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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0008-S/12

Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines seine Erlöse verheimlichenden Immobilienmaklers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-S/12vom 03.09.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Laut Betriebsprüfung wurde im Abgabenverfahren nur das Betriebsausgabenpauschale von 12 % des Umsatzes anerkannt, da Aufwandsbelege nur teilweise vorgelegt werden konnten bzw. nur teilweise anzuerkennen waren sowie die Fahrtenbücher unvollständig und nicht ordnungsgemäß gewesen sind (obgenannter Außenprüfungsbericht, Tz. 5, Finanzstrafakt Bl. 5). Um aber für Zwecke des Finanzstrafverfahrens Unabwägbarkeiten einer derartigen Schätzung zu Lasten des Beschuldigten jedenfalls auszuschließen, ist bei der Feststellung des strafrelevanten Verkürzungsbetrages im Zweifel zugunsten für Mag.X ein weiterer Abschlag vorzunehmen. Dieser wird in freier Beweiswürdigung einvernehmlich mit einem Viertel der Einkommensteuer laut Betriebsprüfung (€ 4.630,88) festgestellt. Vom sich solcherart ergebenden Abgabenbetrag ist der gegen den Willen des Beschuldigten bereits festgesetzte Einkommensteuerbetrag von € 2.157,28 (siehe oben) im Zweifel zu seinen Gunstan abzuziehen. Mag.X hat daher für das Veranlagungsjahr 2006 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF in Höhe von € 1.315,88 zu verantworten. Laut Betriebsprüfung wurde im Abgabenverfahren infolge des mangelhaften Belegwesens ein Vorsteuerabzug nur nach dem Pauschalsatz des § 14 UStG 1994 mit 1,8 % des Umsatzes vorgenommen (obgenannter Außenprüfungsbericht, Tz. 9, Finanzstrafakt Bl. 7). Im Finanzstrafverfahren kann die Möglichkeit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum der Meinung gewesen ist, auch bei korrekter Vorgangsweise Vorsteuern in einem größeren Ausmaß geltend machen zu dürfen. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird daher in freier Beweiswürdigung einvernehmlich ein Abschlag von einem Fünftel der bei der Betriebsprüfung festgestellten Umsatzsteuerschuld vorgenommen, um Unabwägbarkeiten der Schätzung zulasten für Mag.X jedenfalls auszuschließen. Mag.X hat daher für das Veranlagungsjahr 2006 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF in Höhe von € 3.387,60 zu verantworten. Veranlagung 2007: Am 26. August 2008 langte beim Finanzamt Salzburg-Stadt folgendes Schreiben des Mag.X ein (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007): "{Briefkopf} Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 4. August 2008 [Anmerkung: eine Erinnerung der Abgabenbehörde wegen unterbliebener Einreichung der Einkommensteuererklärung], möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass ich seit Februar 2007 NICHT mehr selbständig bin, sondern als freier MA tätig bin und seit Jänner 2008 als Arbeitssuchender gemeldet bin Mitteilung erfolgte an das Finanzamt, einerseits persönlich mit Stempel in der Einlaufstelle im Jänner 2007 abgegeben, eine Mail im April 2007. Bitte dies zu korrigieren. Meine Tel.Nummer {...} Danke Mit freundlichen Grüßen {Unterschrift}" Schließlich reichte Mag.X am 24. Oktober 2008 beim Finanzamt für das Veranlagungsjahr 2007 eine vom selben Tag datierte Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2007 ein, in welcher er angab, von einer Stelle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen zu haben, welche er mit € 10.022,80 bezifferte (eingetragen wiederum unter der Rubrik 725 "Einkünfte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinabrungen steuerfrei sind"), und in welcher er diverse Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Dieser Steuererklärung war auch eine Auflistung der Ausgaben "der Tätigkeit als freier MA für 2007" in Höhe von € 3.372,85 begeschlossen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007). Laut Versicherungsdatenauszug und Verfahrensdatenübersicht hat der Beschuldigte bis 1. Jänner 2007 bis 4. Oktober 2007 Notstandshilfe und Arbeitslosenbezug vom Arbeitsmarktservise (AMS) bezogen (zu den ihm daraus erwachsenen Rechtsfolgen weiter unten), war im Oktober 2007 kurzfristig für einige Tage als Mitarbeiter eines Wachdienstes gemeldet und hat dann wieder ab 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 vom AMS Notstandshilfe bezogen (Finanzstrafakt Bl. 57). Welche abgabenrechtliche Qualität die von ihm als Betriebsausgaben gesammelten Belege gehabt haben, ist sehr klar und prägnant den Vermerken der diese sichtenden Betriebsprüferin zu entnehmen (Anmerkung jeweils nach der Zahl): € 120,00 50% - € 32,40 Was soll das sein - € 71,90 ok - € 29,40 falsche Firma - € 148,89 BRD - 972,91 falsche Firma - € 94,17 keine Rechnung, sondern Mahnung - € 600,00 50% - € 965,87 falsche Firma - € 144,40 falsche Adresse, Datum aus 2008 - € 73,00 privat - € 119,91 nein, falsche Adresse (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007). Tatsächlich hat Mag.X aber zusätzlich zu den solcherart deklarierten Einnahmen aus seiner tatsächlich gewerblichen Tätigkeit als Immobilienmakler von netto € 8.352,34 weitere Einnahmen in Höhe von netto € 72.472,51 erzielt, welche er verschwiegen hat (Außenprüfungsbericht vom 26. Juli 2010 zu ABNr. dd , Tz. 3, Beilage E1 zu Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 4 und 13). Zusätzlich hatte Mag.X in seinen Honorarnoten Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 16.164,97 in Rechnung gestellt, die Umsatzsteuern auch (mit)vereinnahmt, aber diese gleichsam zu treuen Handen einkassierten Mittel dann nicht dem Fiskus abgeliefert, indem er weder den Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit angezeigt hatte (siehe oben), keine Voranmeldungen eingereicht, keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hat, weswegen auch die Abgabenbehörde infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Umsatzsteuer nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2008 festzusetzen vermochte. Der Beschuldigte hat dabei mit dem Tatplan gehandelt, seine gewerbliche bzw. unternehmerische Betätigung als Immobilienmakler gegenüber dem Fiskus wie schon in der Vergangenheit weiterhin soweit zu verschleiern, dass eine rechtswidrige Abgabenvermeidung möglichst im Höchstausmaß eintreten würde, damit er die Geldmittel für die andernfalls vom Finanzamt geforderten Einkommensteuern und die lukrierten Gelder aus den vereinnahmten Umsatzsteuern anderweitig, nämlich u.a. zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, verwenden könnte. Sein Ziel ist gewesen, sich solcherart durch wiederkehrende Begehung der Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, was ihm - zumindest teilweise - auch gelungen war. Zur Vollendung der Einkommensteuerhinterziehung für 2007 ist es nicht mehr gekommen, weil Mag.X zwischenzeitlich in Streit mit seinem Geschäftspartner G geraten war. Dieser hatte dem Genannten, welchen er als ab 10. Jänner 2007 als Leiter der Salzburger Niederlassung des Unternehmens eingestellt hatte, vorgeworfen, der Fa. H zustehende Vermittlungsprovisionen auf sein eigenes Konto umgeleitet zu haben (Strafanzeige vom 22. April 2008, Finanzstrafakt Bl. 63 ff). Umfangreiche polizeiliche Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Salzburg waren die Folge (Abschlussbericht des LKA vom 12. Juni 2008, Finanzstrafakt Bl. 68 ff). Letztendlich wurde Mag.X in diesem Zusammenhang auch mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 2008 zu GZ. xxHVxx rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fakten nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ein 8. Faktum des Schuldspruches hat den Betrug gegenüber dem Arbeitsmarktservise (AMS) im Jahre 2007 betroffen, als nämlich Mag.X dessen Angestellte durch die Vorgabe, einkommenslos zu sein, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von € 9.048,42 verleitete (Finanzstrafakt Bl. 122 bis 138). Solcherart wäre es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Information aus der Wirtschaftsstrafsache auch die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt erreicht hätte. Folgerichtig hat daher Mag.X auch nach Ankündigung einer geplanten Außenprüfung durch die Betriebsprüferin am 6. Februar 2009 (Aktenlaufzettel Betrebsprüfung) - wie oben erwähnt - am selben Tag Selbstanzeige in der Strafsachenstelle des Finanzamtes Salzburg-Stadt erstattet und dabei unter anderem ausgeführt, er werde den Schaden in jedem Fall wieder gut machen. Der Grund der wahrscheinlichen Differenz sei, dass ihm sein voriger Geschäftspartner G alle Unterlagen entwendet habe (Finanzstrafakt Bl. 41). Honorarnoten über Provisionen des Jahres 2007 waren beigeschlossen; diese haben aber nur sieben Geschäftsfälle mit G betroffen und ergaben eine Summe von netto € 3.440,50 zuzüglich USt € 688,10 (Außenprüfungsbericht, Tz. 3, Finanzstrafakt Bl. 4). So gesehen wäre eigentlich jedenfalls hinsichtlich der verheimlichten Umsätze und Erlöse noch keine ausreichende Darlegung der Verfehlung im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG in der zum Zeitpunkt der Taten bzw. der Selbstanzeige oder zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung erfolgt, weil natürlich - siehe oben - der Grund für die erfolgten Abgabenverkürzungen der oben beschriebene Tatplan des Beschuldigten gewesen ist und nicht der Umstand, dass ihm der von ihm betrogene Geschäftspartner seine Buchhaltung entwendet hätte, sodass er seine unternehmerische Tätigkeit als Immobilienmakler nicht binnen Monatsbeginn anzeigen konnte und er diese nicht auch etwa später noch mit ausreichender Darlegung dem Fiskus melden konnte, keine Voranmeldungen einreichen konnte, keine Vorauszahlungen entrichten konnte, keine ordnungsgemäßen Einkommensteuererklärungen einreichen konnte und auch keine Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichen konnte. Lässt man aber die Darlegung der Verfehlung für die sieben Geschäftsfälle (gerade noch) gelten, fehlte es zumindest hinsichtlich der Einkommensteuer an der für die Feststellung der Verkürzung erforderlichen Offenlegung der Umstände iSd § 29 Abs. 2 FinStrG, da sich nach den vom Beschuldigten angegebenen Betriebsausgaben (siehe oben) ein gänzlich anderer Steuerbetrag ergeben hätte. Es hat einer nachfolgenden Außenprüfung bzw. einer Schätzung im nunmehrigen Berufungsverfahren bedurft, um die Voraussetzungen zu schaffen, dass eine aus den sieben Belegen sich ergebende anteilige Verkürzung an Einkommensteuer berechnet hätte werden können. Hinsichtlich der nach Abzug der anteiligen Vorsteuer von 1,8 % vom Umsatzes und des anteiligen weiteren Fünftels verbleibt hinsichtlich der offengelegten sieben Honorarnoten eine relevante Umsatzsteuer von € 488,55. Eine weitere Voraussetzung für eine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG die Entrichtung der solcherart vom Anzeiger geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften (Gesetzeswortlaut zum Zeitpunkt der Taten bzw. der Selbstanzeige) oder binnen Monatsfrist (Gesetzeswortlaut zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung) gewesen. Im Falle einer Entrichtung entsprechend den Abgabenvorschriften (Gesetzeswortlaut zum Zeitpunkt der Taten bzw. der Selbstanzeige) hätte dies bis zum 13. September 2010 (Fälligkeitstag bzw. Ende der Nachfrist) zu erfolgen gehabt, was nicht geschehen ist (Buchungsabfrage vom 2. Juni 2013). In diesem Zusammenhang sind dem Fiskus aber laut Judikatur des VwGH auch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen überbunden gewesen, sodass eine Entrichtung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Finanzstraftäters im Dezember 2010 (Buchungsabfrage) anfechtbar gewesen wäre und nun bei zukünftiger Einhaltung des Zahlungsplanes laut Schuldenregulierungsverfahren hinsichtlich der € 488,55 Strafbefreiung eintreten würde. Ob solches stattfinden wird, wüsste man natürlich erst im Jahre 2017, wenn die letzte Rate des Zahlungsplanes fällig werden wird (Aktenvermerk aus dem Einbringungsakt, Ausdruck, Finanzstrafakt Bl. 189). Bei der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Rechtslage wiederum hätte die Monatsfrist zur Entrichtung erst begonnen, wenn der vom Anzeiger aus den Verkürzungen geschuldete Betrag auch bekanntgegeben worden war (ihm also bescheidmäßig eröffnet worden wäre, dass er im Zusammenhang mit der erstatteten Selbstanzeige für das Veranlagungsjahr 2007 eine verkürzt gewordene Umsatzsteuer von € 488,55 schuldete). Dies ist nicht geschehen, weshalb der Beschuldigte noch immer strafbefreiend entrichten könnte. Andererseits ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung für den Beschuldigten insoweit auch ungünstiger, als bei der Entrichtung laut Monatsfrist numehr die tatsächliche dauerhafte Vermögensvermehrung des Fiskus gemeint gewesen ist, also bei einer angestrebten Quote von 13,33 % im Schuldenregulierungsverfahren lediglich maximal € 65,13 an Umsatzsteuer straffrei werden könnten. Es ist in Anbetracht des geringen Umsatzsteuerbetrages nicht im Sinne der gebotenen Raschheit des Finanzstrafverfahrens bzw. gebotenen Verfahrensökonomie, bis zur Klärung auch dieses Aspektes zuzuwarten oder allenfalls dieses Teilfaktum aus dem gegenständlichen Berufungsverfahren auszuscheiden, da dem geringen Betrag keine Relevanz zukommt und zum Zeitpunkt seiner Klärung beispielsweise als strafbar infolge des Zeitablaufes wohl jedenfalls keine Zusatzstrafe mehr verhängt werden würde. Es ist daher auf Basis der derzeitigen Aktenlage zu entscheiden und im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten anzunehmen, dass hinsichtlich des Betrages von € 488,55 an Umsatzsteuer 2007 in Hinkunft zur Gänze eine strafbefreiende Entrichtung erfolgen wird. Laut Betriebsprüfung wurde im Abgabenverfahren bei der Berechnung der Einkommensteuer nur das Betriebsausgabenpauschale von 12 % des Umsatzes anerkannt, da Aufwandsbelege nur teilweise vorgelegt werden konnten bzw. nur teilweise anzuerkennen waren sowie die Fahrtenbücher unvollständig und nicht ordnungsgemäß gewesen sind (obgenannter Außenprüfungsbericht, Tz. 5, Finanzstrafakt Bl. 5). Um aber für Zwecke des Finanzstrafverfahrens Unabwägbarkeiten einer derartigen Schätzung zu Lasten des Beschuldigten jedenfalls auszuschließen, ist bei der Feststellung des strafrelevanten Verkürzungsbetrages im Zweifel zugunsten für Mag.X ein weiterer Abschlag vorzunehmen. Dieser wird in freier Beweiswürdigung einvernehmlich mit einem Viertel der Einkommensteuer laut Betriebsprüfung (€ 32.126,59) festgestellt. Mag.X hat daher für das Veranlagungsjahr 2007 eine versuchte gewerbsmäßige Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF und § 13 FinStrG in Höhe von € 24.094,92 zu verantworten. Laut Betriebsprüfung wurde im Abgabenverfahren infolge des mangelhaften Belegwesens ein Vorsteuerabzug nur nach dem Pauschalsatz des § 14 UStG 1994 mit 1,8 % des Umsatzes vorgenommen (obgenannter Außenprüfungsbericht, Tz. 9, Finanzstrafakt Bl. 7). Im Finanzstrafverfahren kann die Möglichkeit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum der Meinung gewesen ist, auch bei korrekter Vorgangsweise Vorsteuern in einem größeren Ausmaß geltend machen zu dürfen. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird daher in freier Beweiswürdigung einvernehmlich ein Abschlag von einem Fünftel der bei der Betriebsprüfung festgestellten Umsatzsteuerschuld vorgenommen, um Unabwägbarkeiten der Schätzung zulasten für Mag.X jedenfalls auszuschließen. Mag.X hat daher - nach Abzug auch des obgenannten Betrages von € 488,55 - für das Veranlagungsjahr 2007 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF in Höhe von € 11.279,53 zu verantworten. Veranlagung 2008: Im Zuge einer USt-Nachschau für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2008 anlässlich der Außenprüfung für 2005 bis 2007 hat die Prüferin trotz entsprechender Recherchen nur mehr Umsätze in Höhe von insgesamt netto € 4.774,11 zuzüglich USt € 954,82 festgestellt (obgenannter Außenprüfungsbericht, Tz. 10, Finanzstrafakt Bl. 7); davon wurden laut Veranlagungsbescheid vom 25. August 2010 lediglich € 870,85 festgesetzt (Buchungsabfrage). Der Vorwurf einer Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 zum 30. Juni 2009 im Finanzstrafverfahren kam nicht in Betracht, weil der Abgabenanspruch der Abgabenbehörde durch die am 17. Februar 2009 begonnene Außenprüfung bereits bekannt gewesen ist. Zur Frage einer Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist anzumerken: Die Betriebsprüferin hat sämtliche Beträge an verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen aus "kassentechnischen Gründen" (?) für Dezember 2008 zum Ansatz gebracht (Außenprüfungsbericht, Tz. 10, Finanzstrafakt Bl. 7). Nach Abzug eines Fünftel an geschätzten zusätzlichen Vorsteuern analog den Vorjahren verblieben lediglich € 696,68, welche in freier Beweiswürdigung wohl gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen wären, sodass sich pro Monat lediglich ein Betrag von € 58,06 ergäbe. In Anbetracht der geringen Beträge und der schon gegebenen geschäftlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten (strafrechtliche Ermittlungen, gewerberechtliche Ermittlungen - Finanzstrafakt Bl. 46) ist mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen, dass Mag.X einerseits die Vorgänge zu einzelnen Fälligkeitszeitpunkten doch irgendwie aus den Augen verloren hatte, andererseits in Bezug auf Dezember 2008, in welchem Monat die Verhandlung vor dem Strafgericht Salzburg stattgefunden hatte, aber ohnehin vor Fälligkeit den Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen hatte (Finanzstrafakt Bl. 41). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten erscheint daher bezüglich des Vorwurfes der Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt verbleibend lediglich € 696,68 (vorgeworfen: € 870,85) ein Nachweis auch der subjektiven Tatseite mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht gegeben, weshalb diesbezüglich das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Soweit von der Verteidigung eine Verjährung an Strafbarkeit eingewendet wird, ist anzumerken, dass die Verjährung der Strafbarkeit von Abgabenhinterziehungen gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG fünf Jahre beträgt, wobei jedoch eine Verjährung nicht eintritt, bevor nicht auch die Verjährungsfrist für vorsätzliche Finanzvergehen abgelaufen ist, welche in der Frist für die Verjährung der vorhergehenden Tat begangen worden sind, und zusätzlich in die Verjährungsfrist die Zeit der Anhängigkeit des Finanzstrafverfahren bei den Finanzstrafbehörden nicht eingerechnet werden (§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG). Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung wie hier sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige besondere Gründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Abgaben geahndet. Im Falle einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erhöht sich dieser Strafrahmen gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG auf das Dreifache der verkürzten Abgaben. Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 4.446,88 + € 5.787,36 + € 3.387,60 + € 1.315,88 + € 11.279,53 +€ 24.094,92 = € 50.312,17 X 3 ergibt somit € 150.936,51. Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 75.500,00. Laut Aktenlage ist zwischenzeitlich eine Schadensgutmachung in Höhe von lediglich € 723,11 erfolgt (Buchungsabfrage). Sollte es Mag.X gelingen, seinen Zahlungsplan einzuhalten, wird hinsichtlich des Restes der hinterzogenen Abgaben bis 2017 eine nachträgliche Gutmachung von 13,33 % zu erwarten sein (Finanzstrafakt Bl. 139). Der Rest ist für den Fiskus unwiderbringlich verloren. Der jetzt geständigen Verantwortung des Beschuldigten kommt für Beweiszwecke keine überragende Bedeutung mehr zu. Diesem Aspekt und den weiteren mildernden Umständen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Mag.X , der geringfügigen Schadensgutmachung (siehe oben), dem Umstand, dass es betreffend die Einkommensteuer für 2007 beim bloßen Versuch geblieben ist, der schlechten Finanzlage im Tatzeitraum, welche den Beschuldigten wohl auch zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, sowie der erstatteten Selbstanzeige hinsichtlich eines kleines strafrelevanten Teilaspektes (soweit nicht ohnehin eine strafaufhebende Wirkung zugestanden wird) und der Mitwirkung des Beschuldigten im Zuge der Außenprüfung stehen als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre und die Intensität der gezeigten deliktischen Energie entgegen: Immerhin hat der Beschuldigte nicht etwa lediglich seine abgabenrechtlichen Pflichten durch ein bloßes Untätigbleiben vernachlässigt, nein, er hat offensiv immer wieder den Kontakt mit der Abgabenbehörde gesucht, erkennbar nach dem Motto, zwar alles von der Steuer absetzen zu wollen, aber dabei den entscheidenden Aspekt, nämlich auch seine gewerbliche Betätigung als selbständiger Immobilienmakler und die dabei erzielten Umsätze und Erlöse entsprechend darzulegen, zu unterlassen; hat er gewollt und gezielt verheimlicht. Mag.X bietet geradezu ein klassisches Vorgehen eines abgabenunredlichen Bürgers, welcher eine Abgabenvermeidung im Höchstausmaß anstrebt. Dabei ist zu bedenken, dass Mag.X aufgrund seiner geschäftlichen Betätigung im Rahmen seines Dienstleistungsberufes in vielfältigem Kontakt mit seinen Kunden gestanden hat und steht, welche er in speziellen Vermögensangelegenheiten (Wohnungskauf, Wohnungsmiete etc.) berät, wobei es nicht ausbleiben kann, auch allenfalls steuerliche Angelegenheiten anzusprechen. Auch ist dafür Sorge zu tragen, bei Bekanntwerden der Berufungsentscheidung anderen potenziellen Finanzstraftätern aus dem Milieu des Beschuldigten gegenüber nicht den Eindruck zu erwecken, dass ein abgabenrechtliches Fehlverhalten wie das des Beschuldigten eine gleichsam belanglose Angelegenheit sei, welcher die Republik Österreich sich nicht etwa zu erwehren trachte. Auch aus spezial- und auch aus generalpräventiven Gründen wäre daher an sich mit einer empfindlichen Bestrafung vorzugehen. In Bedachtnahme auf diese Überlegungen wäre so gesehen der Ausgangswert auf lediglich etwa € 70.000,00 abzumildern. Der Erstsenat hat es auch unterlassen, Feststellungen zur Einkommenslage des Beschuldigten zu treffen; insoweit ist sein Vorgehen mit einem Verfahrensmangel behaftet, da bei einer Strafausmessung zwingend auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters Rücksicht zu nehmen ist. Berücksichtigt man aber auch die nunmehrige Lebenssituation des Beschuldigten und seine äußerst angespannte Finanzlage, wie im Rahmen des Berufungsverfahrens ermittelt und dargestellt, ist die Geldstrafe weiter wesentlich zu reduzieren. In gesamthafter Abwägung sämtlicher Aspekte ist sohin eine Geldstrafe von € 40.000,00 angemessen, das sind lediglich 26,51 % der Strafdrohung. Die oben dargelegten Erwägungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand einer Mittellosigkeit des Bestraften außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen, wäre eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten festzusetzen. In Anbetracht des Verböserungsverbotes (siehe § 161 Abs. 3 FinStrG) ist es aber unzulässig, im Rechtsmittelverfahren eine Geldstrafe zu reduzieren, die Ersatzfreiheitsstrafe aber unverändert zu belassen oder zu erhöhen. Es war daher bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe sogar eine verhältnismäßige Verringerung vorzunehmen. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren somit unverändert zu belassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 3. September 2013

Normen und Schlagworte

Immobilienmaklergewerbsmäßige AbgabenhinterziehungGewerbsmäßigkeitAbsichtSelbstanzeigeDarlegung der VerfehlungDarlegung der UmständeEntrichtungSchadensgutmachungStrafbemessungwirtschaftliche Verhältnisse des BeschuldigtenVerhandlungsprotokollBeratungsprotokollGegenstand des VerfahrensParteiengehörLadungsbescheidZustellungHinterlegungsanzeigeWiedereinsetzungsantragBescheidspruchAnzeige der unternehmerischen TätigkeitErkenntnisinhalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0008-S/12
Stammnummer
68835
Gültig
03.09.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF