…eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs…
…selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand…
…einreichte, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen absoluter Verjährung der Strafbarkeit gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative iVm 136, 157…
…3. April 2012) zur Entscheidung vor. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gem. § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit angeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg…
…3. April 2012) zur Entscheidung vor. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gem. § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit angeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg…
…8. März 2012) zur Entscheidung vor. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gem. § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit angeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg…
…angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg…
…die verhängte Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabsetzen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört…
…Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen. Wegen der mittlerweile eingetretenen Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich des in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruches betreffend versuchte Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 1995 bis 1997 wird keine Geldstrafe ausgesprochen. Gemäß § 185 Abs…
…stehe. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährung beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die…
…Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg…
…und auch jegliche weitere Information über die tatsächliche Höhe der Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird. Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach …
…selbst wurde ergänzend vorgebracht, dass das Finanzstrafverfahren neben den schon vorgebrachten sachlichen auch aus Rechtsgründen einzustellen sei. Denn die Kontrollhandlung fand auf ungarischem Territorium statt und eine Strafbarkeit bestehe nach § 5 Abs.1 FinStrG nur bei Verwirklichung eines Finanzvergehens im Inland. Es komme aber auch…
…habe. Vielleicht sollte dies in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört…
…Es werde daher beantragt, die Strafe aufzuheben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand…
…tatangemessen herabzusetzen sowie die Staatskasse zur Kostentragung des Verfahrens zu verpflichten und dem Berufungswerber eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Verwaltungsaufwand zu leisten. Zunächst wendet der Bw. Verjährung der Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens ein und führte dazu aus, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten…
…war über diese durch den unabhängigen Finanzsenat zu entscheiden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört…
…Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg…
…§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren zu Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates eingestellt. Wegen der mittlerweile eingetretenen Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich des in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruches zu den Punkten 2.)a) und b) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates…
…SpS, neuerlich zu entscheiden ist. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein…