Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0010-L/05
Umsatzsteuerhinterziehung in Zusammenhang mit einer dem Fiskus verheimlichten, auf Basis einer Familiengesellschaft geführten Zierkerzenproduktion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-L/05vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erstattet der - eine steuerlich nicht erfasste - GesbR vertretende Gesellschafter "Selbstanzeige" lediglich in der Form, dass er nach Fristablauf und nach bereits erfolgter Umsatzsteuerhinterziehung Abgabenerklärungen der Gesellschaft einreicht, in welchen u.a. die Umsatzsteuerschuld ausgewiesen ist, ohne dabei jedoch die Verfehlung eines für die Verkürzung Verantwortlichen darzulegen und ohne Benennung derjenigen Person, für welche Selbstanzeige erstattet werde, liegt kein finanzstrafrechtliches Anbringen iSd § 29 Abs.1 FinStrG vor.
Wollte man ein solches fingieren, läge überdies lediglich ein Anbringen der GesbR vor, welchem jedoch mangels Personenbenennung iSd § 29 Abs.5 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung für den verantwortlichen Gesellschafter zukäme.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger
sowie die Laienbeisitzer KR Manfred Grubauer und
Ing. Günter Reitinger als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen ES wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
10. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Finanzamt Grieskirchen Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. November 2004, StrNr.
2003/00053-001, nach der am 23. Juni 2005 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Kurt Brühwasser, des SE als
Vertreter der nebenbeteiligten ES und Mitgesellschafter, sowie der
Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge gegeben
und das angefochtene, im
Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
Ausspruch über Strafe insoweit abgeändert, als die über den
Beschuldigten zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
7.500
,--
(in
Worten: Euro siebentausendfünfhundert)
und
die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
neunzehn
Tage
verringert
werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 26. November 2004 des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde ES zu StrNr.
2003/00053-001 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig
gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich als steuerlich Verantwortlicher der Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht (GesbR) ES und Mitgesellschafter unter Verletzung der
abgabenrechtlichen [Anzeige-,] Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich
durch das Verschweigen [ergänze: der unternehmerischen Tätigkeit und]
der Umsätze der GesbR im Veranlagungsjahr 2002, [betreffend das genannte
Jahr] eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 33.509,95
bewirkt habe, und über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG
eine Geldstrafe von € 8.000,-- sowie für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen verhängt; an pauschalen Verfahrenskosten wurden ES
gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG € 363,--
vorgeschrieben.
Der nebenbeteiligten GesbR ES
und Mitgesellschafter wurde gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG die Haftung
für diese Geldstrafe auferlegt.
Der Entscheidung liegen
folgende Feststellungen des Erstsenates zugrunde [Ergänzungen des
Berufungssenates in eckiger Klammer]:
ES ist [war] Inhaber einer
Handelsagentur [für Umweltschutzprodukte und auch Bausparberater] an der
Anschrift in G. Er bezieht neben einer Rente wegen geminderter
Erwerbsfähigkeit auch eine Unfallrente und Einkünfte aus einem
Kerzenverkauf [einer Kerzenproduktion].
ES ist in aufrechter Ehe mit JS
verheiratet, welche als Hausfrau [außer den unten beschriebenen
Einkünften aus der GesbR] kein Einkommen bezieht. Den Beschuldigten treffen
sonst keine Sorgepflichten.
Gemeinsam sind die Ehegatten
Eigentümer zweier Liegenschaften [Einfamilienhäuser] in A und P
[welche mit Hypotheken belastet sind; die gemeinsam Schulden betragen solcherart
€ 137.156,--]
[Der Beschuldigte ist gelernter
Spengler und Dachdecker, wobei er nach einem Arbeitsunfall in eine
Invaliditätspension gehen musste (Finanzstrafakt Bl. 72).]
ES bezog [in der Folge auch]
Einkünfte als Bausparkassenvertreter [, wobei er nach einer anonymen
Anzeige im Dezember 1986 steuerlich erfasst wurde (Veranlagungsakt des
Finanzamtes Grieskirchen, nunmehr: Grieskirchen Wels, StNr. 181/4688,
Dauerakt).
Ab Oktober 1988 bis 2001 war ES
auch als Handelsagent für Umweltschutzprodukte bzw. Entkalkungsanlagen
tätig, was von ihm und seiner damaligen Steuerberaterin auch
ordnungsgemäß angezeigt und offen gelegt wurde (siehe den genannten
Veranlagungsakt, Dauerakt, eingereichte Einkommensteuererklärungen). Dabei
wurden zeitweise auch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt, Bl.
9).]
[Ab 1995 verkaufte er auch
selbst erzeugte bzw. verzierte Wachskerzen (Protokoll Verhandlung vor dem
Spruchsenat, Finanzstrafakt Bl. 72).]
Aus Anlass eines
Großauftrages [von 60.000 Stück Wachszierkerzen (Finanzstrafakt Bl.
73)] für die Firma X (über die Firma G) gründete er am 1.
Jänner 2002 mit seinem Sohn HS und seiner Ehegattin JS die ES GesbR zwecks
Herstellung und Vertrieb von [Zierwachs]kerzen [gleichsam in einem
familienhaften Manufakturbetrieb,] wobei alle drei Gesellschafter zu gleichen
Teilen am Gewinn und Verlust beteiligt werden sollten.
Als steuerlich Verantwortlicher
der GesbR wurde von den Gesellschaftern ES bestimmt [(siehe Pkt. 5 des
darüber erstellten Gesellschaftsvertrages, Veranlagungsakt ES,
Dauerakt).
Die Gesellschaft nahm auch
tatsächlich im Jahre 2002 die gewerbliche Produktion der Kerzen auf und
erfüllte den Großauftrag der X, wobei sie einen Umsatz von brutto
€ 260.782,72 und einen Gewinn von € 174.683,80 erzielte
(Veranlagungsakt betreffend die ES und Mitgesellschafter GesbR, StNr. 023/9341,
Finanzamt Grieskirchen, Veranlagung 2002, Umsatzsteuererklärung sowie die
Erklärung der Einkünfte der Personengesellschaft).
Dem zuständigen Finanzamt
Grieskirchen blieb aber diese unternehmerische bzw. gewerbliche Betätigung
der Gesellschaft verborgen, da ES weder den Beginn dieser Betätigung bei
der Abgabenbehörde angezeigt hatte, weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet, weder diesbezügliche Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht,
noch allenfalls bis zum Ablauf der Erklärungsfrist für das
Veranlagungsjahr 2002 entsprechende Steuererklärungen betreffend die
Gesellschaft beim obgenannten Finanzamt eingereicht hatte (obgenannter
Veranlagungsakt betreffend die ES und Mitgesellschafter GesbR, Buchungsabfrage
betreffend die StNr. 023/9341 vom 3. Mai 2005).
Noch anlässlich eines
Telefonates zwischen ES und einem Mitarbeiter des Finanzamtes Grieskirchen Wels
am 10. Februar 2003 betreffend seine Einkünfte im Veranlagungsjahr 2001
teilte der Beschuldigte mit, dass er selbst auf eigene Rechnung Kerzen erzeuge
und verkaufe, erwähnte aber dabei nichts über die in Wirklichkeit
nunmehr seit über 13 Monaten tätige Gesellschaft (Veranlagungsakt
betreffend ES, Veranlagung 2001, Aktenvermerk vom 10. Februar
2003).
Mangels Kenntnis von der
Existenz bzw. der Tätigkeit der GesbR und infolge fehlender
Abgabenerklärungen konnte das Finanzamt Grieskirchen Wels bis zum Ende der
Erklärungsfrist am 31. März 2003 die Umsatzsteuer für 2002 in
Höhe von € 33.509,95 auch nicht bescheidmäßig festsetzen
(Veranlagungsakt betreffend die ES und Mitgesellschafter GesbR, Veranlagung
2002).]
ES habe es dabei ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch [die
Verheimlichung der Existenz der GesbR und deren gewerbliche und unternehmerische
Betätigung gegenüber dem Finanzamt, die Nichtabgabe der
Steuererklärungen betreffend die GesbR bis zum Ende der
Erklärungsfrist, sowie] durch das Verschweigen der geschuldeten
Umsatzsteuern in obgenannter Höhe eine abgabenrechtliche [Anzeige-,]
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt [und] eine Verkürzung der
Umsatzsteuer in der vorhin erwähnten Höhe bewirkt.
In seiner Beweiswürdigung
verweist der Erstsenat auf den Umstand, dass [das Finanzamt von der GesbR und
deren Umsatz bzw. Gewinn erstmals dadurch Kenntnis erlangt habe], dass einer der
Mitgesellschafter, nämlich HS, in seiner am 29. April 2003 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2002 seinen Gewinnanteil aus der
Gesellschaft offen gelegt habe. Erst am 30. Juni 2003 - nach Aufforderung
durch die Abgabenbehörde - wären die Umsatzsteuererklärung
der GesbR und die Erklärung über die Einkünfte der Gesellschaft
für 2002 beim Finanzamt eingereicht worden, wobei das vermerkte Datum der
Erklärungen, 24. April 2003, in Anbetracht der verschiedenen
Schriftzüge nicht vom Beschuldigten stamme.
Das Verhalten des ES wäre
als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu qualifizieren, wobei
infolge einer teilweisen Tatentdeckung die nach der eingetretenen
Verkürzung der Umsatzsteuer für 2002 die durch den Beschuldigten
eingereichten Steuererklärungen zwar eine Selbstanzeige darstellten, welche
allerdings keine strafaufhebende Wirkung entfalte.
Bei der Strafbemessung
erachtete der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit
des Beschuldigten, sein Teilgeständnis, er erschwerend keinen
Umstand.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher
im Wesentlichen vorgebracht wird, es sei falsch, dass er vorsätzlich die
erwähnte Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt habe.
Es sei nämlich zwar
richtig, dass die Erklärungen der Personengesellschaft das Datum 24. April
2003 trage, die dazugehörige Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung weise aber das
Datum 29. Juni 2003 auf. Das Finanzamt habe ihn bis zum 30. Juni 2003 zur Abgabe
der Erklärungen für die GesbR nicht aufgefordert, weshalb er die
Erklärungen rechtzeitig am 30. Juni 2004 [vermutlich gemeint: 2003] beim
Finanzamt Grieskirchen eingereicht habe.
Es sei verwunderlich, dass der
Erstsenat von einer Verkürzung von € 33.509,95 spreche, weil infolge
der gewählten Bruttomethode der Gewinnermittlung um € 15.164,-- mehr
an Einkommensteuer zu entrichten waren.
Nicht zuletzt sei es
verwunderlich, dass das Finanzamt Grieskirchen seit 1995 nicht ein einziges Mal
Umsatzsteuervorauszahlungen eingefordert habe und die
Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1995 bis 2001 immer anerkannt
habe.
Er habe daher keinesfalls
schuldhaft gehandelt, weshalb ihn der Unabhängige Finanzsenat vom Vorwurf
der Abgabenhinterziehung freisprechen [und erkennbar: das gegen ihn
anhängige Finanzstrafverfahren einstellen] möge.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde der gegenständliche Sachverhalt
ausführlich erörtert, wobei der Beschuldigte letztendlich
einräumte, es sei sein Fehler gewesen, dass er den Gesellschaftsvertrag vom
1. Jänner 2002 dem Finanzamt nicht zur Kenntnis gebracht habe. Er
hätte den Vertrag seiner am 17. April 2002 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2001 beischließen sollen, was er
vergessen habe.
Voranmeldungen betreffend die
GesbR habe er nicht eingereicht bzw. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die GesbR habe er nicht entrichtet, weil er das auch in den Vorjahren nicht
gemacht habe.
Am Ende des Jahres 2002 habe er
die Belegordner betreffend die GesbR seinem Steuerhelfer Mag. F übergeben,
welcher ihm aber dann gesagt hätte, er schaffe die Erstellung der
Steuererklärungen betreffend die Gesellschaft nicht bis zum 31. März
2003, der Beschuldigte möge an das Finanzamt ein Fristerstreckungsansuchen
einreichen.
Für die die Erstellung der
Einkommensteuer des HS betreffend 2002 hätten - so der Beschuldigte
- "wir" Mag. F angerufen, welcher dessen Gewinnanteil
durchgesagt habe. Er habe sich daraufhin gedacht, das ist ja ein Wahnsinn,
welche Zahlungen da auf ihn (den Beschuldigten) zukämen.
Er habe nicht gewartet, bis vom
Finanzamt aus Erklärungen an die GesbR zugeschickt worden wären,
sondern dies handschriftlich selbst gemacht.
Unter Hinweis auf die
schriftlichen Ausführungen und die Rechtzeitigkeit der eingereichten
Steuererklärungen im Sinne einer strafaufhebenden Selbstanzeige beantrage
er daher die Verfahrenseinstellung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen derselben die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen und
Anzeigen.
Gemäß
§ 120
Abs.2 iVm § 121 BAO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb
begründet (also beispielsweise eine GesbR - bzw. für diese deren
Wahrnehmende ihrer steuerlichen Interessen - , welche eine Produktion und
Vertrieb von Kerzen eröffnet) binnen Monatsfrist diesen Umstand dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier: dem
Finanzamt Grieskirchen) anzuzeigen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn
seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (also hier die ES und
Mitgesellschafter GesbR bzw. deren Wahrnehmende der steuerlichen Interessen ES)
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer (bzw. der
Wahrnehmende für das Unternehmen) hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt
der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärung
abzugeben hat. Diese Umsatzsteuererklärung war - bis zur
Einführung der elektronischen Abgabenerklärung mit BGBL I 2003/124 ab
Veranlagung 2003 - bis einschließlich betreffend dem
Veranlagungsjahr 2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals
geltenden Fassung bis zum Ende des Monates März des Folgejahres
einzureichen gewesen.
Gemäß
§ 51
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich derjenige, der, ohne hiedurch den Tatbestand
anderer Finanzvergehen zu erfüllen (siehe die weiteren Ausführungen),
vorsätzlich derartige abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflichten verletzt, entsprechender Finanzordnungswidrigkeiten
schuldig.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen eines solchen (wie gegebenenfalls ES für die ES
GesbR) einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er bzw. der Wahrnehmende
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst
zu berechnende Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet wurden.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG machte sich eine derartige Person statt dessen einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich
unter Verletzung der ihr übertragenen diesbezüglichen
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der
obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem
sie die Existenz des Unternehmens bzw. die unternehmerische bzw. gewerbliche
Tätigkeit gegenüber den Abgabenbehörden nicht anzeigt und auch
jegliche weitere Information über diese verheimlicht, keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen
einreicht und auch bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist keine
Umsatzsteuererklärung (bzw. andere Abgabenerklärungen betreffend das
Unternehmen) bei den Abgabenbehörden einreicht, sodass infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde (hier: des Finanzamtes Grieskirchen) von der Entstehung
des Abgabenanspruches eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe (hier:
die Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2002) mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist (also bis zum 31. März 2003) nicht
festgesetzt werden konnte (§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, letzte
Alternative).
Eine Strafbarkeit wegen einer
zumindest versuchten derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen
an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten bzw. in der verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie
ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG (siehe oben) zu
bestrafen wären.
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Der Erstsenat hat den
gegenständlichen Sachverhalt unter den Tatbestand einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG eingeordnet.
Unbestritten ist zum Abschluss
der Berufungsverhandlung, dass tatsächlich ES der Wahrnehmende der
steuerlichen Anngelegenheiten der gegenständlichen GesbR gewesen ist und
infolge der Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten diese bzw. deren
Umsatzsteuerschuld für das Veranlagungsjahr 2002 im Ergebnis gegenüber
dem Fiskus geheim gehalten hat, sodass das zuständige Finanzamt die
Umsatzsteuer in Höhe von € 33.509,95 auch nicht bis
einschließlich zum 31. März 2003 festsetzen konnte.
Die Höhe des
strafrelevanten Verkürzungsbetrages ergibt sich aus der Höhe des nicht
festgesetzten Abgabenbetrages; eine Saldierung mit allfälligen anderen
Abgabenschulden oder -gutschriften ist nicht zulässig.
Die subjektive
Tatseite der vorgeworfenen Abgabenhinterziehung begegnet Einwendungen des
Beschuldigten.
Diese Einwendungen erweisen
sich aber als nicht berechtigt:
Die grundsätzlichen
abgabenrechtlichen Pflichten eines Unternehmers, den Beginn bzw. die Tatsache
seiner Betätigung den Abgabenbehörden mitzuteilen sowie - bei
Überschreiten bestimmter Grenzen - Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu
entrichten und Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, sind steuerliches
Allgemeinwissen und auch völligen steuerlichen Laien in der Regel bekannt.
Ein solcher Laie ist aber ES in Anbetracht seiner vormaligen beruflichen
Beratungstätigkeit und zumal seiner eigenen jahrzehntelangen
unternehmerischen Tätigkeit nicht gewesen, zumal auch in seiner eigenen
Abgabensache die Abgabenbehörde über seine selbständige
Tätigkeit letztlich ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden
ist.
Umstände, welche gegen das
Vorhandensein eines derartigen Basiswissens auch beim Beschuldigten im
strafrelevanten Zeitraum sprechen, sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Der Beschuldigte will mit
seinen Ausführungen glauben machen, er habe ohnehin ursprünglich den
Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der GesbR dem Finanzamt anzeigen
wollen, indem er eine Kopie des Protokolles über den mündlich
abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages den am 17. April 2002 eingereichten
Abgabenerklärungen betreffend seine Person für 2001 beischließen
wollte, in der Folge aber auf die Übermittlung dieser Kopie vergessen. Erst
ungefähr ein Jahr später habe er dies entdeckt und seinem Steuerhelfer
mitgeteilt, welcher im geraten habe, die Vertragskopie [ergänze offenbar:
seinen Steuererklärungen für 2002 im Jahre] 2003
mitzugeben.
Damit räumt ES aber
immerhin bereits selbst ein, in Kenntnis seiner jahrelangen Säumigkeit
einen Tatentschluss gefasst zu haben, bis zum Einlangen der seine Person
betreffenden Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde dem Fiskus die
Existenz der GesbR und deren unternehmerische Tätigkeit zu
verheimlichen.
Seltsam mutet auch an, dass er
angeblich diese wichtige Information der Behörde, welche auch in seinem
eigenen Abgabenverfahren mittels eigenständigen Schreiben bzw. Formularen
erfolgt war, angeblich gleichsam indirekt mit beiläufiger Übersendung
einer Vertragskopie als Beilage ohne weitere Erläuterung geben
wollte.
Unverständlich erscheint,
warum er diese Vertragskopie nicht bereits seinem Fristerstreckungsansuchen
betreffend die GesbR (entsprechend seiner eigenen Darstellung in der
Berufungsverhandlung) beigeschlossen hat oder zumindest über dessen Inhalt
im Telefonat vom 10. Februar 2003 dem Finanzamt berichtet hat.
Vollends unglaubwürdig
werden die Ausführungen des Beschuldigten, versucht man diese mit zu
treffenden Sachverhaltsfeststellungen in Einklang zu bringen:
So behauptet der Beschuldigte
in der Berufungsverhandlung, er habe auf Anraten seines Steuerhelfers in
Zusammenhang mit der GesbR ein Fristerstreckungsansuchen betreffend die
Abgabenerklärungen für 2002 einbringen wollen, aber deren Steuernummer
nicht gekannt.
Ohne jeden Zweifel und keiner
Uminterpretation zugänglich, hat ES lediglich ein Fristerstreckungsansuchen
betreffend seine eigenen Abgabenerklärungen eingebracht.
Ansatzpunkte für ein
derart sprachliches Unvermögen, welches den Beschuldigten etwa daran
gehindert hätte, zum Ausdruck zu bringen, dass er ein Anbringen betreffend
der Gesellschaft und nicht etwa betreffend seine Person einbringen wollte,
finden sich in den Akten nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung
vermochte sich der erkennende Senat vielmehr von einer raschen Auffassungsgabe
und einer durchaus gegebenen sprachlichen Gewandtheit des Beschuldigten zu
überzeugen.
Auch der Behauptung des
Beschuldigten, er selbst habe aus eigenem Antrieb und ohne auf eine Aufforderung
durch die Abgabenbehörde zu warten, die Steuererklärungen betreffend
die GesbR für 2002 beim Finanzamt eingereicht, steht die tatsächliche
Aktenlage entgegen.
So findet sich im
Veranlagungsakt betreffend die GesbR, Dauerakt, eine Kopie der
Einkommensteuererklärung des HS für 2002 (mit welcher das Finanzamt
von der Existenz der GesbR erfahren hatte) und auf dieser ein Aktenvermerk eines
Organwalters der Abgabenbehörde, wonach am 29. April 2003 ein Fragebogen
über die Betriebseröffnung (Verf 26) und die
Steuererklärungsformulare E 6, E 106, U 1 und 2 zugesandt worden
wären.
Damit korrespondierend wurden
betreffend die GesbR am 30. Juni 2003 persönlich eingereicht eine
Umsatzsteuererklärung (Formular U 1), eine Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Formular E 6), sowie eine Einnahmen-
/ Ausgaben-Rechnung für 2002, alles mit Maschinenschrift ausgefüllt,
wobei die Abgabenerklärungen handschriftlich, aber nicht von der Hand des
ES mit dem Datum "24.4.2003", die Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung
maschinschriftlich mit dem Datum "29.6.2003" versehen waren. Die
Abgabenerklärungen tragen die Unterschrift des Beschuldigten
(Veranlagungsakt betreffend die GesbR, Veranlagung 2002, Finanzstrafakt Bl. 2
ff).
Ebenfalls persönlich beim
Finanzamt Grieskirchen eingereicht wurde am 30. Juni 2003 eine handschriftlich
ausgefüllte Einkommensteuererklärung betreffend ES für 2002,
wiederum handschriftlich mit dem Datum "24.4.2003" versehen, wobei
die Handschriften aber nicht die Schriftzüge des Beschuldigten tragen. Die
Einkommensteuererklärung ist vom Beschuldigten unterfertigt
(Veranlagungsakt betreffend ES, Veranlagung 2002).
Weiters wurde am 30. Juni 2003
persönlich eingereicht das ominöse Protokoll über einen am 1.
Jänner 2002 mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag
(Veranlagungsakt betreffend ES, Dauerakt).
Entgegen den Ausführungen
des ES sind die Erklärungen betreffend die GesbR also nicht von ihm
handschriftlich, sondern offenbar vielmehr vom Steuerhelfer mit der
Schreibmaschine ausgefüllt worden.
Selbst wenn die offenbar vom
Steuerhelfer verfasste Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung betreffend die GesbR
für 2002 das maschinengeschriebene Datum 29. Juni 2003 trägt, war das
diesbezügliche Rechenwerk (mit dem Bruttoerlös der GesbR als
Ausgangswert) jedenfalls schon am 29. April 2003 fertig gestellt, denn
andernfalls hätte Mag. F den sich daraus ergebenden Gewinnanteil für
HS nicht bekannt geben können und hätte HS diesen nicht in seiner
Einkommensteuererklärung am 29. April 2003 zum Ansatz bringen
können.
Laut Vorbringen des
Beschuldigten hat Mag. F der Familie des Beschuldigten den Gewinnanteil für
HS spätestens am 29. April 2003 fernmündlich bekannt gegeben, wobei ES
laut seinen eigenen Angaben über die Höhe der Abgabennachzahlungen
erschrocken ist.
Der Aktenlage ist so gesehen
kein Hindernis zu entnehmen, warum er nicht die relevanten Daten für die
Umsatzsteuererklärung betreffend die GesbR ebenfalls von Mag. F abgefragt
hat bzw. - falls dies nicht ohnehin geschehen ist - warum er nicht
- wie von ihm lediglich behauptet - unverzüglich
tatsächlich selbst Abgabenerklärungen betreffend die GesbR für
2002 ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht hat.
Hinsichtlich des Protokolles
über den Gesellschaftsvertrag vom 1. Jänner 2002 drängt sich auch
die Frage auf, ob ein solcher denn auch wirklich abgeschlossen worden ist und
nicht etwa nachträglich zwecks Einkommensplitting und Vermeidung einer
hohen Belastung des ES mit Einkommensteuer nicht einfach nachträglich
erfunden worden ist.
Ermittlungen in diese Richtung
sind der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen.
Im Übrigen ist es durchaus
realistisch, dass sich der Beschuldigte zur Durchführung des
Großauftrages der Hilfe seiner Familienangehörigen bedient hat, wobei
deren Hilfe schon zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anbetracht der
Dimension des Auftrages abzugelten war. Warum sollte dieser Leistungsaustausch
auch nicht in Form eines Gesellschaftsvertrages gefasst werden?
In der
Gesamtschau geht daher der Berufungssenat davon aus, dass zwischen ES, JS und HS
tatsächlich eine Gesellschaft zur Durchführung des Großauftrages
gebildet worden war, ES diesbezüglich mit der Wahrnehmung der steuerlichen
Pflichten beauftragt wurde, wobei ihm auch die oben dargestellten
abgabenrechtlichen Pflichten, darunter diejenige zur zeitnahen Mitteilung an die
Abgabenbehörde über die unternehmerisch tätig gewordene
Gesellschaft zwecks deren steuerlichen Erfassung, zur Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen und zur fristgerechten Einreichung der
Abgabenerklärungen bekannt gewesen sind.
Um jedoch die tatsächliche
steuerliche Belastung unter anderem betreffend die von der GesbR geschuldete
Umsatzsteuer solange wie möglich hinauszuschieben, fasste er aber den
Entschluss, diesen seinen Pflichten nicht zu entsprechen und die Bekanntgabe der
GesbR und deren Umsätze solange als möglich zu verzögern. Dabei
nahm er - aus seinem Tatplan zwingend erschließbar - billigend
in Kauf, dass eben die spruchgegenständliche Jahresumsatzsteuer vom
zuständigen Finanzamt infolge Unkenntnis von der Entstehung dieses
Abgabenanspruches nicht bis zum Ende der von ihm nicht genützten
Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte.
Zu Recht ist daher der
Erstsenat auch von einer vorsätzlichen Begehungsweise des ES
ausgegangen.
Der Beschuldigte hat daher eine
Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 33.509,95 gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Hinsichtlich
des Vorliegens eines Strafaufhebungsgrundes in Form einer angeblichen
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ist anzumerken, dass eine solche
laut Aktenlage weder vorliegt noch diese im Falle eines Vorliegens für ES
eine strafaufhebende Wirkung entfalten könnte.
Gemäß
§ 29
Abs. 1 FinStrG wird jemand, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War wie im
gegenständlichen Fall mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung
verbunden, so tritt die Straffreiheit gemäß
§ 29
Abs. 2 leg.cit. nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Gemäß Abs. 5
dieser Gesetzesstelle wirkt eine Selbstanzeige überdies nur für die
Personen, für die sie erstattet wird.
Ebenso tritt gemäß
§ 29 Abs. 3 lit.b FinStrG eine Straffreiheit nicht ein, wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies
dem Anzeiger bekannt gewesen war.
Wenngleich ein
überspitzter Formalismus sicherlich fehl am Platze wäre, ist doch
anzumerken, dass den vorgelegten Akten eine Darlegung der Verfehlung eines
Finanzstraftäters nicht zu entnehmen ist und - gerade weil es
überhaupt an einem derartigen Anbringen einer Selbstanzeige fehlt -
naturgegebenermaßen auch keine Benennung derjenigen Person stattgefunden
hat, für welche eine Selbstanzeige erstattet worden wäre.
Ohne eine solche Benennung
fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die
strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige (vgl.
Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a
bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von
VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa die Aufgaben
des Abgabepflichtigen bzw. Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen faktisch
oder als rechtliche Vertreter wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012;
14.4.1993, 92/13/0278; 29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua;
vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
Auch kann dem Erstsenat nicht
entgegengetreten werden, der diesbezüglich von einer teilweisen Entdeckung
der Tat, also der Verkürzung an Umsatzsteuer für 2002 betreffend die
GesbR, ausgegangen ist, welche dem Beschuldigten bekannt geworden war: ES
wusste, dass Mag. F hinsichtlich des Gewinnanteiles seines Sohnes aus der dem
Fiskus verheimlichten GesbR Auskunft gegeben hatte, konnte schlussfolgern, dass
die Höhe des Gewinnanteiles (in einer Höhe, woraus sich wiederum eine
entsprechende Umsatzsteuerschuld erschließt) dem Finanzamt bekannt gegeben
worden war und erhielt einige Wochen später u.a. einen Fragebogen
betreffend Betriebseröffnung und eine Umsatzsteuererklärung für
2002 betreffend die GesbR zugesandt, woraus wiederum für ihn zu
schlussfolgern war, dass die Abgabenbehörde von der Existenz des
Unternehmens, deren Betätigung im Jahre 2002 und dem Entstehen einer
Umsatzsteuerschuld in noch unbekannter Höhe, welche bis zum Ablauf der
Erklärungsfrist aber nicht festgesetzt worden war, Kenntnis erlangt hatte
und nunmehr auch die konkreten Bemessungsgrundlagen erfahren
wollte.
Gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (€ 33.509,95 X 2 = €
67.019,90) geahndet.
Dabei ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die konkrete Bemessung der
Geldstrafe die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg.cit. in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I 2004/57, in der
Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des T in Anbetracht des erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach
§ 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich aber
auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein
wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da
Verfehlungen des Beschuldigten wie im gegenständlichen Fall in ihrer
Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung entfalten, welchen mit
entsprechender Strafsanktion zu begegnen ist, um andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten.
Der vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb
dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 67.019,90. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
wäre somit in etwa eine Geldstrafe von rd. € 33.500,-- zu
verhängen gewesen.
Für den Beschuldigten
sprechen jedoch als mildernde Umstände seine in der Berufungsverhandlung
gezeigte teilweise Schuldeinsicht, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit,
die zwischenzeitlich eingetretene Schadensgutmachung, die von ihm veranlasste
Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, sowie der Umstand, dass der
von ihm umgesetzte Tatplan weniger auf eine andauende Abgabenvermeidung, sondern
vielmehr auf die Erzwingung eines rechtswidrigen Abgabenkredites angelegt war,
als erschwerend - wie vom Erstsenat angemerkt - jedoch kein
Umstand.
So gesehen wäre ein
Abschlag um die Hälfte auf ca. € 16.000,-- durchaus tat- und
schuldangemessen, bedenkt man auch die zu beachtende
Generalprävention.
Führt man auch die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten,
insbesondere - wie dargestellt - seine gegebene Sorgepflicht und seine
verschlechterte Finanzlage ins Treffen, wäre eine weitere Verringerung
dieser Geldstrafe auf lediglich ungefähr € 12.000,--, umgerechnet
17,90 % des angedrohten Strafrahmens, angebracht gewesen.
Mangels einer Strafberufung des
Amtsbeauftragten ist dem Berufungssenat aber gemäß
§ 161 Abs.3
FinStrG eine Verböserung der Strafsanktion verwehrt.
Ausgehend von der Argumentation
des Erstsenates hatte der Berufungssenat vielmehr unter Bedachtnahme auf die
zusätzlich zu konstatierenden Milderungsgründe sogar eine wenngleich
nur unbeträchtliche Verringerung der Geldstrafe vorzunehmen, sodass diese
nunmehr lediglich 11,19 % (!) des Strafrahmens beträgt.
Einer weiteren Reduzierung der
Geldstrafe (aufgrund der zusätzlichen mildernden Umstände) steht
jedoch die - wie oben ausgeführt - zu beachtende erforderliche
generalpräventive Wirkung der zu verhängenden Sanktion
entgegen.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand
der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Acht zu lassen ist, weil
eine Ersatzfreiheitsstrafe laut Gesetz ja für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Laut herrschender
Spruchpraxis wäre für jeweils eine Geldstrafe von € 7.000,--
bis € 8.000,-- ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe vorzuschreiben, was
also eine weitaus höhere Ersatzfreiheitsstrafe bedingen würde.
Wiederum in Anbetracht des
Verböserungsverbotes war aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe einer
entsprechenden Verringerung zugänglich.
Die Höhe
der pauschalen Verfahrenskosten sowie der Haftungsausspruch betreffend der ES
und Mitgesellschafter gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen und
sind daher rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der nebenbeteiligten Gesellschaft
aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen
Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
23. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ZierkerzenproduktionGesbRGesellschaft nach bürgerlichem RechtTätigkeitsbeginnAnzeigepflichtAbgabenhinterziehungUmsatzsteuerAbgabenverkürzungSelbstanzeigeTatentdeckungTäterbenennung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-L/05
- Stammnummer
- 25532
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF