…ist, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Ob solche Ereignisse aus der Sicht des Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Tathandlung durch diese eintreten sollten, beschreibt die Ausbildung eines entsprechenden Tatplanes auf Seite des Finanzstraftäters mit zwei Extrempositionen: Einerseits…
…von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe besteht aber darin, dass bei der Bemessung des über den Finanzstraftäter in Form einer Geldstrafe zu verhängenden Sanktionsübels im Besonderen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Bestrafenden Bedacht zu nehmen ist (etwa in Form eines entsprechenden massiven Abschlages, siehe oben)…
…2009 nachgereicht, bei welchen aber - in Beibehaltung und Bekräftigung seines Tatplanes zur Abgabenvermeidung - in der Umsatzsteuererklärung die Zahllast mit lediglich € 18.862,98 und in der Einkommensteuererklärung keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit Ausnahme eines Betrages von € 500,00 angegeben waren. Er habe…
…beim Rücktritt im Sinne des § 16 StGB wird bei einem Rücktritt nach § 14 FinStrG keine Freiwilligkeit verlangt; der Finanzstraftäter kann daher den Entschluss zur Aufgabe der Tatausführung auch fassen in dem Fall, dass er befürchtet oder sogar weiß, dass er seinen Tatplan nicht erfolgreich ausführen…
…Verständnis von seiner Seite dergestalt, dass er sich selbst etwa durch sein rechtswidriges Vorgehen Eingangsabgaben ersparen würde, im Zweifel nicht beweisbar: Der Tatplan des Erstbeschuldigten hat offensichtlich darin bestanden, andere Personen rechtswidrig von den zu entrichtenden Eingangsabgaben zu entlasten bzw. seinen Eltern einen wirtschaftlichen Vorteil…
…des Finanzstraftäters liegenden Tatplan nicht zu den Abgabenbeträgen gehören sollte, welche er dem Fiskus vorenthalten wollte: Im Gegenteil wollte er sich eigentlich unauffällig verhalten, um die Abgabenbehörde nicht auf sich aufmerksam zu machen; wenngleich finanzielle Engpässe dann bei Fälligkeit ad hoc eine anderartige Entscheidung des…
…eingereicht, keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hat, weswegen auch die Abgabenbehörde infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Umsatzsteuer nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2008 festzusetzen vermochte. Der Beschuldigte hat dabei mit dem Tatplan gehandelt, seine gewerbliche bzw…
…idFd BGBl I 2010/104 auch ausdrücklich aufgetragen - zu bedenken, ob die Verkürzungen nach dem Tatplan des Finanzstraftäters endgültig (wie im gegenständlichen Fall) oder nur vorübergehend eintreten hätten sollen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57…
…idFd BGBl I 2010/104 auch ausdrücklich aufgetragen - zu bedenken, ob die Verkürzungen nach dem Tatplan des Finanzstraftäters endgültig (wie im gegenständlichen Fall) oder nur vorübergehend eintreten hätten sollen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57…
…der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für das III. Quartal 2014 zu erschließen; im Übrigen war der Tatplan des Finanzstraftäters wohl auf eine dauerhafte Abgabenvermeidung ausgerichtet. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen…
…die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. In Anbetracht der oben dargelegten nachträglichen Offenlegungen der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben ist ein Tatplan des Beschuldigten in Richtung einer dauerhaften Abgabenvermeidung nicht erschließbar. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß …
…Abschlag von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung vor, ergäbe sich ein Ausgangswert von € 68.000,00 an Geldstrafe. Tatsächlich stehen aber dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, seine offensichtliche Arbeitsüberlastung…
…€ 554,15 festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend die GmbH, Veranlagung 2008; Abgabenkonto betreffend die GmbH). Beides hat dem Tatplan des Beschuldigten entsprochen. Hätte dieser nämlich, wie es seine Pflicht als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH gewesen wäre, für die GmbH ordnungsgemäße Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen…
…stehen als mildernde Umstände gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters und seine psychische Beeinträchtigung im Tatzeitraum - wenngleich weniger relevant, weil auch seine Handlungsfähigkeit in anderen geschäftlichen Bereichen ja offenkundig gegeben war: Nicht eine allgemeine Antriebslosigkeit infolge einer depressiven Verstimmung hat seinen Tatplan zur Steuervermeidung ausgelöst…
…der Ertragsstruktur des Betriebes. Diese vom Beschuldigten angestrebte Ertragsverbesserung hätte sich aber nicht realisieren lassen, wenn er die aus der Schweiz eingeführten Meeresprodukte stellig gemacht hätte, weil er in diesem Falle entsprechend Zoll bezahlen hätte müssen. Er hat daher nach reiflicher Überlegung den Tatplan gefasst…
…hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des T in Anbetracht des erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs…
…Vielzahl von Abgabenfällen zu betreuen hat, ungleich höher als in dem Fall, dass lediglich ein Steuerfall, nämlich der des Finanzstraftäters, potentiell betroffen sein könnte, andererseits haben Wirtschaftstreuhänder in der Gesellschaft für die Steuerpflichtigen sicherlich eine Vorbildwirkung in der Handhabung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten. Um einem Missverständnis…
…einem Ordner aufbewahrte. Ebenso hatte er sich eine Teilnahmebestätigung besorgt und aufbewahrt. Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für 1996 fasste der Beschuldigte den Tatplan, zu Unrecht auch für den 19. September 1996 eine Tagesgebühr samt Nächtigungspauschale (inkludierend einen anteilige Vorsteuerabzug) geltend zu machen. Offenbar ohne…
…Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine ausreichend strenge Bestrafung erforderlich ist, um andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Verlockung abzuhalten, ebenso wie K bei der Einreichung von Abgabenerklärungen untätig zu bleiben mit der Idee, abzuwarten und abzuklären…
…dass die Abgabenbehörde infolge ihrer Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Abgabe nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festsetzen hätte können. Ist hingegen dieser angestrebte deliktische Erfolg nicht eingetreten, sondern hat der Finanzstraftäter seinen Tatentschluss lediglich durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung…