BESCHLUSS Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes Mag. Gerhard Groschedl hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding SteuerberatungsgmbH, Mariahilfer Straße 1C Tür Top 4a, 1060 Wien, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit…
…vorsätzlichen Vorgangsweise des Beschuldigten, lauten, dieser sei schuldig, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in der Zeit [etwa monatlich zu benennende Tatzeiträume] als Geschäftsführer der **D1** GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht…
…vorsätzlichen Vorgangsweise des Beschuldigten, lauten, dieser sei schuldig, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in der Zeit [etwa monatlich zu benennende Tatzeiträume] als Geschäftsführer der B-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht…
…der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im Zeitraum zwischen Sommer 1999 und Frühjahr 2001 zumindest 2 Monate krank gewesen zu sein - habe diesem nichts gebracht, weil kein Widerspruch zu den Tatzeiträumen zu erkennen gewesen sei. Auch er sei durch die ersten Aussagen des Erstbesch. massiv und nachvollziehbar…
…dass die Behörde nicht einmal im Stande gewesen sei, die sich aus der Betriebsprüfung vorderhand ergebenden Beträge zahlenmäßig richtig zu benennen - eine Ausfertigungsberichtigung zur eröffneten Finanzstrafsache sei mit Datum 16. Dezember 2003 nachgereicht worden - hätten in der Folge fast alle Anschuldigungen wieder zurückgenommen werden müssen…
…einen betrieblichen Zusammenhang, zumal diese auch den Kunden zur Einsicht zu Verfügung gestellt worden seien. Die steuerliche Geltendmachung des Masterstudiums habe er sowohl mit Buchhalterin und dem Steuerberater besprochen und diese hätten dahingehend keine Bedenken geäußert. Es liege dem Bf. insgesamt fern, vorsätzlich Abgaben zu…
…möglichen Beschäftigung im elterlichen Betrieb gerade zum Zwecke der Organisation und Durchführung der Schmuggelfahrten spricht, dass er bereits jahrelang vor dem Tatzeitraum und auch jahrelang danach dort beschäftigt gewesen ist. Er selbst hat laut seinen insoweit nicht unglaubwürdigen Angaben für seine Schmuggelfahrten lediglich jeweils €…
…| Umsatzsteuer | 01-12/2013 | 65.658,53 | Summe | | 372.207,63 Die sicherzustellenden Abgabenansprüche sind auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wurden wie folgt ermittelt: Gegen HP besteht der konkrete Tatverdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung im Tatzeitraum 2010 bis dato…
… 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG für den Tatzeitraum 2002 bis 2012 liege wegen eines Fortführungsantrages der Finanzstrafbehörde noch zur Entscheidung beim Landesgericht Wien und sei somit das "behördlich" geführte "Abgabeverfahren" weiterhin gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG einzustellen. Wenn die Abgabenbehörde das behördliche Verfahren…
…da sich eine Tat nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf die wissentliche Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung eines Tatzeitraumes, in diesem Fall bei monatlicher Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, eines Monats bezieht. Zum objektiven Tatbestand: Den durch den Bf. mittels Voranmeldungen einbekannten Zahllasten hinsichtlich des von ihm…
…2002, 12 Os 57/01, ÖStZB 2003, 47). Dabei sind, sofern die Selbstanzeige in einem Schriftsatz erstattet wird, der bzw. die von ihr erfassten Täter ausdrücklich zu benennen (vgl. VwGH vom 24. Juni 2004, 2001/15/0134, und vom 29. November 2000, 2000/13/0207)…
…2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt wurde. Mit der unpräzisen - und im Widerspruch zum erstinstanzlichen Erkenntnis - gefassten Benennung der im Jahr 1996 liegenden Tatzeiträume mit "Februar bis Oktober 1996" hat es die belangte Behörde laut Verwaltungsgerichtshof angesichts des Umstandes, dass auch der Monat Juli…
…der Saldozahlungen aus, fehlte noch ein entscheidendes Element, nämlich die nach § 29 Abs. 5 FinStrG erforderliche Benennung derjenigen natürlichen oder juristischen Person, für welche die "Selbstanzeige" erstattet wurde, also strafaufhebende Wirkung erzeugen sollte. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches hätten Selbstanzeigen, so sie vorhanden wären, im gesamten…
…steht sie auch weiterhin nicht). Dafür spricht bereits der Umstand, dass er seine Tätigkeit als Hausbesorger altersbedingt früher oder später beenden und damit die Wohnung in der ***60*** räumen wird müssen. Dann erfolgt die Rückkehr in die ***57***. 4.3. Dieser Doppelwohnsitz wäre an sich…
…Meldungen nicht gegeben sein. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses war daher hinsichtlich der Tatzeiträume abzuändern. Für die Monate 6-12/2017 und 01-05/2018 hat der Bf1 als verantwortlicher Geschäftsführer des belangten Verbandes die Umsatzsteuervoranmeldungen ebenfalls verspätet - nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs…
…ein bestehendes auf einen Einzelunternehmer eingeschränktes unternehmerisches Erfolgsrisiko" ableiten lässt, "weshalb bezogen auf Tatzeitraum das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses des slowakischen Staatsangehörigen zu dem vom Berufungswerber vertretenen Unternehmen zu verneinen war" (= Tätigkeit wurde als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft, daher lag auch keine Verletzung des AusIBG…
…zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung binnen Monatsfrist zu entrichten, wobei auch nach wie vor Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) von höchstens zwei Jahren gewährt werden könnten. Bei den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen, die vor der Finanzstrafgesetznovelle 2010 liegen, ist zwar prinzipiell ein Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs…
…teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend dagegen die wiederholte Tatbegehung. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Bw an, sich weder schuldig zu bekennen, noch vorsätzlich Abgaben hinterzogen zu haben. Die Jahresumsatzsteuererklärungen 2010 und 2011 habe sie - wie auch die Jahre davor - sehr wohl eingereicht. Dass…
…ein diesem zuzurechnendes tatbildmäßiges bzw. schuldhaftes Verhalten, wobei sich die vom Genannten in Abrede gestellte gewerbsmäßige Handlungsweise schon aus dem Tatumfang (Tatzeitraum; festgestellte Heizölmenge) und aus der Position des Beschuldigten - als einziger unbeschränkt haftender, geschäftsführender Gesellschafters - erschließe. Für die Ausmessung der gemäß den genannten Bestimmungen…
…sich der Erstsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten (Finanzstrafakt Bl. 44). Der Berufungssenat hegt in Nachvollziehung der damaligen Beweisaufnahme durch den Erstsenat keine Bedenken gegen dessen Schlussfolgerung, dass der ordnungsgemäß über die Hinterlegung der Schriftstücke der Finanzstrafbehörde erster Instanz verständigte Beschuldigte…