Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0007-F/06
Es wird namens einer Personengesellschaft eine Selbstanzeige eingebracht.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-F/06vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I Dr. Gerald Daniaux in der Finanzstrafsache gegen
MF, GF, vertreten durch Dipl. Volksw. Helmut König, Steuerberater,
6850 Dornbirn, Marktstraße 37, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 8. März 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 82
Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 13. Februar 2006 gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 hat das Finanzamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Rahmen des unter Str.Nr. xx erfassten
Unternehmen "FVO " fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen an den jeweiligen
gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten im Zeitraum von Oktober 2004 bis
Jänner 2006 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen,
nämlich einerseits für die Monate 08-10/04 durch die Einreichung
unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und andererseits für die Monate
12/04 und 01-05/05 durch das Unterlassen der Einreichung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der Zahllasten
eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
08-10/04, 12/04, 01-05/05 in Höhe von 22.228,29 € sowie durch das
Unterlassen der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger
Nichtentrichtung der Zahllasten für die Monate 09-11/05 eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in noch festzustelllender
Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiemit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. März 2006, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der steuerliche Vertreter des Bf. bei
Prüfungsbeginn in den Räumen seiner Kanzlei vom Prüfungsorgan
gefragt worden sei, ob er für seinen Mandanten eine Selbstanzeige machen
möchte. Diese Frage habe er bejaht und als Ergänzung zu seinem
mündlichen Vorbringen dem Prüfungsorgan einen vorbereiteten
Schriftsatz übergeben. Durch die Entgegennahme der mündlichen
Selbstanzeige, die durch den überreichten Schriftsatz nur ihrem Inhalte
nach präzisiert worden sei, sei es selbstverständlich auch für
den Prüfer vollkommen klar gewesen, dass eine solche nur für
natürliche Personen erstattet werden könne, da nur diese
rechtsgeschäftlich zu handeln imstande seien. Bei verständiger
Würdigung des Gesetzestextes des § 29 FinStrG könne dies
wohl nur bedeuten, dass bei einer Personengesellschaft wie der Offenen
Erwerbsgesellschaft die Selbstanzeige für alle Gesellschafter gelten
müsse, da jeder der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft nach
außen berufen sei. Es werde daher beantragt, der bei Prüfungsbeginn
erstatteten Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zugunsten des Gesellschafters
MF zuzuerkennen und das Finanzstrafverfahren bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen hinsichtlich der Monate 08-10/2004 und 12/2004 einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen, ist also die Kenntnis von Tatsachen,
aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 3 lit b leg cit ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit d leg cit ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend
gemacht werden.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
War gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden.
Gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs. 5
FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der Täter des
Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende Wirkung einer
Selbstanzeige zugute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss
(VwGH 29.11.2000, 2000/13/0207).
Die Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als bei der
Firma FVO eine abgabenbehördliche Prüfung die
Umsatzsteuerzeiträume 02/2004 - 05/2005 betreffend stattgefunden hat, bei
der Abgabenverkürzungen betreff der im Spruch angeführten Monate
festgestellt wurden. Auch wird die Höhe des Verkürzungsbetrages,
soweit bereits festgestellt, nicht bestritten.
Ebenfalls wird die subjektive Tatseite nicht bestritten,
die Ausführungen in der Beschwerde richten sich daher ausschließlich
gegen die Nichtanerkennung der Straffreiheit der Selbstanzeige.
Hiezu wird ausgeführt:
Es wurde vom steuerlichen Vertreter der o.a. Firma eine
schriftliche Selbstanzeige mit Datum 28.7.2005, (Prüfungsbeginn 1.8.2005),
hinsichtlich Umsatzsteuer, die Zeiträume 01-12/2004 und 01-05/2005
umfassend, erstattet. Angeführt wird dabei, dass diese Selbstanzeige im
Namen und Auftrag der oben genannten Mandantin erstattet werde. Als Mandantin
wird dabei die FVO namentlich bezeichnet. Es wird weiters ausgeführt, dass
im Jahr 2004 Rechnungsbeträge in der Gesamthöhe von
55.021,72 €, auf welche Umsatzsteuer in Höhe von
11.004,30 € entfallen würde und welcher Umsatzsteuerbetrag in den
Umsatzsteuervoranmeldungen für 2004 zu erfassen gewesen wäre,
vereinnahmt worden seien. Im Jahr 2005 seien zwei weitere Rechnungsbeträge
aus 2004 vereinnahmt worden und zwar in Höhe von 29.719,76 €, auf
welche Umsatzsteuer in Höhe von 5.943,93 € entfallen würde,
wobei dieser Umsatzsteuerbetrag in den Umsatzsteuervoranmeldungen für 2005
zu erfassen gewesen wäre.
Die o.a. Selbstanzeige wurde somit nicht für eine
natürliche Person durch deren genauen Namensbezeichnung, sondern konkret
für die Firma FVO erstattet. Daher kann der Bf. die Wirkungen des § 29
Abs. 1 FinStrG nicht auf seine Person beziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) in seinem Erkenntnis vom 27.2.2002, Zl. 13/0297, festgestellt hat, kommt
als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht, der rechtlich oder
faktisch die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, sodass die Eigenschaft
einer physischen Person als Alleingesellschafter und
Alleingeschäftsführer über ihre finanzstrafrechtliche
Verantwortlichkeit für die Verwirklichung eines konkreten Finanzvergehens
noch nicht zuverlässig Auskunft geben kann. Dass dieses VwGH-Erkennntnis im
Zusammenhang mit einer Kapitalgesellschaft ergangen ist, kann freilich nichts
daran ändern, dass dies in gleicher Weise auch bei einer
Personengesellschaft gelten muss, muss/müssen doch auch bei einer solchen
Gesellschaft der/die konkrete/n Täter vor allem wegen der Zurechenbarkeit
der subjektiven Tatseite genannt werden, weil auch bei einer
Personengesellschaft selbstverständlich nicht von vornherein klar ist, wer
nun tatsächlich ihre steuerliche Agenden wahrnimmt.
In dem angeführten Erkenntnis stellt der VwGH weiters
fest, dass an dem schon aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 5 FinStrG
abzuleitenden Erfordernis der klaren Benennung jener physischen Person, für
welche die Selbstanzeige gelten soll, im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung (29.11.2000, 2000/13/0207; 14.4.1993, 92/13/0278; 26.9.1984,
84/13/0012) umso mehr festzuhalten ist, als zum einen die Bestimmung des
§ 29 FinStrG als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren ist und
als zum anderen die Erfüllung dieser Anforderung bei Aufwendung
durchschnittlicher Sorgfalt durch den Verfasser der Selbstanzeige auch in keiner
Weise als schwierig zu erkennen ist.
Wie aus dem o.a. leicht erkennbar, hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht der gegenständlichen
Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung versagt und das Finanzstrafverfahren
eingeleitet.
Es wird vom unabhängigen Finanzsenat
abschließend ohne weitere Ausführungen angemerkt, dass es der
gegenständlichen Selbstanzeige auch an der Konkretisierung der
Tatzeiträume mangelt, ist es doch nicht ausreichend lediglich die
Jahreszeiträume, in welcher die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht richtig
oder überhaupt nicht abgegeben wurden, zu bezeichnen, sondern ist es
notwendig, die einzelnen Monate samt die darauf bezogenen
Umsatzsteuerverkürzungsbeträge auszuweisen.
Ein abschließendes Ermittlungsverfahren
durchzuführen bzw. endgültige Feststellungen zu treffen, ist nicht
Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 23. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-F/06
- Stammnummer
- 21565
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF