Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0080-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0080-Z3K/06vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 10. März 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
3. Februar 2006, Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. November 2005, Zahl: bb, wurde dem Antrag der Bf. auf
Auszahlung der Ausfuhrerstattung für das mit der Ausfuhranmeldung zu
WE-Nr. cc vom 30. Mai 2000 exportierte Fleisch von Hausschweinen
mit einer Eigenmasse von 14.319,0 kg teilweise entsprochen. In der
Begründung wurde neben der Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen
ausgeführt, es seien innerhalb der einschlägigen Fristen keine
Einfuhrdokumente für den Nachweis der Erfüllung der
Einfuhrzollförmlichkeiten im Bestimmungsland vorgelegt worden. Der
differenzierte Teil der Ausfuhrerstattung habe daher nicht ausbezahlt werden
können. Ein Teil der Erstattung werde ausbezahlt, sobald nachgewiesen
werde, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Dieser
Teil berechne sich unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes
verringert um zwanzig Prozent der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten
Satz und dem niedrigsten Satz.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
16. Dezember 2005. Die Bf. brachte durch ihren damaligen Vertreter
Folgendes vor:
"(...) gegen die nachfolgend genannten Bescheide des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 23. November 2005, eingelangt bei
der Berufungswerberin am 29. November 2005:
(...)
bb zu WE-Nr. cc vom 30.05.2000
(...)
Die Begründung unserer Berufungen erfolgt durch
gesonderten Schriftsatz. Wir bitten um die Gewährung einer Frist zur
Nachreichung der Berufungsbegründungen von einem weiteren Monat.
(...)
Mit freundlichen Grüßen"
In der Berufung wurde auch vorgebracht, es bestehe eine
Diskrepanz zwischen "Entscheidungstenor" und Begründung. Die
Ausfuhrerstattung sei ohne Einschränkung gewährt worden, der
Begründung jedoch lasse sich entnehmen, dass eine Kürzung der
Ausfuhrerstattung vorzunehmen gewesen sei.
Nach einer entsprechenden Fristverlängerung reichte
die Bf. mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 weitere
Ausführungen zur Berufung nach. Im Wesentlichen verwies die Bf. darin auf
ihre Bemühungen, Sekundärnachweise gemäß Art. 16
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch den Handelsrat der
österreichischen Botschaft in Moskau zu besorgen.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
3. Februar 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die Berufungsfrist könne
gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO aus
berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden. Eine
Verlängerung der Frist zur Ergänzung der Berufung und zur Nachreichung
von Ersatznachweisen sei nicht zielführend, da bereits alle
einschlägigen Fristen verstrichen seien. Zwischenzeitlich seien keine
Unterlagen beigebracht worden.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf., nunmehr vertreten
durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, mit
Schreiben vom 10. März 2006 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
eine Beschwerde ein. Darin brachte die Bf. im Wesentlichen vor, durch die
belangte Behörde sei mündlich die Frist zur Vorlage von
Sekundärnachweisen auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Die
Behörde hätte positiv feststellen müssen, dass
Sekundärnachweise nicht mehr zu beschaffen seien, weil damit der Ablauf der
mündlich auf einen zeitlich nicht bestimmten Zeitpunkt verlängerten
Vorlagefrist verbunden gewesen sei. Nur so hätte die Bf. die Gelegenheit
gehabt, sich um Alternativnachweise im Sinne der Russland-Entscheidung der
Europäischen Kommission zu bemühen.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender Verfügung vom
14. Dezember 2006 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit
Schreiben vom 19. Jänner 2006 (offensichtlich
19. Jänner 2007) beantragte die Bf.,
"1. den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 03.02.2006,
Zahl: aa, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 10.02.2006,
aufzuheben,
2. den Bescheid
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 22.11.2005, Zahl: bb,
aufzuheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerde gegen die angefochtene
Berufungsvorentscheidung ist - wie bereits
ausgeführt - mit 10. März 2006 datiert und ist
laut Eingangsvermerk der belangten Behörde an diesem Tag bei ihr
eingegangen. Aufgrund der Ausführungen im Schreiben vom
13. März 2006 ("Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand"), in dem dargelegt wurde, warum eine Übermittlung am
10. März 2006 gescheitert war, und aufgrund der, der auf der
mittels Telefax übermittelten Beschwerdeschrift enthaltenen Sendedaten,
wonach das Telefax am 13. März 2006 zwischen 17:43 Uhr und
17:44 Uhr übermittelt wurde, steht für den Unabhängigen
Finanzsenat fest, dass die Beschwerde - entgegen der Angaben im
Eingangsvermerk - am 13. März 2006 bei der belangten
Behörde eingelangt ist.
Gemäß
§ 1
Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG sind auf Erstattungen
die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß
anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Auf Fristen, die im Zollrecht oder in
Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom
3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und
Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1,
(Fristenverordnung) anzuwenden (§ 2 Abs. 3 ZollR-DG).
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom
3. Februar 2006, Zahl: aa, wurde laut
Übernahmebestätigung am 10. Februar 2006 zugestellt. Dies
wird auch durch die Ausführungen der Bf. im Schreiben vom
13. März 2006 bestätigt.
Gemäß
§ 85c Abs. 2 ZollR-DG
beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen eine
Berufungsvorentscheidung einen Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Fristenverordnung wird für den
Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Tag
nicht mitgerechnet, in den das für den Anfang der Frist maßgebende
Ereignis oder die maßgebende Handlung fällt. Der Tag der Zustellung
ist daher außer Acht zu lassen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde
begann daher am 11. Februar 2006 zu laufen und endete am
11. März 2006 (Samstag). Fällt der letzte Tag einer nicht
nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden
Arbeitstages (Art. 3 Abs. 4 Fristenverordnung). Die Frist zur
Einbringung der Beschwerde endete, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag
(Sonnabend) fiel, mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages,
nämlich am Montag, 13. Februar 2006. Die Einbringung der
Beschwerde gegen die angefochtene Berufungsvorentscheidung war daher
fristgerecht.
Der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" war
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gemäß
§ 310
Abs. 1 BAO hat über derartige Anträge die
Abgabenbehörde erster Instanz zu entscheiden. Da die Beschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidung rechtzeitig eingebracht wurde, war der Ausgang des
Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das
gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 16. Dezember 2005 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl und der Nummer der dem Bescheid
zugrunde liegenden Warenanmeldung hinreichend genau bezeichnet. Ebenso
lässt sich der Berufung und dem Schreiben vom
20. Jänner 2006 entnehmen, dass sich die Anfechtung gegen die
teilweise Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattung richtet.
Der Berufungsschrift und dem genannten Schreiben vom
20. Jänner 2006 fehlt jedoch die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, ebenso fehlt eine Begründung. Durch die
Erklärung soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar
zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will, durch
eine Begründung soll die Berufungsbehörde klar erkennen, aus welchen
Gründen die Bf. die Berufung für Erfolg versprechend hält
(VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Aus dem Vorbringen, dem Zollamt seien die
Probleme bei der Beschaffung von Sekundärnachweisen bekannt, der Bitte, die
Behörde möge zu der Diskrepanz zwischen Entscheidungstenor und
Begründung Stellung nehmen, oder aus dem Antrag, die Vorlage von
Ersatznachweisen anzuerkennen, lässt sich nicht entnehmen, welche
Änderungen beantragt werden bzw. warum die Bf. die angefochtene
Entscheidung bekämpft.
Trotz Vorliegens von Mängeln im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. c und d) BAO erließ die
belangte Behörde am 3. Februar 2006 eine
Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht befugt. Ergeht trotz solcher inhaltlichen
Mängel vor deren Behebung eine Sachentscheidung, so ist diese rechtswidrig
infolge Unzuständigkeit (VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Die Erlassung
eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf. die Behebung
der inhaltlichen Mängel aufzutragen
(Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag, "den
Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 22. November 2005,
Zahl: bb, aufzuheben", aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu
entsprechen war. Im verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus. Ergänzend wird
festgehalten, dass der angesprochene Bescheid mit 23. November 2005
und nicht mit 22. November 2005 datiert ist.
Graz, am 11.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0080-Z3K/06
- Stammnummer
- 33034
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF