Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0009-Z2L/02
Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung gem. § 5 AEG und Festsetzung einer Sanktion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0009-Z2L/02vom 30.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der S Ges.m.b.H., W, vom
24. September 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 17. September 2002, Zl. 610/320/3/2000,
betreffend die auf § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) iVm Art.52, 25 Abs.1
der VO (EG) Nr.800/1999 gegründete Rückforderung eines Teilbetrages an
für Ausfuhrerstattung (zu Ausfuhranmeldung WE-Nr.745/000/800013/01/2000 vom
5.1.2000) gem. § 4 AEG gewährtem Vorschuss sowie die gem. Art. 51
Abs.1 lit.a) der VO (EG) Nr.800/1999 festgesetzte Sanktion,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 85c
Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten
Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Da der oberwähnte, von der Bf vorgelegte
"Ankunftsnmachweis" weder die Erfordernisse einer Entladebescheinigung iSd
Art.16 der VO (EG) 800/1999 aufweist noch vom Unabhängigen Finanzsenat
beurteilt werden kann, ob das ebenfalls oberwähnte Schriftstück in
russischer Sprache und Cyrillischer Schrift für das gegenständliche
Verfahren von Relevanz ist, hat dieser (als zuständige zweitinstanzliche
Abgabenbehörde) in seinem Parteivorhalt vom 10.4.2006 in Entsprechung des
Art.245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.8, 85f ZollR-DG u.m. §§ 115
Abs.2, 138 BAO sowie in Anlehnung an Art.49 Abs.7 der VO (EG) Nr.800/1999 die Bf
eingeladen, zu der ihr darin zur Kenntnis gebrachten Sach- und Rechtslage binnen
einer (ursprünglich mit einem Monat begrenzten, dann allerdings -über
Parteiantrag vom 19.4.2006- mit verfahrensleitender Verfügung vom 2.5.2006)
im Rahmen freier Ermessensübung schließlich bis zum 31.10.2006
erstreckten Frist schriftlich Stellung zu nehmen, und hat ihr dadurch
Gelegenheit gegeben, nochmals ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und insbesondere
weitere, zu ihrem Rechtsbehelfsbegehren zweckdienliche, den Erfordernissen des
Art.16 der VO (EG) Nr.800/1999 entsprechende Unterlagen und Beweismittel (also
entweder "Primärnachweise" iSd Art.16 Abs.1 lit.a) und b) der VO (EG)
Nr.800/1999 oder "Sekundärnachweise" iSd Art.16 Abs.2 lit.a) bis g)
leg.cit.) beizubringen.
Tatsächlich langte am 5.7.2006 (im Anhang zur
Parteieingabe vom 3.7.2006) ein mit "Ankunftsnachweis für Lieferung der Fa.
S Ges.m.b.H., A-8421 Wolfsberg" betiteltes, mit 21.6.2006 datiertes (vom
Österreichischen Handelsdelegierten Mag. HK unterfertigtes) Schreiben des
Handelsrates der Österreichischen Botschaft in Moskau ein, in dem
bestätigt wird, dass "unter Bezugnahme auf die EU-Gesetzgebung und
EU-Verordnung 24 Paletten Schweinefleisch, gefroren; Bruttogewicht: 19.853 kg,
Nettogewicht: 10.490 kg; Exporteur: S Ges.m.b.H., Wolfsberg über Dk
Investment Ltd., Wilmington, USA, i.A. K Trade GmbH, D ; Empfänger: O , M ;
CMR Nr.0268782; im Zuge der Zollabfertigung durch das Zollamt SVH ZAO Terminal
Moskau, Kochnovsiy pr.d..9, Lizenz 901/900011; am 14.1.2000 am Bestimmungsort
Moskau entladen worden ist und das genannte Zollamt die Waren zum freien Verkehr
abgefertigt hat." Das Zollamt Tsentral` Aktsiznaya Tamozhnya habe mit
(beigeschlossenem) Brief vom 11.7.2002 die Abfertigung der Waren im Zolllager
SVH ZAO Terminal der Russischen Föderation bestätigt, wobei es sich um
eine Zollabfertigung zum freien Verkehr Russlands gehandelt habe. Diese
Bestätigung sei auf Basis des Ergebnisses der Recherchen in Russland und
einer Überprüfung der Versanddaten erfolgt. Die genannten Waren seien
nach Informationen des Handelsrates nicht dem Reexport zugeführt worden.
Ergänzend dazu bemerkte der genannte Handelsdelegierte, dass er in seiner
Bestätigung jene Warenbezeichnung verwendet habe, die auch in den ihm vom
österreichischen Exporteur vorgelegten Frachtpapieren vorgekommen sind, da
aus Erfahrung die Abweichungen in der Bezeichnung der Sendung, die sich bei
einer Überprüfung der russischen Zollpapiere zeigten, durchwegs der
Praxis zuzuschreiben sei, dass russische Importeure (häufig sogar in
Zusammenwirken mit russischen Zollbeamten) Falschdeklarationen machten. Dieser
Umstand sei nicht nur in Fachkreisen, sondern auch dem OLAF-Büro der EU
bekannt. Im Einvernehmen mit diesem gehe der Handelsrat davon aus, dass die
Ausstellung von Ankunftsbestätigungen nicht durch falsche Angaben bei der
Importverzollung in Russland "behindert" werden sollten. Für die in Rede
stehende Lieferung habe der Handelsrat ein Schreiben an die zentrale russische
Zollverwaltung verfasst. Dazu sei ein mit 11.7.2002 datiertes
Bestätigungsschreiben von Frau A, der Stellvertreterin des Zollleiters,
eingelangt, wonach die Warenlieferungen von Schweinefleisch nach Russland beim
Zolllager SVH ZAO Terminal eingegangen seien.
Zum Inhalt dieser Beweismittel stellt der Unabhängige
Finanzsenat allerdings fest:
1. Die als "Ankunftsnachweis für Lieferung der Fa. S
Ges.m.b.H., A-8421 Wolfsberg" bezeichnete (mit 21.6.2006 datierte)
Bestätigung des Handelsrates der Österreichischen Botschaft in Moskau
bezieht sich auf eine Sendung mit einem Nettogewicht von 10.490 kg, die
beschwerdegegenständliche (durch die vom Ausfuhrzollamt Spielfeld am
5.1.2000 bestätigte Ausfuhranmeldung zu WE-Nr.745/000/800013/01/0 erfasste)
Ausfuhrsendung weist hingegen ein Nettogewicht von insgesamt 19.086 kg
auf.
2. In der (dem betreffenden "Ankunftsnachweis"
beigeschlossen gewesenen) Bescheinigung des Staatlichen Zollkomitees der
Russischen Föderation, Zentrale Zollverwaltung in Moskau, vom 11.7.2002
wird die Einfuhr von "208 Karton Schweinefleisch" und "550 Karton Fett"
-allerdings ohne jegliche Gewichtsangabe- bestätigt.
Demgegenüber ist sowohl in der Ausfuhranmeldung (und der dieser
beigeschlossenen Faktura an die Fa. K Nr. 500065 vom 5.1.2000) als auch im (sich
darauf beziehenden) Versandpapier T5 von 15 (zu Pos.1) und 9 (zu Pos.2)
Paletten, also insgesamt 24 Paletten, die Rede. In der erwähnten Rechnung
lautet die Bezeichnung der gelieferten Waren außerdem
"Schweinebäuche" und "Schweineschultern" und nicht wie in besagter
Bescheinigung der russischen Zollbehörde "Schweinefleisch" und
"Fett".
In Anbetracht dieser Faktenlage ist es für den
Unabhängigen Finanzsenat unmöglich, eine eindeutige Zuordnung der
(über dessen Vorhalt vom 10.4.2006) iSd Art.16 Abs.2 der VO 800/1999 bisher
von der Bf vorgelegten Unterlagen zur beschwerdegegenständlichen
Ausfuhrsendung zu treffen.
Aus diesem Grund hat sich der Unabhängige Finanzsenat
daher am 4.8.2006 entschlossen, und zwar geleitet von der Erwägung, dass
nur dann, wenn die Bf die aufgezeigten, nach der Aktenlage bestehenden
(offensichtlichen) Widersprüche hinsichtlich Warenidentität und in
Russland eingeführter Fleischmenge noch aufzuklären imstande
wäre, die Ausfuhrerstattung für das nach Russland exportierte und dort
in den freien Verkehr gelangte Schweinefleisch doch noch gewährt bzw. -wie
im vorliegenden Fall- der gegenständlichen Beschwerde gegen die bereits
gem. § 5 AEG veranlasste Rückforderung schließlich noch
stattgegeben werden könnte, der Bf gem. Art.245 Zollkodex iVm §§
85c Abs.8, 85f ZollR-DG u.m. §§ 115 Abs.2, 138 Abs.1 BAO unter Setzung
einer (vorerst) 8-wöchigen Frist diese Sachlage förmlich
vorzuhalten.
Die Bf hat dazu am 11.8.2006 eine schriftliche
Stellungnahme abgegeben, in der sie im Wesentlichen vorbringt, sie sei
inzwischen abermals mit dem Österreichischen Handelsdelegierten für
die Russische Föderation in Kontakt getreten, um einerseits die im
oberwähnten "Ankunftsnachweis" augenscheinlich unrichtigen Gewichtsangaben
korrigieren und andererseits die in der Bescheinigung der Zentralen
Zollverwaltung Moskau des Staatlichen Zollkomitees der Russischen
Föderation enthaltenen Angaben über Gewicht und Palettenanzahl
ergänzen zu lassen. Sie ersuche diesbezüglich allerdings um eine
Verlängerung der Frist für die Vorlage der korrigierten Dokumente bis
zum 31.12.2006, da eine Urgenz in Russland vor allem bei einem derart weit
zurückliegenden Sachverhalt erfahrungsgemäß einige Monate in
Anspruch nehmen werde. Bezüglich der Warenidentität verweise sie
einerseits auf die zollamtliche Stichprobenkontrolle und den hierüber
angefertigten Beschauvermerk und andererseits auf den Umstand (auf den im
Übrigen auch bereits der Handelsdelegierte in dessen "Ankunftsnachweis"
hingewiesen habe), dass nämlich die Warenbezeichnungen in russischen
Einfuhrdeklarationen zumeist ungenau seien, diese Tatsache aber den
österreichischen Exporteuren (als Ausfuhrerstattungswerber) nicht zum
Nachteil gereichen dürfe. So sei es für sie daher auch nicht
verwunderlich, wenn die Position 1 der in Rede stehenden Ausfuhranmeldung
korrekt mit "Schweinebäuche mit Knochen, mit Schwarte, gefroren"
beschrieben, in den russischen Einfuhrdokumenten hiefür jedoch die
"schlampige" Formulierung "Fett" gewählt worden sei, zumal sogar in der
"Fleischersprache" dafür der Ausdruck "Bauchspeck" geläufig sei.
Position 2 der besagten Ausfuhranmeldung sei laut Ausgangsrechnung als
"Schweineschulter mit Backen, gefroren" bezeichnet, die hiefür in den
russischen Einfuhrpapieren gewählte Bezeichnung "Schweinefleisch" sei
leider sehr ungenau, aber nicht gänzlich falsch. Unter diesen
Gesichtspunkten und in Zusammenhalt mit den noch beizubringenden (ergänzten
bzw. korrigierten) Unterlagen dürften nach Ansicht der Bf somit die seitens
des Unabhängigen Finanzsenates in dessen Vorhalten geäußerten
Zweifel an der Warendeklaration beseitigt sein.
Der Unabhängige Finanzsenat hat als Reaktion auf
dieses Parteivorbringen daraufhin mit (erneuter) verfahrensleitender
Verfügung iSd Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c
Abs.8, 85f ZollR-DG u.m. §§ 94, 110 Abs.2 BAO am 18.8.2006 von seinem
ihm diesbezüglich gesetzlich eingeräumten freien Ermessen (§ 20
BAO) Gebrauch gemacht und- abweichend vom diesbezüglichen Parteiantrag- das
Fristende zur Beibringung der von der Bf in deren schriftlicher Stellungnahme
vom 11.8.2006 bereits angekündigten (ergänzten bzw. berichtigten)
Unterlagen und Beweismittel mit 31.10.2006 festgelegt, und zwar im Wesentlichen
unter der Überlegung, dass bei realistischer Einschätzung der Lage
nach nutzlosem Verstreichen eines derart langen Zeitraums wohl kaum noch mit der
Ausstellung tauglicher (stichhältiger) Nachweise gerechnet werden
könne und ein weiteres Zuwarten über das genannte Fristende hinaus
praktisch nur einer "Verschleppung" des beim Unabhängigen Finanzsenat, der
in Ansehung der Verfassungsbestimmung des Art.126b Abs.5 B-VG jedenfalls
verpflichtet ist, offene Abgabenverfahren innerhalb absehbarer Zeit und ohne
unnötige Verzögerung durchzuführen und abzuschließen,
anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens gleichkäme.
Beim Unabhängigen Finanzsenat sind bis heute-
diesbezüglich wird übrigens auch auf Christof Ritz
"Bundesabgabenordnung-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.25 zu § 115,
hingewiesen- weder die seitens der Bf angekündigten Unterlagen eingelangt
noch hat die Bf (unter Darlegung der Gründe über eine allenfalls
neuerlich eingetretene Verzögerung) eine weitere Fristerstreckung
beantragt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es der Bf bislang nicht
gelungen ist, in den Besitz dieser Unterlagen zu gelangen und sie offenbar auch
keine (reelle) Möglichkeit mehr sieht, dem Unabhängigen Finanzsenat in
absehbarer Zeit doch noch die erforderlichen Beweismittel vorlegen zu
können.
Es war daher über die gegenständliche Beschwerde
spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das sonstige bisherige
Rechtsbehelfsvorbringen noch weiter eingegangen zu werden brauchte.
Linz, am 30. November
2006
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 4 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 126b Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 52 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 25 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 51 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 14 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 15 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
RückforderungZahlung der AusfuhrerstattungEinfuhrzollförmlichkeitenPrimärnachweiseSekundärnachweiseFristenEntladungsbescheinigungEntladeortDatum der Entladung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0009-Z2L/02
- Stammnummer
- 25233
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF