Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0193-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0193-Z3K/06vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 19. April 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
10. März 2006, Zahl: aa, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
2. Februar 2006, Zahl: bb, wurde der Antrag der Bf. vom
20. Dezember 2002 auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom
22. November 2002, Zahl: cc, betreffend die Rückforderung
von Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Zwischenzeit sei mit
Berufungsvorentscheidung über die Berufung betreffend den
Rückforderungsbescheid entschieden worden. Bei Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung über die Berufung in der Hauptsache sei der Ablauf
der Aussetzung zu verfügen. Es bleibe daher gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen kein Raum für eine meritorische
Entscheidung.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
9. März 2006. Die Bf., vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, brachte Folgendes vor:
"Berufung gegen
den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 02.02.2006, eingelangt bei
der Berufungswerberin unter dem 09.02.2006, Zahl: bb über die
Ablehnung der Aussetzung der Einhebung."
Weiters führte die Bf. im Wesentlichen aus, sie
bemühe sich, so genannte Sekundärnachweise in Form von
Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft
in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem
Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen
gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 vorgelegt werden. Die Rückforderung der Ausfuhrerstattung
sei rechtswidrig, so lange nicht feststehe, dass Sekundärnachweise nicht
beschafft werden können. Wenn dies der Fall sei, dann müsse der Bf.
die Möglichkeit eingeräumt werden, Ankunftsnachweise nach der
Russland-Entscheidung der Europäischen Kommission vorzulegen. Hierzu sei
die Bf. gegebenenfalls unter Fristsetzung aufzufordern, wenn die belangte
Behörde positiv festgestellt habe, dass Sekundärnachweise nicht mehr
beschafft werden können.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
10. März 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde sei vom
österreichischen Handelsdelegierten in Moskau dahingehend informiert
worden, die russischen Behörden würden seit April 2005 die
Ausstellung von in der Berufung angesprochenen Unterlagen verweigern.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. mit Schreiben vom
19. April 2006 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine Beschwerde ein.
Darin ersuchte die Bf. um Einräumung einer Frist von einem Monat für
die Nachreichung der Begründung.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 teilte die Bf. mit,
die verfahrensleitende Verfügung betreffend die Fristverlängerung (bis
25. Mai 2006) sei ihr erst am heutigen Tage zugegangen. Da sie somit
vom Fristende keine Kenntnis gehabt habe sei die Beschwerde nicht innerhalb der
beantragten Frist komplettiert worden. Die Bf. gehe daher von einer
tatsächlichen Fristgewährung bis zum 25. Juni 2006 aus. Bis
zu diesem Zeitpunkt werde eine weitere Beschwerdebegründung erfolgen.
Tatsächlich erfolgten jedoch keine weiteren Eingaben.
Da die Beschwerde somit keine Erklärung enthält,
welche Änderungen beantragt werden und auch eine Begründung fehlt,
erging seitens des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender
Verfügung vom 14. Dezember 2006 ein entsprechender
Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2006
(offensichtlich 19. Jänner 2007) beantragte die Bf.,
"1. den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 02.02.2006,
Zahl: dd, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 09.02.2006,
aufzuheben,
2. den Bescheid
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 22.11.2002, Zahl: cc,
aufzuheben.
3. den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 10.03.2006,
Zahl: aa, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 20.03.2006
aufzuheben,
4. den Bescheid
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 02.02.2006, Zahl: bb
aufzuheben."
Weiters führte die Bf. begründend aus, seitens
der belangten Behörde sei für den Nachweis der Ankunft der
Erstattungsware in Russland die Möglichkeit eingeräumt worden, so
genannte Botschaftsbescheinigungen als Sekundärnachweise vorzulegen. Der
österreichische Handelsdelegierte in Moskau verweigere ohne Angabe von
Gründen seit April 2005 die Ausstellung derartiger Nachweise. Seitens
der belangten Behörde sei keine Möglichkeit eingeräumt worden,
Nachweise nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 vorzulegen. Auf Grundlage dieser Norm habe die Europäische
Kommission die so genannte
Russland - Entscheidung C (1999) 2497 end. erlassen.
Dieser Entscheidung entsprechende Unterlagen würden nunmehr vorliegen und
würden übersandt werden. Die Ankunft der Erstattungsware im
Bestimmungsland sei somit nachgewiesen und die Rückforderung der
Ausfuhrerstattung sei daher rechtswidrig.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 9. März 2006 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl hinreichend genau bezeichnet.
Ebenso enthält die Berufung eine (zwar die Hauptsache betreffende)
Begründung.
Der Berufungsschrift fehlt jedoch die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden. Durch die Erklärung soll die
Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Aus dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte
feststellen müssen, dass die Beschaffung von Sekundärnachweisen nicht
mehr möglich ist und die Bf. sei unter Fristsetzung aufzufordern gewesen,
Ankunftsnachweise im Sinne der Russland-Entscheidung vorzulegen, lässt sich
nicht entnehmen, welche Änderungen beantragt werden.
Trotz Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 250
Abs. 1 lit. c) BAO erließ die belangte Behörde am
10. März 2006 eine Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht befugt.
Ergeht trotz inhaltlichen Mangels vor dessen Behebung eine Sachentscheidung, so
ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf.
die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen
(Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag, "den
Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 02.02.2006, Zahl: bb,
aufzuheben", aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu entsprechen war. Im
verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus. Gegenstand des Verfahrens
war die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung und nicht die Beschwerde betreffend das
Rückforderungsverfahren. Über die diesbezüglichen Anträge
war daher nicht abzusprechen.
Graz, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0193-Z3K/06
- Stammnummer
- 33592
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF