Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0141-W/04
Absolute Verjährung der Strafbarkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0141-W/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 27. Oktober 2004
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 28. Juni 2004, SpS, in
nichtöffentlicher Sitzung am 7. Dezember 2004 in Anwesenheit der
Schriftführerin M.
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. Juni 2004, SpS,
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa.A. verantwortlicher
Geschäftsführer vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetztes entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Mai bis November 1994 in Höhe von € 69.817,88 bewirkt,
wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 28.000,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahren mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der Fa.A. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass wegen unentschuldigten Nichterscheinens des Bw. zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat die Voraussetzungen für
eine Verhandlung in Abwesenheit gemäß
§ 126 FinStrG gegeben
gewesen seien.
Die Fa.A. sei mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai
1994 gegründet und in das Firmenbuch eingetragen worden. Betriebsgegenstand
sei der Ein- und Ausfuhrhandel gewesen. Der Bw. habe seit der Gründung als
deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert.
Für den Zeitraum Mai bis November 1994 sei bei der
Fa.A. eine Betriebsprüfung vorgenommen worden, wobei bei
Prüfungsbeginn lediglich für Oktober 1994 eine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht gewesen sei. Die fehlenden Voranmeldungen
seien am 27. Jänner 1995 nachgereicht worden.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens habe sich eine
Ausgangsrechnung vom 5. Mai 1994, Nr. 4/94, an die Fa.P. über einen Betrag
von S 4,620.000,00 plus 20 % USt befunden; dieser sei eine Expertise und
ein Marketingkonzept für einen Gewerbshof/Tradecenter in der X-Straße
zugrunde gelegen. Das Angebot sei ursprünglich am 28. April 1993 von einer
Fa.B. an EB erstellt worden; die Beauftragung sei am 30. April 1993 erfolgt; in
der Folge sei die oben genannte GmbH für EB in den Vertrag eingetreten.
Geschäftsführer der Fa.P. sei ebenfalls EB gewesen. Von der
Betriebsprüfung sei ursprünglich vom Vorliegen einer Scheinrechnung
ausgegangen worden.
Tatsächlich sei der Betrag von S 4,620.000,00 aber der
Fa.A. zugeflossen. Dieser sei von EB an den Bw. bar übergeben worden und es
sei bereits in der Vorkorrespondenz zwischen den beiden Firma, etwa in einem
Schreiben der Fa.B. an EB vom 3. Mai 1993, das sich im Akt befinde, auf eine
"noch zu gründende Gesellschaft", die alle aus der Geschäftsbeziehung
resultierenden Beträge übernehmen sollte, darauf verwiesen worden.
Es habe sich bei der Ausgangsrechnung Nr. 4/94 daher um
eine reale Rechnung der Fa.A. gehandelt, aufgrund derer auch eine Zahlung in der
genannten Höhe erfolgt sei und die daher in der Umsatzsteuervoranmeldung zu
deklarieren gewesen wäre.
Der Bw. habe dies vorsätzlich unterlassen, wobei er
den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Dieser festgestellte Sachverhalt gründe sich im
Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen EB und die Ergebnisse der
Betriebsprüfung.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige
Unbescholtenheit sowie das lange Zurückliegen der Tathandlung, als
erschwerend hingegen kein Umstand angenommen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 27. Oktober 2004, mit
welcher beantragt wird die Geldstrafe auf ein leistbares Ausmaß von etwa
€ 10.000,00 zu reduzieren oder eine neuerliche Verhandlung
anzuberaumen.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung führt der
Bw. vorerst aus, aus welchen Gründen er zur mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat nicht erscheinen habe können.
Wie von der Betriebsprüfung im Jahre 1994
protokolliert, habe er die von der Fa.A. eingenommenen Gelder in ein Joint
Venture investiert und habe mit Sicherheit erwarten können, dass er diese
Gelder binnen weniger Monate zurückerhalten werde.
Der Bw. widerspreche daher der Behauptung, dass er eine
Verkürzung für gewiss gehalten habe.
Es sei eine lange und komplizierte Geschichte, warum weder
das eine noch das andere Joint Venture bis jetzt zu einer Rückzahlung
geführt habe und er wiederhole, dass keine Absicht einer Verkürzung
gegeben gewesen sei. Er sei jedoch optimistisch diese investierten Gelder noch
in diesem Jahr zurückzuerhalten.
Abgesehen von diesem genannten Bemühen ruhe die Fa.A.
derzeit und das Einkommen des Bw. bestehe ausschließlich aus einer ASVG
Alterspension in Höhe von € 484,00 monatlich.
Er habe daher wie oben dargelegt die Abgabenverkürzung
nicht vorsätzlich herbeigeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein
Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für
diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für
fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die
§ 25 anzuwenden ist.
Abs.
4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)."
Abs.
5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn
der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in
Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind."
Wie aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich ist, hat der
Bw. nach Beginn einer Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 Abs. 3 BAO
betreffend die Fa.A. über den Zeitraum Mai bis November 1994
(Prüfungsbeginn: 17. Jänner 1995) als deren
Geschäftsführer am 27. Jänner 1995 eine Umsatzsteuervoranmeldung
für die Monate Februar bis September 1994 mit einer ausgewiesenen Zahllast
von S 950.715,00 abgegeben, welche am 9. März 1995 zu einer
Abgabenfestsetzung durch die Betriebsprüfung für den Zeitraum Februar
bis September 1994 in eben dieser Höhe führte.
Gegenüber dieser abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung
ergaben sich laut Feststellungen der Betriebsprüfung keine Abweichung von
den erklärten Besteuerungsgrundlagen, sodass mit Bescheid vom 28. September
1995 die Umsatzsteuer für die Monate Februar bis September 1994 von der
Betriebsprüfung neuerlich betragsgleich in Höhe von S 915.715,00
festgesetzt wurde.
Der seitens des Spruchsenates im erstinstanzlichen
Erkenntnis zugrunde gelegte Tatzeitraum Mai bis November 1994 mit einem
Verkürzungsbetrag von € 69.817,88 (entspricht S 960.715,00)
entspricht daher nicht der Abgabenfestsetzung der Betriebsprüfung für
Zeiträume Februar bis September 1994 und ist auch insoweit aus der
Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vielmehr steht der Tatzeitraum entsprechend der
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung vom 27. Jänner 1995 und der darauf
beruhenden Abgabenfestsetzung durch die Betriebsprüfung mit Februar bis
September 1994 zweifelsfrei fest. Die betragliche Differenz zwischen dem nach
Ansicht des Berufungssenates richtigen Verkürzungsbetrages laut
Betriebsprüfung von S 950.715,00 und dem vom Spruchsenat
erstinstanzlich der Bestrafung zu Grunde gelegten Hinterziehungsbetrag von
S 960.715,00 (€ 69.817,88) beruht offensichtlich auf einem vom
erstinstanzlich erkennenden Senat irrtümlich übernommenen Tippfehler
aus dem Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom
20. Dezember 1995, welcher sich auch in der Stellungnahme der
Amtsbeauftragten an den Spruchsenat wieder findet.
Die aus der (im erstinstanzlichen Erkenntnis bezeichneten)
Ausgangsrechnung vom 5. Mai 1994 an die Fa.P. resultierende
Umsatzsteuerschuld in Höhe von S 924.000,00 (= 20 % von S 4,620.000,00) war
am 15. Juli 1994 fällig und die Verkürzung durch
Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 lit.
b FinStrG bewirkt.
Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG war daher mit
Ablauf des 15. Juli 2004 insoweit die absolute Verjährung der
Strafbarkeit eingetreten.
Hinsichtlich der darüber hinausgehenden
Verkürzungsbeträge für Tatzeiträume bis September 1994,
für welche die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit
spätestens am 15. November 1994 begann, ist entsprechend der
Bestimmung des § 31 Abs. 5 FinStrG die Verjährung der Strafbarkeit
jedenfalls mit 15. November 2004 eingetreten.
Im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen
Berufung beim unabhängigen Finanzsenat am 26. November 2004 war daher
bereits insgesamt die absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eingetreten.
Wegen Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes musste daher
seitens des Berufungssenates gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG mit
Verfahrenseinstellung vorgegangen werden, wobei ein inhaltliches Eingehen auf
das Berufungsvorbringen im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung
obsolet war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0141-W/04
- Stammnummer
- 13063
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF