Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0078-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0078-Z3K/06vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 10. März 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
1. Februar 2006, Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. November 2005, Zahl: bb, wurde dem Antrag der Bf. auf
Auszahlung der Ausfuhrerstattung für das mit der Ausfuhranmeldung zu
WE-Nr. cc vom 26. Juni 2000 exportierte Fleisch von Hausschweinen
des Produktcodes 02032915 9100 (Eigenmasse 21.034,0 kg) teilweise
entsprochen. In der Begründung wurde neben der Anführung der
einschlägigen Bestimmungen ausgeführt, gemäß Art. 18
Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werde ein
Teil der Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen werde, dass das Erzeugnis das
Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe. Dieser Teil werde unter
Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20 Prozent
der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz
berechnet. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht der Entscheidung der
Europäischen Kommission vom 28. Juli 1999 (Russland-Entscheidung)
entsprechen, da der Nachweis über die Bezahlung der Erzeugnisse
fehle.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
16. Dezember 2005. Die Bf. brachte durch ihren damaligen Vertreter
Folgendes vor:
"(...) gegen die
nachfolgend genannten Bescheide des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. November 2005, eingelangt bei der Berufungswerberin am
29. November 2005:
(...)
bb zu WE-Nr. cc vom 26.06.2000
(...)
Die Begründung
unserer Berufungen erfolgt durch gesonderten Schriftsatz. Wir bitten um die
Gewährung einer Frist zur Nachreichung der Berufungsbegründungen von
einem weiteren Monat. (...)
Mit freundlichen
Grüßen"
Nach einer entsprechenden Fristverlängerung legte die
Bf. mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 Dokumente, aus denen die
Bezahlung der Erstattungsware hervorgehe, vor.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
1. Februar 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, alle für die Zahlung der Erstattung
erforderlichen Unterlagen seien innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme
der Ausfuhranmeldung einzureichen. Diese Frist sei weder eingehalten worden noch
sei innerhalb der genannten Frist ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt
worden.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf., nunmehr vertreten
durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, mit
Schreiben vom 10. März 2006 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
eine Beschwerde ein. Darin brachte die Bf. im Wesentlichen vor, durch die
belangte Behörde sei mündlich die Frist zur Vorlage von
Sekundärnachweisen auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Die
Behörde hätte positiv feststellen müssen, dass
Sekundärnachweise nicht mehr zu beschaffen seien, weil damit der Ablauf der
mündlich auf einen zeitlich nicht bestimmten Zeitpunkt verlängerten
Vorlagefrist verbunden gewesen sei. Nur so hätte die Bf. die Gelegenheit
gehabt, sich um Alternativnachweise im Sinne der Russland-Entscheidung der
Europäischen Kommission zu bemühen.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender Verfügung vom
14. Dezember 2006 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit
Schreiben vom 19. Jänner 2006 (offensichtlich
19. Jänner 2007) beantragte die Bf.,
"1. den Bescheid
(Berufungsvorenstscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 01.02.2006,
Zahl: aa, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 13.02.2006,
aufzuheben,
2. den Bescheid
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 21.11.2005, Zahl: bb,
aufzuheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 16. Dezember 2005 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl und der Nummer der dem Bescheid
zugrunde liegenden Warenanmeldung bezeichnet. Ebenso lässt sich der
Berufung und dem Schreiben vom 20. Jänner 2006 entnehmen, dass
sich die Anfechtung gegen die teilweise Ablehnung der Gewährung von
Ausfuhrerstattung richtet.
Der Berufungsschrift und dem genannten Schreiben vom
20. Jänner 2006 fehlt jedoch die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden. Durch die Erklärung soll die
Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120).
Trotz Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 250
Abs. 1 lit. c BAO erließ die belangte Behörde am
1. Februar 2006 eine Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht befugt.
Ergeht trotz solcher inhaltlichen Mängel vor deren Behebung eine
Sachentscheidung, so ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit
(VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Die Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde;
gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf. die Behebung der inhaltlichen
Mängel aufzutragen (Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag, "den
Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 21. November 2005,
Zahl: bb, aufzuheben", aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu
entsprechen war. Im verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus. Der angesprochene Bescheid
ist mit 23. November 2005 datiert.
Graz, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0078-Z3K/06
- Stammnummer
- 30849
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF