…den Erfordernissen des Art.16 der VO (EG) Nr.800/1999 entsprechende Unterlagen und Beweismittel (also entweder "Primärnachweise" iSd Art.16 Abs.1 lit.a) und b) der VO (EG) Nr.800/1999 oder "Sekundärnachweise" iSd Art.16 Abs.2 lit.a) bis g) leg…
…4.4.2000 mit dem russischen Zollbeleg TD 1 Nr.67465213 (Abfertigungszl. 22601/27129/006227) einen sog. "Primärnachweis" iSd Art.16 Abs.1 der VO 800/1999 vorgelegt. Nachforschungen des Hauptzollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde hätten allerdings ergeben, dass es sich dabei um eine Fälschung handle…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vertreten durch B., vom 28. Februar 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 23. Jänner 2006, Zl. a., betreffend Ausfuhrerstattung entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die A. (Bf.), meldete am…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, Adresse, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, Deutschland, vom 27. Februar 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 17. Jänner 2006, Zl. 610/0000/4/1999, betreffend…
…Hinsichtlich des Dokumentes betreffend die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in das Drittland führte die Bf. aus, Primärnachweise seien in Russland schwer zu erhalten gewesen. Die belangte Behörde habe auch in anderen Fällen Ankunftsnachweise der SSS, akzeptiert. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Bf…
…ihren russischen Vertragspartnern zur Verfügung gestellt worden, die den Verdacht nahe legten, dass es sich um Fälschungen handle bzw bei denen Unstimmigkeiten bestünden, welche einer Anerkennung als Primärnachweis entgegenstünden. Die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen sei rechtswidrig, solange noch nicht feststehe, dass Sekundärnachweise nicht beschafft werden könnten…
…ihren russischen Vertragspartnern zur Verfügung gestellt worden, die den Verdacht nahe legten, dass es sich um Fälschungen handle bzw bei denen Unstimmigkeiten bestünden, welche einer Anerkennung als Primärnachweis entgegenstünden. Die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen sei rechtswidrig, solange noch nicht feststehe, dass Sekundärnachweise nicht beschafft werden könnten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, vertreten durch WTH-KG, über die Beschwerde vom 19.10.2015, eingelangt am 21.10.2015, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013 der belangten Behörde Finanzamt vom 22…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde des Beschwerdeführers BF, WOHNANSCHRIFT gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, 5600 St. Johann, Hans Kappacher-Straße 14, vertreten durch Dkfm. Hermann Rohrmoser betreffend die…
Diese absolut nicht nachvollziehbaren Annahmen, Hypothesen und falschen Berechnungen der Abgabenbehörde sind ein Umstand, welcher hoffentlich bei abgabenbehördlichen Prüfungen nicht usus ist. Ich werde diese Vorgangsweise nicht tolerieren und sämtliche zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen. Es ist mit Sicherheit auch davon auszugehen, dass das Bundesfinanzgericht…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat am 2. April 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Johann Smolka, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 nach in Wien durchgeführter mündlicher…
Ich stelle für meine Mandanten die zu Tz 2 des BP-Berichtes vom 21.05.2013 ("Selbstanzeige") getroffene Feststellung als richtig außer Streit und ziehe aus eben diesem Grund hiermit auch den Einspruch gegen die Verfügung der Wiederaufnahme der Jahressteuern 2010 zurück. Beide Bereiche sind…
Ausdruck gebracht worden sei, sondern es sei seitens des Prüfers bereits im Laufe der Prüfung (Dezember 2002 bzw. Jänner 2003) ersucht worden, sämtliche damit zusammenhängende Unterlagen vorzulegen. Da die Vorlage etwaiger Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfungsfeststellung laut Besprechungsprogramm vom 24. Februar 2003 (dem Bw…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, unvertreten, aufgrund der Bescheidbeschwerde vom 5. Oktober 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 07. Juli 2010, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge…
In Zusammenhang mit der geforderten Einsichtnahme der Berufungsbehörde in Bankunterlagen wurde der Bw. bereits im Zuge des Erörterungstermines auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht hingewiesen, da in Folge des Bankgeheimnisses die Ermittlungsmöglichkeiten des Unabhängigen Finanzsenates eingeschränkt sind. Fragen über die Mittelherkunft beantwortete der Bw. mit dem Hinweis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Rainer Hochstöger MBA, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 1. September 2020 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch INTEGRA Steuerberatungs GmbH, Sanzingasse 8, 1100 Wien und Gerhard Stich, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater Schulweg 2, 3442 Langenschönbichl, und Salztorgasse 5, 1010 Wien, über die Beschwerde…
Export ausnahmslos wenigstens in Vorder- oder Hinterviertel zerlegt worden. In einer solchen Konstellation sei der Ursprungsnachweis, den die Bf. im Übrigen durch Lieferantenerklärungen größtenteils erbracht hätte, gar nicht erforderlich. Da die Verarbeitung von Rindern zu Rindervierteln und Folgeprodukten gegenüber der einfachen Schlachtung einen weiteren Verarbeitungsprozess…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 30. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, zu…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Berger und Hofrat Karl Heinz Klumpner, BA, über die fünf Beschwerden der A GmbH & Co KG, Anschrift, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße…