Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0079-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0079-Z3K/06vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 10. März 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
2. Februar 2006, Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. November 2005, Zahl: bb, wurde der Antrag der Bf. auf
Gewährung der Ausfuhrerstattung für das mit der Ausfuhranmeldung zu
WE-Nr. cc vom 19. April 2000 exportierte Fleisch von
Hausschweinen des Produktcodes 02032955 9110 (Eigenmasse 20.848,0 kg)
abgewiesen und gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sanktion in der Höhe von
€ 4,169,60 vorgeschrieben. In der Begründung wurde
ausgeführt, das anlässlich der Ausfuhrabfertigung entnommene Muster
sei durch die Technische Untersuchungsanstalt der
Bundesfinanzverwaltung (TUA) untersucht worden. Dabei sei festgestellt
worden, Kopffleisch stelle den wesentlichen Charakter des Erzeugnisses dar. Das
Erzeugnis sei daher gemäß den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften in
die Position 02064991 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
16. Dezember 2005. Die Bf. brachte durch ihren damaligen Vertreter
Folgendes vor:
"(...) gegen die nachfolgend genannten
Sanktionsbescheide und Teilablehnungs- und Sanktionsbescheide des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 23. November 2005, zugegangen unter dem
29. November 2005:
(...)
bb zu WE-Nr. cc vom 19.04.2000
(...)
Die Begründung unserer Berufungen erfolgt durch
gesonderten Schriftsatz. Hierzu bitten wir um die Einräumung einer Frist
von einem Monat. (...)
Mit freundlichen Grüßen"
Nach einer entsprechenden Fristverlängerung reichte
die Bf. mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 weitere
Ausführungen zur Berufung nach. Im Wesentlichen führte die Bf. aus,
die Schulterbacken (Göderln) würden - bedingt durch eine
andere Schnitttechnik - am halben Tierkörper verbleiben. Die so
genannten Göderl würden daher nicht zum Kopffleisch
gehören.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
2. Februar 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß den Allgemeinen
Tarifierungsvorschriften seien Waren aus verschiedenen Bestandteilen nach dem
Bestandteil einzureihen, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht. Der
wesentliche Bestandteil sei Kopffleisch.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf., nunmehr vertreten
durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, mit
Schreiben vom 10. März 2006 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
eine Beschwerde ein. Darin brachte die Bf. im Wesentlichen vor, durch die
belangte Behörde sei mündlich die Frist zur Vorlage von
Sekundärnachweisen auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Die
Behörde hätte positiv feststellen müssen, dass
Sekundärnachweise nicht mehr zu beschaffen seien, weil damit der Ablauf der
mündlich auf einen zeitlich nicht bestimmten Zeitpunkt verlängerten
Vorlagefrist verbunden gewesen sei. Nur so hätte die Bf. die Gelegenheit
gehabt, sich um Alternativnachweise im Sinne der Russland-Entscheidung der
Europäischen Kommission zu bemühen.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender Verfügung vom
14. Dezember 2006 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit
Schreiben vom 19. Jänner 2006 (offensichtlich
19. Jänner 2007) beantragte die Bf.,
"1. den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 02.02.2006,
Zahl: aa, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 13.02.2006,
aufzuheben,
2. den Bescheid
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 17.11.2005, Zahl: bb,
aufzuheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 16. Dezember 2005 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl und der Nummer der dem Bescheid
zugrunde liegenden Warenanmeldung hinreichend genau bezeichnet. Ebenso
lässt sich der Berufung und dem Schreiben vom
20. Jänner 2006 entnehmen, dass sich die Anfechtung gegen die
Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattung richtet. Die Bf.
begründet dies mit der unterschiedlichen Schnitttechnik.
Der Berufungsschrift und dem genannten Schreiben vom
20. Jänner 2006 fehlt jedoch die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden. Durch die Erklärung soll die
Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Der Darlegung unterschiedlicher Schnitttechniken lässt sich
nicht entnehmen, welche Änderungen beantragt werden.
Trotz Vorliegens von Mängeln im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. c) BAO erließ die belangte
Behörde am 2. Februar 2006 eine Berufungsvorentscheidung. Dazu
war sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
nicht befugt. Ergeht trotz solcher inhaltlichen Mängel vor deren Behebung
eine Sachentscheidung, so ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit
(VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Die Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde;
gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf. die Behebung der inhaltlichen
Mängel aufzutragen (Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag,
"den Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 17. November 2005,
Zahl: bb, aufzuheben", aus
verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu entsprechen war. Im
verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus. Der angesprochene Bescheid
ist nicht mit 17. November 2005 sondern mit
23. November 2005 datiert.
Graz, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0079-Z3K/06
- Stammnummer
- 32591
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF