Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300057/2012
Selbstanzeige, strafbefreiende Wirkung, da zwei Zahlungserleichterungsansuchen für die Entrichtung eingereicht wurden, aber nur über eines bescheidmäßig entschieden wurde, sodass Zahlungsfrist noch offen war
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300057/2012vom 14.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus der bloßen Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung alleine oder dem Unterbleiben einer Umsatzsteuervorauszahlung kann noch nicht auf die Verwirklichung eines Finanzvergehens geschlossen werden; die nachfolgende Prüfung dient vielmehr der Ermittlung, ob ein Verfahren gegen eine bestimmte Person eingeleitet werden könnte (OGH 25.8.1998, 11 Os 41/98; OGH 9.11.2000, 15 Os 121/00; OLG Celle 24.1.1984; Henneberg, BB 1984, 1679). Somit kann ohne Hinzutreten einer Kenntnis der Finanzstrafbehörde von weiteren konkreten Tatumständen auch von einer nur teilweisen Tatentdeckung iSd § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG keine Rede sein (OGH 24.6.1999, 11 Os 49/99; Schrottmayer Selbstanzeige RZ 921, 931).
Entdeckt ist die Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht so weit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Ein wenn auch begründeter bloßer Anfangsverdacht reicht nicht aus. Solange ein objektiv erfassbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im FinStrG vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt (OGH 25.8.1998, 11 Os 41/98; OGH 9.11.2000, 15 Os 121/00; VwGH 21.3.2002, 2001/16/0471; Plückhahn in Schrottmayer Selbstanzeige RZ 913.
Die Tat wurde nicht entdeckt, wenn auch noch andere Deutungsmöglichkeiten offenstanden, und zwar etwa dahingehend, dass für die entsprechenden Monate Gutschriften bzw. Zahllasten von € 0,00 angefallen sein könnten (vgl. UFS 13.4.2011, FSRV/0156-W/10).
Im gegenständlichen Fall war zum Zeitpunkt der Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 11. Februar 2010 für die Monate 1-11/2009 nicht entdeckt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen angefallen und nicht entrichtet worden sind. Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass z.B. für die Monate 1-3 und 8/2009 auch keine Umsatzsteuerzahllasten angefallen sind. Daher kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten bereits entdeckt gewesen wären, sodass auch aus diesem Grund eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht ausgeschlossen ist.
c) Den Abgaben- und Monopolvorschriften entsprechende Entrichtung
Eine Zahlungserleichterung ist bei einer Selbstanzeige möglich, doch muss die Entrichtung dennoch innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Dies auch dann, wenn die Zahlungserleichterung darüber hinaus gewährt wurde (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG I4 § 29 Rz 12).
Aus der Verwendung des Wortes „insoweit“ in § 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG geht hervor, dass Straffreiheit in dem Umfang eintritt, in dem die geschuldeten Beträge (oder jene Beträge, für die der Anzeiger zur Haftung herangezogen werden kann) rechtzeitig entrichtet werden. Wird nur ein Teilbetrag entrichtet, so wirkt die Selbstanzeige strafbefreiend eben nur hinsichtlich dieses Teilbetrages (s Ritz, Entrichtung der Abgaben bei Selbstanzeige, RdW 1988, 102; Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG I4 § 29 Rz 13).
Die Abgaben müssen tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden, damit Straffreiheit erlangt wird (Schrottmayer, Selbstanzeige RZ 613).
Im Rahmen der Selbstanzeige vom 11. Mai 2010 wurde für den Beschuldigten und den belangten Verband für die Entrichtung der Verkürzungsbeträge von € 97.925,50 gleichzeitig ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht.
Nach Festsetzung der Abgaben laut Selbstanzeige am 21. Juni 2010 von insgesamt € 97.925,50 wurde das Zahlungserleichterungsansuchen vom 11. Mai 2010 mit Bescheid vom 23. Juli 2010 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 27. August 2010 wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. Jänner 2011, RV/2782-W/10, abgewiesen, da für die Abgaben am 16. Dezember 2010 gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde am 4. Februar 2011 verfügt und – auch laut Darstellung des Verteidigers – eine Nachfrist bis 11. März 2011 zur Entrichtung der Abgaben eingeräumt. Laut Rückstandsausweis vom 21. März 2011 (Strafakt AS 161) wurde die Zahlungsfrist nicht eingehalten.
Soweit der Beschuldigte darauf hinweist, bei einer erklärungsgemäßen Verbuchung der UVA für Dezember 2010 wäre sowohl die Fälligkeit als auch die Wirksamkeit der Gutschrift in der Höhe von € 95.202,50 vor dem Ende des Zahlungsaufschubs bis 11.3.2011 gelegen, ist festzuhalten, dass erst im Rahmen der Berufung vom 18. März 2011 gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 11-12/2010 laut Beschwerdeausführungen (Seite 3) zeitgleich die Umsatzsteuervoranmeldungen 11 und 12/2010 des belangten Verbandes vorgelegt wurden, wobei sich für 12/2010 eine Gutschrift von € 97.925,50 errechnete. Die Gutschrift von € 97.925,50 wurde wegen Forderungsabschreibung beantragt, da die entsprechende Überschuldung schon im Dezember 2010 eingetreten sein soll. Gebucht wurde die Gutschrift vom Finanzamt als Umsatzsteuervoranmeldung 1-3/2011 am 12. Juli 2011 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des belangten Verbandes. Es wäre am Beschuldigten als Geschäftsführer gelegen, aufgrund der Uneinbringlichkeit der Forderungen die Berichtigungen zu einem früheren Tag geltend zu machen.
Die Formen der Entrichtung sind in § 211 BAO nicht erschöpfend aufgezählt. Soll die Entrichtung durch Verrechnung mit einem Guthaben erfolgen, kann gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, zwar die Abgabe einer Voranmeldung entfallen, die Höhe der Zahllast muss aber dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag bekannt gegeben werden (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155).
Zufolge der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO kommt auch die Verwendung von Guthaben als Art der Entrichtung von Abgaben in Betracht, sodass Gutschriften aufweisende Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben ein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft herbeiführen, die Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuerzahllasten unter der Bedingung einer die fälligen Abgaben offenlegenden Anmeldung dieser Abgaben grundsätzlich erfüllen (ähnlich VwGH 29.9.2004, 2000/13/0151).
Gutschriften ergeben sich z.B. aus Umsatzsteuervoranmeldungen. Bei Verwendung solcher Gutschriften richtet sich der Tilgungszeitpunkt nach § 21 Abs 1 erster Unterabsatz letzter Satz UStG 1994. Danach wirkt die Gutschrift auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück (vgl ergänzend § 21 Abs 3 vorletzter Satz UStG 1994 für bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen; Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 211 RZ 14).
Für das Beschwerdeverfahren ist zu beachten, dass nach Ablauf der bis 11. März 2011 bestehenden Zahlungsfrist erst mit Berufung vom 18. März 2011 gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 11-12/2010 die Umsatzsteuervoranmeldungen 11 und 12/2010 des belangten Verbandes vorgelegt wurden und sich für 12/2010 eine Gutschrift von € 97.925,50 ergeben hätte sollen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Unterabsatz letzter Satz UStG 1994 hätte die beantragte Gutschrift frühestens mit dem Tag der Einreichung am 18. März 2011 eine Entrichtungswirkung entfalten können, sodass eine fristgerechte Entrichtung der dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Abgaben bis 11. März 2011 entsprechend den Abgaben- und Monopolvorschriften nicht erfolgt ist. Eine eigenständige Beurteilung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit für das Finanzstrafverfahren ist nicht vorzunehmen, da allein zu beurteilen war, ob die Entrichtung den Abgaben- und Monopolvorschriften entsprechend erfolgt ist. Diese Formalbeurteilung ist einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich.
Die beantragte Gutschrift wurde vom Finanzamt am 21. Juli 2011 festgesetzt, wobei als Entrichtungstag der Tag der Antragstellung anzusehen ist.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ein Betrag von € 2.723,00 am 25. Februar 2010 für UST 1-11/2009 entrichtet worden wäre, ist festzuhalten, dass bei der Entrichtung zu beachten ist, dass die Zahlung mit Verrechnungsanweisung aufgrund einer Selbstanzeige nach § 214 Abs. 4 lit. c BAO erfolgen sollte (vgl Schrottmayer, Selbstanzeige RZ 614).
Wird von der Möglichkeit der Verrechnungsanweisung kein Gebrauch gemacht, wird der allenfalls für die Selbstanzeige gedachte Betrag gemäß § 214 Abs. 1 BAO mit allenfalls bestehenden älteren Abgabenverbindlichkeiten verrechnet und steht daher für die Tilgung der von der Selbstanzeige betroffenen Abgaben nicht zur Verfügung. In diesem Fall entfaltet die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung, selbst dann nicht, wenn ein Betrag in der für die Erlangung der Straffreiheit erforderlichen Höhe bezahlt wurde (VwGH 18.10.1984, 83/15/0161; VwGH 19.12.1988, 87/15/0085; UFS 9.2.2010, FSRV/0116-W/09; RAE, Rz 719; Bartalos, Finanzstrafrecht in der Praxis II, 35; Schrottmayer, Selbstanzeige RZ 615).
Am 25. Februar 2010 wurde am Abgabenkonto der GmbH ein Betrag von € 3.160,00 ohne Verrechnungsweisung auf ältere Abgabenschuldigkeiten gebucht. Daher kann diesem Betrag bzw. dem oben erwähnten Betrag von € 2.723,00 die Wirkung einer Entrichtung zur Erlangung einer strafbefreienden Wirkung nicht zuerkannt werden.
d) Insolvenzrechtlichen Bestimmungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Jänner 1996, 93/15/0170, - unter Hinweis auf Rechtsprechung des OGH - dargelegt, dass eine unter Bedachtnahme auf insolvenzrechtliche Bestimmungen verminderte tatsächliche Abgabenentrichtung einer Schadensgutmachung im Sinn des § 29 Abs. 2 FinStrG a.F. entspreche. Es müsse dem die Ausgleichsquote erfüllenden Abgabenschuldner hinsichtlich der gesamten nur quotenmäßig getilgten Abgabenschulden Straffreiheit zugebilligt werden. Mehr als eine nach der Selbstanzeige den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung des von ihm jeweils geschuldeten Abgabenbetrages sei vom Täter eines Finanzvergehens zur Erwirkung der Strafaufhebung nach § 29 Abs. 2 leg.cit. nicht zu verlangen (VwGH 24.2.2004, 2000/14/0020).
Hinsichtlich Schadensgutmachung sah § 29 Abs. 2 FinStrG a. F. vor, dass diese entsprechend den Abgaben- oder Monopolvorschriften zu erfolgen hat. Dies wurde von der Judikatur derart interpretiert, dass beispielsweise im Insolvenzfall (mit Restschuldenbefreiung) häufig keine oder lediglich eine geringfügige Schadensgutmachung erforderlich ist. Ein Unterbleiben der Zahlung kann im Hinblick auf insolvenzrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige auch dann unschädlich sein, wenn die Zahlungsfrist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen ist (VwGH 20. 10. 2009, 2005/13/0181).
Allerdings wurde die Entrichtung der von der Selbstanzeige betroffenen Abgaben gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 neu geregelt. Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG in der Fassung der ab 1.1.2011 anzuwendenden Finanzstrafgesetznovelle 2010 sind die Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung binnen Monatsfrist zu entrichten, wobei auch nach wie vor Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) von höchstens zwei Jahren gewährt werden könnten.
Bei den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen, die vor der Finanzstrafgesetznovelle 2010 liegen, ist zwar prinzipiell ein Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs. 2 FinStrG) vorzunehmen. Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Selbstanzeige als Strafaufhebungsgrund bei Prüfung der Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters bzw. Anzeigers zu beeinflussen vermag, wenn das die Strafaufhebung aktualisierende Fristende einer in Anspruch genommenen Zahlungserleichterung auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Norm noch gilt.
Wie oben unter Punkt c) ausgeführt ist die Nachfrist zur Entrichtung am 11. März 2011 abgelaufen. Das Sanierungsverfahren wurde erst am 6. Mai 2011 eröffnet. Nach Ablauf der bis 11. März 2011 bestehenden Zahlungsfrist wurde die Gutschrift von € 97.925,50 für die Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2010 erst mit der Berufung vom 18. März 2011 gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 11-12/2010 beantragt. Damit war jedoch die Zahlungskette für die Zahlungserleichterung unterbrochen. Eine Entrichtung innerhalb der Nachfrist bis 11. März 2011 ist nicht erfolgt.
Die Finanzstrafgesetznovelle 2010 ist mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten, somit zu einem Zeitpunkt, als die Selbstanzeige vom 11. Mai 2010 "nach der alten Rechtslage" unter Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Bestimmungen noch keine strafbefreiende Wirkung erzielen hätte können (siehe Schrottmayer, Selbstanzeige, RZ 615).
Zusammenfassend kann der Selbstanzeige vom 11. Mai 2010 für die Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Juli und September bis Dezember 2009 sowie Jänner und Februar 2010 mangels fristgerechter Entrichtung im Sinne der Finanzstrafgesetznovelle 2010 die strafbefreiende Wirkung nicht zuerkannt werden.
e) Weiteres Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 16. Juni 2010
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl VwGH vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165). Für die Übermittlung im Wege des Telefax gilt nichts anderes (VwGH 1.3.2007, 2005/15/0137).
Vom Verteidiger wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass ein weiteres Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 16. Juni 2010 vom Finanzamt bisher nicht erledigt wurde und daher die Zahlungsfrist noch offen wäre.
Aus dem Strafakt (siehe AS 209) ist dazu zu ersehen, dass ein weiteres Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 16. Juni 2010 für den aushaftenden Rückstand von € 70.420,09 zuzüglich des Betriebsprüfungsergebnisses von € 83.925,50 (und andere Abgaben) vorab per Fax und eingeschrieben eingebracht worden sein soll.
Laut Auskunft des Finanzamtes werden einlangende Ansuchen um Zahlungserleichterung in der Regel am Abgabenkonto des Pflichtigen angemerkt und danach einer Erledigung zugeführt. Explizit wird festgehalten, dass ein Ansuchen vom 16. Juni 2010 vom Finanzamt weder angemerkt noch erledigt wurde.
Ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (VwGH 15.1.1997, 97/07/0179; VwGH 15.9.2011, 2009/09/0133). Dazu wäre es erforderlich gewesen, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/09/0015) und im Falle einer Fehlermeldung die Mindestangaben-Anmeldung neuerlich abzusenden (VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201).
Zur Prüfung des Beschwerdevorbringens wurde der steuerliche Vertreter ersucht, entsprechende Nachweise für die Übermittlung des weiteren Ratenansuchens vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. September 2014 wurde sowohl das Original des damaligen an das Finanzamt gerichteten Fax samt Sendebestätigung (Sendung wurde als OK bestätigt) als auch das Original-Postbuch der Kanzlei vom 17. Juni 2010 (aus dem eine Liste von eingeschriebenen Briefe an diverse Empfänger, darunter auch das angesprochene Ratenansuchen vom 16. Juni 2010 an das Finanzamt Wien 8/16/17, Sendungsnummer RO) vorgelegt.
Aufgrund der im Original vorgelegten Unterlagen konnte anhand der Sendungsnummer beim Finanzamt eruiert werden, dass das Ratenansuchen vom 16. Juni 2010 per eingeschriebenem Brief am 18. Juni 2010 beim Finanzamt eingebracht wurde. Außer Streit steht, dass dieses Ansuchen keiner Erledigung zugeführt wurde.
In diesem Sinne stand dem Beschuldigten auch nach Ablauf der mit 11. März 2011 endenden Nachfrist – in Verbindung mit dem abgewiesenen Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 11. Mai 2010 – aufgrund des nach wie vor unerledigten Ratenansuchens vom 16. Juni 2010 noch die Zahlungsfrist offen.
Wird nach Einbringung eines Ratenansuchens für die von einer Selbstanzeige umfassten Abgaben noch vor bescheidmäßiger Erledigung dieses Ansuchens ein weiteres Ratenansuchen für die selben (von der Selbstanzeige umfassten) Abgaben eingebracht und dieses weitere Ratenansuchen datumsmäßig im Abweisungsbescheid des ersten Ansuchens nicht erwähnt, bleibt die Zahlungsfrist zur Erlangung der strafbefreienden Wirkung aufgrund des zweiten unerledigten Ratenansuchens noch offen.
Durch die Anerkennung der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung 12/2009 durch das Finanzamt am 21. Juli 2011 gilt der strafbestimmende Wertbetrag zur Gänze als entrichtet, sodass im Lichte der obigen Ausführungen von einer fristgerechten vollständigen Schadensgutmachung auch im Sinne des § 29 FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2010 auszugehen ist. Der Beschwerde war daher hinsichtlich der von der Selbstanzeige erfassten Abgaben stattzugeben und das Finanzstrafverfahren insoweit gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2007:
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bereits dann bewirkt, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen ganz oder teilweise bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurden.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt.
Aus dem Akt ist zu ersehen, dass der Beschuldigte für den belangten Verband für das Jahr 2007 eine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben hat, aus der sich im Verhältnis zu den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen 1-11/2007 eine Nachforderung in Höhe von € 1.935,00 ergeben hat. Für Dezember 2007 wurde keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht oder eine Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet. In objektiver Hinsicht scheint somit das Tatbild einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt.
Im angefochtenen Erkenntnis wurde diese Offenlegung in der Jahresumsatzsteuererklärung 2007 unter gleichzeitiger zeitgerechter Entrichtung der Nachforderung zwar für die GmbH als strafbefreiende Selbstanzeige anerkannt, jedoch mangels darin enthaltener dem § 29 Abs. 5 FinStrG entsprechender Täterbenennung nicht für den Beschuldigten.
In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die eingereichte Jahresumsatzsteuererklärung 2007 sowohl für den belangten Verband als auch für den Beschuldigten als einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH als Selbstanzeige anzusehen sei und Straffreiheit für beide vorliege, da der Betrag von € 1.935,00 innerhalb der Monatsfrist des § 210 Abs. 4 BAO entsprechend den Abgabenvorschriften (mit Überweisungen vom 6.10.2008 und 11.10.2008) entrichtet worden sei. Konsequenterweise kämen als Täter nur die GmbH als auch der Beschuldigte in Frage. Somit liege der Paradefall einer konkludenten Selbstanzeige vor, bei der gar keine andere Deutungsmöglichkeit bestehe.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass im gegenständlichen Fall für die G kommentarlos und ohne weitere Angaben für das Finanzamt eine Jahresumsatzsteuererklärung 2007 eingereicht wurde, worin eine noch nicht entrichtete Zahllast ausgewiesen war.
Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, eine strafbefreiende Wirkung der (hypothetischen) Selbstanzeige müsse nicht nur für die (hypothetische) Anzeigerin, die G, sondern in weiter Auslegung auch für den Beschuldigten als alleinigen Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH und daher alleinigen abgabenrechtlichen Verantwortlichen gelten, ist zu entgegnen, dass selbstredend die eine schwerwiegende Ausnahme in der Strafverfolgung schaffende Norm des § 29 FinStrG einer in Richtung Rechtsanalogie gehenden weiten Auslegung einer allgemeinen Straffreiheit nicht zugänglich ist. Der Anzeiger wurde ausdrücklich privilegiert, weil verhindert werden soll, dass einer von ihm für sich selbst verfassten Strafanzeige mangels irrtümlich unterlassener Benennung seiner eigenen Person für niemanden, auch nicht für den Anzeiger selbst strafbefreiende Wirkung entstehen würde (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 2010: "Mit der Ergänzung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass eine Selbstanzeige für den Anzeiger selbst wirksam ist. Dies erscheint angesichts einer sich abzeichnenden Judikatur des UFS erforderlich, der die Täternennung auch für den Anzeiger selbst verlangt.").
§ 29 Abs. 5 FinStrG formuliert ausdrücklich: "Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und die Personen, für die sie erstattet wird." Wäre mit der Straffreiheit einer Selbstanzeige für den Anzeiger auch automatisch eine Straffreiheit für dritte Personen verbunden, die als Täter des angezeigten Finanzvergehens in Betracht kommen, bedürfte das FinStrG nicht des Gebotes, dass solche Personen ausdrücklich zu benennen sind, falls deren Straffreiheit gewünscht wird.
Soweit weiters sogar argumentiert wird, die (hypothetische) Selbstanzeige der G wäre konkludent zu Gunsten des Beschuldigten erstattet worden, weil nur dieser als Alleingeschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Bestimmungen der GmbH verantwortlich gewesen sein könne, sodass eine Selbstanzeige zugunsten anderer physischer Personen als den Beschuldigten gar nicht in Betracht komme, ist anzumerken, dass eine stillschweigende, konkludente Erklärung wohl das Gegenteil einer vom Gesetz geforderten ausdrücklichen Benennung des von der Selbstanzeige Begünstigten wäre und im Übrigen wohl schon deswegen nicht nachvollziehbar wäre, weil der Umstand, dass jemand aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer GmbH allein verantwortlich wäre, eben nicht auch bedeutet, dass gerade er allein als Täter der angezeigten Finanzvergehen in Betracht käme: Umsatzsteuervoranmeldungen und Selbstbemessungsabgaben könnten durch das Einwirken aller möglichen anderen Personen als der des Geschäftsführers (beauftragter Buchhalter, Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei etc.) verspätet übersendet bzw. entrichtet worden sein.
Die Verwaltungspraxis (laut Beschwerde das BMF) erachtet es oftmals für zulässig, die Einreichung einer eine Restschuld offen legenden Umsatzsteuerjahreserklärung eines Einzelunternehmers als strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG zu werten. Dies widerspricht in dieser Allgemeinheit aber nicht nur dem Erfordernis, dass das Anbringen nach dem objektiven Erklärungswert tatsächlich die Anzeige einer finanzstrafrechtlichen Verfehlung darstellen muss, sondern auch dem eindeutigen gesetzlichen Auftrag, wonach in der Selbstanzeige die Verfehlung in ihrer konkreten Ausformung darzulegen ist und überdies auch diejenige Person, für welche die Anzeige gelten soll, nach Abs. 5 leg.cit. ausdrücklich genannt werden muss (UFS vom 29.04.2010, FSRV/0033-L/09). Wie bereits erwähnt ist die Bestimmung des § 29 FinStrG als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren; allfällige Mängel gehen zu Lasten des Abgabepflichtigen (vgl. OGH 5.12.1996, 15 Os 97/96; VwGH 20.9.2006, 2006/14/0046).
Selbst wenn man akzeptieren wollte, dass die eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung im Abgabenverfahren ein finanzstrafrechtliches Anbringen einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG bilden könnte, kann der kommentarlos übermittelten Umsatzsteuererklärung für ein Veranlagungsjahr mangels einer auch nur ansatzweisen Offenlegung der für die eingetretene Verkürzung bedeutsamen Umstände nicht die Wirkung einer Selbstanzeige zuerkannt werden.
Darüber hinaus mangelte es der Jahresumsatzsteuererklärung 2007 an der Benennung derjenigen Person, für welche die Selbstanzeige (auch) gelten sollte. Auch bei einem Einzelunternehmer ist nicht von vornherein undenkbar, dass die Verantwortung für die Übersendung ordnungsgemäßer Voranmeldungen nicht bei diesem, sondern bei einer anderen Person gelegen ist, welche für ihn die Voranmeldungen erstellt hat (vgl. VwGH 27.2.2002, 2001/13/0297 zu einem Alleingesellschafter). Die physische Person, für welche die Selbstanzeige gelten soll, ist daher klar zu benennen.
Die Benennung des Personenkreises, für den Selbstanzeige erstattet wird, hat ausdrücklich und in der Selbstanzeige zu erfolgen. Eine bloße Erschließbarkeit des Täters ist nicht ausreichend (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG Bd 14, § 29 Rz. 24 4. Absatz).
Der Jahresumsatzsteuererklärung 2007 konnte daher für den Beschuldigten nicht als Selbstanzeige gewertet werden.
Aus dem Veranlagungsakt sind keine Hinweise zu entnehmen, ob die in der Jahresumsatzsteuererklärung 2007 dokumentierten Umbuchungen, erstmaligen Buchungen und Ergänzungen ausschließlich den Tatzeitraum Dezember 2007 betroffen hätten. Vielmehr ist aus dem Abgabenkonto zu ersehen, dass für die G für die diversen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume z.B. 9-11/2006 oder 1-11/2007 jeweils Nullmeldungen abgegeben und erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die tatsächlichen Jahresumsätze gemeldet wurden. Diese Vorgangsweise hat für das Jahr 2006 zu einer Nachforderung von € 13.322,17 bzw. für das Jahr 2007 zur hier gegenständlichen Nachforderung von € 1.935,00 geführt. Diese Praxis der Nullmeldungen wurde im Übrigen auch für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 1-7 und 9/2008 beibehalten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass allfällige Abgabenhinterziehungen der Jahre 2006 oder 2008 nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060).
Zusammenfassend ist daher schon objektiv eine Zuordnung der (allfälligen anteiligen) Verkürzung auf den hier angeschuldeten Tatzeitraum Dezember 2007 nicht möglich, sodass ein entsprechender strafbestimmender Wertbetrag für die Strafbemessung nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit berechnet werden kann.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war mangels gesicherter objektiver Tatseite im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten das Finanzstrafverfahren auch für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG von € 1.935,00 für Umsatzsteuervoranmeldung 12/2007 gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auf die oben angeführte Judikatur wird verwiesen) eindeutig gelöst.
Wien, am 14. Oktober 2014
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300057/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300057.2012
- Stammnummer
- 102468
- Gültig
- 14.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF