Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0167-Z3K/06
Rückforderung der Ausfuhrerstattung und Sanktionsvorschreibung wegen einer gefälschten drittländischen Einfuhrverzollung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0167-Z3K/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Falls Zweifel an der Echtheit eines drittländischen Verzollungsdokumentes bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollformalitäten über die Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland auch durch die Vorlage so genannter Sekundärnachweise erbracht werden. Durch die Vorlage eines oder mehrerer Sekundärnachweise sollen bestehende Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Gültigkeit des vorgelegten Primärnachweises ausgeräumt werden. Wenn aber bereits Gewissheit besteht, dass es sich bei einem vorgelegten Primärnachweis um eine Fälschung handelt, bleibt dem Ausführer die Möglichkeit der Vorlage eines Sekundärnachweises (anstelle des Primärnachweises) verwehrt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vertreten durch B., vom
28. Februar 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
23. Jänner 2006, Zl. a., betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die A. (Bf.), meldete am 24. Februar 2000 beim Zollamt
Y. unter WE-Nr. b. insgesamt 23 Paletten mit gefrorenem Fleisch von
Hausschweinen ohne Knochen, Schinken und Teile davon (22.689,00 kg Eigenmasse),
zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend
ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig
die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 20. April 2000,
Zl. c., gab das Zollamt X. dem Antrag der Bf. auf Zuerkennung einer
Ausfuhrerstattung vollinhaltlich statt und gewährte eine Ausfuhrerstattung
in Höhe von ATS 124.883,00 (d.s. EUR 9.075,60).
In der Folge forderte die belangte Behörde mit
Bescheid vom 13. November 2002, Zl. d., einen Teil der erhaltenen
Erstattung, nämlich EUR 8.426,80 zurück und verhängte
gleichzeitig eine Sanktion nach Artikel 51 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VO 800/1999) in Höhe von
EUR 4.168,40 sowie nach Art. 52 der VO 800/1999 Zinsen in
Höhe von EUR 1.516,62. Begründend wird vom Zollamt
ausgeführt, im Zuge von Ermittlungen durch das Hauptzollamt Z. als
Finanzstrafbehörde erster Instanz seien anlässlich einer in Wien
durchgeführten Hausdurchsuchung bei der Firma C. unter anderem auch
russische Zollstempel mit der Nummer 318 und Rundstempel mit der
Nummer 378 vorgefunden worden. Die Abdrücke dieser Stempel würden
mit Stempelabdrucken, die sich auf dem vorgelegten Nachweis über die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland befinden,
übereinstimmen. Nach Aussage eines Angestellten der C. habe er die
betreffenden russischen Zollstempel in Wien zum Zwecke der Erstellung von
russischen Einfuhrzollpapieren anfertigen lassen. Als Muster seien
Einfuhr-Verzollungskopien verwendet worden. Aufgrund des Sachverhaltes sei es
als erwiesen anzusehen, dass das vorgelegte Dokument gefälscht wurde. Der
Nachweis über das Verlassen der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft sei
erbracht worden. Für 6.488,00 Kilogramm der aus der Gemeinschaft
ausgeführten Erzeugnisse habe jedoch der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im Drittland nicht erbracht werden
können, weshalb der Bf. hiefür zwar die Grunderstattung zustehe, der
differenzierte Teil der Ausfuhrerstattung aber zurückzufordern gewesen sei.
Bei der gesamten Ausfuhrsendung habe es sich bei 16.201,00 kg der
Eigenmasse entgegen der Erklärung in der Ausfuhranmeldung um Zungen
gehandelt, die nicht erstattungsfähig gewesen seien. Bei Ermittlungen des
Hauptzollamtes Z. als Finanzstrafbehörde erster Instanz seien Unterlagen
vorgefunden worden, die dem betreffenden Erstattungsantrag zuzuordnen seien. Im
Verwaltungsakt liegt dazu auf Seite 20 die an den Empfänger
adressierte Rechnung der Fa. C vom 24. Feber 2000, ReNr. e., mit
den in der Ausfuhranmeldung ausgewiesenen Gesamtgewichten und der
Position 1, Artikel "Trimming", Gewicht 6488 kg sowie der
Position 2, Artikel "Zungen", Gewicht 16201 kg, auf. Da
vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden konnte und Gründe
für einen Entfall der Sanktion nicht vorliegen würden, sei sowohl
hinsichtlich der falsch deklarierten Erzeugnisse (16.201,00 kg Zungen) als
auch hinsichtlich des differenzierten Teiles der Ausfuhrerstattung für die
grundsätzlich erstattungsfähigen Erzeugnisse (6.488,00 kg
Trimming) eine Sanktion in Höhe des halben Unterschieds zwischen der
beantragten und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung
zu verhängen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 brachte die Bf.
durch ihren damaligen Vertreter gegen den Rückforderungs- und
Sanktionsbescheid vom 13. November 2002 form- und fristgerecht den
Rechtsbehelf der Berufung ein. Begründend wurde eingewendet, die
fristgerecht vorgelegten Verzollungsnachweise hätten keine formellen und
materiellen Mängel aufgewiesen. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den
drittländischen Verzollungen seien unrichtig, zutreffendenfalls handle es
sich um Malversationen des russischen Abnehmers, die auf den Erstattungsanspruch
keinen Einfluss hätten (Punkt 1). Die Behörde habe der
Berufungswerberin das Ermittlungsergebnis nicht vorgehalten und damit das
rechtliche Gehör verletzt (Punkt 2). Die Rückforderung sei
unzulässig, weil sie den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit verletze (Punkte 3 bis 6 und 11). Es
folgen Ausführungen rechtstheoretischer Natur zur Frage der Wirkung von
Ausfuhren im Agrarbereich durch Marktentlastung, wofür Ausfuhrerstattung
gewährt werden soll (Punkte 7 bis 10 und 12). Schließlich wendet
die Berufungswerberin den Eintritt der Verjährung für eine
Rückforderung und eine Sanktionsverhängung ein (Punkte 13 bis
20).
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2006, Zl. a., wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen der Bf. hinsichtlich
der Stempelfälschung (Punkte 1 und 17 der Berufung) wird vom Zollamt
X. entgegnet, die Fälschung des Rundstempelabdruckes am vermeintlichen
russischen Einfuhrdokument habe im Rahmen der formellen Prüfung
zunächst nicht erkannt werden können. Erst auf Grund der Mitteilung
der Europäischen Kommission, Europäisches Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 26. Juni 2001, GZ. 005754, habe
festgestellt werden können, dass es sich um eine Fälschung handelte.
Unabhängig vom Urheber der gefälschten Dokumente würden dem
Begünstigten Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die
Zahlung einer Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen,
zugerechnet. Dem Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs (Punkt 2
der Berufung) hielt die Berufungsbehörde entgegen, den Vertretern der Bf.
D. sei der Sachverhalt im Zuge des Finanzstrafverfahrens ausführlich
dargelegt worden. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs sei
kein absoluter Verfahrensmangel und - durch die
Berufungsvorentscheidung - saniert worden. Die Vorbringen der
Berufungspunkte 3 bis 6 und 11 seien rechtstheoretischer Natur. Die
Entscheidung des Zollamtes beruhe ausschließlich auf geltende Verordnungen
und Gesetze im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des
VwGH. Die Leistung einer rechtlich konformen Marktentlastung
sei - entgegen der Ansicht des Bf. - durch unrichtige
Erklärungen der Erzeugnisse im Antrag auf Zahlung einer Erstattung nicht
erbracht worden (Punkte 7 bis 10 und 12 der Berufung). Dem Berufungseinwand
der Verjährung (Punkte 13 bis 20 der Berufung) begegnete das Zollamt
mit dem Hinweis auf die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2888/95, in welcher
eine vierjährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Datum der
bescheidmäßigen Zuerkennung der Ausfuhrerstattung, vorgesehen sei.
Unabhängig von allfälligen Unterbrechungshandlungen sei der
Rückforderungs- und Sanktionsbescheid innerhalb der Verjährungsfrist
ergangen. Schließlich verwies das Zollamt darauf, dass Art. 52 der
VO 800/1999 als höherrangiges Gemeinschaftsrecht eine zwingende
Rückforderungsverpflichtung für die Mitgliedstaaten enthalte, und
zitierte hinsichtlich der differenzierten Erstattung die Bestimmungen der
Artikel 14, 15 und 16, hinsichtlich der Verhängung der Sanktion die
Bestimmungen des Artikels 51, hinsichtlich der Erstattungskürzung
Artikel 18 Abs. 2 und der Zinsberechnung Artikel 52
(iVm § 107 Marktordnungsgesetz) der
VO 800/1999.
Gegen diese Entscheidung brachte die A. , durch ihren
nunmehrigen Vertreter mit Schreiben vom 28. Februar 2006 beim Zollamt X.
fristgerecht eine Beschwerde ein. Inhaltlich wird im Wesentlichen nur mehr
vorgebracht, der Bf. stehe im Falle von Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten
Verzollungsdokumentes gemäß Artikel 18 Abs. 2 VO 3665/87
(die Bf. meint offensichtlich die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung
der Nachfolgeverordnung, den Artikel 16 Abs. 2 der VO 800/1999),
die Möglichkeit offen, die Verzollung im Bestimmungsland durch Vorlage so
genannter Sekundärnachweise nachzuweisen. Die Bf. bemühe sich seit
geraumer Zeit in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle um die Beschaffung
entsprechender Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des
Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen
Föderation. Diese könnten nach der Rechtsprechung des VwGH im
Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen
gemäß Artikel 47 Abs. 2 VO 3665/87 (die Bf. meint
offensichtlich die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung der
Nachfolgeverordnung, den Artikel 49 Abs. 2 der VO 800/1999) noch
vorgelegt werden. Im Falle der positiven Feststellung der Behörde, dass
dies nicht mehr möglich sei, wäre die Beibringung von
Alternativnachweisen im Sinne der so genannten Russland-Entscheidung der
Europäischen Kommission möglich.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender Verfügung (Bescheid) vom
18. Dezember 2006, GZ. f., ein entsprechender
Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2007
beantragte die Bf. daraufhin den Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) der
belangten Behörde vom 23. Jänner 2006 und den Bescheid des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 13.11.2002, Zl. d. (Rückforderung-
und Sanktionsbescheid), aufzuheben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand des Rechtsbehelfsstreites sind die
grundsätzlich erstattungsfähigen 6.488,00 Kilogramm Erzeugnisse
(gefrorenes Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen des Produktcodes
0203 2955 9110) der Ausfuhranmeldung WE-Nr. b. vom 24. Feber
2000 für den Fall einer so genannten differenzierten Erstattung mit
unterschiedlichen Erstattungssätzen. Laut Artikel 14 Abs. 1
VO 800/1999 ist die Zahlung der Erstattung bei je nach Bestimmung
differenzierten Erstattungssätzen die Zahlung der Erstattung von den
zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16
festgelegt sind. Die Artikel 15 und 16 VO 800/1999 lauten auszugsweise wie
folgt:
"Artikel
15
(1) Das Erzeugnis muss in
unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer,
für welches die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden
sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können jedoch
zusätzliche Fristen eingeräumt werden.
[...]
(3) Das Erzeugnis gilt
als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere
die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle
in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.
Artikel
16
(1) Der Nachweis der
Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach
Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden
Dokumente:
a) das jeweilige
Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die
Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original
abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem
betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer
für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt
sein;
b) die Bescheinigung
über die Entladung und Einfuhr, die von einer zugelassenen internationalen
Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in
Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang VII
ausgefüllt wurde; Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers für die
Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.
(2) Falls der
Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1
Buchstabe a oder b gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls
Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments oder seiner Richtigkeit in
jeder Hinsicht bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn
eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:
[...]"
Im verfahrensgegenständlichen Fall hatte die Bf. der
Zahlstelle eine beglaubigte Kopie eines russischen Einfuhrzolldokuments nach den
Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a
VO 800/1999 vorgelegt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es sich
dabei eindeutig um eine Fälschung handelte. Grundsätzlich ist
der Bf. zuzustimmen, wenn sie in der Beschwerde ausführt, im Falle von
Zweifeln an der Echtheit des gemäß Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe a VO 800/1999 vorgelegten Verzollungsdokuments stehe dem
Ausführer die Möglichkeit offen, die Verzollung im Bestimmungsland
durch die Vorlage so genannter Sekundärnachweise nachzuweisen
(Artikel 16 Absatz 2 VO 800/1999). Eine Grundvoraussetzung
für die Anwendung dieser Bestimmung sind "Zweifel an der Echtheit des
vorgelegten Dokuments". Aber gerade diese Voraussetzung trifft im
verfahrensgegenständlichen Fall nicht zu, weil Gewissheit besteht, dass es
sich beim vorgelegten Verzollungsnachweis um eine Fälschung handelte. Das
begriffsinhaltlich der Gewissheit vorgelagerte Stadium des "Zweifels" ist dabei
schon überwunden. Die Vorlage eines Sekundärnachweises
gemäß Artikel 16 Absatz 2 VO 800/1999 blieb dem
Ausführer deshalb verwehrt. Schon die geringere Wertigkeit bzw. Beweiskraft
der in Artikel 16 Absatz 2 der VO 800/1999 angeführten
Nachweise gegenüber den in Artikel 16 Absatz 1 genannten
Dokumenten lässt erkennen, dass die so genannten Alternativnachweise nur
für die Fälle vorgesehen sind, in denen die Zweifel an der Echtheit
des vorgelegten Verzollungsnachweises (durch Vorlage von ergänzenden
Unterlagen) beseitigt werden sollen (UFS vom 26.11.2003,
ZRV/0140-Z3K/02).
Aber sogar eine gegenteilige Rechtsansicht hinsichtlich der
Auslegung der vorgenannten Bestimmung führt im streitgegenständlichen
Fall nicht zum Erfolg. Mit der Rückforderung und Sanktionsvorschreibung vom
13. November 2002 erlangte die Bf. nachweislich Kenntnis über die
Fälschung des vorgelegten russischen Verzollungsbelegs. Das
Berufungsverfahren erstreckte sich dann über einen Zeitraum von rund
38 Monaten, weil die Berufungsbehörde der Bf. mit der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung so lange zuwartete, um der Bf. offensichtlich die
Möglichkeit zur Beibringung von Sekundärnachweisen einzuräumen.
Obwohl die Bemühungen über diesen langen Zeitraum offenkundig keinen
Erfolg hatten, wird in der Beschwerde vom 28. Februar 2006 erklärt,
man bemühe sich weiterhin in einer Vielzahl von Fällen um die
Beschaffung von Sekundärnachweisen. Bis dato - weit über
ein Jahr nach Beschwerdeerhebung und weit über vier Jahre nach Ergehen des
Rückforderungs- und Sanktionsbescheides - hat die Bf. nicht erkennen
lassen, worin ihre Bemühungen um die Beischaffung von Alternativnachweisen
bestehen. Nach einem derart langen Zeitraum und ohne konkret erkennbare Schritte
des Ausführers zur Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen ist von
der Erfolglosigkeit allfälliger Bemühungen auszugehen. Im Erkenntnis
vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/16/0011, hielt der Verwaltungsgerichtshof
in einem ähnlich gelagerten Ausfuhrerstattungsfall einen Zeitraum von mehr
als zwei Jahren zur Erbringung eines Nachweises der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für ausreichend.
Mit dem Rückforderungsbescheid vom 13. November
2002 wurde u.a. gleichzeitig auch eine Sanktion nach Artikel 51
Absatz 1 Buchstabe a VO 800/1999 vorgeschrieben. Demnach
entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der
für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen
Betrag in der Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten und der
für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn festgestellt
wird, dass der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung
beantragt hat. Als beantragte Erstattung gilt gemäß
Artikel 51 Absatz 2 VO 800/1999 der Betrag, der anhand der
Angaben gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 26
Abs. 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der
jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der
gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge,
Gewicht und Bestimmung zu berechnen. Für die Berechnung der beantragten
Erstattung sind daher grundsätzlich die Angaben in der Ausfuhranmeldung mit
Erstattungswaren bzw. in der Zahlungserklärung maßgeblich. Der
differenzierte Teil der Erstattung wird anhand der mit den Primär- und/oder
Sekundärnachweisen nach Artikel 16 der VO 800/1999
übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung berechnet. Da
sich aus den dargelegten Gründen die teilweise Rückforderung der
Ausfuhrerstattung als richtig erwiesen hat und weder Gründe für einen
Entfall der Sanktion vorliegen noch vorsätzliches Verhalten bei der
Beantragung der Erstattung festgestellt werden konnte, war zusätzlich zur
Rückforderung eine Sanktion in Höhe des halben Unterschieds zwischen
der beantragten und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung vorzuschreiben.
Die übrigen in der Berufung vorgebrachten
Einwände wurden in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten. Es
erübrigte sich daher auf diese erneut einzugehen. Diesbezüglich wird
auf die Erwägungsgründe in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Den Anträgen der Bf., den angefochtenen Bescheid vom
23. Jänner 2006 (die Berufungsvorentscheidung) sowie den Bescheid vom
13. November 2002 (den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid) des
Zollamtes X. aufzuheben, war aus den dargelegten Erwägungen nicht zu
entsprechen und es war über die Beschwerde spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. März 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 15 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0167-Z3K/06
- Stammnummer
- 27125
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF