Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0085-Z3K/05
Vorsätzlich vorgenommene Veränderung an einer Ware zum Zwecke des Erhalts einer Sondererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0085-Z3K/05vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle einer Sanktion nach Art 51 der AEVO sind die Angaben in der Ausfuhranmeldung für die Berechnung der beantragten Erstattung maßgeblich. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der sich aus den Primär- und/oder Sekundärnachweisen iSd Art 16 der AEVO ergebenden Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung unterschiedlich und die Ausfuhr nicht erfolgt, so wird der Berechnung der beantragten und Erstattung der niedrigste positive Satz zu Grunde gelegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Masseverwalters, vom 12. Juli
2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
29. Juni 2005, Zl. 610/00000/5/2001, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich
Position 2 der Ausfuhranmeldung / des Ausfuhrerstattungsantrages vom
11. September 2001, WE-Nr. xxxxx, wie folgt abgeändert:
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Berechnungsgrundlagen:
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Warennummer:
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0201 2050 9110
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Vorausfestsetzung:
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11. September 2001, lt. Ausfuhrlizenz AT Nr.
yyyyy
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Festsetzungs-Verordnung:
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Verordnung (EG) Nr. 1751/2001 vom
3. September 2003
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Erstattungssatz:
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EUR 41,00/100kg
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Menge:
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11.801 kg
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Beantragte Erstattung:
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4.838,41 EUR
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Geltende Erstattung:
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- - - 0,00 EUR
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Sanktionsbetrag (200%):
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9.676,82 EUR
Entscheidungsgründe
Am 11. September 2001 meldete die WR-GmbH für die
B-AG beim Zollamt G im Wege der Hausbeschau insgesamt 220 Stück Vorder- und
Hinterviertel von männlichen ausgewachsenen Rindern zur Ausfuhr aus der
Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9
und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer
Ausfuhrerstattung. Im Rahmen einer am selben Tag bei der Grenzzollstelle N
durchgeführten Zollkontrolle wurde festgestellt, dass bei den 110
Hintervierteln (Produktcode 0201 2050 9110) jeweils das
Filetstück fehlte. Dieser Umstand führt zu einer Änderung der
tarifarischen Einreihung der Ware und hat in der Folge auch
erstattungsrechtliche Auswirkungen. Der geplante Export fand daraufhin nicht
mehr statt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau wurde
am 5. April 2002 das am 18. Jänner 2002 über das
Vermögen der B-AG eröffnete Ausgleichsverfahren eingestellt und mit
Beschluss vom selben Tag der Anschlusskonkurs eröffnet.
Am 14. Jänner 2004 wies das Zollamt
Salzburg/Erstattungen (ZASE) den im Rahmen der Ausfuhrabfertigung vom
11. September 2001 gestellten Antrag auf Ausfuhrerstattung mit Bescheid ab
und schrieb gleichzeitig eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe b) der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AEVO) in Höhe von EUR 16.875,43
vor. Der Begründung nach führte der fehlende Ausfuhrnachweis zur
Abweisung des Erstattungsantrages und das vorsätzliche Entfernen der Filets
bei den 110 Hintervierteln zur Sanktionsvorschreibung.
Gegen diese Entscheidung brachte der Masseverwalter mit
Schreiben vom 19. Februar 2004 frist- und formgerecht das Rechtsmittel der
Berufung ein. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, die
Filets wären auf Wunsch des rumänischen Kunden entfernt worden. Da der
Antrag auf Ausfuhrerstattung nach Erkennen des Fehlers im Zuge der
Überprüfung in Nickelsdorf zurückgezogen worden sei, wäre
der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung mangels Vorliegen eines
Antrages nichtig. Liege jedoch kein Antrag vor, entfalle aufgrund des Wortlauts
des Artikels 51 der AEVO die Rechtsgrundlage für die
Sanktionsvorschreibung. Der Berufung war kein Erfolg beschieden. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2004 wies das ZASE die Berufung vom
19. Februar 2004 als unbegründet ab, worauf der Masseverwalter am
24. August 2004 dagegen eine Beschwerde einbrachte. Diese Beschwerde wurde
vom Unabhängigen Finanzsenat am 14. Juni 2005 als unzulässig
zurückgewiesen, weil die Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2004
an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, anstatt an den Masseverwalter, und
dadurch als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen ist.
Der in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
aufgezeigte Mangel wurde vom ZASE mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni
2005 behoben. Dagegen brachte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom
12. Juli 2005 neuerlich eine Beschwerde ein. Begründend wird darin im
Wesentlichen ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid vom
14. Jänner 2004 sei hinsichtlich der Adressierung mit dem gleichen
Mangel behaftet, wie die vom Unabhängigen Finanzsenat beanstandete
Berufungsvorentscheidung. Das ZASE hätte daher die Berufung
zurückweisen und die ordnungsgemäße Zustellung des
Erstbescheides an den Masseverwalter auftragen müssen (Ziffer 1 der
Beschwerde). Weiters wird unter Ziffer 2.1. argumentiert, das
Herausschneiden der Filets habe sich aufgrund einer nachträglichen
Änderung des Kundenwunsches ergeben und die verantwortlichen Mitarbeiter im
Unternehmen hätten vergessen, "die Änderung des Zollcodes
vorzunehmen". Nachdem der Fehler festgestellt worden war, sei der Antrag auf
Erstattung durch das Unternehmen zurückgezogen worden. Für die
Verhängung einer Sanktion fehle beim gegebenen Sachverhalt die rechtliche
Grundlage. Darüber hinaus wird die Verrechnung eines Teiles des
Sanktionsbetrages in Höhe von EUR 9.349,56 mit zwei
Erstattungsforderungen (des Unternehmens an das Erstattungsamt) als rechtswidrig
bekämpft (Ziffer 2.2.).
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zu Ziffer 1 der Beschwerdeschrift: Die vom
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) aufgehobene Berufungsvorentscheidung vom
9. August 2004, Zl. 610/00000/2/2001, und der erstinstanzliche
Bescheid vom 14. Jänner 2004, Zl. 610/00000/1/2001, sind
nach Ansicht des UFS hinsichtlich der Frage, an wen die Entscheidung adressiert
ist, unterschiedlich zu beurteilen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2004 ist
die B-AG im Spruch des Bescheides als Berufungswerberin - und damit als
Bescheidadressatin - genannt. In einer Gesamtbetrachtung von Spruch,
Adressfeld und Zustellverfügung ist der UFS in der Entscheidung vom
14. Juni 2005 zum Schluss gelangt, dass in der Entscheidung des ZASE vom
9. August 2004 der behördliche Wille darauf gerichtet war, die
Gemeinschuldnerin als Bescheidadressatin zu bezeichnen und dem Masseverwalter
lediglich die Rolle eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zukommen
zu lassen. Zur detaillierten Beurteilung des Sachverhalts und der daraus
resultierenden Rechtsansicht wird ausdrücklich auf die
Berufungsentscheidung des UFS vom 14. Juni 2005, GZ. ZRV/0194-Z3K/04,
verwiesen.
Hinsichtlich des Erstbescheides vom 14. Jänner
2004 stellt sich der Sachverhalt bezüglich Bescheidadressat von vornherein
anders dar, weil dieser weder im Spruch noch in der Begründung genannt ist.
Im konkreten Fall ergibt sich somit die Frage, wer Bescheidadressat ist, aus dem
Adressfeld in Verbindung mit der Zustellverfügung. Zwar ist die Anschrift
im Bescheid vom 14. Jänner 2005 ("An B-AG, Masseverwalter Dr. A,
Adresse des Masseverwalters") geeignet zu Missverständnissen Anlass zu
geben, aus der Zustellverfügung ["Masseverwalter (Fa. B-AG) Dr. A,
Adresse des Masseverwalters"] ergibt sich jedoch klar, dass der behördliche
Wille darauf gerichtet war, den Masseverwalter als Bescheidadressaten zu
nennen. Anders als der Bescheid vom 9. August 2004, ist der Bescheid
vom 14. Jänner 2004 nach Ansicht des UFS als rechtswirksam erlassen
anzusehen.
Zu Ziffer 2.1. der Beschwerdeschrift: Unbestritten
ist im verfahrensgegenständlichen Fall, dass von den 110 zur Ausfuhr
bereitgestandenen Stierhintervierteln des Produktcodes 0201 2050 9110
die Filets entfernt wurden. Eine solchermaßen an der Ware vorgenommene
Veränderung hat unmittelbar Einfluss auf deren tarifarische Einreihung.
Gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 1.A. Buchstabe g) zu
Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur,
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 idgF, gelten als "Hinterviertel, getrennt" im Sinne
der Unterposition 0201 2050 und 0202 2050 der hintere Teil des halben
Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef
und Filet, mit mindestens drei ganzen
oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- oder
Knochendünnung. Rinderhinterviertel ohne Filet fallen demzufolge nicht
unter den verfahrensgegenständlich beantragten Produktcode, sondern unter
0201 2090 9700 der Erstattungsnomenklatur. Die erstattungsrechtlichen
Auswirkungen der unterschiedlichen tarifarischen Einreihung ergeben sich aus der
maßgeblichen Festsetzungsverordnung, der
Verordnung (EG) Nr. 1751/2001 der
Kommission vom 3. September 2001 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im
Rindfleischsektor. Für Waren des Produktcodes
0201 2050 9110 mit Bestimmungsland Rumänien ist dort ein
Erstattungssatz in Höhe von EUR 71,50/100 kg vorgesehen, für
Waren des Produktcodes 0201 2090 9700 hingegen nur einer in Höhe
von EUR 10,00/100 kg.
Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Verantwortung,
das Herausschneiden der Filets habe sich aufgrund einer nachträglichen
Änderung des Kundenwunsches ergeben und die verantwortlichen Mitarbeiter im
Unternehmen "hätten vergessen, die Änderung des Zollcodes
vorzunehmen", steht in Widerspruch zur Aktenlage. Der Sachbearbeiter der
Ausfuhranmeldung vom 11. September 2001, Herr J.H., wurde nachweislich
bereits am 7. September 2001 von Herrn W.A., einem Mitarbeiter der
Agrarmarkt Austria, über die Unzulässigkeit des Entfernens von Filets
aus Rinderhintervierteln des Produktcodes 0201 2050 9110 in Kenntnis
gesetzt. Laut Aussage des Herrn W.A. in der Zeugeneinvernahme vom
19. September 2001, Zahl 600/000000/2001, besprach er mit Herrn J.H. nicht
nur eingehend die Thematik, sondern händigte diesem auch entsprechende
Unterlagen aus. In der Einvernahme vom 12. September 2001, Zahl
600/000000/10/2001, bestreitet Herr J.H. auch nicht, bereits am
7. September 2001 über die Unzulässigkeit des Entfernens von
Filets unter den gegebenen Umständen aufgeklärt worden zu sein.
Das Unternehmen konnte also von einer nachträglichen Änderung
des Kundenauftrages nicht derart überrascht worden sein, dass es vergessen
haben könnte, den erklärten Produktcode entsprechend abzuändern,
weil der zuständige Sachbearbeiter am 7. September 2001, also nur vier
Tage(!) vor der verfahrensgegenständlichen Ausfuhr, über die Sach- und
Rechtslage aufgeklärt wurde. Die am 11. September 2001 vorgenommene
nachträgliche Manipulation an den von der Agrarmarkt Austria bereits
verplombten Hintervierteln durch das Herausschneiden der Filets und das
Verschweigen dieser Tat gegenüber dem abfertigenden Zollbeamten ist demnach
vorsätzlich, das heißt wissentlich, in Kenntnis der Rechtswidrigkeit,
und willentlich, durch das Anführen des unrichtigen Produktcodes
0201 2050 9110 in Position 2 der Ausfuhranmeldung vom
11. September 2001, WE-Nr. xxxxx, zu dem Zweck erfolgt, eine
Ausfuhrerstattung zum Satz von EUR 71,50/100 kg lukrieren zu
können. Dieser Sachverhalt fällt zweifelsfrei unter die
Sanktionsregelung des Ausfuhrerstattungsrechts.
Artikel 51 Absatz 1 der AEVO lautet:
"(1)
Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm
zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die
betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche
Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in
Höhe
a)
des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b)
des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden
Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht
hat."
Wie bereits erwähnt, war im
verfahrensgegenständlichen Fall das Vorgehen des Ausführers darauf
gerichtet, eine Sondererstattung zum Satz von EUR 71,50/100 kg zu
erlangen. Aus Artikel 5 der AEVO ergibt sich weiters, dass mit der Abgabe
der Ausfuhranmeldung und deren Annahme durch das Zollorgan die Zuerkennung einer
Ausfuhrerstattung beantragt wurde. Diese Verfahrenshandlung kann bereits
sanktionsauslösend sein, weil gemäß Artikel 51
Absatz 1 der AEVO eine Sanktion grundsätzlich dann zu verhängen
ist, wenn festgestellt wird, dass ein Ausführer eine höhere als die
ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat. Da der Ausführer im
vorliegenden Fall vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich der beantragten
Ausfuhrerstattung gemacht hat, besteht darüber hinaus kein Raum für
eine Prüfung nach einem Entfall der Sanktion iSd Artikels 51
Absatz 3 der AEVO.
Im Urteil vom 14. April 2005, Rechtssache C-385/03,
hat der EuGH zur Sanktion sinngemäß festgestellt, dass unrichtige
Angaben in der Ausfuhranmeldung, die zu einer höheren Erstattung als der
zustehenden führen können, die Anwendung der Sanktion nach sich ziehen
und dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn in einem Zahlungsantrag
ausdrücklich erklärt wird, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung
für bestimmte in diesem Dokument genannte Erzeugnisse nicht beantragt wird.
Da also eine Sanktion zutreffendenfalls auch dann zu verhängen ist, wenn
der Antrag auf Ausfuhrerstattung zurückgezogen wird, erübrigt sich im
streitgegenständlichen Fall eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob
tatsächlich eine rechtswirksame Zurückziehung vorliegt.
Zusammenfassend ist zu diesem Beschwerdepunkt vorerst
festzuhalten, dass der Ausführer im streitgegenständlichen Fall eine
Ausfuhrerstattung zum Satz von EUR 71,50/100 kg beantragt hat. Durch
die nicht erfolgte Ausfuhr steht ihm keine Ausfuhrerstattung zu; die geltende
Erstattung ist daher null. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und auch im
Lichte des oben angeführten EuGH-Erkenntnisses ist die
Sanktionsvorschreibung deshalb grundsätzlich zu Recht erfolgt. Es stellt
sich allerdings die Frage, ob die Sanktion richtig berechnet wurde.
Nach Artikel 51 Absatz 2 der AEVO gilt der Betrag
als beantragte Erstattung, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 bzw
gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechnet wird. Richtet sich die
Höhe der Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der
differenzierte Teil der Erstattung anhand der gemäß Artikel 49
übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.
Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung unterschiedlich und die betreffende
Ausfuhr nicht erfolgt, so wird gemäß Artikel 51 Absatz 5
zweiter Satz AEVO der Berechnung der beantragten und der geltenden Erstattung
der niedrigste positive Satz zu Grunde gelegt. Im
verfahrensgegenständlichen Fall beläuft sich gemäß
VO (EG) Nr. 1751/2001 der Kommission vom
3. September 2001 der niedrigste positive Satz beim Produktcode
0201 2050 9110 auf EUR 41,00/100 kg. Der von der belangten
Behörde zur Berechnung der Ausfuhrerstattung herangezogene Erstattungssatz
in Höhe von EUR 71,50/100 kg erweist sich somit als falsch. Der
vorgeschriebene Sanktionsbetrag war daher spruchgemäß zu berichtigen.
Zu Ziffer 2.2. der Beschwerdeschrift: Unter diesem
Beschwerdepunkt wird die Aufrechnung eines Teilbetrages in Höhe von
EUR 9.349,56 mit den sich aus den Erstattungsbescheiden
Zl. 610/0/1/2001 und Zl. 610/00/1/2001 resultierenden
Erstattungszahlungen bekämpft. Diesen beiden Bescheiden liegen die
Ausfuhranmeldungen vom 28. September 2001 und 5. Oktober 2001, WE-Nrn.
xxxxxx und xxxxx, zugrunde, mit denen die B-AG jeweils die Zuerkennung einer
Ausfuhrerstattung beantragt hat. Über diese Anträge wurde mit den
beiden oben genannten Bescheiden antragsgemäß entschieden und damit
grundsätzlich ein Recht auf Zahlung einer Ausfuhrerstattung in der darin
genannten Höhe normiert (rechtsfeststellend). Wenn die Behörde eine
daraus resultierende Zahlung verweigert, ist deren Durchführung in einem
Rechtsmittelverfahren gegen diese Bescheide geltend zu machen, weil die belangte
Behörde durch die Maßnahme der Aufrechnung dort in ein
grundsätzlich bestehendes Recht eingreift. Davon scheint auch der
Beschwerdeführer auszugehen, weil zu den beiden oben genannten Bescheiden
beim UFS zwei Beschwerden anhängig sind, mit denen die Aufrechnung
angefochten wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
"normiert" der angefochtene Bescheid hingegen die Verrechnung der Sanktion
nicht. Der Norminhalt der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom
29. Juni 2005 ergibt sich aus dem Erstbescheid vom 14. Jänner
2004, weil die Abweisung der Berufung als unbegründet so zu werten ist, als
ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch
übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 3
zu § 289). Mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 wird dem Spruch
nach der Antrag auf Ausfuhrerstattung abgewiesen und unter Anführung der
gesetzlichen Grundlagen eine Sanktion in bestimmter Höhe vorgeschrieben.
Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Absatz 1 lit b) BAO kann nur
der Spruch eines Bescheides sein (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 7 zu § 250).
Der Hinweis am Ende der Begründung zum Bescheid vom 29. Juni 2005, der
Betrag von EUR 9.349,56 werde mit den Anträgen auf Zahlung einer
Erstattung GZ. 610/00/1/2001 und GZ. 610/0/1/2001 gegenverrechnet,
kann daher im verfahrensgegenständlichen Fall nicht Anfechtungsgegenstand
sein.
Den zwei Anträgen des Beschwerdeführers auf
Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2005 konnte aus den
oben dargelegten Gründen nicht entsprochen werden. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Die aus der vorliegenden Entscheidung
resultierenden kassentechnischen Veranlassungen sind durch das Zollamt
Salzburg/Erstattungen zu treffen.
Salzburg, am
26. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 51 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 51 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 51 Abs. 3 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 51 Abs. 5 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
SondererstattungSanktiondifferenzierte ErstattungVorsatzbeantragte ErstattungBescheidadressatAufrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0085-Z3K/05
- Stammnummer
- 17953
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF