Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0013-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-S/05vom 21.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Ursula Größing ,
wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
28. Februar 2005 gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2005 des
Finanzamtes Salzburg-Land über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2005 hat das
Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/0046-01 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als Verantwortlicher für die Wahrnehmung
der steuerlichen Agenden der Fa. S & G OEG vorsätzlich durch
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 10/2003 und
11/2003 Umsatzsteuern von insgesamt € 26.566,43, unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Zur
Begründung verwies das Finanzamt auf die Feststellungen im Bericht
über die UVA-Prüfung vom 11.Februar 2004. Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite sei darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte wider besseren Wissens
die Vorauszahlungen nicht in der richtigen Höhe geleistet und die
geschuldeten Beträge dem Finanzamt nicht bekannt gegeben habe. Der Bf habe
um seine Verpflichtung Bescheid gewusst, da er für vorangegangene
Zeiträume seinen Verpflichtungen rechtzeitig und richtig nachgekommen sei.
Die rechtzeitig erstattete Selbstanzeige könne nach § 29 Abs. 5
FinStrG nur für die Person wirken, für die sie erstattet wurde. Da im
Gegenstandsfall die Selbstanzeige lediglich für die S & G OEG erstattet
worden sei, könne sie für den Beschuldigten keine strafbefreiende
Wirkung entfalten.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
28. Februar 2005, in der einerseits der Vorsatz bestritten wird und
andererseits eingewendet wird, dass die Selbstanzeige sehr wohl auch für
den Bf wirke. Bei einer OEG würden sämtliche Gesellschafter mit ihrem
gesamten Vermögen, also auch dem Privatvermögen unbeschränkt
haften. Daraus lasse sich ableiten, dass die Gesellschafter von einer
Selbstanzeige der OEG umfasst seien. Die vor Beginn der UVA-Prüfung
vorgelegte Selbstanzeige führe im expliziten Firmenwortlaut beide
Gesellschafter namentlich an, die die Selbstanzeige verfassende WT-Kanzlei sei
davon ausgegangen, dass die Selbstanzeige auch die Gesellschafter
umfasse. Zum Vorsatz führt die Beschwerde aus, dass sich durch eine
Umstrukturierung im Unternehmen Zahlungsschwierigkeiten ergeben hätten und
daher ab Juli 2003 die Umsatzsteuern verspätet einbezahlt wurden. Eine
Verkürzung der Abgaben durch die verspätete Entrichtung war nie
beabsichtigt und gewollt. Dem Bf war nicht bewusst gegen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes zu verstoßen. Seit dem Voranmeldungszeitraum 10/2004
würden die Voranmeldungen elektronisch rechtzeitig eingereicht. Im
Hinblick auf die Selbstanzeige, auf die nunmehr sichergestellte rechtzeitige
Voranmeldungsabgabe und die erfolgte Entrichtung der Abgaben werde die Aufhebung
des Einleitungsbescheides und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen. Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden erster
Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren
einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Der Bf war nach den unbestrittenen Feststellungen des
Finanzamtes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Wahrnehmender der
steuerlichen Agenden der Fa. S & G OEG. Er war damit auch für die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen des von ihm vertretenen Unternehmens
verantwortlich. Im Februar 2004 wurde die OEG vom Finanzamt Salzburg-Land einer
Umsatzsteuer-Voranmeldungsprüfung für die Zeiträume September bis
November 2003 unterzogen. Bei Prüfungsbeginn wurde Selbstanzeige erstattet
und dem Prüfer die Unterlagen vorgelegt. Die getroffenen Feststellungen
fanden im abschließenden Prüfungsbericht vom 11.Februar 2004 ihren
Niederschlag, wo unter TZ 1 festgehalten wird, dass für die Monate Oktober
und November 2003 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Vorauszahlungen geleistet wurden. Das Finanzamt setzte die nicht
abgeführten Umsatzsteuern mit insgesamt € 26.566,43 fest.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 28.Jänner 2005
den bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 6.Juni 2005 zur
Entscheidung vorgelegt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage
ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe
auszuräumen. Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht,
dass im Tatzeitraum weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen
geleistet wurden. Dieses Umstand wird vom Bf erst gar nicht in Abrede gestellt.
Nun gilt für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass
die Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde ( § 33
Abs. 3 lit. b FinStrG ). Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung
verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
ist, wenn die Vorauszahlung zu dem im UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt
nicht entrichtet wird. Es kommt aus der Sicht des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG nicht darauf an, ob die Abgabe später, etwa aufgrund
verspäteter Anmeldungen oder im Wege einer Festsetzung festgesetzt bzw.
eingebracht werden kann.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass der Bf in den
genannten Zeiträumen seiner grundsätzlichsten abgabenrechtlichen
Verpflichtung, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht
nachgekommen ist. Der Bf wusste um diese Verpflichtung, zumal er für viele
vorangegangene Abrechnungszeiträume ordnungsgemäße
Voranmeldungen eingereicht hat. Dennoch wurden in den beiden Monaten die
fälligen Vorauszahlungen (und auch die hier nicht
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben) nicht abgeführt. Die
Schlussfolgerung, dass sich der Bf zumindest ein längeres Zahlungsziel
verschaffen wollte, liegt durchaus nahe, zumal auch in der Beschwerde von
Liquiditätsproblemen gesprochen wird. Dabei ist auch die Höhe der
nicht gemeldeten Vorauszahlungsbeträge in Betracht zu ziehen (für nur
zwei Monate rund € 26.500.--).
Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Steuereinnahme
nicht bloß dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt
zukommt, indem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat.
Zur Selbstanzeige ist generell festzustellen, dass
über eine allfällige strafbefreiende Wirkung erst nach Abschluss des
Untersuchungsverfahrens im Rahmen des Erkenntnisses abgesprochen werden kann.
Nur bei völlig eindeutigen Sachverhalten wird es zu keiner Einleitung des
Verfahrens kommen, wenn die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige
unzweifelhaft ist. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Zu den
Beschwerdeausführungen ist auf die restriktive Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in vielen Judikaten aus dem Wortlaut
des § 29 Abs. 5 FinStrG abgeleitet hat, dass die physische Person, für
die eine Selbstanzeige erstattet wird, im Schriftsatz klar zu benennen ist.
Dazu ist klarzustellen, dass es nicht Aufgabe des
Verdachtsprüfungsverfahrens sein kann, über die endgültige
Wirkung einer vermeintlichen Selbstanzeige abzusprechen. Darüber wird nach
Abschluss des Untersuchungsverfahrens der zuständige Spruchsenat zu
entscheiden haben.
Zusammenfassend
geht auch die Rechtsmittelbehörde davon aus, dass nach dem bisherigen
Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist.
Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven
Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind
durch die Aktenlage gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
21. Juni 2005
Der
Referent:
Dr.
Michael Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-S/05
- Stammnummer
- 16513
- Gültig
- 21.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF