Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0181-Z3K/06
Nichtvorlage eines Beförderungspapiers führt zum Verlust des Anspruchs auf den differenzierten Teil der Ausfuhrerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0181-Z3K/06vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Ausführer kein Beförderungspapier im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 VO (EG) Nr. 800/1999 vorlegt, führt dies zum Verlust des Anspruchs auf den differenzierten Teil der Ausfuhrerstattung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, Adresse, vertreten durch
PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, Deutschland, vom 2. März 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
31. Jänner 2006, Zl. 610/00000/4/1999, betreffend
Rückforderung von Ausfuhrerstattung entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt
abgeändert:
Der Spruchbestandteil
"Der
Rückforderungsbetrag wird nach § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG)
mit
EUR
5.569,48
neu
festgesetzt.
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Gewährte
Erstattung:
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EUR
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7.956,44
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Rückforderungsbetrag:
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EUR
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9.632,92
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Neufestsetzung:
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EUR
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5.569,48
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Gutschrift:
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EUR
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4.063,44"
wird durch folgenden Spruchbestandteil
ersetzt:
"Der
Rückforderungsbetrag in Höhe von
EUR 5.569,48
bleibt unverändert. Die Vorschreibung einer Sanktion nach Artikel 51
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) VO 800/1999 in Höhe
von
EUR 2.784,74
sowie die Zinsenfestsetzung nach Artikel 52 VO 800/1999 in Verbindung
mit § 107 Marktordnungsgesetz (MOG) in Höhe von
EUR 1.278,70
entfallen.
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Ursprüngliche
Forderung:
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EUR
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9.632,92
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abzüglich
Sanktion:
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EUR
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2.784,74
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abzüglich
Zinsen:
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EUR
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1.278,70
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verbleibender
Betrag
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EUR
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5.569,48
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ergibt
Gutschrift von:
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EUR
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4.063,44"
Alle übrigen Spruchbestandteile des Bescheides vom
31. Jänner 2006, Zl. 610/00000/4/1999, bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die D-GmbH (Bf.) meldete am 16. September 1999 beim
Zollamt A insgesamt 21 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen
zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend
ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die
Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 11. Mai 2000 gab das
Zollamt Salzburg/Erstattungen dem Antrag der Bf. auf Zuerkennung einer
Ausfuhrerstattung vollinhaltlich statt.
Im Jahr 2002 forderte die belangte Behörde den
differenzierten Teil der Erstattung zurück, verhängte gleichzeitig
eine Sanktion nach Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe a) "Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen" (VO 800/1999) in Höhe von
EUR 2.784,74 und setzte den Zinsenbetrag mit EUR 1.278,70 fest.
Begründend wird im Bescheid vom 18. Oktober 2002 ausgeführt, bei
Ermittlungen durch das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz wurden bei einer in Wien durchgeführten Hausdurchsuchung bei der
K-GmbH unter anderem auch ein russischer Zollstempel mit der Nummer 019 und
ein Rundstempel mit der selben Nummer vorgefunden. Die Abdrücke dieser
Stempel würden mit den Abdrucken, die sich auf dem vorgelegten Nachweis
über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland befinden,
übereinstimmen. Nach Aussage eines Angestellten der K-GmbH habe er die
betreffenden russischen Zollstempel in Wien zum Zwecke der Erstellung von
russischen Einfuhrzollpapieren anfertigen lassen. Aufgrund des Sachverhaltes sei
es als erwiesen anzusehen, dass das vorgelegte Dokument vorsätzlich
gefälscht worden sei. Da der Nachweis über das Verlassen der
Erzeugnisse aus der Gemeinschaft erbracht worden sei, stünde der Bf.
gemäß Artikel 18 Absatz 1 VO 800/1999 zwar die
Grunderstattung zu, der differenzierte Teil der Ausfuhrerstattung sei aber
zurückzufordern gewesen. Da vorsätzliches Handeln nicht festgestellt
werden konnte und Gründe für einen Entfall der Sanktion nicht
vorliegen würden, sei eine Sanktion in Höhe des halben Unterschieds
zwischen der beantragten und der für die tatsächliche Ausfuhr
geltenden Erstattung zu verhängen gewesen. Abschließend werden im
Rückforderungsbescheid gesetzliche Bestimmungen zur vorgenommenen
Kürzung der Ausfuhrerstattung zitiert.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2002 brachte die Bf.
durch ihren damaligen Vertreter gegen den Rückforderungs- Sanktions- und
Zinsenbescheid vom 18. Oktober 2002 form- und fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung ein. Die Entscheidung über die Berufung wurde sodann nach
§ 281 BAO ausgesetzt. Mit Schreiben vom 18. November 2004 legte
die Bf. durch ihren nunmehrigen Vertreter diverse Sekundärnachweise iSv
Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) VO 800/1999 vor. Zum
verfahrensgegenständlichen Fall wurden unter der Bezeichnung
"Anlagenkonvolut 5" Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich sowie
des Staatlichen Zollkommitees der Russischen Föderation
eingereicht. Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg; mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2006 wurde der angefochtene
Bescheid vom 18. Oktober 2002 hinsichtlich des Rückforderungsbetrages
bestätigt. In der Begründung wird ausgeführt, die mit Schreiben
vom 24. November 2004 (richtig: 18. November) vorgelegten Dokumente
würden den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 lit a) der
VO 800/1999 entsprechen. Allerdings wäre bereits mit Bescheid vom 11.
Mai 2000 der differenzierte Teil des Erstattungsbetrages zu Unrecht gewährt
worden, da "die Transportdokumente" nach Artikel 16 Absatz 3 der
VO 800/1999 nicht vorgelegt wurden. Mangels des Vorliegens der
Voraussetzungen für die Gewährung des differenzierten Teiles der
Erstattung bzw aufgrund von deren unrechtmäßigen Auszahlung wäre
von der Verhängung einer Sanktion bzw der Vorschreibung von Zinsen Abstand
genommen worden.
Gegen diese Entscheidung brachte die D-GmbH durch ihren
Vertreter mit Schreiben vom 02. März 2006 beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen fristgerecht eine Beschwerde ein. Diese setzt sich im
Wesentlichen mit der Beschaffung von Sekundärnachweisen bzw. im Falle der
positiven Feststellung der Behörde, dass dies nicht mehr möglich sei,
mit der Beibringung von Alternativnachweisen im Sinne der so genannten
Russland-Entscheidung der Europäischen Kommission auseinander.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November
2006 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom
20. November 2006 (erkennbar falsch datiert, richtig wohl:
20. Dezember) beantragte die Bf. daraufhin,
1)
den Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2002, Zahl: 610/00000/2/1999,
in Gestalt der Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom
31.01.2006, Zahl: 610/00000/4/1999, aufzuheben,
2) die Berufungsvorentscheidung
der belangten Behörde vom 31.01.2006, Zahl: 610/00000/4/1999,
aufzuheben. 3) die
Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Mit
Schriftsatz vom 22. Jänner 2007 wurde die Begründung der
Beschwerde mit Ausführungen zum Beförderungspapier im Sinne von
Artikel 16 Absatz 3 der VO 800/1999 ergänzt. Es wird
argumentiert, der Zweck dieses Beförderungspapieres sei
ausschließlich der Nachweis der Nämlichkeit der ausgeführten und
der im Bestimmungsdrittland eingeführten Erstattungsware. Zur
Nämlichkeit der ausgeführten und der im Bestimmungsdrittland
eingeführten Ware würden die Felder 22 bis 24 des CMR-Frachtbriefes
keinerlei Angaben enthalten. Abschließend wird ein
Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH angeregt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit der Ausfuhranmeldung vom 16. September 1999,
WE-Nr. X wurde - im bisherigen Verwaltungsverfahren unbestritten
- gefrorenes Fleisch von Hausschweinen des Produktcodes
0203 2955 9110 zur Ausfuhr angemeldet und anschließend
exportiert. Zu dem für die Berechnung der Erstattung maßgeblichen
Zeitpunkt 09. September 1999 waren laut Anhang der
"Verordnung (EG) Nr. 1916/1999 der Kommission
vom 07. September 1999 zur Änderung der Ausfuhrerstattung auf dem
Schweinefleischsektor" für den Produktcode 0203 2955 9110
je nach Bestimmung unterschiedliche Erstattungssätze vorgesehen. In diesem
Fall, einer so genannten differenzierten Erstattung, ist laut Artikel 14
Absatz 1 VO 800/1999 die Zahlung der Erstattung von den
zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16
festgelegt sind. Der Artikel 16 VO 800/1999 lautet auszugsweise wie
folgt:
"Artikel
16
(1)
Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die
Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch
Vorlage eines der folgenden Dokumente:
[...]
(3)
Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift
oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen."
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Bf. im Jahr
2000 eine beglaubigte Kopie des russischen Einfuhrzolldokuments vorgelegt.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich dabei um eine Fälschung
handelt, forderte die belangte Behörde im Jahr 2002 den differenzierten
Teil der Ausfuhrerstattung zurück, schrieb gleichzeitig eine Sanktion vor
und setzte einen Zinsenbetrag fest. Im Rahmen des darauf folgenden
Berufungsverfahrens erkannte die Behörde, dass im bisherigen
Verwaltungsverfahren kein Beförderungspapier vorgelegt wurde. Einzig aus
diesem Grund wies sie die Berufung als unbegründet ab! Zudem wurden in der
Berufungsvorentscheidung die Sanktionsvorschreibung sowie die Zinsenfestsetzung
aufgehoben. Die Entscheidung erweist sich im Hinblick auf die Bestimmung des
Artikels 16 Absatz 3 VO 800/1999, wonach der Ausführer
in allen Fällen (Anmerkung des
Senates: der differenzierten Erstattung) eine Durchschrift oder Fotokopie des
Beförderungspapiers vorzulegen hat, als richtig. Im bezughabenden
Verwaltungsakt befindet sich tatsächlich kein Beförderungspapier;
dieser Umstand wurde von der Bf. im Rechtsmittelverfahren auch nicht bestritten.
Die Argumentation der Bf. im Schreiben vom
22. Jänner 2007 zum Beförderungspapier geht weitgehend ins Leere,
zumal im streitgegenständlichen Fall kein mangelhaft ausgefülltes
Beförderungspapier Gegenstand des Verfahrens ist, sondern die Nichtvorlage
eines Beförderungspapiers.
Gemäß
§ 85c Absatz 5 ZollR-DG ist
auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im verfahrensgegenständlichen
Fall konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündliche
Verhandlung ergehen, weil Anträge, die erst in einem die Berufung
(sinngemäß: Beschwerde) ergänzenden Schreiben gestellt werden,
keinen entsprechenden Anspruch begründen (VwGH 23.04.2001, 96/14/0091).
Den Anträgen, den Bescheid der belangten Behörde
vom 18.10.2002, Zahl: 610/00000/2/1999, in Gestalt der Berufungsvorentscheidung
der belangten Behörde vom 31.01.2006, Zahl: 610/00000/4/1999, aufzuheben,
sowie die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 31.01.2006,
Zahl: 610/00000/4/1999, aufzuheben, kann nicht entsprochen werden, weil sich die
Berufungsvorentscheidung aus den oben dargelegten Gründen als rechtskonform
erwiesen hat.
Nach § 289 Absatz 2 BAO, der im
Rechtsbehelfsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
gemäß
§ 85c Absatz 8 ZollR-DG sinngemäß
gilt, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den
Fällen des Absatzes 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Da der Rückforderungsbetrag in der Berufungsvorentscheidung vom
31. Jänner 2006 nicht neu festgesetzt wurde, sondern unverändert
blieb, und darüber hinaus der Spruch dieses Bescheides keine Aussage zum
Entfall der Sanktions- und Zinsenvorschreibung trifft, erfolgte eine
entsprechende Abänderung durch den vorliegenden Bescheid.
In Anbetracht der Offenkundigkeit der richtigen Anwendung
der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung erübrigt sich die
vom Beschwerdeführer angeregte Vorlage von Fragen an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
29. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Abs. 3 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0181-Z3K/06
- Stammnummer
- 26055
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF