Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0004-S/04
Belegfälschungen des Geschäftsführers eines Transportunternehmens für Steuerhinterziehungszwecke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-S/04vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen, dass ein vom Geschäftsführer mit Fahraufträgen beauftragter angeblicher Arbeitnehmer eines Transportunternehmens selbst entscheiden konnte, welche Aufträge er übernehmen wollte, verbleibt damit in der Gesamtschau die Möglichkeit einer Qualifizierung der Betätigung des Arbeitnehmers als selbstständig und erweist sich der wahrscheinliche Plan des Beschuldigten, auf rechtswidrige Weise durch entsprechende Scheinrechnungen eine Hinterziehung an Umsatzsteuer herbeizuführen, als bloß relativ untauglicher Versuch. Ist dabei auch ein Vorsatz im Zweifel nicht erweislich, ist die vorgeworfene Verkürzung an Umsatzsteuer nicht strafbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde II. Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat
Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger
und Dipl. Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten durch A-B-T Treuhand
Mag. Grubhofer & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
GmbH, Wirtschaftstreuhänder, Mauracherstraße 9,
5020 Salzburg, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
24. Dezember 2003 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt
Salzburg-Stadt eingerichteten Spruchsenates als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
24. Oktober 2003, StrNr. 2000/00600-001, nach der am
26. April 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers
Mag. Wilfried Grubauer für die
A-B-T Treuhand Mag. Grubhofer & Partner Wirtschaftsprüfung und
Steuerberatung GmbH, K als Vertreter der nebenbeteiligten Firma F GmbH, des
Amtsbeauftragten Oberrat Dr. Josef Inwinkl, sowie der Schriftführerin
Eleonora Zankl durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht
erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge
gegeben und das angefochtene Erkenntnis
des Spruchsenates, welches in seinem Ausspruch über die Kosten und
über die Haftung der Nebenbeteiligten unverändert bleibt, wie folgt
abgeändert:
I.1.
K ist schuldig, er hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Salzburg-Stadt als verantwortlicher Geschäftsführer der
Firma F GmbH 1996 bis 2001 vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 71.307,-- (1996), von S 18.071,-- (1997) und von
S 25.867,-- (1998), an Körperschaftsteuer in Höhe von
S 121.221,-- (1996), von S 30.720,-- (1997) und von S 32.651,--
(1998), betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1999 an
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 106.960,-- (1996), von
S 27.106,-- (1997), von S 30.100,-- (1998) und von S 49.755,--
(1999) bewirkt sowie betreffend das Veranlagungsjahr 1999 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 33.170,-- und an
Körperschaftsteuer in Höhe von S 56.389,-- zu bewirken versucht,
indem er im steuerlichen Rechenwerk des Unternehmens zu Unrecht 1996 angebliche
Fremdleistungen der Firma T GmbH in Höhe von brutto S 327.840,--
(BP-Bericht vom 18. April 2001, Tz. 34a) eingestellt und
Vorsteuern abgezogen, die diesbezüglichen Mittel aber tatsächlich
privat verwendet hat, 1998 Vorsteuern in Höhe von S 5.800,-- aus einer
selbst hergestellten Rechnung betreffend die Anschaffung eines gebrauchten
Kopierers (genannter BP-Bericht, Tz. 34b), den er von einer Privatperson
erworben hatte, geltend gemacht hat, 1999 angebliche Fremdleistungen der Firma
MF in Höhe von brutto S 168.000,-- (genannter BP-Bericht,
Tz. 34c) eingestellt und Vorsteuern abgezogen, die diesbezüglichen
Mittel aber privat verwendet hat, 1997 und 1998 angebliche Fremdleistungen der
Firma J in Höhe von brutto S 8.424,-- bzw. S 20.400,-- (genannter
BP-Bericht, Tz. 34d) eingestellt und Vorsteuern abgezogen, die
diesbezüglichen Mittel aber privat verwendet hat, sowie betreffend 1996 bis
1998 Erlöse in Höhe von jeweils brutto S 100.000,-- (genannter
BP-Bericht, Tz. 43) nicht zum Ansatz gebracht hat, wodurch
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer hinsichtlich der genannten Jahre und im dargestellten
Ausmaß zu niedrig festgesetzt wurden bzw. werden sollten und die genannte
selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer nicht abgeführt worden
ist.
Er
hat hiedurch das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten
(hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend das
Veranlagungsjahr 1999) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG, teilweise iVm § 13 FinStrG begangen.
Aus
diesem Grunde wird über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
von
€ 16.000,--
(in
Worten: Euro sechzehntausend )
und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
27 Tagen
verhängt.
I.2.
Das
überdies gegen den Beschuldigten unter der StrNr. 2000/00600-001 beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz
anhängige Finanzstrafverfahren betreffend der ihm zusätzlich zum
Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
in Zusammenhang mit der ertragssteuerlichen Auswirkung bei der Anschaffung des
genannten Kopierers
(BP-Bericht vom
18. April 2001, Tz. 34b)
,
einer angeblich ebenfalls gefälschten Rechnung der Firma MF vom
30. September 1996
(BP-Bericht
vom 18. April 2001,
Tz. 34c)
, sowie der
Fahrtätigkeit des R bzw. angeblicher Fremdleistungen der Firma K GmbH
(BP-Bericht vom 18. April 2001,
Tz. 35)
wird im Zweifel zu Gunsten
für den Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
24. Oktober 2003, StrNr: 2000/00600-001, hat der Spruchsenat beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ desselben als Finanzstrafbehörde
I. Instanz K für schuldig erkannt, im Amtsbereich des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma
F GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen und durch Nichtabgabe von
Kapitalertragsteueranmeldungen betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis
1999 bescheidmäßig festzusetzende Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuern in der Gesamthöhe von € 50.000,--
verkürzt zu haben, indem er unberechtigte Vorsteuerbeträge und
Betriebsausgaben aus inhaltlich unrichtigen Rechnungen der Firma T GmbH
(siehe BP-Bericht vom 18. April 2001, Tz. 34a), der Firma
V GmbH (siehe BP-Bericht Tz. 34b), der Firma MF (siehe BP-Bericht
Tz. 34c), der Firma J (siehe BP-Bericht Tz. 34d) und der Firma
K GmbH (siehe BP-Bericht Tz. 35) geltend gemacht und Erlöse nicht
erfasst (siehe BP-Bericht Tz. 43) habe.
Er habe hiedurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, weshalb
über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 18.000,-- und im Falle der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen
verhängt worden ist.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 [ergänze:
lit.a] FinStrG wurden dem Beschuldigten auch die mit € 363,-- pauschal
bestimmten Verfahrenskosten und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges
auferlegt.
Gegenüber der nebenbeteiligten Firma F GmbH wurde
hinsichtlich der verhängten Geldstrafe eine Haftung im Sinn des
§ 28 Abs. 1 FinStrG ausgesprochen.
Die Entscheidung des Erstsenates
gründet sich auf die Ergebnisse einer Betriebsprüfung bei der
F GmbH und insbesondere auf die Verantwortung des Beschuldigten, welcher
ein Geständnis abgelegt habe.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd
das volle Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
Beschuldigten, eine erfolgte zwischenzeitige Schadensgutmachung, der Umstand,
dass K eine Selbstanzeige getätigt habe, welcher jedoch eine
strafaufhebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte, und zahlreiche
Sorgepflichten des Beschuldigten, als erschwerend hingegen den langen
Tatzeitraum, weshalb in Anbetracht eines monatlichen Nettoeinkommens des K von
€ 3.000,-- als Geschäftsführer der nebenbeteiligten
F GmbH eine Geldstrafe in spruchgemäßer Höhe tat- und
schuldangemessen sei.
Zu Gunsten des Beschuldigten honorierte der Erstsenat auch
den Umstand, dass K seinem Geständnis dazu beigetragen habe, einen doch
erheblichen Verfahrensaufwand zu vermeiden.
Gegen diese Entscheidung richtet
sich die Berufung des Beschuldigten, mit welcher er eine Reduzierung der
ausgesprochenen Strafe begehrt.
Hinsichtlich einzelner Aspekte bzw. Fakten liege
nämlich kein Geständnis vor. Insbesondere liege im Zusammenhang mit
dem Faktum "Kopierer von der Firma V GmbH" keine Abgabenverkürzung
vor, wären die Rechnungen vom 30. September 1996,
30. Juni 1999 und 30. Juli 1999 der Firma MF nicht
gefälscht worden, habe K zu Recht die Unternehmereigenschaft von R
angenommen, fehle eine vorsätzliche Handlungsweise im Zusammenhang mit der
K GmbH und habe K hinsichtlich der vorgeworfenen
Erlösverkürzungen, welche tatsächlich nur
Sicherheitszuschläge gewesen wären, kein Geständnis abgelegt.
Eine verfahrensvereinfachend angenommene Pauschalierung der Summe der
Verkürzungsbeträge mit € 50.000,-- berücksichtige nicht
ausreichend diese Sachverhalte. Überdies verdiene der Beschuldigte
monatlich nicht netto € 3.000,--.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschuldigte K ist Geschäftsführer der Firma
F GmbH, welche als Postdienstleister ab Dezember 1993 Kleintransporte
durchführt. Gesellschaftsanteile der GmbH wurden am
4. November 1994 u.a. an K veräußert, welcher nunmehr zu
einem Viertel beteiligt ist (siehe Veranlagungsakt zu St.Nr. 116/1560 des
Finanzamtes Salzburg-Stadt, Dauerakt).
Laut eigenen Angaben des Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung stehen ihm monatlich ca. € 1.500,-- für
private Zwecke zur Verfügung. Er besitzt an der Wohnanschrift ein Haus, bei
welchem er den ersten Stock vermietet hat; die Liegenschaft ist mit einer
Hypothek im Ausmaß von € 250.000,-- belastet. Weiters besitzt er
drei Garconnieren, eine Eigentumswohnung und ein Lager mit Büro und
Parkplätzen, welches an die F GmbH vermietet ist. Auf diesem Objekt
lasten jedoch rund € 500.000,-- Hypotheken. K ist sorgepflichtig
für vier noch nicht selbst erhaltungsfähige Kinder und für seine
Schwiegermutter.
Nach Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit trifft K auch die steuerliche
Verantwortlichkeit hinsichtlich der Abgabenerklärungen der F GmbH.
Solche wurden betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1999 am
13. Februar 1998, am 3. Mai 1999, am
23. März 2000 und am 8. Februar 2001 eingereicht.
Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 ergingen die
diesbezüglichen Abgabenbescheide am 16. Februar 1998, am
10. Mai 1999 und am 28. März 2000, wobei Abgaben
erklärungsgemäß festgesetzt worden sind (siehe der genannte
Veranlagungsakt).
Als im Anschluss an eine Betriebsprüfung nach
§ 149 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Kontrollmaterial bei der
Firma T GmbH überprüft wurde, trat zu Tage, dass angebliche
Ausgangsrechnungen der T GmbH vom 22. Mai 1996, Rechnungsnummer
8796, vom 28. August 1996, Rechnungsnummer 22596, und vom
31. Oktober 1996, Rechnungsnummer 417/96, gefälscht gewesen sind.
In diesem Zusammenhang wurde der Geschäftsführer FF der Firma
T GmbH einvernommen (Niederschrift vom 27. November 2000,
AB-Nr. 301027/00, Finanzstrafakt Bl. 8 ff).
Nachdem K offenkundig vom Ergebnis der Einvernahme des FF
erfahren hatte, verfasste er am 29. November 2000 unter Verwendung von
Briefpapier der F GmbH mit dem Firmenlogo ein Schreiben an das Finanzamt
Salzburg-Stadt mit folgendem Wortlaut:
"St.Nr.116/1560-21
Selbstanzeige
Sehr geehrte
Damen und Herren,
hiermit
erstatten wir Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG und begründen dies
wie folgt:
Beiliegende
Rechnungen der Firma [T GmbH] vom 28.08.1996 und vom 30.07.1996 Sind
fingiert und führten durch die Verbuchung zu einem ungerechtfertigten
Vorsteuerabzug in Höhe von S 40.200,--.
Die Auswirkung
auf die Körperschaftsteuer war von nur geringer Bedeutung, da laut.
Steuerbescheid für 1996 ursprünglich ein Verlust von
öS 16.921,-- veranlagt wurde.
Der Betrag von
öS 40.200,-- wird mit heutigem Tag an das Finanzamt
überwiesen.
Mit freundlichen
Grüßen,
K".
Kopien der gefälschten Rechnungen waren beigeschlossen
(Finanzstrafakt Bl. 3 ff).
Tatsächlich ist am 30. November 2000 ein
Betrag von S 40.200,-- auf dem Abgabenkonto der F GmbH ohne
Verrechnungsweisung einbezahlt worden, weshalb damit entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen infolge eines vorhandenen Rückstandes von
S 174.953,20 ältere Fälligkeiten abgedeckt worden sind
(Buchungsabfrage vom 14. Juli 2003, Finanzstrafakt
Bl. 34).
Die offenkundige Tatsache der festgestellten
Belegfälschungen veranlasste das Finanzamt Salzburg-Stadt, bei der Firma
F GmbH eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG
durchzuführen (Aktenvermerk vom 11. Dezember 2000, Finanzstrafakt
Bl. 7, 14).
Das Ergebnis dieser Erhebungen
ist nunmehr teilweise Gegenstand dieses Berufungsverfahrens:
Faktum
Eigenleistungen T GmbH:
Auf Grund der Erhebungen bei der Firma T GmbH, der
obgenannten Selbstanzeige, sowie der geständigen Verantwortung des
Beschuldigten steht fest, dass K angebliche Ausgangsrechnungen der T GmbH
vom 22. Mai, 30. Juli, 28. August und 31. Oktober 1996
mit einem Bruttobetrag von insgesamt S 327.840,-- gefälscht hat, wobei
er wie folgt vorgegangen war:
Hinsichtlich der Rechnung vom 28. August 1996 mit
einem Bruttobetrag von S 208.800,-- buchte er mittels Überweisung auf
sein Privatkonto den Zahlungsabfluss, wobei er jedoch in den Buchhaltungsbelegen
einen fingierten Beleg einer Banküberweisung einfügte, den er bei
einem Selbstbedienungsschalter der Sparkasse abgestempelt hatte, aber
anschließend dann nicht in den Einwurf für die von der Bank zu
buchenden Überweisungsbelege gesteckt, sondern vielmehr mitgenommen hatte.
In den Einwurf hatte er stattdessen einen Überweisungsbeleg mit seiner
privaten Kontonummer plaziert. Somit stand ihm für die Buchhaltung ein
fingierter Beleg mit der Kontonummer und der Bankleitzahl der Firma T GmbH
zur Verfügung und hatte er einen tatsächlichen Zahlungsabfluss von
S 208.800,-- auf sein Privatkonto, einen nicht gerechtfertigten
Vorsteuerabzug von S 34.800,-- und eine Gewinnminderung im steuerlichen
Rechenwerk der F GmbH von S 174.000,-- erreicht (Tz. 34a des
BP-Berichtes vom 18. April 2001, AB-Nr. 102009/01, Finanzstrafakt
Bl. 21).
Die anderen drei gefälschten Rechnungen der
T GmbH vom 22. Mai, 30. Juli und 31. Oktober 1996 wurden mittels
Schecks "bezahlt", wobei am Geschäftskonto wiederum ein Abgang der
entsprechenden Beträge zu verzeichnen war, diese aber tatsächlich dem
K für private Zwecke zur Verfügung standen. K hatte damit
Zahlungsflüsse von S 119.040,-- auf sein Privatkonto, nicht
gerechtfertigte Vorsteuerabzüge im Ausmaß von S 19.840,-- und
eine nicht gerechtfertigte Gewinnminderung von S 99.200,-- erzwungen
(genannter BP-Bericht, Tz. 34a, Finanzstrafakt Bl. 21).
Unzweifelhaft hat der Beschuldigte hinsichtlich dieser
Vorgänge mit dem Tatplan und der Absicht gehandelt, eine rechtswidrige
Steuervermeidung im Höchstausmaß mittels der beschriebenen Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
herbeizuführen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sie jedoch einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich - wie
im gegenständlichen Fall K - unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine derartige Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird
jemand, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei,
als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War wie im gegenständlichen Fall mit der Verfehlung
eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit
gemäß
§ 29 Abs. 2 leg.cit. nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden.
Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle wirkt
eine Selbstanzeige überdies nur für die Personen, für die sie
erstattet wird.
Ebenso tritt gemäß
§ 29 Abs. 3 lit.b
FinStrG eine Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die
Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt gewesen
war.
Bereits das Ergebnis der Einvernahme des FF am
27. November 2000 hat für das Erhebungsorgan des Finanzamtes den
zwingenden Schluss ergeben, dass die angeblichen Ausgangsrechnungen vom
22. Mai, 28. August und 31.10.1996 gefälscht gewesen sind, wobei
als Nutznießer und verantwortlicher Entscheidungsträger der
F GmbH offenkundig nur der Beschuldigte K in Frage gekommen
ist.
In Anbetracht der zeitlichen Nähe zwischen der
Einvernahme des FF und der Selbstanzeige ergibt sich für den Berufungssenat
die Schlussfolgerung, dass die Selbstanzeige durch die Kenntnisnahme des K
über den Inhalt der Einvernahme des FF ausgelöst worden ist, sohin
also dem Beschuldigten die Tatentdeckung betreffend dieser drei Rechnungen
bekannt geworden war.
Darüber hinaus lässt die Verwendung von
Firmenpapier mit dem Logo der F GmbH und der Formulierung "erstatten wir
Selbstanzeige" nach dem objektiven Erklärungsinhalt nur den Schluss zu,
dass die F GmbH durch ihren Geschäftsführer K Selbstanzeige
erstattet hat, nicht jedoch K selbst ein entsprechendes Anbringen für seine
eigene Person getätigt hat.
Zu guter Letzt hat auch die Einzahlung des Betrages von
S 40.200,-- tatsächlich nicht zu einer zeitgerechten Entrichtung
strafrelevanter Abgabenverkürzungen geführt.
Die Selbstanzeige der F GmbH vom
29. November 2000 hat daher betreffend den Beschuldigten zu keiner
Strafaufhebung geführt, weshalb er eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten hat.
Faktum
Fremdleistung V GmbH:
Auch die Rechnung der Firma V GmbH vom
29. September 1998 über den Verkauf eines Kopierers um
S 29.000,-- plus USt S 5.800,--, Rechnungsnummer 279198, erwies sich
als gefälscht.
Tatsächlich hatte bei der Aufstellung eines neuen
Kopierers in den Betriebsräumlichkeiten der V GmbH die Lieferfirma
irrtümlich einen alten, noch gebrauchsfähigen Kopierer mitgenommen.
Als nach ein paar Tagen die V GmbH den alten Kopierer zurück forderte,
bekam sie zur Antwort, dass dieser bereits "vernichtet" worden sei
(Finanzstrafakt Bl. 97).
Laut seinen Angaben in der Berufungsverhandlung hat K den
gegenständlichen Kopierer von einem Angestellten der Vertriebsfirma um
S 15.000,-- gekauft und in der Folge in dem Papierzufuhrkasten dieses
Kopierers noch Blankobriefpapier der V GmbH vorgefunden, welches er
trefflich zu nutzen wusste: Da er aus der dunklen Quelle dieses
"Gelegenheitskaufes" offensichtlich keine mehrwertsteuergerechte Rechnung
bekommen konnte, fabrizierte er eine solche selbst mittels dem vorgefundenen
Briefpapier der V GmbH, dies mit dem Plan, rechtswidrigerweise Vorsteuern in
Höhe von S 5.800,-- zu lukrieren.
Seine Behauptung in der Berufungsverhandlung, er sei
überzeugt, dass der Wert des Gerätes dem Preis entspreche, den er in
der gefälschten Rechnung angegeben hat, kann nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit entkräftet werden. Es besteht
daher die Möglichkeit, dass K diesbezüglich der Meinung war, insofern
einen zulässigen "Eigenbeleg" zu erstellen, weshalb im Zweifel zu seinen
Gunsten hinsichtlich der ertragssteuerlichen Auswirkungen seines Verhaltens
mangels Nachweises seines schuldhaften Verhaltens spruchgemäß mit
einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.
Faktum
Fremdleistungen der Firma MF:
Der zu seinen Ausgangsrechnungen an die F GmbH
befragte MF behauptet, dass die Rechnungen vom 30. September 1996 mit
einem Nettobetrag von S 26.850,--, vom 26. Februar 1999 mit einem
Nettobetrag von S 29.400,--, vom 30. Juni 1999,
Rechnungsnummer 56/99, mit einem Nettobetrag von S 23.500,--, vom
30. Juli 1999, Rechnungsnummer 59/99, mit einem Nettobetrag von
S 33.600,--, vom 30. September 1999, Rechnungsnummer 89/99,
mit einem Nettobetrag von S 31.800,--, vom 30. Oktober 1999,
Rechnungsnummer 99/99, mit einem Nettobetrag von S 23.850,--, vom
15. Dezember 1999, Rechnungsnummer 99/99, mit einem Nettobetrag
von S 9.500,--, sowie vom 31. Dezember 1999,
Rechnungsnummer 119/99, mit einem Nettobetrag von S 14.200,--,
gefälscht sind (genannter BP-Bericht, Tz. 34c, Finanzstrafakt
Bl. 22).
Der Beschuldigte hat die Fälschungen
grundsätzlich einbekannt, hinsichtlich der Rechnungen vom
30. September 1996, und vom 30. Juni und 30. Juli 1999
eine solche Vorgangsweise jedoch bestritten.
Laut Aktenlage hat MF seine gewerbliche Tätigkeit im
Mai 1999 eingestellt. Ebenso hat er laut Verständigung der
Wirtschaftskammer sein Güterbeförderungsgewerbe in der Zeit vom
1. August bis zum 31. Dezember 1996 für ruhend gemeldet
(Finanzstrafakt Bl. 98).
Auffällig ist jedoch, dass die angeblich
gefälschte Rechnung des MF im Jahre 1996 ein singuläres Ereignis
gewesen ist, dem gegenüber im Jahre 1999 jedoch eine Vielzahl von
verdächtigen "Ausgangsrechnungen" des MF aufgefunden worden sind.
In einem vorbereitenden Schriftsatz vom
10. Oktober 2003 legte der Beschuldigte eine Scheckkopie in
Zusammenhang mit der Ausgangsrechnung aus dem Jahre 1996 vor, aus welcher
auf der Rückseite der Schriftzug des MF erkennbar ist (Finanzstrafakt
Bl. 118).
Einen konkreten Grund, warum gerade von den strafrelevanten
Rechnungen im Jahre 1999 diejenigen vom 30. Juni und 30. Juli
zutreffend sein sollten, der Rest aber gefälscht wäre, konnte der
Beschuldigte nicht benennen.
So gesehen gelangt der Berufungssenat zu der
Überzeugung, dass der Vorwurf der Belegfälschung hinsichtlich der
genannten angeblichen Rechnungen des MF im Jahre 1999 gegenüber dem
Beschuldigten zutreffend ist, in Zweifel zu seinen Gunsten jedoch hinsichtlich
der angeblich gefälschten Rechnung im Jahre 1996 ein relevanter
Zweifel verbleibt, ob nicht tatsächlich MF die Rechnung gelegt haben
könnte.
Hinsichtlich der vorgeworfenen Falschbelege des
Jahres 1999 hat K offenkundig mit dem Plan gehandelt, verdeckte
Gewinnausschüttungen zu lukrieren, sowie zu Unrecht den Betriebserfolg
entsprechend zu reduzieren und rechtswidrigerweise entsprechende Vorsteuern
geltend zu machen.
Hinsichtlich des Vorwurfes, er habe hinsichtlich der
Rechnung vom 30. September 1996 ebenfalls eine entsprechende
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt, war jedoch
im Zweifel zu seinen Gunsten mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Die Prüfung nach 99 FinStrG hat am
16. Jänner 2001 begonnen, die diesbezüglichen
Steuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 1999 wurden jedoch
erst am 8. Februar 2001 eingereicht. Die angestrebten
Abgabenverkürzungen gelangten nicht mehr zur Verwirklichung, weil
zwischenzeitig die Erhebungen zur Tatentdeckung geführt hatten. Es ist
daher betreffend 1999 bei dem bloßen Versuch einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.1 FinStrG durch K geblieben.
Faktum
Fremdleistungen J:
Auf Grund der Angaben des J und des Geständnisses des
Beschuldigten steht fest, dass Letzter die Rechnungen des J fabriziert hat, um
den Betriebserfolg rechtswidrigerweise um S 70.020,-- (1997) und
S 17.000,-- (1998) zu verringern, Vorsteuern in Höhe von
S 1.404,-- (1997) und S 3.400,-- (1998) rechtswidrigerweise zu
erwirken, sowie entsprechende verdeckte Gewinnausschüttungen zu lukrieren
(siehe genannter BP-Bericht, Tz. 34d, Finanzstrafakt
Bl. 23).
Der Beschuldigte hat eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Fremdleistungen
der Firma K GmbH bzw. des R:
Unter dem Titel "Fremdleistungen durch Dritte" hat der
Betriebsprüfer Eingangsrechnungen der Firma K GmbH in Höhe von
S 103.305,-- (1996) zuzüglich USt S 20.601,-- und
S 126.700,-- (1997) zuzüglich USt S 25.340,-- aufgefunden.
Die von der K GmbH an die F GmbH in Rechnung
gestellten Leistungen sind tatsächlich erbracht worden, jedoch nach Meinung
des Prüfers nicht von der K GmbH, sondern von R, welcher Angestellter
der F GmbH gewesen sei. Die Bezahlung ist im direkten Wege an R ergangen ,
welcher darüber der K GmbH Rechnungen gelegt hatte.
Ein weiterer Teil der Rechnungen bezüglich der
Fremdleistungshonorare wurde direkt auf den Namen R ausgestellt, ebenfalls mit
Umsatzsteuerausweis, nämlich S 125.113,34 (1996) zuzüglich USt
S 12.958,67 und S 18.735,-- (1997) zuzüglich USt S 3.747,--
(genannter BP-Bericht, Tz. 35, Finanzstrafakt Bl. 24).
Laut Aktenlage hat R seine Leistungen unter Benützung
eines Fahrzeuges aus dem Fuhrpark der Firma F GmbH erbracht und die
Betankung mittels Tankkarte ebenfalls der F GmbH vorgenommen (siehe Aussage
des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, u.a. Finanzstrafakt
Bl. 101).
Wahrscheinlich hat R - wie in der Folge
gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse dargelegt (siehe die
Ausführungen Finanzstrafakt, Bl. 101) - tatsächlich als
Arbeitnehmer der F GmbH gearbeitet, was vorerst sowohl K als auch R durch
die vorhin genannten Konstruktion zu verschleiern versuchten.
Mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen
Sicherheit ist jedoch auch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass
er selbst entscheiden konnte, welche Aufträge er von der F GmbH bzw.
von K übernehmen wollte, was damit in der Gesamtschau möglicherweise
zu einer Qualifizierung der Betätigung des R als selbstständige
geführt hätte (vergleiche das Vorbringen des Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung).
Folgt man dieser Sachverhaltsvariante, erweist sich der
wahrscheinliche Plan des Beschuldigten, auf rechtswidrige Weise durch
entsprechende Scheinrechnungen, Abgabenverkürzungen herbeizuführen,
als bloß - in der Gesamtschau relativ untauglicher -
Versuch.
Hält man sich weiters vor Augen, dass mit der für
ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit auch die Möglichkeit nicht
auszuschließen ist, dass K infolge Verletzung der ihm möglichen,
gebotenen und zumutbaren Sorgfalt sich wenig um die Erfassung des
tatsächlichen Sachverhaltes bzw. der damals verfügbaren
Rechtsansichten bemüht hat (eine entsprechende abgabenrechtliche
Differenzierung erfolgte offenkundig erst weit nach dem Tatzeitraum, so ist auch
die vom Beschuldigten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes datiert
vom 28. November 2002 [Finanzstrafakt Bl. 141]), verbliebe als
vorwerfbar eine fahrlässige Handlungsweise, welche jedoch nicht "versucht"
werden kann.
In der Gesamtschau ist daher hinsichtlich dieses Faktums im
Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ebenfalls das Finanzstrafverfahren
spruchgemäß einzustellen.
Faktum
unaufgeklärte Bankeingänge auf dem Privatkonto des
Beschuldigten:
Trotz umfangreicher Recherchen blieben bis zum Ende der
Betriebsprüfung - und auch bis zum Ende der Berufungsverhandlung
- zahlreiche Eingänge auf dem Privatkonto des
Geschäftsführers K unaufgeklärt (genannter BP-Bericht
Tz. 43, Finanzstrafakt Bl. 29).
Laut Aktenlage wurden dem Beschuldigten diesbezügliche
Kontoauszüge für den Zeitraum 1994 bis 2001 abverlangt, wobei
jedoch K solche nur für den Zeitraum Mai 1996 bis Dezember 1998
tatsächlich vorlegte (genannter BP-Bericht Tz. 43, Finanzstrafakt
Bl. 29).
Lediglich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergaben
sich ursprünglich ca. 153 ungeklärte Bankeingänge, von
welchen immerhin 77 auf Dauer im Dunkeln blieben. Dies betraf Geldzuflüsse
im Ausmaß von S 250.820,99 (1996), S 295.154,59 (1997) und
S 426.568,40 (1998) (siehe Finanzstrafakt Bl. 102).
Laut Betriebsprüfungsbericht, Tz. 43
(Finanzstrafakt Bl. 29) hat K im Rahmen der Schlussbesprechung in diesem
Zusammenhang jährliche "Schwarzeinnahmen" von ca. S 100.000,--
zugegeben, was nunmehr von ihm wiederum bestritten wird.
Auch wenn der Finanzstrafbehörde in einem
Strafverfahren der Nachweis des einem Täter zum Vorwurf gemachten
strafrelevanten Sachverhaltes in objektiver und subjektiver Hinsicht zur
Subsumierung unter ein gesetzliches Tatbild auferlegt ist, hat dies nicht die
Konsequenz, dass ein Finanzstraftäter durch Verweigerung seiner Mithilfe an
einer Betriebsprüfung nach § 99 FinStrG oder durch ein
Unmöglichmachen der Konkretisierung bestimmter Beweisaspekte durch von ihm
veranlasste Aufzeichnungsmängel insoweit eine Straflosigkeit seines
Verhaltens herbeiführen kann. So gesehen hätte es nämlich jeder
Finanzstraftäter in der Hand, durch möglichst grobe Pflichtverletzung
im Hinblick auf eine ordnungsgemäß zu führende Buchhaltung eine
Bestrafung zu vermeiden. Es ist daher zulässig, auch in
Finanzstrafverfahren zur Ermittlung des strafrelevanten Sachverhaltes
Schätzungen im Rahmen der Beweiswürdigung anzuwenden.
Bedenkt man nun im gegenständlichen Fall die von K an
den Tag gelegte offenkundig hohe deliktische Energie in Zusammenhang mit den ihm
nachgewiesenen Fakten, seine offensichtliche Bereitschaft in allen Lebenslagen,
jede ihm sich nur bietende Möglichkeit einer rechtswidrigen
Abgabenvermeidung auszunützen, seine unzureichende Mithilfe an der
Aufklärung der dubiosen Zahlungseingänge, die Vielzahl
ungeklärten Zuflüsse und die jeweilige Gesamthöhe derselben,
erscheint ein Ansatz von jeweils brutto S 100.000,-- pro Jahr als
finanzstrafrechtlich relevant jedenfalls gerechtfertigt, auch wenn er nunmehr
den Betriebsprüfer der Lüge und offenbar eines Amtsmissbrauches nach
§ 302 StGB bezichtigt, in dem dieser zu Unrecht in den Akten
dokumentiert habe, dass er selbst eine entsprechende Schätzung seiner
relevanten Schwarzerlöse in diesem Ausmaß eingeräumt
habe.
Der Erstsenat hat daher völlig zu Recht Beträge
im Ausmaß von brutto S 100.000,-- zum Ansatz gebracht; - auch
mindestens verdoppelte Werte hätten sich mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit begründen lassen.
Die verbleibende Differenz zur jeweiligen Gesamthöhe
der ungeklärten Geldzuflüsse gibt jedenfalls ausreichend Raum, um
sämtliche Unabwägbarkeiten der auf Grund des Verhaltens des
Beschuldigten erforderlichen Ermittlungsmethode mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu Gunsten des K
auszuschließen.
Dass der Beschuldigte mit dem Tatplan in diesem
Zusammenhang gehandelt hat, auf rechtswidrige Weise Abgaben im
Höchstausmaß zu vermeiden und sich durch seine Vorgangsweise selbst
zu bereichern, indem er entsprechende Erlöse aus den Leistungen der
F GmbH auf sein Privatkonto umgeleitet hat, steht außer Zweifel.
Der Beschuldigte hat daher hinsichtlich dieses Faktums
ebenfalls eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu
verantworten.
Es ergibt sich also in der
Gesamtschau eine Verkürzung an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer mit den im Spruch genannten Beträgen und in einer
Gesamthöhe von S 603.317,--, wobei es betreffend das Jahr 1999
mit einem Betrag von S 139.314,-- bei einem bloßen Versuch im Sinne
des § 13 FinStrG geblieben ist.
Infolge des gegebenen Verböserungsverbotes nach
§ 161 Abs. 3 FinStrG (eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt
nicht vor) ist es dem Berufungssenat verwehrt, den Beschuldigten die
Gewerbsmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des § 38
Abs. 1 lit.a FinStrG zum Vorwurf zu machen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des Verkürzungsbetrages geahndet. Neben der Geldstrafe wäre
gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 15 Abs. 3
FinStrG erforderlichenfalls sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
vorzugehen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist der
Strafrahmen für die Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen hinsichtlich
der einzelnen Fakten.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei
der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit
sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und
zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Entsprechend dieser Bestimmungen beträgt daher im
gegenständlichen Fall der Strafrahmen, innerhalb dessen Geldstrafe für
den Beschuldigten auszumessen ist, S 1,206.634,-- (umgerechnet:
€ 87.691,42).
Auch bei der Strafbemessung ist in Folge des gegebenen
Verböserungsverbotes grundsätzlich von der Argumentation der
Erstsenates auszugehen.
Als mildernd sind zu bewerten die Selbstanzeige des
Beschuldigten hinsichtlich eines Teilfaktums (wenngleich von nicht
außerordentlicher Bedeutung infolge der bereits gegebenen offenkundigen
Tatentdeckung), das abgelegte Geständnis hinsichtlich eines Teiles der
Fakten, die konstruktive Mitarbeit bei der Aufklärung der strafrelevanten
Sachverhalte (was offenkundig an der Fachkunde und Seriosität des
Verteidigers gelegen ist), der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des K,
der gegebenen (nunmehr gänzlichen) Schadensgutmachung, sowie der Umstand,
dass es betreffend 1999 beim bloßen Versuch geblieben ist, als erschwerend
der lange Tatzeitraum bzw. die Mehrzahl der deliktischen Angriffe, sowie die
- aus seiner Vorgangsweise hervorleuchtende - deliktische Energie
des K, welcher offenkundig bereit war, bei jeder sich nur bietenden Gelegenheit
mit Handlungen zur Abgabenverkürzung zu reagieren.
Gerade letzteres ließe trotz der unbestritten
gewichtigen mildernden Umstände durchaus grundsätzlich eine
Strafausmessung im Ausmaß von 30 bis 40 % des gegebenen Strafrahmens
zu.
Tatsächlich hat die Erststrafe aber nur
€ 18.000,-- bei einem damaligen Strafrahmen von
€ 100.000,--, also 18 % (!) betragen.
Ist dem Berufungssenat grundsätzlich die Ausmessung
des Erstsenates überbunden, ergibt sich sohin bei geändertem
Strafrahmen gerundet eine Geldstrafe von lediglich € 16.000,-- als
tat- und schuldangemessen.
Dabei sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen
Umstände des Beschuldigten, wie von ihm selbst dargestellt, im
ausreichenden Ausmaß berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht des Erstsenates stellen dabei die
Sorgepflichten des Beschuldigten keinen Milderungsgrund, sondern ein Aspekt der
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dar.
Auch wenn sich zwischenzeitig das verfügbare Einkommen
des K nach seinen Angaben reduziert hat, stehen hinsichtlich der
wirtschaftlichen Belange ihm immerhin offenkundig entsprechende
Vermögenswerte zur Verfügung, die ebenfalls nicht gänzlich
außer Acht zu lassen sind. Offenkundig hat aber bereits der Erstsenat die
finanzielle Situation des Beschuldigten als sehr ungünstig gewertet, was
neben den gegebenen Milderungsgründen die milde Bestrafung erklären
wird.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der
diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe, welche nunmehr ebenfalls zu
reduzieren war. Dabei ist anzumerken, dass der Umstand der schlechten
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist,
da eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die Verringerung der Geldstrafe
für den Beschuldigten auf € 16.000,-- verringert selbstredend
ebenso den Betrag, für welchen die nebenbeteiligte
F GmbH gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG durch den Erstsenat zur Haftung herangezogen
worden ist.
Die Kostenbestimmung des
Erstsenates gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und war als
zutreffend unverändert zu belassen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164
FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem
Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach
dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe von
€ 16.000,-- und die ziffernmäßig mit € 363,--
festgesetzten Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels des
gesondert zugehenden Erlagscheines des Finanzamt Salzburg-Stadt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
werden müsste.
Salzburg,
26. April 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TransportunternehmerRechnungenFälschungBelegfälschungVorsteuerbetrugGewinnausschüttungverdeckte GewinnausschüttungKapitalertragsteuerHinterziehungAbgabenhinterziehungArbeitnehmerSelbstständigkeitNachweisVersuchuntauglicher Versuchrelativ untauglicher VersuchStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-S/04
- Stammnummer
- 12985
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF