Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0015-G/03
Strafhöhe im Fall jahrelanger Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-G/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Dr. Andrea Ornig sowie
die Laienbeisitzer Dr. Dieter Pail und Dir. Alfred Genschar als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 23. Juni 2003
gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Graz-Stadt eingerichteten Spruchsenates
als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 31. Jänner 2003, StrNr. 2002/00081-001 bzw. SpS 5/2003,
nach der am 1. September 2003 und am 4. Mai 2004 in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten HR Dr. Maximilian Rombold sowie der Schriftführerin
Eveline Wünscher, jedoch am 4. Mai 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten,
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und das im Übrigen unverändert
bleibende erstinstanzliche Erkenntnis in seinem Strafausspruch dahingehend
abgeändert, dass die verhängte
Geldstrafe gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auf
€ 15.000,00
(in Worten: Euro fünfzehntausend)
und die verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG auf
sechs
Wochen
erhöht werden.
Entscheidungsgründe
W erzielte in den Jahre 1995 bis
2001 neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als technischer Zeichner für mehrere
Auftraggeber. Die Umsätze und Einkünfte aus diesem Nebenerwerb wurden
der Abgabenbehörde nicht offengelegt.
Im Jahre 1999 wurde den Abgabenbehörden durch eine
Kontrollmitteilung bekannt, dass W in den Jahren 1995 bis 1997 Honorare von der
Fa. J bezogen hatte. Die Zusendung diesbezüglicher Abgabenerklärungen
im Oktober 1999 blieb jedoch erfolglos. Im Zuge einer Nachschau
(Nachschauauftrag vom 11. Oktober 2000) wurde W vom Erhebungsorgan des
Finanzamtes Graz-Umgebung aufgefordert, Abgabenerklärungen für die
genannten Jahre auszufüllen sowie eine Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben beizulegen. Da W im Gespräch mit dem Organ des Finanzamtes
einräumte, dass auch in den Jahren 1998 und 1999 bisher nicht erklärte
Einkünfte angefallen seien, wurde er aufgefordert, auch für diese
Jahre Abgabenerklärungen einzubringen, was auch geschah. Bei seinen Angaben
in den Erklärungen beschränkte sich W jedoch lediglich auf den Teil
den Erlöse, von dem er annahm, dass er von der Finanzverwaltung bereits
entdeckt worden war, und verschwieg wiederum - in der Absicht,
rechtswidrigerweise Abgaben im Höchstausmaß soweit als möglich
zu vermeiden - noch zusätzlich erzielte Erlöse.
Im Zuge einer in der Folge bei W durchgeführten
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 3
Bundesabgabenordnung (BAO) über die Jahre 1995 bis 2001 (Finanzamt
Graz-Umgebung, BP-Bericht vom 6. September 2002, ABNr. 101043/02) stellte
der Prüfer aber nunmehr fest, dass der Beschuldigte auch von anderen
Unternehmen Honorare bezogen hatte, diese aber nicht in den genannten,
zwischenzeitlich eingereichten Abgabenerklärungen offengelegt hatte.
Die Verbuchung der vom Finanzamt erlassenen Umsatzsteuer-
und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 führte zu
einer Abgabennachforderung von insgesamt 39.449,20 €.
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates vom
31. Jänner 2003 wurde W aus diesem Anlass schuldig erkannt,
vorsätzlich betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 2001 eine
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in der Höhe von insgesamt
€ 39.449,20 bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.1 FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn [ergänze:
gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine
Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,-- und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt wurde. Bei der
Strafbemessung wurde als erschwerend der lange Deliktszeitraum, als mildernd das
vom W abgelegte Geständnis und seine bisherige finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit gewertet.
Gegen das
Erkenntnis brachte der Amtsbeauftragte das Rechtsmittel der Berufung ein. Die
verhängte Geldstrafe erscheine im Hinblick auf die gesetzlich
zulässige Höchststrafe von 200 % des strafbestimmenden
Wertbetrages unter Berücksichtigung eines siebenjährigen
Deliktszeitraumes und der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages mit nur
8,87 % der möglichen Höchststrafe als zu gering bemessen. W
entrichte seit November 2002 monatlich einen Betrag von 500,-- €,
sodass bei gleich bleibender Ratenzahlung die Abgabenschuld erst im Jahr 2009
und somit erst mehr als 14 Jahre nach Beginn der Hinterziehungshandlungen
getilgt sein werde. Er beantrage daher die Geldstrafe und die
Ersatzfreiheitsstrafe auf ein angemessenes Ausmaß zu
erhöhen.
In der mündlichen Verhandlung am 1. September
2003 gab W zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
an, er beziehe derzeit als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen in der
Höhe von € 1.900,-- vierzehnmal jährlich und sei für ein
Kind sorgepflichtig. Er besitze keine Vermögenswerte und habe Schulden im
Ausmaß von € 15.000,--.
Zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung am
4. Mai 2004 ist der Beschuldigte nicht erschienen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Bekämpft der
Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des
Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der
Strafbarkeit ist diesfalls Teilsrechtskraft eingetreten (siehe VwGH 26.4.1979,
2261, 2262/77).
Die Berufung des
Amtsbeauftragten richtet sich im vorliegenden Fall ausschließlich gegen
die Höhe der verhängten Strafe.
Das
diesbezügliche Vorbringen des Amtsbeauftragten erweist sich als
berechtigt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Im vorliegenden Fall
beträgt der Verkürzungsbetrag 39.449,20 €, die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte mögliche
Höchststrafe somit 78.898,40 €.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die
Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe
die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
(Abs. 3).
Die Strafbemessung ist eine
Ermessensentscheidung. Bei dieser sind somit das Ausmaß der Schuld des
Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Sorgepflichten) sowie die vorliegenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe zu berücksichtigen.
In diesem
Zusammenhang gab W zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat an,
er verdiene monatlich ca. € 1.900,-- und sei für ein Kind
sorgepflichtig.
Auf Grund der Aktenlage sind
als Milderungsgründe die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
Beschuldigten, sein Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als
erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum und das Verharren des W in seinem
Tatplan trotz Kontaktaufnahme durch die Abgabenbehörde, Zusendung
entsprechender Abgabenerklärungen und Befragungen durch Erhebungsorgane zu
berücksichtigen.
Bei der
Strafbemessung hat der Berufungssenat bei seiner Entscheidung auch dem
Präventionsgedanken im Sinne einer Finanzstrafrechtspflege Rechnung zu
tragen (VwGH 17.8.1994, 93/15/0232).
Es ist nicht nur im
Verhältnis gegenüber steuerunehrlichen Abgabepflichtigen erforderlich,
eklatanten und beharrlichen Verletzungen der abgabenrechtlichen Bestimmungen
spürbare strafrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen, die Verhängung
einer angemessenen Strafe ist darüber hinaus erforderlich, um einen
entsprechenden Nachahmungseffekt bei anderen Abgabepflichtigen zu verhindern. In
der Öffentlichkeit soll nicht der Eindruck entstehen, die
Finanzstrafbehörde zeige mit einer milden Bestrafung Verständnis
für die jahrelange und hartnäckige Nichtbeachtung der
abgabenrechtlichen Pflichten.
Die Vorgangsweise des W, der
Abgabenbehörde trotz ihrem Andrängen Nebeneinkünfte in
beträchtlicher Höhe zu verschweigen, gebietet daher zumal aus
generalpräventiven Überlegungen eine strenge Bestrafung. Selbst nach
Aufforderung der Abgabenbehörde zur Offenlegung der Nebeneinkünfte hat
der Beschuldigte nicht seine gesamten, sondern nur die der Behörde bis zu
diesem Zeitpunkt bekannten Einnahmen offengelegt. Der von W durch die
Nichtoffenlegung in einem Zeitraum von 7 Jahren verursachte Schaden ist mit fast
40.000,-- € beträchtlich.
Der Berufungssenat folgt daher
der Auffassung des Amtsbeauftragten, wonach die vom Spruchsenat verhängte
Geldstrafe, die nicht einmal 10 % der möglichen Höchststrafe
entspricht, im vorliegenden Fall einerseits dem Gebot der erforderlichen
Spürbarkeit im Hinblick auf den langjährigen Deliktszeitraum und das
geschilderte Verhalten des Finanzstraftäters sowie in Hinblick auf die
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nicht Rechnung trägt, zumal
auch aus präventiven Gründen eine empfindliche Bestrafung geboten
ist.
Unter Berücksichtung der
auch vorhandenen entsprechenden mildernden Umstände (teilweise
Schadensgutmachung, Geständnis, Unbescholtenheit) des gegenständlichen
Falles wäre daher in Anbetracht des hartnäckigen Verharrens des
Beschuldigten in seinem deliktischen Verhalten und des langen Tatzeitraumes
sowie der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention eine Geldstrafe von
30 bis 40 % des Strafrahmens angebracht.
Lediglich die persönlichen
Umstände des W, wie von ihm geschildert, und insbesondere seine schwierigen
finanziellen Verhältnisse ermöglichen eine weitere Reduzierung der zu
verhängenden Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß von
€ 15.000,-- als tatsächlich tat- und schuldangemessen. Diese
Geldstrafe entspricht einem Anteil von nicht ganz 20 % des möglichen
Strafrahmens, womit jedenfalls den strafreduzierenden Aspekten des
gegenständlichen Falles im höchstmöglichen Ausmaß Rechnung
getragen wird.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Hinblick auf diese
Überlegungen ebenfalls zu erhöhen und mit sechs Wochen festzusetzen,
wobei anzumerken ist, dass bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe der
Umstand der schlechten Finanzlage des W ohne Bedeutung ist, da die
Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe festzusetzen ist.
Die dem
Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, welche gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,--
bemessen worden waren, entsprechen dem Gesetz und bleiben daher
unverändert.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5534698 des Finanzamtes Graz-Umgebung zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Graz,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-G/03
- Stammnummer
- 11074
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF