Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0128-W/05
Fahrlässige Abgabenverkürzung - Trennung betriebliche und private Sphäre.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0128-W/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert
Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
vertreten durch Verteidiger, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
24. Oktober 2005 gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes XY
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. September 2005,
StrafNr., nach der am 21. März 2006 in Anwesenheit der Beschuldigten
und ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin
M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch insoweit
abgeändert als der Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer 2000 auf
€ 1.502,66 zu lauten hat.
Der Schuldspruch betreffend
Einkommensteuer 1999 bleibt unverändert aufrecht.
Weiters wird das erstinstanzliche
Erkenntnis in seinem Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 34
Abs. 4 FinStrG wird über die Bw. eine Geldstrafe von € 750,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 3 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die von Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 75,00 bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes XY als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. September 2005, StrafNr.,
wurde die Berufungswerberin (Bw.) der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt,
weil sie als Abgabepflichtige fahrlässig, durch die Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer für 1999 und 2000, somit unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar Einkommensteuer 1999
in Höhe von € 3.810,67 und Einkommensteuer 2000 in Höhe
von € 5.017,55 verkürzt habe.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.300,00 und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die von der
Bw. zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens in Höhe von
€ 130,00 bestimmt.
Hingegen wurde das gegen die Bw. mit Verfügung vom
20. Juni 2003 wegen des Verdachtes der fahrlässigen
Abgabenverkürzung betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000 sowie betreffend
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
hinsichtlich Umsatzsteuer 1-12/2001 und 1-12/2002 eingeleitete
Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG
eingestellt.
Zur Begründung wurde seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz dazu ausgeführt, dass durch das
abgeführte Finanzstrafverfahren im Zusammenhalt mit der Verantwortung der
Bw. das im Spruch genannte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht
als erwiesen festgestellt worden sei.
Bei der Strafbemessung sah die Finanzstrafbehörde
erster Instanz als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die
vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand
an.
Gegen dieses Erkenntnis der Einzelbeamtin der
Finanzstrafbehörde erster Instanz richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung der Bw. vom 24. Oktober 2005, mit welcher die
ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie die
Entscheidung durch den Berufungssenat im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das
erstinstanzliche Straferkenntnis auf die Ergebnisse einer im Jänner 2003
vom selben Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre
1999 bis 2001 gründe; ergänzend sei festgestellt, dass im Zeitraum der
Durchführung der gegenständlichen Betriebsprüfung die nunmehrige
Leiterin der Strafsachenstelle, von welcher das angefochtene Erkenntnis stamme,
damals Leiterin der Prüfungsabteilung gewesen sei.
Aufgrund nachstehend angeführter Sachverhalte werde
die Rücknahme des gegenständlichen Straferkenntnisses wegen teilweiser
Rechtswidrigkeit und auch wegen Befangenheit der agierenden
Entscheidungsträger beantragt.
Zur Befangenheit der Entscheidungsträgerin im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren werde ausgeführt, dass diese in
ihrer Funktion als Leiterin der Prüfungsabteilung persönlich in die
Abwicklung und den Abschluss der Betriebsprüfung für die Jahre 1999
bis 2001 involviert gewesen sei. Das persönliche Missverhältnis
zwischen der Bw. und der nunmehrigen Leiterin der Finanzstrafbehörde erster
Instanz sei sogar so weit gegangen, dass die pflichtgemäße
Abschlussbesprechung hinsichtlich der durchgeführten Betriebsprüfung
seitens der Behörde vorzeitig mit dem lapidaren Vermerk "Unterschrift
verweigert" beendet worden sei, ohne die Bw. zur Gänze gehört und ihre
Argumente und Einwände gegen die Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht berücksichtigt zu haben. Insofern sei ihr das
Recht auf Parteiengehör gemäß
§ 115 BAO verweigert
worden.
Dieses Faktum könne auch anhand der Tatsache
nachvollzogen werden, dass die Bw. - nach Einreichung der Berufung
vom 12. Dezember 2003 durch die steuerliche Vertretung gegen die aus Anlass
der Betriebsprüfung ergehenden Bescheide sehr wohl, nämlich
vollständig im Ausmaß der eingebrachten Berufung, Recht bekommen
habe - was durch die Korrekturbuchungen des Finanzamtes zur
durchgeführten Betriebsprüfung per 19. März 2004 auf dem
Finanzamtskonto der Bw. ersichtlich sei.
Die Leiterin der Finanzstrafbehörde erster Instanz sei
gemäß
§ 72 Abs. 1 lit. d FinStrG somit eindeutig
befangen gewesen und werde von der Bw. als Entscheidungsträgerin im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren, welches ausschließlich deren
persönliche Handschrift trage, aus den genannten Gründen
abgelehnt.
Das gegenständliche Erkenntnis sei von einem entgegen
§ 72 Abs. 1 lit. d FinStrG befangenen Organ
gefällt worden und sei somit rechtswidrig!
Die auf Basis der vorläufig abgeschlossenen
Betriebsprüfung (mit dem von der Bw. nicht unterfertigen
Betriebsprüfungsbericht vom 18. Februar 2004) durchgeführten
Änderungen der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 hätten die Bw.
ursprünglich zu einer Nachzahlung von Einkommensteuer 1999 in Höhe von
€ 7.762,63 sowie an Einkommensteuer 2000 in Höhe von
€ 5.937,85, somit in Summe € 13.200,58,
aufgefordert.
In Kenntnis der noch unberichtigten Prüfungszahlen
1999 bis 2001 sei von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Datum
20. Juni 2003 umgehend ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, welches
die aus der Betriebsprüfung 1999 bis 2001 resultierenden
Einkommensteuernachzahlungen 1999 bis 2000 mit einer Summe von
€ 13.200,58 sowie zusätzlich die Umsatzsteuernachzahlungen 1999
bis 2000 der Bw. unter dem Titel "fahrlässige Abgabenverkürzung"
gemäß
§ 34 FinStrG vorgehalten habe.
Des Weiteren sei der Bw. die Begehung einer
vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
FinStrG im Bezug auf behauptete fehlende Umsatzsteuervorauszahlungen 2001 bis
2002 vorgeworfen worden.
Abgesehen davon, dass die Behörde nicht einmal im
Stande gewesen sei, die sich aus der Betriebsprüfung vorderhand ergebenden
Beträge zahlenmäßig richtig zu benennen - eine
Ausfertigungsberichtigung zur eröffneten Finanzstrafsache sei mit Datum
16. Dezember 2003 nachgereicht worden - hätten in der Folge
fast alle Anschuldigungen wieder zurückgenommen werden müssen und zwar
aus folgenden Gründen:
Zum Ersten sei der eingebrachten Berufung zu den erlassenen
Betriebsprüfungsbescheiden in allen Punkten ausnahmslos Recht gegeben
worden, sodass sämtliche aus der Betriebsprüfung 1999 bis 2001 sich
ergebenden Bescheide wiederum zu Gunsten der Bw. korrigiert hätten werden
müssen und zwar dergestalt, dass ca. 30% der Nachforderungen an Einkommen-
und Umsatzsteuer sich als haltlos erwiesen hätten. Die
Einkommensteuernachzahlung 1999 sei um € 3.451,96, die
Einkommensteuernachzahlung 2000 um € 920,41 entlastet worden,
sodass für beide Jahre plötzlich nur mehr € 8.828,21 an
Einkommensteuernachzahlung verblieben seien.
Zum Zweiten seien auf Basis der nach der
Betriebsprüfung von der Bw. durchgeführten Umsatzsteuerkorrekturen
für die Jahre 1999 bis 2001 sämtliche Anschuldigungen hinsichtlich
einer möglichen fahrlässigen Abgabenverkürzung bzw. einer
vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit betreffend Umsatzsteuer fallen
gelassen worden, da die Rückforderungsansprüche an nicht geschuldeten
Umsatzsteuern für die betreffenden Zeiträume bedeutend höher
gewesen seien, als sich umsatzsteuerlich Nachzahlungen aus der
Betriebsprüfung ergeben hätten.
Umso weniger eine Finanzstrafe auslösend könnten
von Seiten der Behörde behauptete Umsatzsteuernachforderungen sein, die
sich - bei genauer Untersuchung - umgekehrter Weise als
Guthaben derselben Abgabe für denselben Zeitraum darstellen würden und
sich noch dazu der Rückforderungsanspruch der Bw. deswegen begründe,
weil die Finanzverwaltung diesbezüglich der Bw. in der Zeit, in der sie
noch nicht durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten gewesen sei,
offensichtliche Fehlauskünfte in Umsatzsteuerfragen erteilt
habe.
Diese Tatsachen hinsichtlich der Schuldfreiheit betreffend
Umsatzsteuer sei auch in der Niederschrift vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 21. September 2005 festgehalten worden, in der die
Behörde nunmehr in Ausführung des Parteiengehörs sämtliche
Anschuldigungen betreffend der fahrlässigen Abgabenverkürzung bzw.
einer behaupteten Finanzordnungswidrigkeit eingestellt habe.
Die verbleibenden Einkommensteuernachzahlungen 1999 und
2000 mit in Summe € 8.828,22 wären jedoch gemäß dem
nunmehr angefochtenen Straferkenntnis dem Tatbestand einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 FinStrG zu
subsumieren.
Dass auch diese geringfügigen Nachzahlungen an
Einkommensteuer für die betreffenden Jahre 1999 und 2001 (gemeint wohl
2000) nicht mit einer Finanzstrafe zu belegen seien, werde folgend dargelegt;
vor allem müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Bw. in
Würdigung ihrer erwirkten Umsatzsteuerkorrekturen für die betreffenden
geprüften Zeiträume in rückwirkender Betrachtung eigentlich
laufend Guthaben beim Finanzamt gehabt habe und daher ihre Ansprüche die
geprüften Zeiträume betreffend gegenüber dem Finanzamt laufend
höher gewesen seien als die geringfügigen Nachbelastungen an
Einkommensteuer aus der gegenständlichen Betriebsprüfung.
Die Bw. habe ihre Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen 1999 bis
2001 nach dem Bruttoprinzip erstellt, das heißt, sie habe ihre
Zuflüsse ertragsteuerlich inklusive Umsatzsteuer vereinnahmt und habe
korrespondierend ihre Ausgaben inklusive der Vorsteuerbeträge angesetzt,
wobei Umsatzsteuerzahllasten ebenfalls als Ausgaben und umgekehrter Weise
Umsatzsteuergutschriften vom Finanzamt als Einnahmen anzuführen seien.
Insofern werde bei dem so genannten Bruttosystem im Gegensatz zum Nettosystem
der ertragsteuerlich zu ermittelnde Gewinn auch von den in der Periode
getätigten Umsatzsteuerzahlungen beeinflusst.
In dieser Art der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung führe
somit eine abschließende Umsatzsteuerzahlung auf Basis einer gelegten
Umsatzsteuerjahreserklärung zu einer Betriebsausgabe.
Daraus folge auch korrekterweise, dass die im
Betriebsprüfungsbericht vom 18. Februar 2003 in Textziffer 21 zur
Gewinnermittlung vereinfacht durchgeführte Streichung der
Umsatzsteuernachzahlung 1998, die jedoch wirklich im Jahr 2000 in Höhe von
€ 9.614,91 (S 132.304,00 - vergleiche
Betriebsprüfungsbericht) beglichen worden sei (Buchung U-Bescheid 1998 per
16. Juni 2000), ungerechtfertigt durchgeführt worden sei, da in 2000
die Betriebsausgabe verursacht worden sei. Die richtige Vorgangsweise hätte
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1998 bedeutet und
hätte nicht erfolgreich durchgeführt werden können, da die Bw.
die entsprechende Umsatzsteuerzahllast bereits 1998 offen als Betriebsausgaben
abgesetzt habe und es sich daher nicht um eine neue, der Behörde nicht
bekannte Tatsache gehandelt hätte.
Unter Belassung des Ansatzes der Umsatzsteuerzahllast 1998
als Betriebsausgabe in der geprüften Einnahme-/Ausgaben-Rechnung 2000
würde richtigerweise die Nachzahlung an Einkommensteuer für 2000
€ 2.300,84 betragen, was einem Minderergebnis der Betriebsprüfung
von € 3.571,92 entsprechen würde.
Die gesamte Bemessungsgrundlage an Einkommensteuer für
1999 und 2000 entsprechend der ausgesprochenen Finanzstrafe gemäß
Erkenntnis vom 21. September 2005 würde somit korrekterweise
€ 5.752,80 betragen und würde sich im Verhältnis zu den
Einkommensteuern auf Basis der selbst gelegten Erklärungen 1999 bis 2001 in
Summe von € 32.755,00 verhältnismäßig gering
darstellen.
Die Bw. erbringe als PR-Beraterin nachgewiesenermaßen
Leistungen aus dem Titel "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit". Da die Bw.
aus Deutschland komme und sie nach wie vor gut gepflegte Kontakte in ihrer
vormaligen Heimat habe, habe sie es geschafft, vielfach Aufträge von
deutschen Unternehmungen zur werbetechnischen Aufarbeitung des
österreichischen Marktes zu lukrieren. Die Bw. habe auch im Zeitraum der
durchgeführten Betriebsprüfung, also in den Jahren 1999 bis 2001,
vielfach Werbeleistungen auf dem österreichischen Markt für in
Deutschland ansässige Unternehmen erbracht, die im Begriffe gestanden
seien, sich nach erfolgter Marktsondierung durch die Bw., einen weiteren
europäischen Standort in Österreich zu schaffen.
Schlussendlich sollten jedoch vielfach Studien zeigen, dass
sich ein zusätzlicher österreichischer Standort für mehrere der
von der Bw. beratenen deutschen Unternehmungen zur Bearbeitung des
österreichischen Marktes betriebswirtschaftlich nicht rechnen würden
und es seien daher in der Folge keine österreichischen
Tochterunternehmungen bzw. Zweigniederlassungen errichtet worden.
Da der Leistungsort bei diesen geschilderten von der Bw.
erbrachten Werbeleistungen gemäß
§ 3a Abs. 10
Z. 2 UStG in Verbindung mit § 3a Abs. 9 lit. a UStG am
jeweiligen Sitz der Leistungsempfänger und somit in Deutschland liege,
seien die diesbezüglich durchgeführten Leistungen der Bw. aus den
erwähnten Gründen in Österreich nicht umsatzsteuerbar (so
genannte Katalogleistungen).
Da die Bw. für den gegenständlichen Zeitraum
nicht durch einen steuerlichen Vertreter beraten gewesen sei, habe sie (von
Zeugen belegbar) direkt die österreichische Finanzverwaltung um
Klärung der gegenständlichen Causa ersucht.
Die diesbezüglichen Auskünfte der
Finanzverwaltung seien jedoch gegenteilig gewesen, teilweise widersprechend und
somit in Summe unbefriedigend! Die Bw. habe im Betriebsprüfungszeitraum die
Finanzverwaltung wiederholt bemüht, ihr eine abschließende Auskunft
hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht zu den diesbezüglich erbrachten
Leistungen zu erteilen und habe im Gegensatz zur bereits zitierten Niederschrift
vom 21. September 2005 nicht nur das Finanzamt Graz/Stadt, sondern sehr
wohl parallel auch das Finanzministerium und vor allem hauptsächlich das
Finanzamt XY um eine finale Auskunftserteilung gebeten. Im Zweifelsfall
stünden der Bw. verbürgt auch Beamte des Finanzamtes als
persönliche Zeugen im Verfahren zur Verfügung, welche die
entsprechende und wiederholte Klärungsabsicht der Bw. bezeugen
könnten.
Der Grundtenor der erteilten Auskünfte als
Verlegenheitsantworten sei wiederholt dergestalt gewesen, dass die Bw. aus
"Sicherheitsgründen" 20% österreichische Umsatzsteuer auf
sämtliche ihrer Leistungen verrechnen solle, dann würde sie keinerlei
Folgeprobleme mit der Finanzverwaltung bekommen.
Da die BP bereit gewesen sei, dieser Frage auch nachhaltig
nachzugehen, hätten sich somit höhere Jahreserklärungszahllasten,
wie z.B. für 1998, ergeben, da trotz mehrfacher Urgenzen zur Klärung
der offenen Umsatzsteuerfrage es auch für die Finanzverwaltung nicht
eindeutig klärbar gewesen sei, ob die erhaltenen Beträge mit oder ohne
österreichische Umsatzsteuer abzurechnen gewesen seien und daher
schlussendlich die Bw. im Zuge der Erstellung der Jahreserklärungen im
Zweifelsfalle ihre Leistungen mit österreichischer Umsatzsteuer abgerechnet
habe, obwohl das nicht gesetzeskonform gewesen sei und sie eigentlich diese
Umsatzsteuerbeträge nicht geschuldet hätte.
Im Zusammenhang mit der angesprochenen "Bruttoverrechnung"
hätten sich für die Bw. im Zuge der Gewinnermittlung laufend offene
Fragen ergeben, ob die in Diskussion stehenden Umsatzsteuern richtig ermittelt
worden seien und ob die entsprechenden Zahllasten nun auch Eingang in die
Aufstellung ihrer Ausgaben im Rahmen der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung finden
dürften; aus dieser Unsicherheit heraus sei auch aus nicht geklärter
Zuordnung die Doppelverrechnung der Jahreserklärungs-USt-Zahllast 1998
sowohl in 1998 als auch in 2000 als Ausgabe entstanden und begründe diese
lange anhaltende und hier dargestellte Diskussion ihre Auswirkung auf den
steuerlich zu ermittelnden Gewinn als Bruttoverrechnerin.
Die Betriebsprüfung 1999 bis 2001 bei der Bw. sei
eindeutig unter einem fiskalischen Gesichtspunkt gestanden. Das Hauptaugenmerk
sei von den verantwortlichen Beamten keineswegs auf eine den gesetzlichen Normen
entsprechende korrekte Ermittlung von Umsatz- und Einkommensteuer gestanden,
sondern lediglich auf eine möglichst hohe Steuernachzahlung.
Das könne man allein daraus ersehen, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz aus den Fragestellungen der Bw. wissen
hätte müssen, dass diese oft falsch und ohne Grund
österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe, obwohl sie diese
eigentlich allein aufgrund des Leistungscharakters ihrer in Rechnung gestellten
Leistungen nicht geschuldet hätte.
Gemäß
§ 115 Abs. 3 BAO wäre
die Finanzverwaltung verpflichtet gewesen, die sich aus der permanenten
Umsatzsteuerfragestellung durch die Bw. heraus amtsbekannten Umstände auch
zugunsten der Bw. zu prüfen, d.h. sie selbst auf die Fehlfakturierungen
hinzuweisen und sie auf eine mögliche Rechnungsberichtigung
gemäß UStG aufmerksam zu machen.
Weiters hätten im Zuge der Prüfungshandlungen
gemäß
§ 57 Abs. 2 FinStrG die der Entlastung dienenden
Umstände genauso verfolgt werden müssen, wie die belastenden
(möglichen USt-Korrekturen und Berichtigungen zugunsten der Pflichtigen)
und hätten die amtshandelnden Personen der Bw. gemäß
§ 57 Abs. 3 FinStrG nicht nur Strafbescheide erstellen sollen,
sondern im Gegenteil auch Hinweise zur Verbesserung ihrer Situation geben
müssen.
Die Finanzverwaltung gehe bei ihrem Straferkenntnis
undifferenziert von einer zu bestrafenden Nachzahlungssumme von Einkommensteuer
1999 bis 2000 in Summe von € 8.828,21 aus und nenne diese Summe als
strafwürdige Bemessungsgrundlage.
Zum Ersten müsse, wie bereits ausgeführt, diese
Summe richtigerweise auf € 5.782,80 verbessert werden.
Zum Zweiten gehe es im Finanzstrafverfahren nicht
losgelöst um buchungstechnische Rückstandsaufgliederungen, sondern um
Ansprüche im betreffenden Zeitraum! In diesem Zusammenhang müsse auf
die bereits vor diesem Zeitraum ausgehenden und realisierten
Umsatzsteuerkorrekturen hingewiesen werden, die für die Jahre 1999 bis 2000
auf Basis durchgeführter Rechnungskorrekturen eine Refundierung an
fälschlich abgelieferter Umsatzsteuer zugunsten der Bw. in Höhe von
€ 39.498,62 erwirkt hätten.
An dieser Stelle ergebe sich die Frage, welche der beiden
Parteien in dieser Konstellation einen strafwürdigen Tatbestand in der
Hintanhaltung von Steuerbeträgen gesetzt habe. Faktum sei, dass unter
Zusammenrechnung der Ansprüche des Zeitraumes 1999 bis 2000 per Saldo die
Finanzverwaltung der Steuerpflichtigen einen erheblichen Betrag, nämlich
€ 30.670,41 geschuldet habe.
Auch gebe es in der Verhältnismäßigkeit der
Beträge, die sich die beiden Parteien für den gegenständlichen
Zeitraum bei korrekter Betrachtung der Tatsachen vice versa geschuldet
hätten, kein Anlass des Ausspruches einer Finanzstrafe zu Lasten der Bw.,
die - bei Korrektur der falschen Umsatzsteuern - im
Gegenzug eine erhebliche Forderung an das Finanzamt gehabt
hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Vorweg ist zum Vorbringen, die Leiterin der
Finanzstrafbehörde erster Instanz sei gemäß
§ 72
Abs. 1 lit. d FinStrG befangen und werde abgelehnt, da diese auch als
Leiterin der Betriebsprüfung für diesen Fall zuständig und in den
Abschluss der Betriebsprüfung involviert gewesen sei und mit der die Bw. in
einem persönlichen Missverhältnis gestanden sei, welches sogar so weit
gegangen sei, dass die Betriebsprüfung mit dem Vermerk "Unterschrift
verweigert" abgebrochen worden sei ohne der Bw. Parteiengehör zu geben und
daher das Straferkenntnis rechtswidriger Weise durch ein befangenes Organ
erlassen worden wäre, auszuführen:
Gemäß der Bestimmung des § 73 FinStrG
hätte die Bw. im erstinstanzlichen Verfahren die rechtliche
Möglichkeit gehabt, die Leiterin der Finanzstrafbehörde erster Instanz
aus Umständen der im § 72 FinStrG bezeichneten Art abzulehnen,
worüber gemäß
§ 74 Abs. 1 FinStrG durch den
Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu entscheiden gewesen
wäre. Eine derartige Ablehnung hat im erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren nicht stattgefunden. Dem erstinstanzlichen Erkenntnis
lastet daher insoweit keine Rechtswidrigkeit an. Wenn zudem die Leiterin der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Rahmen des Berufungsverfahrens
gemäß
§ 72 Abs. 1 lit. d FinStrG als
befangen angesehen und deswegen abgelehnt wird, so ist dazu auszuführen,
dass dieser Befangenheitsgrund nur für Mitglieder des Berufungssenates der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anzuwenden ist, welche im Rahmen des
erstinstanzlichen Untersuchungsverfahrens oder in dem damit im Zusammenhang
stehenden Abgabenverfahren tätig waren und an der Erlassung des
angefochtenen Erkenntnisses mitgewirkt haben. Diese Bestimmung bildet keinen
Befangenheitsgrund für Amtsbeauftragte, die in erster Instanz tätig
gewesen sind und die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor dem Berufungssenat
vertreten.
Dazu ist weiters auszuführen, dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz vor dem unabhängigen Finanzsenat
ohnehin nicht durch die in der Berufung genannte Leiterin der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vertreten und die gegenständliche
Finanzstrafsache in zweiter Instanz nunmehr jedenfalls durch unbefangene
Mitglieder des Berufungssenates beurteilt wurde.
Dem Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz
im Bezug auf die Einkommensteuerverkürzungen der Jahre 1999 und 2000 liegen
die Feststellungen unter den Textziffern 21-24 und 26 einer mit Bericht vom
18. Februar 2003 abgeschlossenen Betriebsprüfung für die Jahre
1999 bis 2001 zugrunde.
Konkret wurden unter Textziffer 21 des
Betriebsprüfungsberichtes Umsatzsteuerzahlungen der Jahre 1999 und 2000,
und zwar 1999 in Höhe von S 30.000,00 und 2000 in Höhe von
S 132.304,00 nicht als Betriebsausgabe anerkannt und dazu begründend
ausgeführt, dass bei einer Bruttogewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG Umsatzsteuerzahlungen nur insoweit
abzugsfähig seien, als sie im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich
entrichtet wurden. Im gegenständlichen Fall sei bereits im Kalenderjahr
1998 die Umsatzsteuernachforderung für denselben Zeitraum als
Betriebsausgabe in Abzug gebracht worden. Diese Nachzahlung sei im Jahr der
tatsächlichen Bezahlung (2000) neuerlich aufwandsmäßig verbucht
worden. Um die damit verbundene Doppelerfassung als Aufwand zu vermeiden, werde
die im Kalenderjahr 2000 erfasste Betriebsausgabe aus
Vereinfachungsgründen seitens der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Die
restliche Umsatzsteuer werde in den Prüfungsjahren nur insoweit als Aufwand
anerkannt, als sie tatsächlich im betreffenden Jahr entrichtet worden
sei.
Zu dieser Textziffer 21 des
Betriebsprüfungsberichtes wendet die Bw. in der gegenständlichen
Berufung zutreffend ein, dass die Umsatzsteuernachzahlung laut
Umsatzsteuerbescheid 1998 tatsächlich im Jahr 2000 in Höhe von
S 132.304,00 (entspricht € 9.614,91) bezahlt und daher zu Unrecht
der Betriebsausgabenabzug für das Jahr 2000 von der Betriebsprüfung
nicht anerkannt worden sei. Dies aus Vereinfachungsgründen, um eine
Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1998, in welchem der
unrechtmäßige Betriebsausgabenabzug tatsächlich erfolgt sei, zu
vermeiden.
Mit diesem Berufungseinwand ist die Bw. nach Ansicht des
Berufungssenates, wie auch aus dem Betriebsprüfungsbericht einwandfrei
erkennbar, im Recht. Mangels Bindungswirkung an das Abgabenverfahren geht daher
der Berufungssenat insoweit nicht von einer Einkommensteuerverkürzung des
Jahres 2000 aus und es war daher aus diesem Grunde der Verkürzungsbetrag um
die aus dieser Feststellung resultierende Einkommensteuer 2000 in Höhe
von € 3.514,89 zu vermindern, sodass sich objektiv eine
tatsächliche Einkommensteuerverkürzung 2000 in Höhe von
€ 1.502,66 ergibt.
Keinen Einwand enthält die gegenständliche
Berufung hinsichtlich des in der Einnahmen/Ausgabenrechnung 1999 unter der
Betriebsausgabe "bezahlte Umsatzsteuer" abgesetzten Betrages von
S 30.000,00, welcher, nach der insoweit unwidersprochenen Feststellung der
Betriebsprüfung, tatsächlich nicht bezahlt wurde.
Unter Textziffer 22 des dem erstinstanzlichen
Erkenntnis zugrunde liegenden Betriebsprüfungsberichtes wurden die
Absetzung für Abnutzung, geringwertige Wirtschaftsgüter und
Renovierungskosten für Einrichtungsgegenstände von Vorzimmer,
Küche und WC, welche fallweise von Kunden benutzt wurden - von
der Betriebsprüfung mit der Begründung nicht als Betriebsausgabe
anerkannt, dass die fallweise Benutzung durch Kunden diese Räumlichkeiten
nicht zu betrieblich genutzten Räumen mache und eine Abzugsfähigkeit
nur bei einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung derartiger im
Wohnungsverband gelegener Zimmer und der darin befindlichen
Wirtschaftsgüter möglich sei. Wie in der Berufung angesprochen, wurde
insoweit im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung im Abgabenverfahren den
vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich einer (teilweisen) betrieblichen
Veranlassung dieser von der Betriebsprüfung ursprünglich nicht
anerkannten Aufwendungen Rechnung getragen. Der im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat vorgebrachte weitere Einwand, dass die
gegenständliche Wohnung im Prüfungszeitraum von der Bw. gar nicht
privat bewohnt worden sei und wenn man eine 100%ige AfA zugrunde lege, eine
Einkommensteuernachforderung gar nicht entstanden wäre, kann der
gegenständlichen Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies deswegen, da
eine Nichtnutzung der Wohnräumlichkeiten für private Zwecke diese noch
nicht zu betrieblich benutzten Räumlichkeiten macht und von der Bw. im
Abgabenberufungsverfahren eine gänzliche betriebliche Nutzung der
gegenständlichen Wohnung niemals ins Treffen geführt wurde. Im
Gegenteil wurde im Vorlageantrag vom 29. Jänner 2004 von der Bw.
selbst eine Trennung zwischen dem betrieblichen und dem privaten Teil der
Wohnung vorgenommen. Wenn weiters in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat eingewendet wurde, dass nach Meinung des steuerlichen Vertreters
von den betrieblich genutzten Investitionen tatsächlich eine höhere
als die von der Betriebsprüfung berücksichtigten 45%ige AfA
zugestanden wäre, so kann dieser unbestimmte und ziffernmäßig
nicht konkretisierte Einwand das im Rahmen des Abgabenberufungsverfahren im
Zusammenwirken mit der Bw. ermittelte steuerliche Ergebnis nicht in Frage
stellen. Zwar besteht im Finanzstrafverfahren keine Bindungswirkung an die
Feststellungen des vorangegangen Abgabenverfahrens, jedoch ist im
gegenständlichen Fall eine qualifizierte Vorprüfung zur richtigen
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unter Mitwirkung der Bw. und ihres
steuerlichen Vertreters erfolgt, sodass das Ergebnis des Abgabenverfahrens,
welches der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt wurde, insoweit
bedenkenlos für das Finanzstrafverfahren übernommen werden kann. Dies
umso mehr als in der gegenständlichen umfangreichen Berufungsschrift ein
derartiger Einwand nicht vorgebracht und der Verkürzungsbetrag an
Einkommensteuer 1999 und 2000 vom Verteidiger der Bw. selbst mit
€ 5.752,80 berechnet wurde, wobei nach Neuberechnung durch den Senat
zugunsten der Bw. in der gegenständlichen Berufungsentscheidung sogar nur
von einer Gesamtverkürzung von € 5.313,33 auszugehen
war.
Des Weiteren wurden unter Textziffer 23 des
Betriebsprüfungsberichtes ziffernmäßig genau genannte
Aufwendungen für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen als
nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 EStG vom
Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen und diese, sofern dies nicht ohnehin schon
erfolgt war, bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Laut
Einnahmen/Ausgabenrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 wurden diese
Personenversicherungen von der Bw. unter dem Titel "Sachversicherungen" in den
von ihr erstellten Einkommensteuererklärungen geltend gemacht und dadurch
die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Im
Jahr 1999 wurden Versicherungszahlungen zudem noch doppelt sowohl als
Betriebsausgaben als auch als Sonderausgaben geltend gemacht.
Unter Textziffer 24 des Betriebsprüfungsberichtes
wurden als Privataufwand (§ 20 EStG) anzusehende Bekleidungskosten der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage der Tatzeiträume
hinzugerechnet.
Schließlich erfolgte unter Textziffer 26 des
Betriebsprüfungsberichtes eine Gewinnzurechnungen wegen eines Rechenfehlers
in der von der Bw. vorgelegten Einnahmen/Ausgabenrechnung für das Jahr
2000.
Zu diesen der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde
gelegten Feststellungen der Betriebsprüfung unter den
Textziffern 21-24 und 26 des Betriebsprüfungsberichtes hat die Bw. im
Rahmen der gegenständlichen Berufung keine Einwendungen zur subjektiven
Tatseite vorgebracht. Im Gegenteil hat die Bw. durch ihren Verteidiger vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung
vom 21. September 2005 eine fahrlässige Handlungsweise insoweit sogar
einbekannt und lediglich auf die Geringfügigkeit der Abgabennachforderung
an Einkommensteuer 1999 und 2000 im Verhältnis zu den erklärten und
entrichteten Einkommensteuern hingewiesen. Dabei wurde von ihrem Verteidiger
betont, dass die Bw. nach ihrem Grundverständnis Anschaffungen
getätigt habe, die zwar nach dem Gesetz nicht abzugsfähig gewesen
seien, von denen aber die Bw. vermeint habe, dass sie diese Anschaffungen rein
betrieblich getätigt habe zumal sie privat diese Aufwendungen nicht
getätigt hätte. Dabei habe die in den Tatzeiträumen steuerlich
unvertretene Bw. im guten Glauben gehandelt. Dass diese Ansicht nicht mit dem
Gesetz im Einklang stehe, sei dem Verteidiger bewusst.
Auch wurde seitens der Bw. in der gegenständlichen
Berufung nachhaltig darauf aufmerksam gemacht, dass sie aus
Vorsichtsgründen zu Unrecht, betragsmäßig die nachgeforderte
Einkommensteuer bei weitem übersteigende Zahlungen an Umsatzsteuer für
in Österreich nicht steuerbare Katalogleistungen im Sinne des
§ 3a Abs. 10 UStG geleistet habe und sich insgesamt im Ergebnis
ein Saldo zu ihren Gunsten ergebe.
Dieses Vorbringen kann jedoch die Bw. vom Vorwurf einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34
Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 1999 und 2000 nicht befreien. Schon aus
dem Begriff Betriebsausgabe ergibt sich allgemein, dass darunter nur betrieblich
veranlasste Aufwendungen fallen können. Bei den von der Bw. geltend
gemachten Aufwendungen handelte es sich um Wirtschaftsgüter, die
typischerweise in der privaten Lebensführung verwendet werden und es
wäre für sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen,
dass die oben bezeichneten Aufwendungen ertragsteuerlich nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Jedenfalls hätten der Bw. bei
Einhaltung der gebotenen und ihr auch zumutbaren Sorgfalt ernsthafte Zweifel an
der Abzugsfähigkeit der genannten Aufwendungen aufkommen, welche für
sie Anlass hätten sein müssen, entsprechende Erkundigungen
hinsichtlich der Abzugsmöglichkeiten der von der Betriebsprüfung
ausgeschiedenen nichtabzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des
§ 20 EStG einzuholen. Kein Zweifel besteht für den
Berufungssenat, dass die Bw., welche in den Tatzeiträumen eine
selbständige Beratungstätigkeit ausgeübt hat (und diese auch nach
wie vor ausübt), nach ihren intellektuellen Fähigkeiten befähigt
gewesen wäre, die gebotene Sorgfalt beim Betriebsausgabenabzug einzuhalten.
In dem sie in der Einnahmen/Ausgabenrechnung 1999 unter der Betriebsausgabe
"bezahlte Umsatzsteuer" eine tatsächlich nicht entrichtete Umsatzsteuer,
für die Jahre 1999 und 2000 unter der Betriebsausgabe "Sachversicherungen"
private Personenversicherungen (Unfall- und Krankenversicherung) und im Jahr
1999 nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Personenversicherungen sowohl
als Betriebs- als auch als Sonderausgabe abgesetzt hat, hat sie zumindest
fahrlässig eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt. Auch findet sich in den, den Einkommensteuererklärungen 1999 und
2000 beigelegten Einnahmen/Ausgabenrechnungen kein Hinweis (keine Offenlegung)
auf die für die Jahre 1999 und 2000 als Betriebsaugabe gewinnmindernd
geltend gemachten Bekleidungskosten (Ballkleider, Webpelze, Abendröcke),
welche unter Textziffer 24 des zugrunde liegenden Betriebsprüfungsberichtes
nicht als Betriebsaugaben anerkannt wurden.
Aus den dargestellten Feststellungen lässt sich nach
Ansicht des Berufungssenates insgesamt schließen, dass die Bw. bei der
Trennung der betrieblichen von den privaten Aufwendungen nicht die nach dem
Gesetz gebotene und ihr zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat und so durch die
betriebliche Geltendmachung von gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen Aufwendungen eine Einkommensteuerverkürzung 1999 und
2000 in der durch den Berufungssenat nunmehr festgestellten Höhe bewirkt
hat.
Auch der der Bw. zu ihren Gunsten unterlaufene Rechenfehler
(Textziffer 26 des Betriebsprüfungsberichtes) im Rahmen der
Einnahmen/Ausgabenrechnung 2000 fügt sich in das Gesamtbild einer
nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Erfüllung der
steuerlichen Verpflichtungen durch die Bw. ein und wäre bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt in Form einer rechnerischen Kontrolle dieser Gewinnermittlung
vermeidbar gewesen.
Insgesamt besteht daher kein Zweifel am Vorliegen der
subjektiven Tatseite der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG, welche im Ausmaß des
nunmehrigen Schuldspruches ohnehin nicht dezidiert bestritten
wurde.
Wenn seitens der Bw. eine mangelnde Strafwürdigkeit
der verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerverkürzungen darin
gesehen wird, weil diese durch eine materiell den Prüfungszeitraum
betreffende Umsatzsteuergutschrift (aus zu Unrecht der Umsatzsteuer
unterzogenen, aus Sicht der österreichischen Umsatzsteuer aber nicht
steuerbaren Katalogleistungen gemäß
§ 3a Abs. 10 UStG)
saldomäßig bei weitem übertroffen werde, so ist diesem Einwand
wie folgt zu entgegnen: Einerseits wurde die von der Bw. auch vereinnahmte
Umsatzsteuer für die bezeichneten nicht steuerbaren Katalogleistungen bis
zur Rechnungsberichtigung kraft Rechnungslegung geschuldet, andererseits
hätte ein in den Jahren 1999 und 2000 tatsächlich bestehendes
Umsatzsteuerguthaben die Einkommensteuerverkürzungen ohnehin nicht
beseitigen bzw. entschuldigen können. Vielmehr war die dadurch
herbeigeführte Schadensgutmachung als Milderungsgrund zu
berücksichtigen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung (zum Faktum
Textziffer 21 des Betriebsprüfungsberichtes:
"Umsatzsteuerzahlungen 2000") war mit einer Strafneubemessung vorzugehen,
im Zuge derer die derzeitige persönliche und wirtschaftliche Situation der
Bw. (monatliches Einkommen ca. € 1.500,00, keine Sorgepflichten
laut Angabe vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz) ins Kalkül
gezogen wurde und als mildernd ihre finanzstrafbehördliche
Unbescholtenheit, ihre inhaltlich geständige Rechtfertigung zu den nunmehr
der Bestrafung zugrunde gelegten Fakten und die gänzliche
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen kein Umstand angesehen wurde.
Bei einem nunmehr verbleibenden Verkürzungsbetrag von
€ 5.313,33 (ESt 1999: € 3.810.67, ESt 2000:
€ 1.502,66), erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe und
die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 72 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
BetriebsausgabePersonenversicherungKüche§ 20 EStGVorraumEinrichtungArbeitszimmerKleidungprivate Lebensführung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0128-W/05
- Stammnummer
- 21420
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF