…Unterlagen und Beweismittel (also entweder "Primärnachweise" iSd Art.16 Abs.1 lit.a) und b) der VO (EG) Nr.800/1999 oder "Sekundärnachweise" iSd Art.16 Abs.2 lit.a) bis g) leg.cit.) beizubringen. Tatsächlich langte am 5.7.2006 (im Anhang zur Parteieingabe…
…der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der in lit.a) bis lit.g) beschriebenen Dokumente (=sog. "Sekundärnachweise") vorliegen. Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen (Abs.3 leg.cit.). Gem. Art…
…1 Buchstabe a VO 800/1999 vorgelegten Verzollungsdokuments stehe dem Ausführer die Möglichkeit offen, die Verzollung im Bestimmungsland durch die Vorlage so genannter Sekundärnachweise nachzuweisen (Artikel 16 Absatz 2 VO 800/1999). Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sind "Zweifel an der Echtheit des…
…1 Buchstabe a) VO 3665/87 vorgelegten Verzollungsdokuments stehe dem Ausführer die Möglichkeit offen, die Verzollung im Bestimmungsland durch die Vorlage so genannter Sekundärnachweise nachzuweisen (Artikel 18 Absatz 2 VO 3665/87). Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sind "Zweifel an der Echtheit des…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Masseverwalters, vom 12. Juli 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 29. Juni 2005, Zl. 610/00000/5/2001, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich…
…vom 9. März 2006. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, sie bemühe sich so genannte Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen gemäß Art. 47 Abs. 2…
…vom 2. März 2006. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, sie bemühe sich so genannte Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen gemäß Art. 47 Abs. 2…
…vom 27. Februar 2006. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, sie bemühe sich so genannte Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen gemäß Art. 47 Abs. 2…
…vom 27. Februar 2006. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, sie bemühe sich so genannte Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen gemäß Art. 47 Abs. 2…
…vom 27. Februar 2006. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, sie bemühe sich so genannte Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen gemäß Art. 47 Abs. 2…
…Einhebung." Weiters führte die Bf. im Wesentlichen aus, sie bemühe sich, so genannte Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung …
…20. Jänner 2006 weitere Ausführungen zur Berufung nach. Im Wesentlichen verwies die Bf. darin auf ihre Bemühungen, Sekundärnachweise gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch den Handelsrat der österreichischen Botschaft in Moskau zu besorgen. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar…
…im Wesentlichen vor, durch die belangte Behörde sei mündlich die Frist zur Vorlage von Sekundärnachweisen auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Die Behörde hätte positiv feststellen müssen, dass Sekundärnachweise nicht mehr zu beschaffen seien, weil damit der Ablauf der mündlich auf einen zeitlich nicht bestimmten Zeitpunkt…
…im Wesentlichen vor, durch die belangte Behörde sei mündlich die Frist zur Vorlage von Sekundärnachweisen auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Die Behörde hätte positiv feststellen müssen, dass Sekundärnachweise nicht mehr zu beschaffen seien, weil damit der Ablauf der mündlich auf einen zeitlich nicht bestimmten Zeitpunkt…
…mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 weitere Ausführungen zur Berufung nach. Im Wesentlichen verwies die Bf. darin auf ihre Bemühungen, Sekundärnachweise gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch den Handelsrat der österreichischen Botschaft in Moskau zu besorgen. Mit der Berufungsvorentscheidung…
…mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 weitere Ausführungen zur Berufung nach. Im Wesentlichen verwies die Bf. darin auf ihre Bemühungen, Sekundärnachweise gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch den Handelsrat der österreichischen Botschaft in Moskau zu besorgen. Mit der Berufungsvorentscheidung…
…800/1999, ist daher der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr der verfahrensgegenständlich exportierten Ware im Drittland nicht erbracht. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 VO 800/1999 kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr mittels Sekundärnachweisen geführt werden, falls der…
…November 2004 legte die Bf. durch ihren nunmehrigen Vertreter diverse Sekundärnachweise iSv Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) VO 800/1999 vor. Zum verfahrensgegenständlichen Fall wurden unter der Bezeichnung "Anlagenkonvolut 5" Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich sowie des Staatlichen Zollkommitees der Russischen Föderation eingereicht…
…Bescheid ersatzlos zu beheben. Am 13. Oktober 2003 wurde dem Erstattungsamt ein Schreiben des Handelsdelegierten für die Russische Föderation der Wirtschaftskammer Österreich vom 23. September 2003 mit sieben Sekundärnachweisen, unter anderem auch zum streitgegenständlichen Fall, vorgelegt. Die Berufung war nur teilweise erfolgreich. Mit Berufungsvorentscheidung (BVE…
…beim Zollamt Salzburg/Erstattungen fristgerecht eine Beschwerde ein. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Bf. noch um die Beschaffung von Sekundärnachweisen bzw. im Falle der positiven Feststellung der Behörde, dass dies nicht mehr möglich sei, um die Beibringung von Alternativnachweisen im Sinne…