Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0012-L/07
Gewerbsmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Transportunternehmen; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0012-L/07vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas
sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 8. Jänner 2007
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. November
2006, StrNr. 046/2004/00000-001, nach der am 20. September 2007 in Anwesenheit
des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der
Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben
und die im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung
in ihrem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass die
gemäß
§ 33 Abs.5 iVm §§ 21 Abs.1 und 2, 38 Abs.1 lit.a
FinStrG zu verhängende Geldstrafe
auf
€
10.000,00
(in
Worten: Euro zehntausend)
und die für den Fall deren
Uneinbringlichkeit vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
sechs
Wochen
angehoben werden.
Entscheidungsgründe
Mit
Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 8. September 1999, StrNr. 046/1999/00000-001, rechtskräftig am
18. Oktober 1999, wurde E wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 94.238,00 betreffend die
Voranmeldungszeiträume November, Dezember 1998 und Februar 1999 nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von ATS 26.000,00
(umgerechnet € 1.889,50) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen belegt. Die Geldstrafe
wurde von E in Teilbeträgen, zuletzt nach Androhung der Vorführung zum
Antritt der anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe am 12. März 2001, beglichen
(Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr.
46/1999/00000-001).
Mit einer weiteren
Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 26. Mai 2003, StrNr. 046/2003/00000-001, rechtskräftig am 11.
Juli 2003, wurde E neuerlich wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 11.117,42 betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2002 nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 sowie für den
Fall der Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von
zweiunddreißig Tagen belegt. Die Geldstrafe wurde in Teilbeträgen am
27. August 2003, 8. September 2003, 15. Oktober 2003, 14. November 2003 und am
17. August 2004 entrichtet (Buchungsabfrage betreffend das Strafkonto;
Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr.
046/2003/00000-001).
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 9. November 2006, StrNr. 046/2004/00000-001, wurde E nunmehr
wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33
Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig gesprochen, weil er im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz als abgabepflichtiger Unternehmer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen (nämlich durch
deren Nichtabgabe) betreffend die Voranmeldungszeiträume November 2003 bis
Juli 2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt € 21.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat, wobei es ihm auch darauf angekommen ist,
sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen, und über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1
lit.a (ergänze: und 21 Abs.1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe von €
6.300,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn
Tagen verhängt.
Auch wurde dem Beschuldigten
der Ersatz von Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs.1 FinStrG in
Höhe von € 363,00 auferlegt.
In seinen der Entscheidung
zugrunde gelegten Feststellungen führte der Erstsenat aus, dass der
Beschuldigte betreffend die genannten Monate bis zu der Einstellung seines
Betriebes am 23. Juli 2004 weder Voranmeldungen eingereicht, noch entsprechende
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet hat, wodurch es ihm gelang,
mindestens € 21.000,00 an Umsatzsteuervorauszahlungen zu hinterziehen.
Dabei hat E in der Absicht gehandelt, sich durch die fortlaufende Begehung
seiner Verfehlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Als mildernd wertete der
Spruchsenat bei seiner Strafbemessung die geständige Verantwortung des
Beschuldigten, als erschwerend zwei Vorstrafen und eine wiederholte
Tatbegehung.
In Anbetracht der schwierigen
finanziellen Verhältnisse und der zwischenzeitigen Einstellung der
unternehmerischen Tätigkeit des Beschuldigten sei eine Geldstrafe von 10 %
des Strafrahmens gerechtfertigt.
Nicht abgesprochen wurde
über den mit Bescheid vom 7. Februar 2005 (Finanzstrafakt, StrNr.
046/2004/00000-001, Bl. 29) an E überdies erhobenen Vorwurf, er habe auch
betreffend die Voranmeldungszeiträume August bis Oktober 2004 entsprechende
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG zu verantworten, wenngleich in der Begründung des
gegenständlichen Straferkenntnisses des Spruchsenates ausgeführt wird,
im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der
Betriebseinstellung keine "Umsatzsteuervorauszahlungen" (gemeint wohl:
steuerpflichtigen Umsätze) mehr durchgeführt habe (zuletzt genannter
Finanzstrafakt, Bl. 63).
Gegen das
obgenannte Straferkenntnis hat der damalige Amtsbeauftragte innerhalb offener
Frist eine Berufung in Bezug auf den Strafausspruch erhoben, weil sowohl die
Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht des Strafrahmens und der
einschlägigen Vorstrafen als zu niedrig bemessen erscheine.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 20. September 2007 wurde
der Sachverhalt ausführlich erörtert.
Auf Befragen gab der
Beschuldigte vor dem Berufungssenat ergänzend an, dass er nur mehr für
seinen Sohn sorgepflichtig sei. Seine Verbindlichkeiten betragen nach wie vor
€ 250.000,00. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit sei er nunmehr
selbständiger Werkvertragsnehmer bei einem Marktforschungsinstitut, wobei
er aber nach wie vor bis auf das Existenzminimum gepfändet sei und derzeit
überdies keinen konkreten Auftrag habe. Im Ergebnis strebe er eine
Beschäftigung als Arbeitnehmer an.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also E) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Der Unternehmer hatte eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut §
1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt
Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht
überstiegen hatte.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134
Abs.1 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende
Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem 20. Dezember 2003) entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Entrichtung von
Vorauszahlungen sowie die Einreichung der Voranmeldungen und der
Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die
Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im
Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das
Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß
handelt).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis
zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan,
die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig
festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Es ist für den
Berufungssenat nachvollziehbar, dass der Erstsenat im gegenständlichen Fall
von einer allenfalls versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für
2003 und 2004 - auch im Zweifel zugunsten für E - deshalb nicht ausgegangen
ist, weil betreffend die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 2003
noch am 30. Juni 2004 eine Festsetzung der Vorauszahlungen im
Schätzungswege stattgefunden hat sowie betreffend die übrigen
strafrelevanten Voranmeldungszeiträume der strafrelevante Sachverhalt
bereits weit vor Ende des Veranlagungsjahres zur Entdeckung gelangte, als
nämlich auch für Jänner bis April 2004 am 30. Juni 2004 und
für Mai 2004 und folgende Monate am 13. Dezember 2004 die Vorauszahlungen
im Schätzungswege festgesetzt worden sind (Buchungsabfrage vom 11.
September 2007 betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten), sohin also ein
Tatplan des E auf Verkürzung auch der Jahresumsatzsteuern keine Aussicht
auf Erfolg versprochen hat.
Kam es dem
Finanzstraftäter - wie im gegenständlichen Fall E - bei seinen
Abgabenhinterziehungen auch darauf an, sich durch deren wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig
(§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem 13. Jänner 1999 geltenden
Fassung).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Unter Zugrundelegung des
festgestellten Sachverhaltes ist daher dem Erstsenat nicht entgegenzutreten,
wenn er von durch E begangenen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG ausgegangen ist.
Straferkenntnisse
erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird
(VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619
[hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH
21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 -
ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom
Amtsbeauftragten ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe erhoben wurde), steht
für die Berufungsbehörde überdies auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen
wurden. Der Berufungssenat hat bei der Strafbemessung auch von den in dieser
Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zur
Strafberufung des Amtsbeauftragten ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung
der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des E in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG teilweise noch
nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur
Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in
ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen
mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungsgegners von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht bzw. nicht in Einem
anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht
der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer
Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
ist hingegen zu bestrafen, wer wie E gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a
FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begangen hat.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG in Höhe von insgesamt € 21.000,00 die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe €
21.000,00 X 3 = € 63.000,00.
Ist der Finanzstraftäter
überdies - wie E - schon zweimal wegen derartiger Abgabenhinterziehungen
nach § 33 FinStrG bestraft worden und wurden diese Strafen - wie im
gegenständlichen Fall - auch vollzogen, so könnte dieser Strafrahmen
auch bei Bedarf gemäß
§ 41 Abs.1 FinStrG noch bis um die
Hälfte überschritten werden (!).
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 21.000,00, was einen Rahmen von €
42.000,00 ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 21.000,00
zu verhängen gewesen.
Den Milderungsgründen des
geständigen Verantwortung des E, seiner schwierigen finanziellen Lage im
Tatzeitraum, welche ihn offenbar zu seinen Verfehlungen verleitet hat, und dem
massiven Abschwächen der Spezialprävention (in Anbetracht der
Einstellung der transportunternehmerischen Tätigkeit des E) stehen aber als
erschwerend der Umstand der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen
längeren Zeitraum sowie der rasche Rückfall des hartnäckig in
seinem deliktischen Verhalten verharrenden Beschuldigten trotz zweier
einschlägiger Vorstrafen entgegen, weshalb unter Beachtung der
erforderlichen Generalprävention der obige Ausgangswert auf €
25.000,00 zu erhöhen ist.
Die noch bestehende
Sorgepflicht des E schlägt mit einem Abschlag von € 5.000,00 zu
Buche.
Die äußerst
schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten ist mit einem
Abschlag um die Hälfte zu berücksichtigen, sodass sich in
Abwägung aller Argumente eine Geldstrafe von € 10.000,00, dass sind
lediglich 15,88 % des Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen und den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten
entsprechend erweist.
Die Berufung des
Amtsbeauftragten war daher berechtigt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Für Vergleichszwecke ist
anzumerken, dass nach der Spruchpraxis pro einer Geldstrafe von € 7.000,00
/ 8.000,00 üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
festgesetzt wird.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt konnte zur Wahrung einer
ausgewogenen Relation mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich sechs Wochen
das Auslangen gefunden werden. Damit ist auch gewährleistet, dass -
beispielsweise durch Verteilung des Haftzeitraumes bei Bedarf auf mehrere
Zeiträume im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde erster Instanz -
durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe das berufliche Fortkommen des E
für den Fall, dass er in Zukunft eine von ihm laut seinem Vorbringen
angestrebte unselbständige Tätigkeit tatsächlich aufnehmen
würde, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden
wird.
Die Höhe
der dem Beschuldigten vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf
die Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach dem Bestraften solche
in Höhe von 10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von €
363,00, aufzuerlegen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig geworden und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf
das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
20. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TransportunternehmerVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenHinterziehungenGewerbsmäßigkeitStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-L/07
- Stammnummer
- 38709
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF