Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0051-L/03
Abgabenhinterziehungen einer Geschäftsführerin einer GmbH aus dem Bereich der Gastronomie
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0051-L/03vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenes Geständnis ist grundsätzlich ein wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafausmessung. Wird dieses Geständnis im Berufungsverfahren widerrufen, so beeinflusst dies die Strafausmessung insoweit, als zwar mangels eines vom Amtbeauftragten erhobenen Rechtsmittels aufgrund des zu beachtenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG eine Erhöhung der Strafsanktionen unzulässig wäre, das nunmehrige Fehlen des Milderungsgrundes eines Geständnisses aber eine andernfalls aus anderen Gründen vorzunehmende Strafreduzierung ganz oder teilweise verhindern kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 2 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das
sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die
Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und KR Manfred Grubauer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen L, vertreten durch
Dres. Ulrich und Georg Schwab, Rechtsanwälte in 4601 Wels,
Ringstraße 3, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten
vom 3. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels (nunmehr: Grieskirchen Wels) vom
14. März 2003, StrNr. 2002/00129-001, nach der am
21. Dezember 2004 und 14. April 2005 in Anwesenheit der Beschuldigten
(am 14. April 2005) und ihrer Verteidigerin Mag. Elke Kranzl für Dres.
Ulrich und Georg Schwab, des Amtsbeauftragten HR Kurt Brühwasser, der
Dolmetscherin für kroatische Sprache, Dr. Helga Wurm, sowie der
Schriftführerin Elisabeth Rath, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der
nebenbeteiligten J GmbH, durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und die im Übrigen
unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ausspruch
über Strafe insoweit abgeändert, als die gemäß
§ 33
Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
19.000,--
(in
Worten: Euro neunzehntausend)
und die für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
sechsundzwanzig
Tage
verringert
werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Veranlagungsakt des Finanzamtes Wels, StNr. 250/0202,
betreffend die am 11. November 1993 gegründete J GmbH ist zu
entnehmen, dass vorerst L als alleinige handelsrechtliche
Geschäftsführerin aufgetreten ist, aber seit dem 20. November 1995 die
Geschwister L und MJ, welche auch die Gesellschaftsanteile je zur Hälfte
gehalten haben, gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer gewesen
sind (siehe Firmenbuchauszug vom 3. Jänner 1996 im diesbezüglichen
Dauerakt).
Die J GmbH eröffnete im Dezember 1994 in W das Cafe D
(siehe Vorhaltsbeantwortung des Steuerberaters vom 8. Jänner 1997,
genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1994).
In den von L und MJ unterfertigten Steuererklärungen
für 1994 (Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1993 bis 30. September
1994), 1995 (Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1994 bis 30. September 1995), 1996
(Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1995 bis 30. September 1996) und 1997
(Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997) ist bei einem Umsatz
von netto S 1,949.972,30 (1994), S 732.082,67 (1995), S 757.851,25 (1996) und S
1,131.148,90 (1997) jeweils ein Verlust von S 434.599,-- (1994), S 268.277,--
(1995), S 242.846,-- (1996) und S 427.754,-- (1997) ausgewiesen.
Anlässlich einer UVA-Prüfung im Mai bzw. Juni
1999 stellte der Prüfer fest, dass betreffend die J GmbH für die
Monate November 1997 bis März 1999 weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet, noch Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht worden
waren. Trotz Aufforderung wurden dem Prüfer die für die Besteuerung
maßgeblichen Aufzeichnungen und Belege nicht vorgelegt, weshalb die
Zahllasten im Schätzungswege gemäß
§ 184
Bundesabgabenordnung (BAO) für Zwecke des Abgabenverfahrens geschätzt
werden mussten (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1999,
Prüfungsbericht vom 21. Juni 1999 zu ABNr. 201072/99, Tz.
12a).
Die von L und MJ unterfertigten Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen 1998 (betreffend das abweichende
Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998) für die J GmbH
wurden am 15. Dezember 1999 beim Finanzamt Wels eingereicht. In diesen ist bei
einem Umsatz von netto S 1,034.551,35 ein steuerlicher Gewinn von S 83.285,--
ausgewiesen. Erklärungsgemäß erging am 22. Dezember 1999 der
diesbezügliche Jahresumsatzsteuerbescheid, mit welchem eine Zahllast von S
64.767,-- festgesetzt wurde. Als gesetzlicher Vertreter in der
Umsatzsteuererklärung ist L angegeben (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 1998).
Mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2001 des Spruchsenates
III als Organ des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz,
StrNr. 1999/00303-001, der Beschuldigten zugestellt am 21. März 2001, war L
schuldig gesprochen worden, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Wels
vorsätzlich als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der J GmbH
a.) für die Monate Juni und August 1994
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 82.530,-- nicht bis zum
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet,
b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Monate April, Mai, Juli, September 1996, Oktober 1997,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 1998, Jänner, Februar, März, April, Mai,
Juni, Juli, August 1999, sowie April 2000 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 209.819,--
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sowie
c.) weitere Selbstbemessungsabgaben, nämlich
Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlägen zu diesen betreffend die Monate Dezember
1994, Jänner 1995, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 1996, Jänner, Februar, März, April, Mai,
Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 1997, Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 1998, Jänner, Februar, Dezember 1999, in Höhe von insgesamt S
68.862,-- nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG [zu Pkt. b.)] bzw. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG [zu den Punkten. a.) und c.)] begangen, weshalb über sie
gemäß
§ 33 Abs.5 [ergänze: § 49 Abs.2] FinStrG iVm
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von S 50.000,-- (umgerechnet
€ 3.633,64) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen
verhängt worden war (Finanzstrafakt des Finanzamtes Wels betreffend die
Beschuldigte, StrNr. 1999/00303-001, Bl. 88 ff).
In der diesbezüglichen mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat am 24. Jänner 2001, zu welcher ein Dolmetscher für
serbokroatische Sprache hinzugezogen worden war, hat sie sich im Beisein ihres
Verteidigers (und in Abwesenheit ihres Bruders MJ) auf Befragen des Vorsitzenden
geständig wie folgt verantwortet: Sie sei schon fast elf Jahre in
Österreich, habe in Bosnien acht Jahre die Grundschule, aber [in
Österreich] keinen Deutschkurs besucht. Bei der J GmbH handle es sich um
ein Gastlokal, es werden nur Getränke verkauft. Sie sei die
Geschäftsführerin. Ein Kollege mache den Einkauf, die Buchhaltung
mache Frau S. Den Steuerberater, Herrn Mag. L, habe sie seit 1993. Die
tägliche Abrechnung machen sie und ihr Bruder. Bei der Umsatzsteuer kenne
sie sich nur in groben Zügen aus, darum habe sich der Steuerberater
gekümmert. [Dazu der Vorsitzende: Um die Umsatzsteuervoranmeldung ja, aber
habe ihr auch jemand gesagt, dass die Umsatzsteuer bezahlt werden muss?] Ja, von
dem eingenommenen Geld. Was sie tun müsse, wenn sie nicht zahlen
könne, wisse sie aber nicht. Hinsichtlich der Lohnabgaben weiß sie,
dass man auch die abführen muss. Hinsichtlich der Lohnsteuer weiß sie
in groben Zügen Bescheid. [Auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie
verstanden habe, was der Steuerberater zu ihr gesagt habe?] Ungefähr habe
sie gewusst, was zu tun war. Mit Mag. L habe sie deutsch gesprochen, mit Frau S
kroatisch. [Auf die Frage des Vorsitzenden, welche Verantwortung aus ihrer Sicht
ein Geschäftsführer einer GmbH habe?] Der Geschäftsführer
müsste für alle Geschäfte rund um das Lokal verantwortlich sein.
Sie habe diese Bereiche wahrgenommen. Sie habe getan, was sie für das Beste
fürs Geschäft gehalten habe. Die Umsatzsteuern habe sie nicht bezahlt,
weil nicht genügend Geld vorhanden gewesen ist. Es sei ihr nicht gesagt
worden, was für diesen Fall zu tun wäre ... (obgenannter
Finanzstrafakt StrNr. 1999/00303-001, Bl. 73 f).
Das obige Straferkenntnis war infolge allgemeinen
Rechtsmittelverzichtes bereits am 24. Jänner 2001 rechtskräftig
geworden. Die verhängte Geldstrafe wurde von L in der Zeit vom 25. Mai 2001
bis 16. November 2001 in monatlichen Raten beglichen (obgenannter Finanzstrafakt
StrNr. 1999/00303-001, Bl. 100).
Die von L unterfertigten Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen 1999 (betreffend das abweichende
Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) für die J GmbH
wurden - nach vorerst vergeblicher Erinnerung, Androhung einer
Zwangsstrafe und Festsetzung derselben - am 30. April 2001 beim Finanzamt
Wels eingereicht. In diesen ist bei einem Umsatz von netto S 1,036.840,87 ein
steuerlicher Verlust von S 499.304,-- ausgewiesen.
Erklärungsgemäß erging am 27. Juni 2001 der diesbezügliche
Jahresumsatzsteuerbescheid, mit welchem eine Zahllast von S 14.619,--
festgesetzt wurde. Als gesetzlicher Vertreter in der Umsatzsteuererklärung
ist L angegeben (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1999).
Die von MJ unterfertigten Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen 2000 (betreffend das abweichende
Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000) für die J GmbH
wurden - nach vorerst vergeblicher Erinnerung und Festsetzung der Abgaben
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO - am 11.
Jänner 2002 beim Finanzamt Wels eingereicht. In diesen ist bei einem Umsatz
von netto S 3,107.417,85 ein steuerlicher Verlust von S 5.061,--
ausgewiesen. Erklärungsgemäß erging am 14. Jänner 2002 der
diesbezügliche Jahresumsatzsteuerbescheid, mit welchem eine Zahllast von S
159.286,-- festgesetzt wurde. Als gesetzlicher Vertreter in der
Umsatzsteuererklärung sind MJ und L angegeben (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 2000).
Anlässlich einer am 18. Februar 2002 begonnenen
Betriebsprüfung betreffend die J GmbH für die 1998 bis 2000 stellte
der Prüfer fest, dass die GmbH ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 für
die Samstage die Diskothek N angemietet hatte (was auch die Umsatzerhöhung
in der diesbezüglichen Umsatzsteuererklärung für 2000
gegenüber den Vorjahren erklärt). Am Standort in W (im Lokal D) wurde
von der J GmbH das Gastgewerbe ausgeübt (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 2000 bzw. Finanzstrafakt StrNr. 2002/00129-001, Bl. 2, Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 30. April 2002, Tz. 2a).
Bei einer Nachkalkulation auf Basis des Wareneinsatzes
unter Berücksichtigung eines 2 %-igen Schwundes stellte der
Prüfer erhebliche Kalkulationsdifferenzen (mehr als 10 %) fest.
Auffällig war für ihn der Umstand, dass die angeblichen
Rohaufschläge (auf Basis der erklärten Werte) in der Diskothek N sich
niedriger als im Lokal D erwiesen haben, obwohl in der Diskothek um ca. S 10,--
höhere Preise verrechnet worden waren. Dabei wurden ihm die Aufzeichnungen
über die Ermittlung der Tageslosungen nicht vorgelegt, ebenso nicht die
Aufzeichnungen über den Einkauf bestimmter Waren wie Fassbier, Sekt,
Bacardi, Tequila, obwohl laut Getränkekarte diese Produkte verkauft wurden
(obgenannte Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. April 2002,
Tz. 2a).
In der Kasse der J GmbH entdeckte der Prüfer
angebliche Privateinlagen in Form von Bareinzahlungen in Höhe von S
200.000,-- (Wirtschaftsjahr 1997/1998), S 260.000,-- (Wirtschaftsjahr 1998/1999)
und S 280.000,-- (Wirtschaftsjahr 1999/2000), welche angeblich vom in Kroatien
befindlichen Vater der L stammen sollten. Mit diesen "Einlagen" wurden
Fehlbeträge, also Minusstände, in der Kasse verhindert (obgenannte
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. April 2002, Tz. 2b).
Dennoch waren für den Prüfer zahlreiche Kassenfehlbeträge
festzustellen (siehe Arbeitsbogen ABNr. 103016/02 sowie die Vorhaltungen des
Spruchsenatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am
14. März 2003, Finanzstrafakt, zuletzt genannte StrNr, Bl. 42
f).
Aus diesen Gründen nahm das
Prüfungsorgan - unter Berücksichtung der Einwendungen des
Steuerberaters der J GmbH - eine Erlöszuschätzung an 20 %-igen
Nettoumsätzen für 1997/1998 in Höhe von S 100.000,-- (Betrieb D),
für 1998/1999 in Höhe von S 230.000,-- (Betrieb D) und für
1999/2000 in Höhe von S 290.000,-- (Betrieb D) und S 700.000,-- (Diskothek
N), an 10 %-igen Nettoumsätzen für 1997/1998 in Höhe von S
100.000,-- (Betrieb D) und für 1999/2000 in Höhe von S 175.000,--
(ebenfalls Betrieb D) vor (obgenannte Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 30. April 2002, Aufstellung) und qualifizierte die
solcherart festgestellten Schwarzerlöse in Höhe von S 230.000,--
(1997/1998), S 276.000,-- (1998/1999) und S 1,380.500,-- (1999/2000) als
verdeckte Gewinnausschüttungen (obgenannte Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 30. April 2002, Tz. 3).
Die solcherart zu niedrig festgesetzte Umsatzsteuer hat S
30.000,-- (1998) + S 46.000,-- (1999) + S 215.500,-- (2000) betragen (BP-Bericht
vom 3. Juni 2002, Tz. 20-22).
Die im Zusammenhang mit den verdeckten
Gewinnausschüttungen nicht an das Finanzamt Wels abgeführte
Kapitalertragsteuer hat S 57.500,-- (1998) + S 69.000,-- (1999) +
S 345.125,-- (2000) betragen (BP-Bericht vom 3. Juni 2002, Tz.
27).
Am 20. August 2002 hat L ihren Gesellschaftsanteil an der J
GmbH an ihren Bruder MJ abgetreten, welcher auch die alleinige Vertretung der
Gesellschaft übernommen hat (siehe diesbezügliches
Informationsschreiben des Steuerberaters im Veranlagungsakt sowie
zuletztgenannter Finanzstrafakt, Bl. 20).
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 1. März
2004 wurde ein Konkursantrag gegen die J GmbH mangels kostendeckendem
Vermögen abgewiesen (Buchungsabfrage vom 28. September
2004).
Die verkürzten Abgaben von € 55.458,56 wurden im
Ausmaß von € 20.644,82 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage
vom 28. September 2004).
Mit Erkenntnis vom 14. März 2003 sprach auf Basis der
Feststellungen des Betriebsprüfers der Erstsenat als Organ des Finanzamtes
Wels (nunmehr Finanzamt Grieskirchen Wels) als Finanzstrafbehörde erster
Instanz L - nach in Anwesenheit ihres Verteidigers, einer Dolmetscherin
für serbokroatische Sprache und ihres Bruders als Vertreter der
nebenbeteiligten J GmbH durchgeführter mündlicher Verhandlung -
schuldig, sie habe im Amtsbereich des Finanzamtes Wels vorsätzlich als
Geschäftsführerin der J GmbH, sohin also als Steuerpflichtige [gemeint
offenbar: als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen derselben], unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 1999 bis 2001 [gemeint: 1998 bis 2002] eine Verkürzung an
Jahresumsatzsteuer in Höhe von S 291.500,-- (1998: S 30.000,-- + 1999: S
46.000,-- + 2000: S 215.500,--) und an Kapitalertragsteuer in Höhe von S
471.625,-- (1998: S 57.500,-- +1999: S 69.000,-- + 2000: S 345.125,--)
bewirkt, indem sie Nettoeinnahmen der J GmbH in Höhe von S 1,595.000,--
[brutto S 1,886.500,--] und deren verdeckte Ausschüttung als Gewinn
gegenüber dem Fiskus verheimlicht hat, und hiedurch (eine)
Abgabenhinterziehung(en) nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen.
Aus diesem Grund verhängte der Spruchsenat über
sie gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe von €
20.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier
Wochen.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden pauschal
gemäß
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG mit €
363,-- festgesetzt.
Zusätzlich wurde die nebenbeteiligte J GmbH
gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG zur Haftung zur ungeteilten Hand mit
der Bestraften für die Entrichtung der Geldstrafe
herangezogen.
In seiner Begründung verweist der Spruchsenat u.a. auf
die auffälligen Kassenfehlbeträge. Die festgestellten
Buchhaltungsmängel fänden ihre Begründung in der
Nichterklärung der Erlöse, wobei den Einwänden des Steuerberaters
Rechnung getragen worden sei.
Als mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigte
der Erstsenat ein Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als
erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den langen Tatzeitraum, weshalb
bei einem gesetzlichen Strafrahmen von umgerechnet € 110.916,-- die
ausgesprochene Geldstrafe tat- und schuldangemessen wäre.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 3. Juli 2003, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Qualifizierung ihres Verhaltens als
Abgabenhinterziehung sowie die Höhe der ausgesprochenen Strafe bei einem
monatlichen Nettoeinkommen von € 1.050,-- und ohne nennenswerte Ersparnisse
stelle nach ihrer Meinung eine unbillige Härte dar. Sie habe sich ohne
ausreichende Ausbildung und ohne besonderer steuerliche Kenntnisse auf ein Amt
eingelassen, welchem sie offenkundig nicht gewachsen gewesen wäre. Sie habe
daraus auch die Konsequenzen gezogen und ihre Funktion als
Geschäftsführerin zurückgelegt.
Die Beschuldigte rege daher an, ihr Verhalten als
fahrlässige Abgabenhinterziehung nach § 34 FinStrG zu behandeln
und die Strafhöhe sozial verträglich zu gestalten, also offenbar
entsprechend ihrem Vorbringen zu reduzieren.
Im Berufungsverfahren änderte L ihre Verantwortung
überraschend dahingehend, dass nicht sie, sondern ihr Bruder MJ der
verantwortliche Entscheidungsträger im Unternehmen gewesen sei, sie selbst
habe nur als Serviererin und als Reinigungskraft gearbeitet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gegen die neue Verantwortungslinie der Beschuldigten,
wonach sie tatsächlich im strafrelevanten Zeitraum keine
Entscheidungsträgerin in der J GmbH gewesen sei, vielmehr ihr Bruder "alles
gemacht" und auch für die steuerlichen Agenden des Unternehmens
zuständig gewesen sei, spricht ihre eigene Einlassung zu dem
strafrelevanten Geschehen vor dem Spruchsenat am 24. Jänner 2001 (siehe
oben), in welcher sie - in Abwesenheit ihres Bruders - genaue
Angaben zu den Interna der Geschäftsleitung des Unternehmens gemacht hat
und mit einer keinen Zweifel offen lassenden Deutlichkeit selbst sich als
Geschäftsführerin bezeichnet und die Verantwortung für
steuerliche Verfehlungen in den Jahren 1994 bis 2000 übernommen
hat.
Diese nunmehrigen Ausführungen der Berufungswerberin
überzeugen in keiner Weise: Entweder hat L am 24. Jänner 2001 gelogen
oder am heutigen Tage. Dafür, dass die nunmehrige Darstellung nicht
wahrheitsgemäß ist, sprechen aber die näheren Details ihrer
damaligen Verantwortung: Damals erklärte sie unter anderem, gemeinsam mit
ihrem Bruder die tägliche Abrechnung im Geschäft zu erledigen, ein
Kollege mache den Einkauf (nunmehrige Behauptung: ihr Bruder), die Buchhaltung
erledige Frau S, mit welcher sie kroatisch spreche (nunmehrige Behauptung: bei
der Buchhaltung habe dem Bruder eine Frau geholfen, deren Namen sie nicht
kenne), aufgrund der Angaben des Steuerberaters, der deutsch mit ihr gesprochen
habe, habe sie ungefähr gewusst, was zu tun sei (nunmehr: sie sei nie beim
Steuerberater gewesen), sie habe getan, was sie für das Beste fürs
Geschäft gehalten habe .... Auf mehrmaliges Nachfragen des Amtsbeauftragten
musste L letztendlich einräumen, auf dem Firmenkonto (auch)
zeichnungsberechtigt gewesen zu sein.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hat in der Regel
jemand, der anstelle einer anderen Person deren strafrechtliche Verantwortung
auf sich nimmt, triftige Motive, sich derart gegen seine eigenen Interessen zu
verhalten, sei es, dass er sie vor einer Strafverfolgung schützen
möchte aus Liebe, aus Angst etc. Ein solches Motiv konnte aber die
Beschuldigte in der Berufungsverhandlung letztendlich nicht benennen. Auch
konnte sie keinerlei Person benennen, seien es andere Mitarbeiter im Betrieb
(deren Namen sie übrigens trotz ihrer eigenen jahrelangen
Betriebszugehörigkeit nie kennen gelernt habe), sei es der Steuerberater
der J GmbH, seien es allenfalls Gäste der Lokale, welche ihre nunmehrige
Geschehensversion bestätigen hätten können.
Der Berufungssenat geht daher in Würdigung der
Beweislage, insbesondere der eigenen früheren Aussage der Beschuldigten,
davon aus, dass ihr nunmehriges Vorbringen, sie wäre im strafrelevanten
Zeitraum hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens
nicht die verantwortliche Geschäftsführerin gewesen und sämtliche
Verantwortung habe ihren Bruder MJ getroffen, als bloße Schutzbehauptung
zu ihrer eigenen Entlastung, welche ihr auch einfach gefallen sein wird, da sie
selbst sich laut ihren eigenen Angaben mit ihrem Bruder zerstritten und sich von
ihm getrennt hat, ihn seit 2003 nicht gesehen hat und ihn im Ausland
außerhalb des Zugriffes der österreichischen Finanzstrafbehörden
wähnt.
Art und Ausmaß der festgestellten Verfehlungen sind
dergestalt, dass es keinerlei abgabenrechtlichen Spezialwissens bedarf, um deren
Rechtswidrigkeit zu erkennen: Werden Erlöse letztlich in Millionenhöhe
nicht ins steuerliche Rechenwerk aufgenommen, sondern für betriebsfremde
Zwecke verwendet, kann das auf Dauer der neben ihrem Bruder mit den Abrechnungen
befassten, mit der Geschäftsführung der GmbH betrauten L über
längere Zeit nicht verborgen geblieben sein und ist ihr auch nicht
verborgen geblieben, selbst wenn sie selbst bei der Manipulation der
Tageslosungen keine aktive Rolle gespielt hätte - bedenkt man, dass
beispielsweise für den Zeitraum Oktober 1999 bis September 2000 27,26 % der
Nettoerlöse gegenüber dem Fiskus verheimlicht worden waren. Es ist
auch einfachstes Allgemeinwissen, dass Steuerpflichtige, beispielsweise die in
Österreich wohnhaften Gesellschafter einer GmbH, über an sie
ausgeschüttete Gewinne grundsätzlich Einkommensteuer zahlen
müssen.
Dennoch aber hat sie zumindest nicht, wie es ihre Aufgabe
gewesen wäre, die Information über die Schwarzerlöse, welche
verdeckt aus der J GmbH als Gewinn entnommen worden sind, dem Steuerberater des
Unternehmens zur Verfügung gestellt und später auch sogar die
solcherart natürlich falschen Jahresumsatzsteuererklärungen
unterfertigt, wodurch - wie von ihr offenbar akzeptiert - die
diesbezüglichen Gewinnausschüttungen unversteuert geblieben waren,
keine entsprechenden Steuererklärungen vom Steuerberater erstellt werden
konnten und in der Folge auch die Jahresumsatzsteuern entsprechend zu niedrig
festgesetzt worden waren.
Der Berufungssenat geht also davon aus, dass sie für
die gegenständlichen abgabenrechtlichen Verfehlungen betreffend die J GmbH
als Entscheidungsträgerin verantwortlich gewesen ist und zumindest eine
wissentliche Begehungsweise zu verantworten hat.
Einzuräumen ist der Beschuldigten aber im Zweifel zu
ihren Gunsten, dass sie im wesentlichen Ausmaß in ihren Entscheidungen von
ihrem Bruder MJ beeinflusst worden sein mag.
Gemäß
§ 33 Abs.1 iVm Abs.3 lit.a erste
Alternative bzw. lit.b FinStrG hat aber ein für die abgabenrechtlichen
Belange einer GmbH verantwortlicher Geschäftsführer - wie im
gegenständlichen Fall L -, der solcherart wissentlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die
Einreichung der Anmeldung der Kapitalertragsteuer im Sinne des § 96 Abs.3
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuern nicht veranlasst und durch die Einreichung falscher
Jahresumsatzsteuererklärungen die bescheidmäßige Festsetzung zu
geringer Umsatzsteuern bewirkt, Abgabenhinterziehungen zu verantworten,
wofür über den Betreffenden nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5
FinStrG eine Geldstrafe bis zum Doppelten der Summe der verkürzten Abgaben
(hier: S 1,525.250,--, umgerechnet € 110.844,24) zu verhängen
sind.
In Anbetracht des dem Berufungssenat von L aufgetischten
Lügengebäudes kann wohl von einem Teilgeständnis als
Milderungsgrund nicht mehr die Rede sein.
Zutreffend aber ist der vom Erstsenat bereits erkannte
Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung im Ausmaß von €
20.644,82.
Als erschwerende Umstände erweisen sich die
verhängte Vorstrafe wegen gleichartiger Verfehlungen, welche aber L trotz
des Vollzuges der Geldstrafe nicht von der Einreichung der falschen
Umsatzsteuererklärungen für 1999 und 2000 abgehalten hat, sowie der
gegenständlich lange Tatzeitraum.
So gesehen erwiese sich nunmehr nach dem Wegfall des
mildernden Geständnisses eine Geldstrafe von ca. 40 % des angedrohten
Strafrahmens, also ca. € 44.000,-- als angemessen.
Zusätzlich als mildernd zu bedenken ist aber der
offenkundig eingetretene Wegfall der erforderlichen Spezialprävention
infolge der von L geschilderten geänderten Lebensumstände sowie die
aus dem Sachverhaltssubstrat jedenfalls hervorleuchtende Tatsache, dass L zwar
hinsichtlich der gegenständlichen Finanzstraftaten als
Geschäftsführerin verantwortlich gewesen ist, aber - im Zweifel
zu ihren Gunsten nachvollziehbar - dabei unter dem dominierenden Einfluss
ihres Bruders gestanden hat, welcher sie zu ihrem Fehlverhalten verleitet hat,
womit sich die zu verhängende Geldstrafe entscheidend
verringert.
Bedenkt man auch noch das geringe Einkommen der
Finanzstraftäterin, kann sogar die äußerst milde Geldstrafe des
Erstsenates im Ausmaß von € 20.000,--, also lediglich von
18,04 % des Strafrahmens noch geringfügig weiter reduziert
werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch die
Strafausmessung des Erstsenates sich im Wesentlichen als richtig erweist, wobei
aber - zu Ungunsten von L - das Teilgeständnis nicht mehr
mildernd wirken kann, zusätzlich aber insbesondere die sie entlastende
Einflussnahme von MJ und der Wegfall von spezialpräventiven Aspekten zu
bedenken sind, sodass sich eine Geldstrafe von lediglich € 19.000,--, das
sind nur 16,22 % des angedrohten Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen
erweist.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Diese ist offenkundig bereits in erster Instanz eher zu
gering ausgefallen, bedenkt man, dass laut früherer Spruchpraxis für
ungefähr € 8.000,-- bis € 10.000,-- Geldstrafe bei
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des zu Bestrafenden ein Monat
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden sind und der Umstand einer schlechten
Finanzlage des Finanzstraftäters zum Zeitpunkt der Bestrafung wohl die
Geldstrafe, aber nicht die Ersatzfreiheitsstrafe - die ja gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist -
verringern kann.
Mangels einer Strafberufung des Amtsbeauftragten besteht
aber für den Berufungssenat insoweit ein Verböserungsverbot (§
161 Abs.3 FinStrG), weshalb ihm grundsätzlich insoweit die Argumentation
des Erstsenates überbunden ist. Hielt also der Spruchsenat im
gegenständlichen Fall für eine Geldstrafe von € 20.000,--
lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen als angemessen, ist diese
so gesehen auch gemäß
§ 20 FinStrG - hier auf die
Höhe von 26 Tage - zu verringern.
Hinsichtlich der Haftung der nebenbeteiligten J GmbH wurde
kein Einwand vorgebracht. Sie erweist sich als rechtens und ist offenkundig
aufgrund der Mittellosigkeit der GmbH vermutlich ohne praktische
Bedeutung.
Die Kostenbestimmung gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle und ist ebenfalls unbedenklich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
14. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-L/03
- Stammnummer
- 18393
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF