Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0183-Z3K/06
Rückforderung einer Ausfuhrerstattung mit Sanktions- und Zinsenvorschreibung wegen Vorlage eines gefälschten drittländischen Verzollungsdokumentes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0183-Z3K/06vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, Adresse, vertreten durch
PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, Deutschland, vom 2. März 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
30. Jänner 2006, Zl. 610/00000/4/1999, betreffend
Ausfuhrerstattung, Sanktion und Zinsen entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die D-GmbH (Bf.) meldete am 24. September 1999 beim
Zollamt A insgesamt 19 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen
zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend
ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die
Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 12. November 1999 gab
das Zollamt Salzburg/Erstattungen dem Antrag der Bf. auf Zuerkennung einer
Ausfuhrerstattung vollinhaltlich statt.
Im Jahr 2002 forderte die belangte Behörde den
differenzierten Teil der Erstattung zurück, verhängte gleichzeitig
eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe a) "Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen" (VO 800/1999) in Höhe von
EUR 2.979,90 und setzte Zinsen in Höhe von EUR 1.530,56 fest.
Begründend wird im Bescheid vom 13. November 2002 ausgeführt, im
Zuge von Ermittlungen durch das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz seien anlässlich einer in Wien durchgeführten
Hausdurchsuchung bei der K-GmbH unter anderem auch russische
Zollstempel/Rundstempel mit der Nummer 016 vorgefunden worden. Die Abdrucke
dieser Stempel würden mit den Stempelabdrucken, die sich auf dem
vorgelegten Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im
Drittland befinden, übereinstimmen. Nach Aussage eines Angestellten der
K-GmbH habe er die betreffenden russischen Zollstempel in Wien zum Zwecke der
Erstellung von "russischen Einfuhrzollpapieren" anfertigen lassen. Aufgrund des
Sachverhaltes sei es als erwiesen anzusehen, dass das vorgelegte
Verzollungsdokument gefälscht worden sei. Der Nachweis der
Erfüllung der Zollförmlichkeiten habe für die aus der
Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse nicht erbracht werden können.
Der differenzierte Teil der Ausfuhrerstattung sei daher rückzufordern
gewesen. Der verbleibende Erstattungsbetrag, die so genannte Grunderstattung,
werde unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20%
der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz
berechnet. Wegen der Vorlage eines nicht echten Nachweises über die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland sei eine Sanktion
gemäß Buchstabe a) zu verhängen gewesen. Abschließend
werden die Grundlagen für die Zinsenvorschreibung dargelegt.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 brachte die Bf.
durch ihren damaligen Vertreter gegen den Rückforderungs- Sanktions- und
Zinsenbescheid vom 13. November 2002 form- und fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen wird darin argumentiert, die
fristgerecht vorgelegten Verzollungsnachweise hätten keine formellen und
materiellen Mängel aufgewiesen. Das Dokument wäre ganz offensichtlich
unbedenklich gewesen, sonst wäre es im Verfahren auf Gewährung der
Ausfuhrerstattung von der Behörde nicht verwendet und als
anspruchsbegründend beurteilt worden. Selbst wenn die Vorwürfe richtig
wären, handle es sich um Malversationen des russischen Abnehmers, die auf
den Erstattungsanspruch keinen Einfluss hätten. Die Berufung hatte
keinen Erfolg. Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin
ausgeführt, mit Schreiben vom 26. Juni 2001, GZ. 005754,
wäre vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
mitgeteilt worden, dass die am 27. Oktober 1999 hierorts vorgelegte "russische
Verzollung" (TD1) Nr. 13564879, Bezugsnummer 22600/31099/001230, ausgestellt am
31. September 1999, nicht authentisch ist. Bei dem am Dokument angebrachten
Rundstempelabdruck mit der Nummer 16 handle es sich um eine Fälschung. Die
Authentizität der vorgelegten Dokumente wäre von den russischen
Zollbehörden nicht bestätigt worden. Eine Anerkennung als
Einfuhrnachweis gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit a) VO
800/1999 bleibe verwehrt und die Berufung sei daher abzuweisen
gewesen.
Gegen diese Entscheidung brachte die D-GmbH durch ihren
Vertreter mit Schreiben vom 02. März 2006 beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen fristgerecht eine Beschwerde ein. Inhaltlich wird im
Wesentlichen vorgebracht, der Bf. stehe im Falle von Zweifeln an der Echtheit
des vorgelegten Verzollungsdokuments gemäß Artikel 16
Absatz 2 VO 800/1999 die Möglichkeit offen, die Verzollung im
Bestimmungsland durch Vorlage so genannter Sekundärnachweise nachzuweisen.
Die Beschwerdeführerin bemühe sich seit geraumer Zeit in einer
Vielzahl gleich gelagerter Fälle um die Beschaffung entsprechender
Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates
der österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation. Diese
könnten nach der Rechtsprechung des VwGH im Rückforderungsverfahren
auch nach Ablauf der Vorlagefristen der Ausfuhrerstattungsverordnung noch
vorgelegt werden. Weil das ordnungsgemäße Arbeiten der
russischen Zollverwaltung in dem fraglichen Zeitraum nicht gewährleistet
war, ließ die Kommission den Nachweis der Einfuhr durch Ersatznachweise in
der so genannten "Russlandentscheidung" vom 28. Juli 1999 zu. Bereits dies
zeige, dass es bei Erstattungsausfuhren nach Russland in den Jahren 1999 und
2000 eher die Regel als die Ausnahme war, dass Zweifel an der Echtheit der den
Exporteuren zur weiteren Vorlage an die Erstattungsstellen übersandten
Verzollungsnachweise bestanden. So seien auch der Bf. in einer Vielzahl gleich
gelagerter Fälle Verzollungsnachweise von ihren russischen Vertragspartnern
zur Verfügung gestellt worden, die den Verdacht nahe legten, dass es sich
um Fälschungen handle bzw bei denen Unstimmigkeiten bestünden, welche
einer Anerkennung als Primärnachweis entgegenstünden. Die
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen sei rechtswidrig, solange noch nicht
feststehe, dass Sekundärnachweise nicht beschafft werden könnten.
Selbst wenn sich die Beschaffung von Sekundärnachweisen als unmöglich
herausstellen sollte, müsse der Bf. zumindest die Möglichkeit
eingeräumt werden, Ankunftsnachweise nach der Russlandentscheidung der
Europäischen Kommission vorzulegen.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des UFS mit verfahrensleitender
Verfügung vom 19. Februar 2007 ein entsprechender
Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom 09. März 2007
beantragte die Bf. daraufhin,
1)
den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) der belangten Behörde vom
30.01.2006, Zahl: 610/00000/4/1999, aufzuheben,
2) den Bescheid der belangten
Behörde vom 13.11.2002, Zahl: 610/00000/2/1999, in der Fassung des
Bescheides (Berufungsvorentscheidung) vom 30.01.2006, Zahl: 610/00000/4/1999,
aufzuheben, 3) die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit der Ausfuhranmeldung vom 24. September 1999,
WE-Nr. X, wurde gefrorenes "Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen,
Schinken und Teile davon" des Produktcodes 0203 2955 9110 zur
Ausfuhr angemeldet und anschließend exportiert. Zu dem für die
Berechnung der Erstattung maßgeblichen Zeitpunkt 09. September 1999
waren laut Anhang der "Verordnung (EG) Nr.
1536/1999 der Kommission vom 13. Juli 1999 zur Festsetzung der Erstattung
bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor", geändert durch die
"Verordnung (EG) Nr. 1916/1999 der Kommission
vom 07. September 1999", für den Produktcode
0203 2955 9110 je nach Bestimmung unterschiedliche
Erstattungssätze vorgesehen. In diesem Fall, einer so genannten
differenzierten Erstattung, ist laut Artikel 14 Absatz 1
VO 800/1999 die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen
Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 festgelegt sind. Die
Artikel 15 und 16 VO 800/1999 lauten auszugsweise wie
folgt:
"Artikel
15
(1)
Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines
der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb
einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung
eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49
können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt
werden.
[...]
(3)
Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten
und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der
Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden
sind.
Artikel
16
(1)
Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr
erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden
Dokumente:
a)
das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses
Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das
Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes,
einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines
Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen
Stelle beglaubigt sein;
b) die
Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer
internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem
Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5
zugelassen wurde; Datum und Nummer des Zollpapiers über die Einfuhr sind
auf der Bescheinigung zu vermerken.
(2)
Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritt das gemäß
Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten
kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann
der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die
Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden
Dokumente vorliegen:
a)
die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland,
für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet
wurde;
b) die
Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder
dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt
wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladungsort
verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer
späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr
war;
[...]
(3)
Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift
oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hatte die Bf. im
Oktober 1999 der Zahlstelle eine beglaubigte Kopie eines angeblich russischen
Einfuhrzolldokuments nach den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1
Buchstabe a) VO 800/1999 vorgelegt. Im Nachhinein stellte sich heraus,
dass es sich dabei eindeutig um eine Fälschung handelt. Wie im
kombinierten Rückforderungs- Sanktions- und Zinsenbescheid vom
13. November 2002 ausgeführt wird, ist bei einer in Wien (Anmerkung
des Senates: bei der K-GmbH) durchgeführten Hausdurchsuchung unter anderem
ein russischer Zollstempel mit der Nummer 016 gefunden worden. Die in
Österreich ansässig gewesene K-GmbH trat als Käuferin der
verfahrensgegenständlichen Fleischlieferung nach Russland in Erscheinung
und ist somit Vertragspartnerin der D-GmbH. Anschließend wurde die Sendung
von der K-GmbH an den russischen Endabnehmer weiterverkauft. Abdrucke
des Stempels mit der Nummer 016 befinden sich auf dem als
Primärnachweis vorgelegten "russischen Verzollungsdokument" mit der
KD-Nummer 22600/31099/001230. Dass dieser Stempel gefälscht ist, ergibt
sich zum einen aus einer Untersuchung des Staatlichen Zollkomitees Nr. 02114,
Expertisennummer 4/508 2009 SP, aus dem Jahr 2001. Darüber hinaus
hat ein Gesellschafter der K-GmbH im Rahmen einer Vernehmung durch Organe des in
dieser Angelegenheit ermittelnden Zollamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugegeben, russische Verzollungsbelege in
Wien selbst hergestellt und zu diesem Zwecke eine inländische Stempelfirma
mit der Herstellung von Imitationen russischer Zollstempel beauftragt zu haben.
Da es sich beim verfahrensgegenständlich vorgelegten
Primärnachweis nach Artikel 16 Absatz 1 lit. a)
VO 800/1999 um eine Fälschung handelt, ist mit diesem Dokument der
Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im
Drittland nicht erbracht.
Gemäß Artikel 16 Absatz 2
VO 800/1999 kann der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn
eines oder mehrere der unter lit a bis g) angeführten Dokumente
(Sekundärnachweise) vorgelegt werden. Die Vorlage von
Sekundärnachweisen anstelle von Primärnachweisen kommt allerdings nur
dann in Betracht, wenn eine der beiden, in Artikel 16 Absatz 2 leg cit
normierten Grundvoraussetzungen erfüllt ist. Demnach kann der Nachweis der
Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Abfertigung zum freien
Verkehr mittels Sekundärnachweisen geführt werden, falls der
Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1
lit a) oder b) gewählte Dokument, also einen Primärnachweis,
nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments
bestehen.
Beim Verzollungsbeleg Nr. 22600/31099/001230 handelt
es sich zweifelsfrei um eine Fälschung. Die D-GmbH hat diese, durch die
K-GmbH erstellte Unterlage in weiterer Folge dem Zollamt Salzburg/Erstattungen
vorgelegt und damit den differenzierten Teil der Erstattung beantragt. Der EuGH
hat wiederholt entschieden, dass ein allfälliges betrügerisches
Verhalten eines Dritten im Rahmen der Vertragsbeziehungen, die in Zusammenhang
mit einer erstattungsfähigen Ausfuhr stehen, zu den normalen
Geschäftsrisiken gehören und es Sache des Betroffenen ist, sich durch
entsprechende Vertragsklauseln oder eine besondere Versicherung dagegen
abzusichern (zB Urteil vom 11.07.2002, Rs C-210/00). In der
VO 800/1999 ist die Einstandspflicht des Ausführers in Artikel 52
Absatz 4 UA 2 gesetzlich normiert. Die Fälschungshandlung der
K-GmbH ist folglich der D-GmbH zuzurechnen (siehe dazu auch VwGH vom
09. Juni 2004, 2004/16/0011). Im vorliegenden Fall sind keine
Schritte des Ausführers bzw seines Vertragspartners zum Erhalt des
Primärnachweises über die Verzollung der gegenständlichen
Ausfuhrsendung im Drittland aktenkundig. Im Gegenteil! Die K-GmbH hat laut
Aussage eines Mitarbeiters ab dem Zeitpunkt, als sie im Besitz gefälschter
russischer Stempel war, nie das Eintreffen eines Primärnachweises
abgewartet bzw wenn ein solcher beim Unternehmen einlangte, diesen vernichtet.
Somit scheidet die Möglichkeit, die Erfüllung der
Zollförmlichkeiten im Drittland mittels Sekundärnachweisen zu
erbringen, weil der Ausführer "trotz geeigneter Schritte" den
Primärnachweis nicht erhalten konnte, aus. Eine andere Voraussetzung
für die Anwendung der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 2
VO 800/1999 wäre das Vorliegen von "Zweifeln an der Echtheit des
vorgelegten Dokuments". Diese Voraussetzung trifft im
verfahrensgegenständlichen Fall aber ebenfalls nicht zu, weil bereits
Gewissheit besteht, dass es sich beim vorgelegten Verzollungsnachweis um eine
Fälschung handelt. Das begriffsinhaltlich der Gewissheit vorgelagerte
Stadium des Zweifels ist dabei schon überwunden. Die Vorlage eines
Sekundärnachweises gemäß Artikel 16 Absatz 2
leg cit bleibt dem Ausführer deshalb verwehrt. Dazu der UFS in
einer Entscheidung vom 26. November 2003, Zl. ZRV/0140-Z3K/02:
"Schon
die geringere Wertigkeit bzw. Beweiskraft der in Artikel 18 Absatz 2
der VO 3665/87 angeführten Nachweise gegenüber den in
Artikel 18 Absatz 1 genannten Dokumenten lässt erkennen, dass die
so genannten Alternativnachweise nur für die Fälle vorgesehen sind, in
denen die Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Verzollungsnachweises (durch
Vorlage von ergänzenden Unterlagen) beseitigt werden sollen oder es trotz
geeigneter Schritte nicht möglich war, einen Nachweis nach Absatz 1
vorzulegen".
Aber sogar eine gegenteilige Rechtsansicht hinsichtlich der
Auslegung der vorgenannten Bestimmung führt im streitgegenständlichen
Fall nicht zum Erfolg. Mit der teilweisen Rückforderung und
Sanktionsvorschreibung vom 13. November 2002 erlangte die Bf. nachweislich
Kenntnis über die Fälschung des vorgelegten russischen
Verzollungsbeleges. Das Berufungsverfahren erstreckte sich dann über einen
Zeitraum von 37 Monaten, weil die Rechtsmittelbehörde erster Instanz
der D-GmbH die Möglichkeit zur Beibringung von Sekundärnachweisen
einräumte, wie die Bf. in der darauf folgenden Beschwerdeschrift selbst
erklärt (Anmerkung des Senates: unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob
sie das zu Recht oder zu Unrecht tat). Obwohl die Bemühungen über
diesen langen Zeitraum keinen Erfolg hatten, wird in der Beschwerde vom
02. März 2006 erklärt, man bemühe sich weiterhin in einer
Vielzahl von Fällen um die Beschaffung von Sekundärnachweisen; im
vorliegenden Fall würden diese Bemühungen aber durch die zunehmend
unkooperative Haltung der russischen Zollverwaltung erschwert. Bis zum
heutigen Tag - über ein Jahr nach Beschwerdeerhebung und mehr als
4,5 Jahre nach dem Ergehen des Rückforderungs- und Sanktionsbescheides
- hat die Bf. nicht erkennen lassen, worin ihre Bemühungen um die
Beschaffung von Alternativnachweisen bestehen. Nach einem derart langen Zeitraum
und ohne konkret erkennbare Schritte des Ausführers zur Erfüllung der
Erstattungsvoraussetzungen, ist von der Erfolglosigkeit allfälliger
Bemühungen auszugehen. Im Erkenntnis vom 09. Juni 2004,
Zl. 2004/16/0011, hielt der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich
gelagerten Ausfuhrerstattungsfall einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zur
Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten
für ausreichend.
Abschließend vertritt die Bf. in der
Beschwerdeschrift die Ansicht, sie könne nach der so genannten
"Russlandentscheidung" der Europäischen Kommission auch Alternativnachweise
zum Beleg der Einfuhr im Bestimmungsland beibringen, um deren Beschaffung sie
sich bemühe. Der UFS hat sich in einem Fall mit nahezu identischem
Sachverhalt mit den Voraussetzungen zur Anwendung der Entscheidung der
Kommission vom 28. Juli 2007 "C (1999) 2497 endg." im Falle
der Vorlage eines gefälschten Primärnachweises befasst und dazu
folgenden Standpunkt vertreten:
"Ziel
der Kommissionsentscheidung ist es, in den Fällen zu helfen, in denen die
Verwaltung Russlands nicht ordnungsgemäß mitwirkt. Eine
Unterstützung betrügerischen Handelns eines Vertragspartners durch
Verlängerung der Vorlagefrist ist von der Kommissionsentscheidung nicht
beabsichtigt. Es ist daher nicht Zweck der Kommissionsentscheidung eine
automatische Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 16 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 bei Ausfuhren nach Russland vorzusehen, sondern den
Ausführern zu helfen, die sich nach Kräften
(aber erfolglos) bemüht
haben, die erforderlichen Einfuhrdokumente zu erhalten. Die Anwendung der
Kommissionsentscheidung setzt auch die Erklärung des Ausführers
voraus, aus welchen Gründen er die Einfuhrdokumente nicht erhalten konnte."
(UFS vom 26. November 2003, ZRV/0152-Z3K/02)
Abgesehen davon, dass im
vorliegenden Fall keine derartige Erklärung vorgelegt wurde, lässt
sich bei einer Fälschung der Verzollungsnachweise durch den Vertragspartner
keine Aussage darüber treffen, ob die in Art. 16 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 genannten Dokumente hätten vorgelegt werden können.
Der im vorliegenden Fall entscheidende Senat schließt sich jedenfalls dem
oben dargelegten Rechtsstandpunkt vollinhaltlich an.
Darüber hinaus sollte nicht unerwähnt bleiben,
dass ein Gesellschafter der K-GmbH, Herr B, im Zuge der Vernehmung als
Beschuldigter am 23. Juli 2001 vor dem Landesgericht Innsbruck auf die
Frage, welchen Zweck die russischen Stempel erfüllen sollten, Folgendes zu
Protokoll gegeben hat:
"Es
ist richtig, dass ich und Herr C
die Idee geboren haben derartige Verzollungsstempel selbst zu verwenden, damit
diese Verzollungen von Statten gingen, dies vor allem im Hinblick auf die
Forderungen, die wir sonst übernehmen hätten müssen, falls diese
Erstattungen nicht rechtzeitig beantragt hätten werden können. Es ist
auch so, dass es nicht nur darum ging, dass die Sache schnell über die
Bühne ging, sondern auch aus Sicherheitsgründen, denn manche Firmen in
Russland existieren nämlich nur sehr kurze Zeit und könnte es sein,
dass zu späterer Zeit diese Firmen nicht mehr existent gewesen wären
und wir sohin die Verzollungspapiere nicht mehr erhalten hätten. Ein
weiterer Grund war, dass aufgrund der schlechten Lieferungen der
österreichischen Firmen teilweise die russischen Firmen die Papiere nicht
herausgeben wollten. Wir haben zu diesem Zweck die Stempel aus Russland geholt.
Die Vorgangsweise diesbezüglich war so, dass wir uns mit den russischen
Zöllnern in Verbindung gesetzt haben, und ihnen unsere Probleme im
Zusammenhang mit der Verzollung erklärten. Daraufhin erklärte sich der
Zöllner bereit, gegen Bezahlung, es waren ca. US-$ 500,-, diese Stempel uns
zur Verfügung zu stellen."
In der Vernehmung als Verdächtiger durch das
Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat
Herr B am 13. Dezember 2000 Folgendes zu Protokoll gegeben:
"Die
Firma K hatte des Öfteren Probleme
die Originalverzollungen aus Russland zu bekommen. Diese Belege wurden teilweise
von den russischen Empfängerfirmen zurückbehalten um angebliche
Reklamationen in Bezug auf die Fleischqualität durchzudrücken bzw.
Preissenkungen zu erwirken."
Die maßgeblichen Beweggründe für die
Fälschung von russischen Zolldokumenten lagen somit im Bereich der
Vertragspartner des Handelsgeschäftes, und nicht im Bereich der russischen
Zollverwaltung. Eine nicht ordnungsgemäße Arbeit der russischen
Zollverwaltung, die den Grund für die Entscheidung der Europäischen
Kommission bildete, ist verfahrensgegenständlich nicht dokumentiert. Die
Anwendung der so genannten "Russlandentscheidung" der Kommission scheidet daher
auch aus diesem Grunde aus.
Mit dem Rückforderungsbescheid vom 12. Mai 2003
wurde gleichzeitig eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe a) VO 800/1999 vorgeschrieben. Demnach entspricht die
für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in
Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten und der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn festgestellt wird, dass ein
Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat.
Als beantragte Erstattung gilt gemäß Artikel 51
Absatz 1 Unterabsatz 2 VO 800/1999 der Betrag, der anhand der
Angaben gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 26
Absatz 2 berechnet wird. Für die Berechnung der beantragten Erstattung
sind daher grundsätzlich die Angaben in der Ausfuhranmeldung mit
Erstattungswaren bzw. in der Zahlungserklärung maßgeblich. Der
differenzierte Teil der Erstattung wird anhand der mit den Primär- und/oder
Sekundärnachweisen nach Artikel 16 der VO 800/1999
übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung berechnet. Da
sich aus den oben dargelegten Gründen die teilweise Rückforderung der
Ausfuhrerstattung als richtig erwiesen hat und weder Gründe für einen
Entfall der Sanktion vorliegen noch vorsätzliches Verhalten bei der
Beantragung des differenzierten Teils der Erstattung festgestellt werden konnte,
war zusätzlich zur Rückforderung eine Sanktion in Höhe des halben
Unterschieds zwischen der beantragten und der für die tatsächliche
Ausfuhr geltenden Erstattung vorzuschreiben.
Nach Artikel 52 Absatz 1 VO 800/1999 muss
der Begünstigte einen zu Unrecht erhaltenen Betrag einschließlich
allfälliger Sanktionen und zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen
der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurückzahlen.
Im Fall einer Rückzahlungsaufforderung kann der Mitgliedstaat
gemäß Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 3
VO 800/1999 bei der Berechnung der Zinsen davon ausgehen, dass die Zahlung
am 20. Tag nach dem Tag der Zahlungsaufforderung erfolgt. Da sowohl
die Rückforderung des differenzierten Teils der Erstattung als auch die
Sanktionsvorschreibung, wie oben ausgeführt, zu Recht erfolgt ist, erweist
sich die Zinsenvorschreibung dem Grunde und der Höhe nach für den
Zeitraum vom 20. November 1999 bis 3. Dezember 2002 -
unabhängig von einer weiteren Zinsenvorschreibung bis zum Tag der
tatsächlichen Entrichtung des Rückforderungs- und Sanktionsbetrages -
als rechtmäßig.
Dem Antrag der Partei, den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
30. Jänner 2006, Zahl 610/00000/4/1999, aufzuheben, kann nicht
entsprochen werden, weil sich dieser aus den oben dargelegten Gründen
sowohl hinsichtlich der Rückforderung des differenzierten Teiles der
Erstattung als auch bezüglich der Sanktionsvorschreibung als rechtskonform
erwiesen hat. Aus demselben Grund kann dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides
vom 13. November 2002, Zahl 610/00000/2/1999, nicht entsprochen
werden.
Gemäß
§ 85c Absatz 5 ZollR-DG ist
auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im verfahrensgegenständlichen
Fall konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündliche
Verhandlung ergehen, weil Anträge, die erst in einem die Berufung
(sinngemäß: Beschwerde) ergänzenden Schreiben gestellt werden,
keinen entsprechenden Anspruch begründen (VwGH 23.04.2001, 96/14/0091).
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
20. März 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 14 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0183-Z3K/06
- Stammnummer
- 27385
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF