erstattet wurde, also strafaufhebende Wirkung erzeugen sollte. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches hätten Selbstanzeigen, so sie vorhanden wären, im gesamten…
…teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend dagegen die wiederholte Tatbegehung. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Bw an, sich weder schuldig zu bekennen, noch vorsätzlich Abgaben hinterzogen zu haben. Die Jahresumsatzsteuererklärungen 2010 und 2011 habe sie - wie auch die Jahre davor - sehr wohl eingereicht. Dass…
…ein diesem zuzurechnendes tatbildmäßiges bzw. schuldhaftes Verhalten, wobei sich die vom Genannten in Abrede gestellte gewerbsmäßige Handlungsweise schon aus dem Tatumfang (Tatzeitraum; festgestellte Heizölmenge) und aus der Position des Beschuldigten - als einziger unbeschränkt haftender, geschäftsführender Gesellschafters - erschließe. Für die Ausmessung der gemäß den genannten Bestimmungen…
…sich der Erstsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten (Finanzstrafakt Bl. 44). Der Berufungssenat hegt in Nachvollziehung der damaligen Beweisaufnahme durch den Erstsenat keine Bedenken gegen dessen Schlussfolgerung, dass der ordnungsgemäß über die Hinterlegung der Schriftstücke der Finanzstrafbehörde erster Instanz verständigte Beschuldigte…
…Monate darstellt, wäre vorstellbar, dass auf einzelne Monate noch höhere Verkürzungsbeträge entfielen, welche durch Guthaben in anderen Monaten abgedeckt wurden. Darüber hinaus mangelte es an der Benennung derjenigen Person, für welche die Selbstanzeige gelten sollte. Auch bei einem Einzelunternehmer ist nicht von vornherein undenkbar, dass…
…und auch die Tathandlung, welche mit der möglichen Verkürzung in Zusammenhang stehen könnte und deren betragliche Konkretisierung mit Aufschlüsselung auf die einzelnen Tatzeiträume im Dunkeln geblieben ist. Auch ist - wie ausgeführt - die für eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erforderliche Entrichtung der Abgaben im Sinne der…
…und auch die Tathandlung, welche mit der möglichen Verkürzung in Zusammenhang stehen könnte und deren betragliche Konkretisierung mit Aufschlüsselung auf die einzelnen Tatzeiträume im Dunkeln geblieben ist. Auch ist - wie ausgeführt - die für eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erforderliche Entrichtung der Abgaben im Sinne der…
…13/0167). Werden darin, in Entsprechung dieses Gebotes, einzelne Tatumstände, beispielsweise durch die Angabe der Tatzeiträume, oder auch jener Zeiträume, für die Abgabenverkürzung(en) bewirkt wurde(n) bzw. durch eine Benennung der maßgeblichen Tätereigenschaften iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG (zB als Abgabepflichtiger bzw. als Verantwortlicher…
…wissentlich gehandelt wurde, sodass diesbezüglich nur Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG angenommen werden. Hingegen seien die Tatzeiträume November und Dezember 2002 sowie Jänner 2003 bereits von der Wissentlichkeit erfasst. W habe somit hinsichtlich der letztgenannten Monate Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…angeführten Erkenntnis stellt der VwGH weiters fest, dass an dem schon aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 5 FinStrG abzuleitenden Erfordernis der klaren Benennung jener physischen Person, für welche die Selbstanzeige gelten soll, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (29.11.2000, 2000/13/0207…
…sowie der gegenständlich lange Tatzeitraum. So gesehen erwiese sich nunmehr nach dem Wegfall des mildernden Geständnisses eine Geldstrafe von ca. 40 % des angedrohten Strafrahmens, also ca. € 44.000,-- als angemessen. Zusätzlich als mildernd zu bedenken ist aber der offenkundig eingetretene Wegfall der erforderlichen Spezialprävention…
…Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht, dass im Tatzeitraum weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieses Umstand wird vom Bf erst gar nicht in Abrede gestellt. Nun gilt für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die Abgabenverkürzung…
…und zahlreiche Sorgepflichten des Beschuldigten, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum, weshalb in Anbetracht eines monatlichen Nettoeinkommens des K von € 3.000,-- als Geschäftsführer der nebenbeteiligten F GmbH eine Geldstrafe in spruchgemäßer Höhe tat- und schuldangemessen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten honorierte der Erstsenat…
…dass auch keine strafbefreiende Selbstanzeige vorgelegen wäre. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 6…
…M. für die über die Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen. Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass die Bw. ebenso wie R.S. im Tatzeitraum Geschäftsführerin der Fa.M. gewesen sei. Mit Niederschrift vom 5. Dezember 2001 sei eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung bei der Fa. M. für…
…dass nicht der Beschuldigte, sondern der Masseverwalter die Selbstanzeige unterfertigt habe. Bei der Strafbemessung sei mildernd: Teilgeständnis, Unbescholtenheit; erschwerend: der lange Tatzeitraum. § 33 Abs. 5 FinStrG erlaube eine Verdoppelung des strafbestimmenden Wertbetrages als Strafrahmen. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sei eine Geldstrafe in der Höhe von…