…eingereicht, keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hat, weswegen auch die Abgabenbehörde infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Umsatzsteuer nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2008 festzusetzen vermochte. Der Beschuldigte hat dabei mit dem Tatplan gehandelt, seine gewerbliche bzw…
…idFd BGBl I 2010/104 auch ausdrücklich aufgetragen - zu bedenken, ob die Verkürzungen nach dem Tatplan des Finanzstraftäters endgültig (wie im gegenständlichen Fall) oder nur vorübergehend eintreten hätten sollen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57…
…idFd BGBl I 2010/104 auch ausdrücklich aufgetragen - zu bedenken, ob die Verkürzungen nach dem Tatplan des Finanzstraftäters endgültig (wie im gegenständlichen Fall) oder nur vorübergehend eintreten hätten sollen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57…
…der Ertragsstruktur des Betriebes. Diese vom Beschuldigten angestrebte Ertragsverbesserung hätte sich aber nicht realisieren lassen, wenn er die aus der Schweiz eingeführten Meeresprodukte stellig gemacht hätte, weil er in diesem Falle entsprechend Zoll bezahlen hätte müssen. Er hat daher nach reiflicher Überlegung den Tatplan gefasst…
…hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des T in Anbetracht des erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs…
…Vielzahl von Abgabenfällen zu betreuen hat, ungleich höher als in dem Fall, dass lediglich ein Steuerfall, nämlich der des Finanzstraftäters, potentiell betroffen sein könnte, andererseits haben Wirtschaftstreuhänder in der Gesellschaft für die Steuerpflichtigen sicherlich eine Vorbildwirkung in der Handhabung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten. Um einem Missverständnis…
…einem Ordner aufbewahrte. Ebenso hatte er sich eine Teilnahmebestätigung besorgt und aufbewahrt. Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für 1996 fasste der Beschuldigte den Tatplan, zu Unrecht auch für den 19. September 1996 eine Tagesgebühr samt Nächtigungspauschale (inkludierend einen anteilige Vorsteuerabzug) geltend zu machen. Offenbar ohne…
…Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine ausreichend strenge Bestrafung erforderlich ist, um andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Verlockung abzuhalten, ebenso wie K bei der Einreichung von Abgabenerklärungen untätig zu bleiben mit der Idee, abzuwarten und abzuklären…
…Erklärungsfrist für die Jahresumsatzsteuer 1995 die ver-kürzten Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber dem Fiskus offengelegt hat, ist offenkundig ein Tatplan bzw. ein Versuch des Beschuldigten in Richtung einer Verkürzung der Jahres-umsatzsteuer für 1995 nicht erweislich. Überdies ist zwischenzeitlich - siehe oben - auch am 31. Dezember 2005 bzw…
…1.900,-- und sei für ein Kind sorgepflichtig. Auf Grund der Aktenlage sind als Milderungsgründe die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, sein Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum und das Verharren des W in seinem Tatplan trotz Kontaktaufnahme durch die Abgabenbehörde…
…seines Fehlverhaltens geändert: An die Stelle falscher Voranmeldungen samt nachträglicher teilweiser Offenlegung im Wege der Jahressteuererklärung trat eine völlige Apathie in Bezug auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten. Nach wie vor und immer mächtiger muss die finanzielle Notlage das Verhalten des Finanzstraftäters dahingehend beeinflusst haben…
…eingereicht, keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hat, weswegen auch die Abgabenbehörde infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Umsatzsteuer nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2006 festzusetzen vermochte. Der Beschuldigte hat dabei mit dem Tatplan gehandelt, seine gewerbliche bzw…
…Finanzstraftaten abzuhalten. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also € 67.019,90. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des…
…wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der H in Anbetracht des erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach …
…Abs.1 FinStrG schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Aufklärung der spruchgegenständlichen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen aus den eigenen Umsatzsteuerjahreserklärungen des Beschuldigten ergeben hat, sohin also nicht von einem Tatplan des K auf endgültige rechtswidrige Vermeidung der verkürzten Umsatzsteuern auszugehen ist. Gemäß § 79 Abs…
…Abgaben, mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter im geschäftlichen Milieu des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist entrichten kann…
…1). In freier Beweiswürdigung geht der Berufungssenat davon aus, dass sich die Summe der festgestellten Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Juli 2002 gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume verteilen. Der Tatplan des P hat offenkundig darin bestanden, seine gewerbliche Betätigung und die von ihm daraus erzielten Umsätze…
…unternehmen wollen, die Selbstbemessungsabgaben noch nachzumelden, geschweige denn nachzuzahlen, überwiegen in der Gesamtschau doch die Anzeichen, dass der Tatplan des Beschuldigten im Sinne des typischen Tatbildes von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung ausgelegt gewesen ist. Zur Berücksichtigung…
…und Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gewesen sind. Zumindest im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten und für den belangten Verband ist davon auszugehen, dass der Tatplan des A (siehe auch unten) lediglich darauf gerichtet war, vorübergehende Abgabenkredite zu erzwingen dergestalt, als nach seinem Wissen die nachträgliche…
…Schätzungswege festgesetzt worden sind (Buchungsabfrage vom 11. September 2007 betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten), sohin also ein Tatplan des E auf Verkürzung auch der Jahresumsatzsteuern keine Aussicht auf Erfolg versprochen hat. Kam es dem Finanzstraftäter - wie im gegenständlichen Fall E - bei seinen Abgabenhinterziehungen auch darauf…