Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0073-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0073-Z3K/06vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 10. März 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
1. Februar 2006, Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. November 2005, Zahl: bb, wurde dem Antrag der Bf. auf
Auszahlung der Ausfuhrerstattung für das mit der Ausfuhranmeldung zu
WE-Nr. cc vom 20. März 2000 exportierte Fleisch von
Hausschweinen des Produktcodes 02032915 9100 (Eigenmasse 14.603,0 kg)
teilweise entsprochen. In der Begründung wurde ausgeführt, bei je nach
Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen sei die Zahlung der Erstattung
von zusätzlichen Bedingungen, insbesondere vom Nachweis der Erfüllung
der Einfuhrzollförmlichkeiten im Bestimmungsland und von der Vorlage des
Beförderungspapiers abhängig. Das lediglich in Kopie vorgelegte
russische Verzollungsdokument könne als Einfuhrnachweis nicht anerkannt
werden. Der differenzierte Teil der Ausfuhrerstattung wurde nicht
gewährt.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
16. Dezember 2005. Die Bf. brachte durch ihren damaligen Vertreter
Folgendes vor:
"(...) gegen die nachfolgend genannten Bescheide des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 23. November 2005, eingelangt bei
der Berufungswerberin am 29. November 2005:
(...)
bb zu WE-Nr. cc vom 20.03.2000
(...)
Die Begründung unserer Berufungen erfolgt durch
gesonderten Schriftsatz. Wir bitten um die Gewährung einer Frist zur
Nachreichung der Berufungsbegründungen von einem weiteren Monat.
(...)
Mit freundlichen Grüßen"
Nach einer
entsprechenden Fristverlängerung reichte die Bf. mit Schreiben vom
20. Jänner 2006 weitere Ausführungen zur Berufung nach. Im
Wesentlichen verwies die Bf. darin auf ihre Bemühungen,
Sekundärnachweise gemäß Art. 16 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch den Handelsrat der
österreichischen Botschaft in Moskau zu besorgen.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, alle
für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen seien innerhalb
von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen. Ein
gültiger Nachweis über die Erfüllung der Zollformalitäten im
Bestimmungsland sei nicht vorgelegt worden, noch sei innerhalb der genannten
Frist ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden.
Gegen diese
Entscheidung brachte die Bf., nunmehr vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, mit Schreiben vom
10. März 2006 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine Beschwerde
ein. Darin brachte die Bf. im Wesentlichen vor, durch die belangte Behörde
sei mündlich die Frist zur Vorlage von Sekundärnachweisen auf
unbestimmte Zeit verlängert worden. Die Behörde hätte positiv
feststellen müssen, dass Sekundärnachweise nicht mehr zu beschaffen
seien, weil damit der Ablauf der mündlich auf einen zeitlich nicht
bestimmten Zeitpunkt verlängerten Vorlagefrist verbunden gewesen sei. Nur
so hätte die Bf. die Gelegenheit gehabt, sich um Alternativnachweise im
Sinne der Russland-Entscheidung der Europäischen Kommission zu
bemühen.
Da die
Beschwerde keine Erklärung enthält, welche Änderungen beantragt
werden, erging seitens des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) mit
verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2006 ein
entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom
19. Jänner 2006 (offensichtlich 19. Jänner 2007)
beantragte die Bf.,
"1. den Bescheid
(Berufungsvorenstscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 01.02.2006,
Zahl: aa, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 13.02.2006,
aufzuheben,
2. den Bescheid
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 21.11.2005, Zahl: bb,
aufzuheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 16. Dezember 2005 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl und der Nummer der dem Bescheid
zugrunde liegenden Warenanmeldung bezeichnet. Ebenso lässt sich der
Berufung und dem Schreiben vom 20. Jänner 2006 entnehmen, dass
sich die Anfechtung gegen die teilweise Ablehnung der Gewährung von
Ausfuhrerstattung richtet.
Der Berufungsschrift und dem genannten Schreiben vom
20. Jänner 2006 fehlt jedoch die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, ebenso fehlt eine Begründung. Durch die
Erklärung soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar
zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will, durch
eine Begründung soll die Berufungsbehörde klar erkennen, aus welchen
Gründen die Bf. die Berufung für Erfolg versprechend hält
(VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Aus der Bitte,
"die Entscheidung noch einmal zu
überdenken" und dem Antrag, die Vorlage von Ersatznachweisen
anzuerkennen, lässt sich nicht entnehmen, welche Änderungen beantragt
werden.
Trotz Vorliegens von Mängeln im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. c und d) BAO erließ die
belangte Behörde am 1. Februar 2006 eine
Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht befugt. Ergeht trotz solcher inhaltlichen
Mängel vor deren Behebung eine Sachentscheidung, so ist diese rechtswidrig
infolge Unzuständigkeit (VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Die Erlassung
eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf. die Behebung
der inhaltlichen Mängel aufzutragen
(Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag, "den
Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 21. November 2005,
Zahl: bb, aufzuheben", aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu
entsprechen war. Im verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus. Der angesprochene Bescheid
trägt das Datum vom 23. November 2005.
Graz, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0073-Z3K/06
- Stammnummer
- 30844
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF